Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00275
[8C_522/2013]
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UV.2011.00275
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 13. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ war seit dem 21. März 2002 als Hairstylistin beim Coiffeursalon Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Im Juni 2006 rutschte sie beim Hinabsteigen auf einer Treppe aus und verletzte sich beim Versuch, sich am Handlauf festzuhalten, am Arm (Unfallmeldung vom 29. Mai 2007, Urk. 10/M1). In der Folge kam die Mobiliar für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis angefallenen Heilbehandlungskosten auf (vgl. Urk. 11/K8).
1.2 Am 27. April 2010 liess die Versicherte unter Hinweis auf den Unfall im Juni 2006 der Mobiliar mitteilen, sie leide unter linksseitigen Arm- und Schulterbeschwerden (Urk. 10/M2). Die Mobiliar holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte ein und verneinte mit Verfügung vom 16. Juli 2010 - unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom Juni 2006 und den aktuell geklagten Gesundheitsstörungen - ihre erneute Leistungspflicht (Urk. 11/K7-8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. August respektive 8. September 2010 (Urk. 11/K14-16 und Urk. 11/K19-21) wies sie mit Entscheid vom 1. September 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen gemäss UVG; eventuell sei die Mobiliar zu verpflichten, die Frage der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden gutachterlich abklären zu lassen und gestützt darauf neu zu verfügen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2011 schloss die Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 26. März 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Am 4. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 21). Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 (Urk. 23) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht der MRI-Untersuchung vom 30. März 2012 auf (Urk. 24). Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom 11. Juli 2012 (Urk. 27).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom Juni 2006 im Wesentlichen mit der Begründung, einerseits sei weder eine Ruptur der Rotatorenmanschette noch der Supraspinatussehne echtzeitlich dokumentiert, und andererseits fehle es angesichts der erst neun Monate nach dem Unfall stattgefundenen Erstbehandlung und der weiterhin bestandenen vollen Arbeitsfähigkeit an - zur Begründung eines abermaligen Anspruchs dem Unfallversicherer gegenüber rechtsprechungsgemäss erforderlichen - Brückensymptomen (Urk. 2, 9, 21 und 27).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gestützt auf das bildgebende Material sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom Juni 2006 zu einer kleinen Ruptur der Supraspinatussehne gekommen sei. Angesichts der im Rahmen einer second opinion gemachten Ausführungen des Dr. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei erwiesen, dass die Brückensymptomatik vorhanden sei. Die Schulterbeschwerden seien daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Juni 2006 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht treffe (Urk. 1, 16 und 23).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 27. Juli 2007 über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 28. März 2007. Diese habe ausgeführt, sie sei am 1. Juni 2006 auf der Treppe gestürzt und sei dabei mit der linken Hand und der linken Schulter aufgeschlagen. Seitdem bestünden zunehmende Schmerzen in der Schulter. Der Röntgenbefund - so Dr. A.___ - zeige keine frische ossäre Läsion. Er diagnostizierte einen Status nach einer Schulterkontusion und einen (Cave) Rotatorenmanschettenabriss und attestierte weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Behandlungsabschluss sei am 10. April 2007 erfolgt, da die Beschwerdeführerin zur Nachkontrolle im Mai 2007 nicht mehr erschienen sei (Urk. 10/M3).
3.2 Die MRI-Untersuchung der linken Schulter am 1. Oktober 2008 zeigte eine erhebliche Tendinose der in der Kontinuität erhaltenen distalen Supraspinatussehne mit wahrscheinlich zugehörigen feinen Verkalkungen im Rahmen der Degeneration. Im Übrigen ergab sie eine normale Darstellung der Rotatorenmanschette und des Labrums (inklusive der Bizepssehne) ohne Hinweis auf traumatische oder degenerative Veränderungen (Urk. 10/M20).
3.3 Dr. A.___ berichtete am 9. Dezember 2008 von persistierenden, linksseitigen Schulterschmerzen, die aber weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit bedingen würden (Urk. 10/M4).
3.4 Am 12. Mai 2010 berichtete Dr. A.___ über die erneute Behandlung der Beschwerdeführerin ab 9. April 2010 und hielt fest, diese klage über progrediente Schulterbeschwerden seit der Geburt ihres zweiten Kindes und der damit einhergehenden höheren Belastung des linken Armes. Er stellte folgende Diagnosen:
-
Überwiegend myofaszial bedingtes Nacken-, Schulter und Armsyndrom links
-
Haltungsinsuffizienz
-
Positives Impingement bei Nachweis kleinerer Verkalkungen der Supraspinatussehne
-
Status nach Schulterdistorsion Ende März 2007
Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 16. April 2010 (Urk. 10/M5).
