Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2011.00277 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 25. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete ab dem 1. November 2001 vollzeitlich als Stationsleiter in der Pflegeabteilung des Krankenheims Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Alpina Versicherungen (heute Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG [„Zürich“]) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Am 27. September 2003 verdrehte sich X.___ bei einem Wettkampf im Ringsport das linke Knie (Unfallmeldung UVG vom 29. September 2003, Urk. 12/Z1). Die nachfolgende Magnetresonanztomographie ergab zunächst keinen klaren Befund (Bericht des Z.___ vom 15. Oktober 2003, Urk. 12/ZM2; Arztzeugnisse UVG von Dr. med. A.___ vom 2. Oktober 2003 und von Dr. med. B.___ vom 25. November 2003, Urk. 12/ZM1 und Urk. 12/ZM3). Anfang Januar 2004 erlitt X.___ jedoch während eines Trainings eine Blockade am linken Knie (vgl. die Krankengeschichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Urk. 12/ZM8), und diesmal zeigte die Magnetresonanztomographie eine mediale Meniskusläsion (Bericht des Z.___ vom 8. Januar 2004, Urk. 12/ZM4). Deshalb führte Dr. C.___ gleichentags eine arthroskopische mediale Meniskektomie durch (vgl. die Zusammenfassung des Operationsberichts von Dr. C.___ im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. D.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 29. Januar 2013, Urk. 42/148/7). Die „Zürich“ anerkannte die Behandlung als unfallbedingt und kam für die Kosten auf (Kostengutsprache vom 15. Januar 2004, Urk. 12/Z5). Im weiteren Verlauf persistierten Beschwerden am linken Knie (vgl. die Zusammenfassung der ärztlichen Berichte aus der Zeit bis Ende April 2004 in Urk. 42/148/7-9).
1.2 Am 1. Mai 2005 trat X.___ eine neue Stelle als Pflegefachmann im Altersheim E.___ an und arbeitete zunächst in einem Vollzeitpensum und ab dem 1. August 2006 im Teilzeitpensum zu 70 % (Angaben des Arbeitgebers vom 23. Oktober 2008, Urk. 42/9). Zu jener Zeit traten wieder vermehrt Schmerzen am linken Knie sowie auch am rechten Knie auf (vgl. die Krankengeschichte von Dr. C.___ in Urk. 12/ZM11-13 und den Bericht des Z.___ über eine Magnetresonanztomographie des linken Knies vom 2. April 2004, Urk. 12/ZM10), und im November und Dezember 2005 fanden Abklärungen (einschliesslich eines Orthoradiogramms) in der Klinik F.___ statt (vgl. die Berichte der Klinik in Urk. 12/ZM16 und Urk. 12/ZM17; vgl. auch Urk. 42/148/10-13). Der Versicherte erstattete der „Zürich“ eine Rückfallmeldung (vgl. das Schreiben der „Zürich“ vom 25. Mai 2005, Urk. 12/Z18), und diese erbrachte wiederum Leistungen (vgl. die Belege in Urk. 12/ZA1-80).
1.3 Wegen zunehmender Schmerzen im linken Knie begab sich X.___ im Frühjahr 2007 erneut in ärztliche Behandlung (Bericht des Z.___ über eine Magnetresonanztomographie des linken Knies vom 23. März 2007, Urk. 12/ZM18, und Radiologiebericht [Orthoradiogramm] der Klinik F.___ vom 11. Mai 2007, Urk. 12/ZM23; Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. März 2007, Urk. 12/ZM21; Berichte von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. und vom 22. Mai 2007, Urk. 12/ZM19 und Urk. 12/ZM20).
Am 25. Juni 2007 führte Dr. H.___ am linken Knie eine Gelenksarthroskopie und eine Open-Wedge Tibiavalginisationsosteotomie mit Tomofixplatte durch (Operationsbericht vom 29. Juni 2007, Urk. 12/ZM24; Bericht von Dr. H.___ über den Austritt aus der Klinik I.___ vom 19. Juli 2007, Urk. 12/ZM25). Die „Zürich“ anerkannte aufgrund einer Rückfallmeldung wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. die Korrespondenz in Urk. 12/Z23-43, insbesondere die Kostengutsprache vom 28. April 2008, Urk. 21/Z43).
1.4 Nach der Operation attestierte Dr. H.___ dem Versicherten zunächst ab Dezember 2007 und später - nachdem im Juni 2008 das Osteosynthesematerial entfernt worden war (Bericht von Dr. H.___ über die Operation vom 9. Juni 2008, Urk. 12/ZM37) - ab dem 14. Juli 2008 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als Krankenpfleger (Zeugnisse vom 3. Januar und vom 1. Juli 2008, Urk. 12/ZM32 und Urk. 12/ZM38; vgl. auch die Berichte von Dr. med. J.___, Spezialärztin für Innere Medizin, vom 15. Juni und vom 1. November 2007 zuhanden der Einrichtung der beruflichen Vorsorge, Urk. 12/ZM55 und Urk. 12/ZM56).