3.5 Das MRI der linken Schulter vom 25. August 2010 ergab eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ganz distral-ventral mit unscharf begrenzten Rändern und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne (Urk. 10/M14).
3.6 Der an der Klinik B.___ tätige Dr. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 7. Oktober 2010 eine ventrodistale Supraspinatusläsion und eine klinisch symptomatische Acromioclaviculargelenksarthrose (Urk. 10/M12-13). Ob die MR-tomografische Signalalteration im Bereich der ventrodistalen Supraspinatussehne rekonstruktionswürdig sei, werde sich im Rahmen der diagnostischen Arthroskopie zeigen (Bericht vom 4. November 2010, Urk. 10/M21 S. 1).
3.7 Die Beschwerdeführerin holte bei Dr. Z.___ eine second opinion zur Frage der Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom Juni 2006 und den heutigen gesundheitlichen Störungen ein. Gestützt auf die Akten und seine am 8. Oktober 2010 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin diagnostizierte er am 11. November 2010 (Urk. 11/K36) eine posttraumatische, kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ganz distal ventral und eine Tendinopathie der langen Bizepssehne links bei Verdacht auf eine Pulley-Läsion nebst symptomatischen Arthralgien des linken Acromioclaviculargelenks. Die heutigen Schulterbeschwerden würden - so Dr. Z.___ - bildgebend eine Erklärung im MRI der linken Schulter vom 25. August 2010 finden. Die Unfallanamnese, die klar existierenden Brücken-Symptome - wie der von Dr. A.___ durchgeführte, schmerzhafte Jobe-Test -, der klinische Verlauf und die Lokalisation der Läsion in den beiden MRI’s stimme mit einer ursprünglich traumatischen Ursache der Läsion der Rotatorenmanschette überein. Der Treppensturz im Juni 2006 mit Abduktion und Aussenrotation des linken Armes sei daher mit grösster Wahrscheinlichkeit ursächlich für die jetzige Läsion der Supraspinatussehne wie auch der übrigen traumatischen Veränderung der linken Schulter (Urk. 11/K36 S. 10 f.).
3.8 Dr. C.___ führte am 14. Januar 2011 eine diagnostische Arthroskopie mit Tenotomie und extraartikulärer Tenodese der langen Bizepssehne und Defilée-Erweiterung mit Acromioclaviculargelenksresektion durch. Er führte aus, die Rotatorenmanschette habe sich sowohl von intra- als auch von extraatrikulär unauffällig gezeigt, so dass eine Rekonstruktion zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion gestanden habe (Urk. 10/M22).
3.9 Die Beschwerdegegnerin bat Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 22. März 2011 um eine Beurteilung der Kausalitätsfrage, worauf der Gutachter seine Expertise am 4. April 2011 erstattete (Urk. 10/M29-36). Dem Gutachten kann entnommen werden, dass in Bezug auf die Biomechanik des Ereignisses unterschiedliche Darstellungen vorliegen. Zum einen werde - so Dr. D.___ erklärend - von einem Sturz auf die Schulter gesprochen, zum anderen von einem Festhalten am Treppengeländer beim Versuch, den Sturz aufzufangen. Bei einem Direktanprall der Schulter komme es nicht zu einer Sehnenruptur, denn die Sehnen der Rotatorenmanschette würden geschützt unter dem Akromion respektive dem Schulterdach liegen. In diesem Fall sei maximal eine Quetschung des das Schultergelenk umhüllenden Deltamuskels mit eventuell reaktiver Entzündung des unter dem Muskel liegenden Schleimbeutels denkbar, wobei solche Verletzungsfolgen wieder abheilten. Eine Kontusion könne demnach nicht den Verlauf erklären, wie er sich bei der Beschwerdeführerin abgespielt habe, zumal keine Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse vorgelegen habe (S. 7).
Gehe man theoretisch von einem klassischen Hyperabduktions-/Flexionsmecha-nismus aus, könne es zweifellos zur Ruptur der Supraspinatussehne kommen. Die Arbeit als Friseurin bedinge jedoch ein permanentes Arbeiten auf Schulterhöhe und stelle daher einen dauerhaften Provokationstest für die Rotatorenmanschette dar. Aus diesem Grund sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit einer frischen Sehnenruptur ihre Tätigkeit als Coiffeuse weiter hätte ausführen können (S. 7).
Der Gutachter berichtete weiter, es habe weder eine unfallzeitnahe Konsultation stattgefunden noch sei eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ausserdem seien keine Schmerzmittel verschrieben worden und die Erstkonsultation sei ein Jahr nach dem Unfall erfolgt. Dies alles spreche gegen das Vorliegen von Brückensymptomen (S. 7). Im ersten MRI vom 1. Oktober 2008 sei keine Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt worden. Feine Verkalkungen im Sinne einer Degeneration seien jedoch ersichtlich gewesen. Dass eine Tendinitis calcarea bei der Tätigkeit als Friseurin zwangsläufig Schmerzen auslöse, könne nicht bestritten werden (S. 7). Die im Gutachten von Dr. Z.___ erhobenen Befunde würden weder bildgebend noch arthroskopisch mit dem, was real vorgelegen habe, korrelieren (S. 8). Auch die von ihm vermutete Bizepssehnenpathologie mit einer zusätzlichen Pulleyläsion sei arthroskopisch nicht bestätigt worden (S. 7). Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom Juni 2006 zurückgeführt werden könnten (S. 8).
3.10 In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2011 hielt der Gutachter Dr. D.___ an seiner Beurteilung fest, dass mit dem Ereignis vom Juni 2006 keine Rotatorenmanschettenruptur ausgelöst worden sei. Er führte aus, Dr. Z.___ habe in seiner second opinion ausschliesslich die Ergebnisse der MRI-Untersuchungen zitiert, in denen von einer Partialruptur ausgegangen werde. Den Operationsbericht der Klinik B.___ - dort werde explizit festgehalten, dass die Rotatorenmanschette intakt sei - habe er in seine Beurteilung nicht einbezogen. Wahrscheinlich habe sich unfallunabhängig eine Tendinitis calcarea entwickelt, die symptomatisch geworden sei und nun zum klinischen Bild eines Schulterschadens geführt habe (Urk. 10/M39).
4.
4.1
4.1.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem formlosen Fallabschluss (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2) betreffend das Ereignis vom Juni 2006 - nebst kurzzeitigen medizinischen Abklärungen im Herbst 2008 (Urk. 10/M4 und Urk. 10/M20) - erst drei Jahre später in erneute ärztliche Behandlung begab und während dieser Zeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand, hat die Mobiliar ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit den seit der Geburt des zweiten Kindes der Versicherten im Januar 2010 (Urk. 11/K36 S. 2) verstärkt aufgetretenen Schulterschmerzen (Urk. 10/M5) zu Recht nicht mehr im Rahmen des Grundfalls, sondern unter dem Blickwinkel eines Rückfalls geprüft. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
4.1.2 Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 2.2 mit weiterem Hinweis).
Nach der Rechtsprechung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 344/03 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2.1) erhält sich bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären.
4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gar keinen ärztlichen Beistand in Anspruch nahm, sondern sich erstmals nach mehr als neun Monaten behandeln liess. Nach der Erstkonsultation - Dr. A.___ empfahl ihr dabei die Einnahme von entzündungshemmenden Medikamenten und die Applikation von Flectorpflastern - erschien sie zum Termin zur Nachkontrolle nicht mehr (Urk. 10/M3). Beweismässig kann dies nur so gewertet werden, dass keine dauernden Schmerzen mehr vorlangen, welche derart intensiv waren, dass die Beschwerdeführerin sich weiterhin hätte behandeln lassen müssen. Entsprechend ging sie auch nach wie vor ihrer Tätigkeit als Friseurin nach.
Die zum Unfallereignis zeitnahste bildgebende Untersuchung zeigte ausschliesslich degenerativ bedingte Veränderungen und eine regelrechte Darstellung der Sehnen ohne Hinweis auf traumatische Veränderungen (MRI vom 1. Oktober 2008, Urk. 10/M20). Erst das mehr als vier Jahre nach dem Unfallereignis angefertigte MRI der linken Schulter vom 25. August 2010 dokumentierte erstmals eine kleine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 10/M14). Von einer intakten Rotatorenmanschette berichtete wiederum Dr. C.___, der am 14. Januar 2011 eine Arthroskopie durchgeführte hatte (Urk. 10/M22).