Dr. H.___ berichtete ab etwa Anfang 2008 jedoch auch von einer lumbo-radikulären Schmerzproblematik im linken Bein, welche die Wiederaufnahme der Arbeit beeinträchtige (Urk. 12/ZM38 und Zeugnis vom 13. August 2008, Urk. 12/ZM39; vgl. auch den Bericht von Dr. med. J.___ vom 7. Februar 2008, Urk. 12/ZM35, den Bericht der Klinik F.___ über die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 14. Februar 2008, Urk. 42/19/13, und den Bericht der Klinik F.___ vom 19. März 2008, Urk. 42/23/19-20), und der Versicherte begab sich deswegen in chiropraktische Behandlung (Bericht des Chiropraktors Dr. K.___ vom 28. März 2008, Urk. 12/Z44/4). Die „Zürich“ lehnte es mit Schreiben vom 30. April 2008 ab, für die Behandlung bei Dr. K.___ aufzukommen, da die neu aufgetretenen Beschwerden nicht unfallkausal seien beziehungsweise nicht mit der Knieoperation vom Juni 2007 zusammenhingen (Urk. 12/Z44/1).
In der Folge klagte der Versicherte zusätzlich über Schmerzen im linken Hüftgelenk und über erneute Schmerzen im linken Knie (vgl. die Zusammenfassungen der Krankengeschichte von Dr. H.___ vom 18. April und vom 22. Oktober 2008, Urk. 12/ZM47 und Urk. 12/ZM46). Die Schmerzproblematik war Gegenstand verschiedener Abklärungen (Bericht der Klinik L.___ vom 18. August 2008, Urk. 12/ZM45; Bericht von Dr. med. M.___ über die Magnetresonanzuntersuchung des linken Hüftgelenks vom 15. September 2008, Urk. 12/ZM51; Bericht des N.___ vom 28. Oktober 2008, Urk. 42/21/18-19; Berichte der Klinik F.___ vom 6. Oktober und vom 21. November 2008, Urk. 12/ZM44 und Urk. 12/ZM43; Krankengeschichte der O.___ in Urk. 12/ZM58/2). Nach einer vertrauensärztlichen Abklärung (Bericht von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 19. Dezember 2008, Urk. 3/5) wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer im Altersheim E.___ per Ende Februar 2009 aufgelöst (Auflösungsentscheid in Urk. 3/6).
1.5 Nachdem der Versicherte mit Schreiben an die „Zürich“ vom 3. August 2009 explizit einen Zusammenhang zwischen den Rücken- und Hüftschmerzen und der Knieoperation vom Juni 2007 vermutet hatte (Urk. 12/Z54), erstellte Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, am 8. Dezember 2009 im Auftrag der „Zürich“ ein orthopädisches Gutachten (Urk. 12/ZM52).
Mit Brief vom 28. Dezember 2009 teilte die „Zürich“ dem Versicherten mit, dass die zur Zeit noch vorhandenen Beschwerden aufgrund der Beurteilung von Dr. Q.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 27. September 2003 zurückzuführen seien und dass schon Anfang 2008 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Sie gedenke daher, die Taggelder per 20. Januar 2008 einzustellen und ab dem 1. Januar 2010 keine Heilungskosten mehr zu bezahlen (Urk. 12/Z63). Ferner schrieb die „Zürich“ dem Versicherten am 27. Januar 2010, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ihm hingegen voraussichtlich aus der obligatorischen Unfallversicherung eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen werde (Urk. 12/Z65).
Im Verfahren der Stellungnahme brachte der Versicherte einen Bericht von Prof. Dr. med. R.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Februar 2010 bei, in welchem Prof. R.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, verschiedene Fragen zum Zusammenhang zwischen den Hüft- und Rückenschmerzen mit dem Unfall und der nachfolgenden Knieoperation beantwortet hatte (Urk. 12/ZM54).
1.6 Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 stellte die „Zürich“ sowohl Taggelder als auch Heilungskosten per Ende 2008 ein, sprach dem Versicherten die 20%ige Integritätsentschädigung zu und verneinte seinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/Z74). Der Versicherte liess durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit Eingabe vom 7. Juli 2010 Einsprache erheben und die Zusprechung weiterer Leistungen sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss einer Umschulung beantragen (Urk. 12/Z77).
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 12/Z78-99) liess die „Zürich“ durch Dr. med. S.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, das weitere Gutachten vom 29. April 2011 erstellen (Urk. 12/ZM63). Der Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 6. Januar 2011 (richtig wohl: 6. Juni 2011) Stellung nehmen (Urk. 12/Z113). Mit Entscheid vom 5. September 2011 wies die „Zürich“ die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 12/Z112).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2011 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit Eingabe vom 30. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien weiterhin die versicherten Leistungen sowie eine erhöhte Integritätsentschädigung zu gewähren, ausserdem sei das Gerichtsverfahren zu sistieren, bis die aktuelle berufliche Umschulung abgeschlossen sei und die Folgen des Unfalls vom 27. September 2003 feststünden, und eventualiter sei eine Gerichtsexpertise in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Zudem liess der Versicherte um Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen eines aussergerichtlichen Gutachtens der T.___ zur Frage einer Fehlbehandlung durch den Operateur Dr. H.___ ersuchen (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 wurde der „Zürich“ vorerst Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag angesetzt (Urk. 9), und diese beantragte mit Eingabe vom 10. November 2011 dessen Abweisung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 entsprach das Gericht dem Sistierungsantrag insoweit, dass es das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens der T.___ sistierte (Urk. 13).
2.2 Mit Eingabe vom 28. September 2012 (Urk. 15) liess X.___ das Gutachten der T.___ vom 20. August 2012, erstellt von Prof. Dr. U.___ und von Dr. med. V.___, Spezialärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einreichen (Urk. 16/2), nahm kurz dazu Stellung und gab an, er habe die Gutachtensstelle um Erlaubnis ersucht, Ergänzungsfragen zu stellen. Nach der präzisierenden Eingabe des Versicherten dazu vom 9. November 2012 (Urk. 19) sistierte das Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. November 2012 weiter, bis über die Zulassung der Ergänzungsfragen entschieden sei (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 (Urk. 23) liess der Versicherte eine Anfrage von Prof. R.___ an die Klinik W.___ vom 17. Juni 2013 für die Erstellung eines orthopädischen Gutachtens einreichen (Urk. 24). Auf die gerichtliche Aufforderung vom 12. Juli 2013 hin (Urk. 25) liess der Versicherte am 23. August 2013 (Urk. 27) mitteilen, dass vorerst auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtet werde, dass hingegen die Einholung einer Zweitmeinung in der W.___ geplant sei (Bestätigungsschreiben der W.___ vom 12. August 2013, Urk. 28) und eine weitere Verfahrenssistierung bis zum Vorliegen dieser Zweitmeinung angezeigt sei. Die „Zürich“ nahm zu diesem neuen Antrag auf Weiterführung der Sistierung mit Eingabe vom 30. August 2013 Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 31). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 hob das Gericht die Sistierung daraufhin auf (Urk. 32), und mit der weiteren Verfügung vom 9. Dezember 2013 forderte es die „Zürich“ zur Beantwortung der Beschwerde auf (Urk. 34).
Die „Zürich“ beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 37), wovon der Versicherte am 17. Februar 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 38).
2.3 Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 40) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 42/1-176).
Der Versicherte hatte sich dort am 13. Oktober 2008 angemeldet (Urk. 42/3), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte ihm eine Umschulung zum Handelskaufmann gewährt, die er mit Diplom vom 15. Februar 2012 erfolgreich abgeschlossen hatte (vgl. Urk. 42/32-125). Da der Versicherte während und nach der Umschulung weiterhin an Beschwerden gelitten hatte, hatte die IV-Stelle nach dem fortlaufenden Beizug der Berichte über die medizinischen Abklärungen und die ärztlichen Behandlungen (vgl. zuletzt den Bericht von Dr. B.___ vom 5. Juli 2012 mit Anhängen, Urk. 42/133) ein psychiatrisches Gutachten bei PD Dr. med. AA.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben (Gutachten vom 22. Januar 2013, Urk. 42/145) und hatte durch Dr. D.___ das Gutachten vom 29. Januar 2013 erstellen lassen (Urk. 42/148), dessen Bestandteil eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch das BB.___ gebildet hatte (Urk. 42/146). Die Gutachter hatten anschliessend die bidisziplinäre Beurteilung vom 29. Januar 2013 abgegeben (Urk. 42/152), und die IV-Stelle hatte den Rentenanspruch des Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 2. April 2013 verneint (Urk. 42/166).
Der Versicherte liess mit Eingabe vom 30. Mai 2014 zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung Stellung nehmen (Urk. 48) und liess berichten, er sei im Dezember 2013 von der Klinik W.___ zur Begutachtung einbestellt worden (Einladung vom 16. Dezember 2013 auf den 9. Januar 2014, Urk. 49/8), das Gutachten liege jedoch noch nicht vor (vgl. Urk. 48 S. 3). Ausserdem liess er einen Bericht des N.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 17. Oktober 2012 über das Resultat einer Infiltration in das Iliosakralgelenk (Urk. 49/11), die Aufzeichnungen der Klinik F.___ über eine Untersuchung vom 29. Januar 2013 (Urk. 49/10) und einen Bericht der Klinik CC.___ über eine erneute Magnetresonanztomographie des linken Hüftgelenks vom 20. Februar 2013 (Urk. 49/9) einreichen. Die „Zürich“ nahm mit Eingabe vom 20. Juni 2014 zu den Akten der Invalidenversicherung und zu den neu eingereichten Akten des Versicherten Stellung (Urk. 51).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden in der dargelegten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosen-entschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht berücksichtigt werden.
Die Regelung in Art. 36 UVG kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheitsbilder sich also überschneiden. Hingegen ist sie dann nicht anwendbar, wenn der Unfall und der unfallfremde Faktor einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es beispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der Fall ist – in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c).