In Übereinstimmung mit dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Dr. D.___ ist aufgrund der dokumentierten Umstände - unabhängig davon, wie sich das Unfallereignis genau zugetragen hat (vgl. Urk. 10/M1-3 und Urk. 10/M32) - nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Juni 2006 und den anfangs 2010 erneut beklagten Schulterschmerzen auszugehen. Echtzeitlich fanden sich keine Hinweise auf eine Sehnenläsion oder -ruptur, wurde doch einzig eine degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung dokumentiert. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach der Erstkonsultation im März 2007 keine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, eine dazumals durchgeführte physiotherapeutische Behandlung aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und sie weiterhin als Coiffeuse tätig war, ist anzunehmen, dass der organische Zustand der Schulter nach der beim Unfallereignis erlittenen Verletzung im Frühjahr 2007 wieder soweit hergestellt war, wie er auch dann gewesen wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte. Das anschliessend jahrelange behandlungsfreie Intervall - einzig unterbrochen durch die kurzzeitige medizinische Betreuung ohne (aktenkundig) längerfristige Behandlungsmassnahmen im Herbst 2008 - und die erst seit dem Jahr 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit sprechen ausserdem gegen das Vorliegen von Brückensymptomen.
4.3 Zusammenfassend kann damit vorliegend nicht gesagt werden, dass der kausalen Signifikanz des Unfallereignisses - beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung - eine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Damit aber entfällt grundsätzlich die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Vielmehr ist in Einklang mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass die degenerativen Veränderungen - mitbedingt durch die Tätigkeit als Friseurin - für die jetzt aufgetretenen Schulterbeschwerden verantwortlich sind (vgl. Urk. 10/M29-36 S. 7).
5.
5.1 Die von der Beschwerdeführerin zitierte second opinion des Dr. Z.___ vom 11. November 2010 (Urk. 11/K36) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die darin wiedergegebene Einschätzung beruht auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und blendet die echtzeitlichen objektiven Befunde, insbesondere die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom Oktober 2008, aus. Dazumal wurde klar festgehalten, dass keine Ruptur der Supraspinatussehne vorliege und die Beschwerden auf eine Degeneration zurückzuführen seien. Unter diesen Umständen ist für die Beantwortung der Kausalitätsfrage ein vier Jahre nach dem Unfall erstelltes MRI und die darin erstmals dokumentierte, nicht auf eine degenerative Veränderungen zurückzuführende Schädigung der Schulter nicht ausschlaggebend, zumal auch die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ die Sehnenläsion als nicht rekonstruktionswürdig klassifiziert hatten (Urk. 17/2). Damit bleibt unklar, wie Dr. Z.___ auf eine posttraumatische Verletzung schliessen konnte. Seine Beurteilung vermag auch vor dem Hintergrund, dass anlässlich der Arthroskopie vom 14. Januar 2011 eine intakte Rotatorenmanschette festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis jahrelang ihrer Tätigkeit als Coiffeuse ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachging, nicht zu überzeugen. Angesichts dessen ist zudem das Ergebnis der im Dezember 2008 durchgeführten rotatorenmanschetten-spezifischen Untersuchung mit Hilfe des sogenannten Jobe-Tests (vgl. Urk. 10/M4) nicht auf nachweisbare organische Läsionen zurückzuführen, sodass nicht auf das Vorliegen von Brückensymptomen geschlossen werden kann.
5.2 Aus den genannten Gründen ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die am 16. Juni 2011 als auch am 31. März 2012 zusätzlich durchgeführten MRI-Untersuchungen unbehelflich (Urk. 16-17/1 [vgl. Urk. 10/M37] und Urk. 23-24). Entsprechendes gilt auch für den Bericht des Physiotherapeuten der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 (Urk. 17/3), handelt es sich doch dabei um einen unzulässigen „post hoc ergo propter hoc“-Schluss (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2 b bb).
5.3 Eine von der Beschwerdeführerin replicando thematisierte Berufskrankheit (Urk. 16) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Immerhin ist jedoch anzumerken, dass vorliegend nur eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht käme. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweis). Dies erscheint bereits angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerden seit der Geburt ihres zweiten Kindes und der entsprechend höheren Belastung des linken Arms akzentuiert hätten (Urk. 10/M5), als höchst fraglich. Dies umso mehr, als degenerative Veränderungen (vgl. 10/M20) - die zu den häufigsten Ursachen für Schulterbeschwerden zu zählen sind - erfahrungsgemäss nicht stark überwiegend auf berufsbedingte Überlastungen zurückzuführen sind, sondern multifaktoriell verursacht werden.
6. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen und in Anbetracht des Fehlens von Brückensymptomen während eines Zeitraums von rund drei Jahren erscheint ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Juni 2006 und den ab dem 9. April 2010 behandelten Schulterbeschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).