1.2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.6 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggelder und der Leistungen für die Heilbehandlung per Ende 2008 damit, dass die Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und des Rückens nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 27. September 2003 zusammenhingen, dass sie daher nur für die Beschwerden im linken Knie leistungspflichtig sei, dass diese Beschwerden den Beschwerdeführer jedoch bereits seit Anfang 2008 nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf beeinträchtigten und dass ab Ende 2008 von weiteren Behandlungen des linken Knies keine namhafte Zustandsverbesserung mehr zu erwarten und die damals noch laufende Umschulung der Invalidenversicherung nicht aufgrund der Kniebeschwerden nötig gewesen sei (Urk. 2 S. 7 ff.). Auch zur Begründung der Verneinung des Rentenanspruchs wies die Beschwerdegegnerin auf die volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hin, soweit allein die Kniebeschwerden berücksichtigt würden (Urk. 2 S. 11), und die 20%ige Integritätseinbusse begründete die Beschwerdegegnerin wiederum mit dem Zustand des linken Knies als einzigem unfallkausalem Befund (Urk. 2 S. 11 f.).
3.
3.1 Anerkannt und unbestritten ist die Unfallkausalität der Beschwerden am linken Knie, die im Anschluss an das Ereignis vom 27. September 2003 auftraten (Sachverhalt Ziffer 1.1) und schliesslich zur Operation vom 25. Juni 2007 führten (Sachverhalt Ziffer 1.3).
3.2
3.2.1 Umstritten ist demgegenüber die Unfallkausalität der Schmerzen im lumbalen Bereich und im linken Hüftgelenk, die ab etwa Anfang 2008 Gegenstand von Abklärungen und Behandlungen waren (Sachverhalt Ziffern 1.4-1.6).
3.2.2 Als erste mit dem Beschwerdeführer befasste medizinische Fachperson erwähnte der Chiropraktor Dr. K.___ einen möglichen Zusammenhang dieser Beschwerden mit der Knieoperation vom 25. Juni 2007 und damit mittelbar mit dem Unfall vom 27. September 2003. Er führte in seinem Bericht vom 28. März 2008 aus, ursächlich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Beschwerden auf das asymmetrische Belasten der unteren linken Extremität seit der Achsenkorrektur des linken Knies zurückzuführen seien (Urk. 12/Z44/4). Diese Sichtweise findet sich danach in verschiedenen Berichten, die Prof. R.___ in seiner Beurteilung vom 23. Februar 2010 (Urk. 12/ZM54) aufführte. So hielt die Klinik F.___ im Bericht vom 6. Oktober 2008 fest, bei den Hüftbeschwerden links könne es sich um eine Überbelastung des grenzwertig überdachten Hüftgelenks bei Status nach vermehrt adduziertem Femur nach Umstellungsosteotomie handeln (Urk. 12/ZM44 S. 2; vgl. Urk. 12/ZM54 S. 3), und des Weiteren zitierte Prof. R.___ einen Bericht des Spitals DD.___ vom 30. Oktober 2009 mit der Feststellung, aufgrund der Valgisationsosteotomie des Knies und der damit verbundenen Lateralisierung der Tragachse sei eine vorbestandene Hüftdysplasie symptomatisch geworden (vgl. Urk. 12/ZM54 S. 5). Prof. R.___ selber folgte der Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Knieoperation und den Hüftbeschwerden auf der linken Seite und legte dar, die sogenannte Überkorrektur der präoperativ vorhanden gewesenen Varusstellung (O-Bein-Stellung) des linken Kniegelenks in eine leichte Valgusstellung (X-Bein-Stellung) habe zur beschriebenen vermehrten Adduktionsstellung des Femurs geführt, sodass die Dysplasie (anatomisches Substrat) beziehungsweise das Offset des Schenkelhalses (biomechanisch-funktionelle Stellung) klinisch manifest geworden sei und zudem zu einer Schädigung des Labrums, also der Knorpellippe, der Hüftgelenkspfanne geführt habe (Urk. 12/ZM54 S. 6 und S. 7).
Demgegenüber hatte Dr. Q.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 8. Dezember 2009 den allfälligen Einfluss der Knieoperation auf die vorbestandene Hüftgelenksdysplasie nicht diskutiert, sondern hatte sich auf die Aussage beschränkt, die Beschwerden im Bericht der linken Hüfte und des linken Oberschenkels seien vollständig unfallfremd und seien wahrscheinlich zurückzuführen auf eine Offset-Störung mit Impingement-Syndrom (Urk. 12/ZM52 S. 8 und S. 10). Zu Recht gab die Beschwerdegegnerin daher im Einspracheverfahren bei Dr. S.___ ein weiteres orthopädisches Gutachten in Auftrag.
Dr. S.___ sichtete sämtliche Berichte, die ihm die Beschwerdegegnerin vorgelegt hatte (Urk. 12/ZM63 S. 2 ff.), ging ausserdem auf die dossierfremden Berichte ein, die Prof. R.___ zusammengefasst hatte (Urk. 12/ZM63 S. 10 f.), nahm eine eigene klinische Untersuchung mit Beweglichkeits- und Schmerzprüfung von Rücken, Becken und unteren Extremitäten vor (Urk. 12/ZM63
S. 12-16) und studierte die Bilddokumente, die ihm die Beschwerdegegnerin in grosser Zahl zur Verfügung gestellt hatte (Urk. 12/ZM63 S. 17-20). Anhand dieser Erhebungen beurteilte er die Veränderungen im Bereich des linken Knies als sichere Unfallfolgen (Urk. 12/ZM63 S. 21, S. 22 und S. 28). Sodann äusserte sich Dr. S.___ eingehend zum allfälligen Einfluss der Knieoperation auf die linksseitigen Hüft- und Rückenbeschwerden. Er zählte zunächst auf, welche anatomischen Veränderungen schon vor der Operation bestanden hatten, nämlich eine Überlänge des linken Femur und eine Rotation des Beckens im Stehen, eine als leicht beurteilte Dysplasie und ein Cam-Impingement der linken Hüfte sowie eine lumbosakrale Übergangsstörung (Urk. 12/ZM63 S. 23 und S. 24). Als operationsbedingt bezeichnete er alsdann eine Erhöhung der Überlänge des linken Beins von 10 mm auf 12 mm (Urk. 12/ZM63 S. 22), konnte jedoch die Beschwerden durch diese Veränderung nicht genügend erklären (Urk. 12/ZM63 S. 23). Vielmehr schienen ihm diese Beschwerden, bestehend vor allem in dorsalen und lateralen Schmerzen, als besser erklärbar durch eine erhebliche Bewegungsstörung des linken Iliosakralgelenks (Urk. 12/ZM63 S. 23). Allerdings war es für Dr. S.___ unklar, wann diese Störung aufgetreten war und wie sie ausgelöst wurde. Er hielt fest, die dargestellten Veränderungen hätten zu jedem Zeitpunkt schmerzhaft werden können, und erachtete es zwar als denkbar, dass die lang dauernde Schmerzhaftigkeit des Knies dabei eine Rolle gespielt hatte, konnte jedoch ausser dem zeitlichen Zusammentreffen keine weiteren Hinweise für einen Kausalzusammenhang erkennen und beurteilte den Unfall deshalb nur als mögliche, nicht aber als wahrscheinliche Teilursache der Beschwerden in der linken Hüftregion (Urk. 12/ZM63 S. 23 und S. 24). Einen Zusammenhang zwischen der Osteotomie und den Hüftgelenksbeschwerden, wie er von Prof. R.___ postuliert worden war, konnte Dr. S.___ nicht erkennen, weil diese Operation den Vorzustand im Bereich des linken Hüftgelenks nur minimal beeinflusst habe und das Cam-Impingement durch die Knievalgisation wegen der örtlichen Verhältnisse nicht habe zunehmen können, abgesehen davon, dass die durch das Impingement ausgelösten Beschwerden nicht den angegebenen lateralen und dorsalen Schmerzen entsprächen (Urk. 12/ZM63 S. 27).
3.2.3 Dr. S.___ stützte seine Beurteilung auf eine umfassende Analyse der verschiedenen Faktoren, die an der Entwicklung des Schmerzbildes in der Hüftregion beteiligt sind beziehungsweise beteiligt sein könnten. Er begründete ausführlich und mit präzisem Bezug zu den erhobenen und dokumentierten Befunden, welchen Faktoren er welches Gewicht und welchen Einfluss zuschrieb, und nannte auch die Fragen, die aus seiner Sicht nicht abschliessend beantwortet werden könnten und offen gelassen werden müssten.
Das Gutachten von Dr. S.___ erfüllt damit alle Voraussetzungen an eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Insbesondere setzte sich Dr. S.___ entgegen der Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 12/Z113 S. 2 f.) auch mit der postulierten postoperativen Beinlängendifferenz von 2-3 cm auseinander, gelangte jedoch zum Schluss, eine solche Differenz könne aus rein geometrischen Gründen nicht durch die Valgisationsosteotomie entstanden sein, sondern die Tibia sei durch diese Operation um maximal 6 mm verlängert worden (Urk. 12/ZM63 S. 22). Des Weiteren trifft zwar entsprechend der Feststellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) zu, dass Dr. S.___ in verschiedene Berichte, die Prof. R.___ vorgelegen hatten, keine Einsicht hatte. Er nahm jedoch Kenntnis von deren Inhalt, wie ihn Prof. R.___ wiedergegeben hatte, und wusste somit von den Argumenten, die in diesen Berichten für einen Zusammenhang zwischen der Operation und den Hüft- und Rückenbeschwerden aufgeführt sind.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihrer Kausalitätsbeurteilung zu Recht das Gutachten von Dr. S.___ zugrunde gelegt (vgl. Urk. 2 S. 7). Richtig ist auch die Ansicht, dass Beweisthema die Begründung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Hüft- und Rückenbeschwerden ist. Diese Beschwerden, die erst im späteren Verlauf nach dem Unfall vom 27. September 2003 auftraten, sind unter dem Aspekt von Spätfolgen (E. 1.5 vorstehend) zu würdigen, und dementsprechend ist es der Beschwerdeführer, der die Beweislast für deren Unfallkausalität trägt. Die Beurteilung von Dr. S.___ führt also gemäss der zutreffenden Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 7, Urk. 37 S. 4, Urk. 51 S. 2) zu einer Verneinung ihrer Leistungspflicht für die Hüft- und Rückenbeschwerden.
3.2.4 An der Verwendbarkeit der Beurteilung von Dr. S.___ ändert grundsätzlich auch nichts, dass seine Ausführungen sehr technisch sind und von medizinischen Laien nicht in jedem Detail verstanden werden können. Die Thematik, bei der Gesichtspunkte der Mechanik, Statik und Geometrie eine wesentliche Rolle spielen, bringt die hohe, den Laien nicht ohne Weiteres zugängliche Technizität der Betrachtungen zwangsläufig mit sich, und es muss daher genügen, wenn die Expertise in sich schlüssig und logisch begründet ist, auch wenn dem Leser die Sachkenntnisse des Experten fehlen. Immerhin hat das Gericht aber zur umfassenden Meinungsbildung antragsgemäss das Gutachten der T.___ vom 20. August 2012 zu den Akten genommen (Urk. 16/2) und zusätzlich die Akten der Invalidenversicherung mit einer weiteren ausführlichen Expertise beigezogen.
Die T.___-Gutachter massen anhand einer klinischen Untersuchung eine Bein-längendifferenz von 1,5 cm (Urk. 16/2 S. 13), und dieses Ergebnis stimmt gemäss den Feststellungen der Gutachter überein mit dem Resultat des Vergleichs eines präoperativen und eines postoperativen Orthoradiogramms, beide angefertigt durch die Klinik F.___ am 11. Mai 2007 und am 29. Januar 2009 (vgl. Urk. 16/2 S. 11, S. 12 und S. 14-15). Auftragsgemäss setzten sich die Gutachter danach mit der Frage auseinander, ob die operativ bedingte Beinverlängerung angesichts des vorbestandenen Längenunterschieds der Beine und der vorbestandenen Dysplasie an beiden Hüftgelenken (vgl. Urk. 16/2 S. 16) vom Operateur hätte vermieden werden müssen und können. Sie gelangten zum Schluss, dem Operateur hätte angesichts der pathologischen Veränderungen am Hüftgelenk und der bereits vorhandenen Beinlängendifferenz klar sein müssen, dass durch eine Osteotomie, die das linke Bein nochmals verlängere, eine Beinlängendifferenz im Bereich der Beschwerde-Symptomatik entstehen könnte (Urk. 16/2 S. 18). Deshalb hätte statt der additiven, beinverlängernden eine subtraktive, beinverkürzende Osteotomie diskutiert und durchgeführt werden müssen (Urk. 16/2 S. 18 ff.). Die Gutachter führten sodann weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im linken Knie kein Schaden durch die valgisierende Osteotomie entstanden, hingegen sei die Beinverlängerung als Schaden zu werten, indem dadurch ein kritischer Wert erreicht worden sei, der im Zusammenhang mit der Pfannen-Dysplasie für einen sehr geringen Teil der Beschwerden, wie sie vom Beschwerdeführer geäussert würden, verantwortlich gemacht werden könne (Urk. 16/2 S. 20 f.). Gesamthaft betrachtet qualifizierten die Gutachter die fehlende Berücksichtigung der Beinlängenproblematik jedoch nicht als die relevante Ursache für die gegenwärtigen Gesundheitsprobleme und die geklagte Symptomatik. Und auch für den kleinen, durch die Operation verursachten Teil der Beschwerden nahmen sie lediglich eine vorübergehende, auf ein Jahr zu beschränkende Verschlimmerung an, da das Hüftgelenk danach aufgrund der eindeutigen dysplastischen Komponente ohnehin symptomatisch geworden wäre (Urk. 16/2 S. 21 f.). An anderer Stelle erachteten die Gutachter die Auswirkungen der knienahen Osteotomie auf das Hüftgelenk sogar als überhaupt zu gering, als dass aus der minimen Veränderung des bereits deutlich pathologischen CE-Winkels ein weiterer Nachteil hätte erwachsen können (Urk. 16/2
S. 20).
Auch aus dem T.___-Gutachten lässt sich damit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die lumbalen und die Hüftbeschwerden ableiten, die über Ende 2008, den Zeitpunkt der Leistungseinstellung, hinausgeht. Vielmehr muss die Operation spätestens im Juni 2008, ein Jahr später, ihre allfällige beschwerdeverstärkende Wirkung verloren haben. Unter diesen Umständen kann im Übrigen offen gelassen werden, ob der diskutierte Behandlungsfehler als solcher den Unfallbegriff erfüllt, was nur ausnahmsweise dann der Fall ist, wenn es sich um einen groben und ausserordentlichen Fehler handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2014 vom 4. April 2014, E. 3).
3.2.5 Angesichts dessen, dass Dr. S.___ und die T.___-Gutachter im Wesentlichen dieselben Beobachtungen machten, vergleichbare Überlegungen anstellten und zu Schlüssen gelangten, die miteinander vereinbar sind, besteht kein Anlass, die weitere Kausalitätsbeurteilung der Klinik W.___ abzuwarten, die der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. Mai 2014 in Aussicht stellen liess (vgl. Urk. 48 S. 3), oder die beantragte gerichtliche Oberexpertise (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 48 S. 3) in Auftrag zu geben.
Dies gilt umso mehr, als auch die neueren medizinischen Berichte, die Dr. D.___ im Gutachten vom 29. Januar 2013 auflistete (Urk. 42/148/5-110), keine Angaben enthalten, die auf eine gewichtigere Rolle der Knieoperation auf das geklagte Beschwerdebild hindeuteten, als diese von den früheren Gutachtern angenommen worden war. Vielmehr schilderte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ und der Ergonomin EE.___ als Verfasserin des Berichts über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nunmehr eine Ausdehnung der Schmerzen auf den ganzen Körper, und die Untersuchungsergebnisse sprachen für Selbstlimitierungen und eine erhebliche Symptomausweitung (Urk. 42/148/120-121, Urk. 42/146).
3.3 Soweit der Psychiater Dr. AA.___ im Gutachten vom 22. Januar 2013 schliesslich psychische Faktoren nannte, die am Schmerzsyndrom beteiligt seien (Urk. 42/145/19), so ist ein allfälliger Kausalzusammenhang zum Unfall vom September 2003 und zur Operation vom Juni 2007 nicht adäquat im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3), da der Unfall höchstens mittelschwer im untersten Bereich war und die unfallkausale Knieproblematik nach gutem Operationsresultat (vgl. Urk. 16/2 S. 20) gegenüber anderen, unfallfremden Beschwerden bald in den Hintergrund trat.
4.
4.1 Damit bleibt zu prüfen, welche Leistungen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen schuldet, dass spätestens seit Anfang 2009 nur noch der Zustand des linken Knies unfallbedingt ist.
Beim Zustand des linken Knies handelt es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen um eine Beeinträchtigung, die von derjenigen in der Hüftregion abgegrenzt werden kann. Die Einbussen, die sich aus der Schädigung des linken Knies ergeben, sind daher nach der Rechtsprechung zu Art. 36 UVG (vgl. E. 1.2.2) isoliert zu schätzen und zu entschädigen, und die Regelung in Art. 36 UVG gelangt entgegen den Bemerkungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15) nicht zur Anwendung. Ausser Acht zu lassen ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung auch die von Dr. AA.___ beschriebene psychische Problematik. Die Beschwerdegegnerin ist somit nur für die Auswirkungen leistungspflichtig, die unmittelbar vom Gesundheitsschaden am linken Knie herrühren.
4.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffen zunächst den Zeitpunkt - also den 31. Dezember 2008 -, auf den die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG den Fallabschluss vorgenommen und somit die Heilkosten und die Taggelder eingestellt hat (vgl. Urk. 1 S. 6).
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials im Juni 2008 suchte der Beschwerdeführer Mitte Juli 2008 Dr. H.___ wegen Verspannungszuständen im linken Bein auf; in seiner Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 22. Oktober 2008 (Urk. 12/ZM46) stellte Dr. H.___ jedoch damals in Bezug auf das linke Kniegelenk eine Beruhigung fest. Bei der nächsten Konsultation von Ende Juli 2008 bestanden im Kniegelenk offenbar keine Beschwerden mehr, und als der Beschwerdeführer im September 2008 erneut über Beschwerden im Knie und im Bereich der Hüfte klagte, überwies ihn Dr. H.___ an die Klinik F.___. Diese konnte indessen in ihrem Bericht vom 21. November 2008 keine Therapie empfehlen (vgl. Urk. 12/ZM43 S. 2), und die Abklärungen in der O.___ im Dezember 2008/Januar 2009 konzentrierten sich auf die Problematik, die vom Hüftgelenk ausging (vgl. Urk. 12/ZM58/2). Dr. Q.___ sodann bezeichnete das Operationsresultat im Gutachten vom Dezember 2009 als „hervorragend“ (Urk. 12/ZM52 S. 6) und hielt weiter fest, ab dem 1. Januar 2008 bestehe ein kompensierter Zustand, der kurzfristig keiner Behandlung bedürfe (Urk. 12/ZM52 S. 10). Dr. S.___ hielt im Gutachten vom April 2011 für das Kniegelenk selbst ebenfalls keine Behandlung für erforderlich (Urk. 12/ZM63 S. 24 und S. 25), hingegen erachtete er die muskuläre Rehabilitation des linken Beins als noch nicht abgeschlossen und empfahl Physiotherapie und Krafttraining (Urk. 12/ZM63 S. 24). Diese Beurteilung betrifft allerdings den Gesamtzustand des linken Beins, also auch die unfallfremde Problematik im Lumbal- und Hüftbereich. Dass Dr. S.___ die Beurteilung unter der Frage nach der Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolgen abgab, hängt damit zusammen, dass er auch die Hüftbeschwerden als immerhin möglicherweise unfallkausal erachtete, was indessen für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht relevant ist. Im Übrigen handelt es sich bei den Vorkehren der Muskelkräftigung nicht um ärztliche Behandlungen im Sinne des Wortlauts von Art. 19 Abs. 1 UVG. Schliesslich hielt auch Dr. D.___ keine weiteren therapeutischen Massnahmen für angezeigt (Urk. 42/148/124). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, Ende 2008 sei behandlungsmässig der Zeitpunkt des Fallabschlusses erreicht worden.
Der Beschwerdeführer hielt den Fallabschluss denn auch nicht in erster Linie wegen laufender Behandlungen, sondern vielmehr wegen der noch laufenden Eingliederungsmassnahmen für verfrüht. Der Beschwerdegegnerin ist indessen darin zuzustimmen (vgl. Urk. 2 S. 11, Urk. 37 S. 4 f., Urk. 51 S. 3), dass das Erfordernis, vor dem Fallabschluss den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abzuwarten, nur dann gilt, wenn es sich um unfallbedingt nötige Eingliederungsmassnahmen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014, E. 3.4). Dies ist bei der kaufmännischen Ausbildung, die der Beschwerdeführer bis Februar 2012 durchlief, nicht der Fall. Denn Dr. S.___, dessen Beurteilung hauptsächlich massgebend ist (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4), legte dar, von den unfallbedingten Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks her wäre eine Arbeit als Pflegefachmann wieder möglich, und die Arbeitsfähigkeit betrage dafür 100 % (Urk. 12/ZM63 S. 25 und S. 26). Da Dr. S.___ ein konkretes Belastungsprofil des Pflegeberufs vor Augen hatte (erhebliche Belastungen der unteren Extremitäten und des Rückens, lange Gehstrecken, Heben von Lasten, auch Arbeiten in ungünstiger Körperhaltung; vgl. Urk. 12/ZM63 S. 26), kann auf seine Beurteilung abgestellt werden. Wenn Dr. S.___ umgekehrt die Tätigkeit als Krankenpfleger aufgrund der Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs und des Iliosakralgelenks als nicht mehr zumutbar erachtete und die Umschulung wegen dieser Problematik als sinnvoll beurteilte (Urk. 12/ZM63 S. 25), so wird damit deutlich, dass die beruflichen Massnahmen aus unfallfremden Gründen angezeigt waren.
Der Fallabschluss per Ende 2008 ist damit rechtens.
4.3 Des Weiteren erleidet der Beschwerdeführer aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf keine Erwerbseinbusse und hat damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 18 UVG.
4.4 Was schliesslich die zugesprochene Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 20 % betrifft, so stellte der Beschwerdeführer zwar den Antrag auf deren Erhöhung (Urk. 1 S. 2), liess diesem Antrag aber keine weiteren Ausführungen folgen.
Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemessen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Suva in Tabellen verfeinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richtwerten als anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 23. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Sowohl Dr. Q.___ als auch Dr. S.___ bemassen den Integritätsschaden auf 20 %. Während Dr. Q.___ lediglich die Tabelle 5.2 der Suva-Richtwerte als Grundlage für seine Bemessung nannte, ohne das Resultat näher zu begründen (Urk. 12/ZM52 S. 13), führte Dr. S.___ aus, die Schädigung des linken Kniegelenks sei irreversibel und es sei mit einer Zunahme der aktuell sehr geringen Probleme zu rechnen, indem langfristig eine posttraumatische Gonarthrose wahrscheinlich sei. Für den Wert von 20 % stützte sich auch Dr. S.___ auf die Tabelle 5.2 der Suva-Richtwerte und gab an, dieser Wert entspreche einer prothetischen Versorgung mit gutem Ergebnis (Urk. 12/ZM63 S. 26). Nach der Rechtsprechung ist allerdings bei der Implantation von Endoprothesen für die Beurteilung des Integritätsschadens auf den unkorrigierten Zustand abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008, E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies führt jedoch nicht zur Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung. Denn Dr. S.___ beschrieb die gegenwärtige Arthrose als noch gering und hielt ein Fortschreiten zwar für wahrscheinlich, sagte damit jedoch nicht, diese Progredienz werde ebenso wahrscheinlich in eine schwere Pangonarthrose (30-40 % gemäss Tabelle 5) mit der Notwendigkeit einer endoprothetischen Versorgung münden. Der Wert für eine Pangonarthrose lediglich mässigen Grades (15-30 %) trägt daher der wahrscheinlichen Verschlimmerung ausreichend Rechnung. Die Integritätseinbusse von 20 % entspricht dem mittleren Wert der mässigen Pangonarthrose und erweist sich demnach im Ergebnis als angemessen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel