Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00278
UV.2011.00278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 12. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, war zuletzt als Maurer bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Am 25. September 2008 stürzte er aus drei Metern Höhe in einen Liftschacht und zog sich dabei mehrere Brüche (Wirbelsäule, Schlüsselbein rechts, Schulterblatt rechts, Rippen, Fuss rechts) sowie ein leichtes Schädelhirntrauma zu (Urk. 7/1, Urk. 7/20). Am 3. Oktober 2008 erfolgte eine Operation an der Halswirbelsäule (Urk. 7/19) und am 23. Juni 2009 eine operative Versorgung mittels Doppelplattenosteosynthese am rechten Schlüsselbein (vgl. Urk. 7/119). In der Folge klagte der Versicherte vorwiegend über Beschwerden im rechten Schulterbereich, weshalb weitere Abklärungen in die Wege geleitet wurden (Urk. 7/162, Urk. 7/168, Urk. 7/187, Urk. 7/196, Urk. 7/204, Urk. 7/206, Urk. 7/211, Urk. 7/219). Am 7. Januar 2011 erstatteten Ärzte des Zentrums Z.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches im Auftrag der Invalidenversicherung erstellt wurde (Urk. 7/224). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie das Taggeld noch bis und mit 30. Juni 2011 (Zeitpunkt der Pensionierung) ausrichte und prüfe, ob ab 1. Juli 2011 die Voraussetzungen für weitere Leistungen gegeben seien (Urk. 7/256). Mit Verfügung vom 2. August 2011 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Juli 2011 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/278). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/280) wies sie mit Entscheid vom 9. September 2011 ab (Urk. 7/283 = Urk. 2).
         Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von 1. September 2009 bis 30. September 2010 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu und stellte diese infolge gesundheitlicher Verbesserung mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 ein (Urk. 7/269).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. und S. 11 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV).
         Als „vorgerückt“ gilt ein Alter von rund 60 Jahren im Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 122 V 418 E. 1b S. 419).
         Rechtsprechungsgemäss setzt die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV voraus, dass - nebst dem vorgerückten Alter (BGE 122 V 418 E. 4c S. 242) - der physiologischen Altersgebrechlichkeit im gesamten Ursachenspektrum der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine im Vergleich zur unfallbedingten Körperschädigung wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 3b S. 422). Gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung spricht, wenn die Stellenlosigkeit nicht auf einen vor dem Unfall gefassten Entschluss oder eine freiwillige Stellenaufgabe, sondern auf die Situation auf dem realen Arbeitsmarkt zurückzuführen ist (BGE 122 V 418 E. 4b S. 423).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).1.4         Auch den Berichten und Gutachten versicherungs-interner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2011 (Urk. 2) davon aus, für die Prüfung der Renten- und Integritätsentschädigungsfrage seien nur die Folgen des Unfalls vom 25. September 2008 im Bereich der Clavicula rechts und des Nackens zu berücksichtigen (S.  3 f.). Dem Beschwerdeführer sei aus somatisch-orthopädischer Sicht und mit Blick auf die unfallbedingten Beschwerden eine leichte ganztägige Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zuzumuten (S. 7 Ziff. 3e). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sei Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprechung über 60 Jahre alt gewesen sei und von vornherein beabsichtigt habe, sich im Alter von 60 Jahren pensionieren zu lassen (S. 8 f. Ziff. 4a ff.). Für das Invalideneinkommen sei gestützt auf zumutbare DAP-Stellen von einem Durchschnittslohn von Fr. 56‘704.-- auszugehen. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei von einem möglichen Verdienst, welchen der Beschwerdeführer im mittleren Alter als angelernter Maurer ohne Unfall hätte erzielen können, in der Höhe von Fr. 67‘246.-- auszugehen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 16 % (S. 9 ff. Ziff. 5 f.). Der Integritätsschaden belaufe sich auf 15 % (S. 11 f. Ziff. 7a ff.). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 fest (Urk. 6).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), im Bereich Schlüsselbein/Nacken sei eine Schwellung festgestellt worden, die nicht erklärt werden könne, aber trotzdem feststellbar vorhanden sei. Dies lege den Schluss nahe, dass ein somatischer Befund vorhanden sei und die Schmerzen in diesem Bereich somatisch bedingt seien und schlussendlich die Arbeitsfähigkeit durch diesen Befund mehr als angenommen eingeschränkt sei. Daher sei die Arbeitsfähigkeit von der Beschwerdegegnerin genauer abzuklären (S. 5 Mitte). Jedoch resultiere selbst unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein höherer Invaliditätsgrad, da die herangezogenen DAP-Blätter für die Festsetzung des Invalideneinkommens keine genügende Grundlage darstellten, sondern die statistischen Tabellenlöhne heranzuziehen seien und ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei (S. 5 ff. Ziff. 2 f.). Die Anwendung der DAP-Blätter sei ohnehin willkürlich und es sei grundsätzlich auf deren Heranziehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu verzichten (S. 8 Ziff. 4). Schliesslich sei das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen zu tief; Art. 28 Abs. 4 UVV sei nicht anwendbar (S. 8 f. Ziff. 5). Zudem sei fraglich, ob er angesichts seines Alters und seiner Einschränkungen seine allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwerten könne (S. 9 Ziff. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV. Unbestritten sind hingegen der Kausalzusammenhang, der Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Juli 2011 sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer macht in medizinischer Hinsicht lediglich geltend, die Ursache der Schwellung sei bisher ungenügend abgeklärt worden, beanstandet darüber hinaus das medizinische Abklärungsergebnis jedoch nicht.
3.2     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. November 2009 klagte der Beschwerdeführer immer noch über starke Beschwerden im Bereich der rechtsseitigen Nacken- und Schulterregion. Es käme zu einem regelmässigen Anschwellen, was die Schmerzen verstärke. Auslösend seien insbesondere abrupte Bewegungen, aber auch das Herabhängen des Armes sei beschwerdeverstärkend (Urk. 7/155/3 oben). Die daraufhin eingeleiteten weiteren orthopädischen Untersuchungen in der Wirbelsäulen- (Urk. 7/162) sowie der Schultersprechstunde der Klinik A.___ (Urk. 7/168) ergaben, dass die beklagten Beschwerden als Reizung beziehungsweise Störung durch das Osteosynthesematerial an der rechten Clavicula zu interpretieren seien. Eine andere Ursache für die geklagten Beschwerden konnte auch durch Dr. med. B.___, Oberarzt Kantonsspital C.___, nicht finden (Urk. 7/179). Die am 20. April 2010 durchgeführte Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 7/187-188) brachte allerdings kaum eine Besserung der angegebenen Beschwerden und durch die untersuchenden Ärzte konnte keine objektivierbare Ursache gefunden werden (Urk. 7/196, Urk. 7/204, Urk. 7/206; vgl. auch Zusammenfassung Urk. 7/211). Die durch die Beschwerdegegnerin veranlasste neurologische Untersuchung blieb bei fehlenden Hinweisen für neurologische Ausfälle ebenfalls ohne objektivierbaren Befund (Bericht vom 11. Januar 2011, Urk. 7/219). Zu keinem anderen Ergebnis führte schliesslich die orthopädisch-psychiatrische Begutachtung am Z.___: Gemäss dem orthopädischen Gutachter sind die Beschwerden im rechten Schulterbereich bei normalem bildgebendem Befund nicht nachvollziehbar. Die beim Bewegen der Halswirbelsäule therapieresistenten Nackenschmerzen seien grösstenteils auf die im MRI sichtbare fortgeschrittene Osteochondrose C2 bis 5 mit Diskushernie C3/4 und C4/5 mit deutlicher osteodiscaler Foraminalstenose C4/5 links und mässiger osteodiscaler Foraminalstenose C3/4 rechts zurückführbar (Urk. 7/224/20), wobei es sich dabei aber um unfallfremde Befunde handle (Urk. 7/224/23 Ziff. 9.8.1).
3.3     Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nach diversen Verlaufsuntersuchungen sowie nach Studium der Vorakten ebenfalls zum Schluss kam, dass die beklagten Beschwerden und klinischen Befunde nur zum Teil somatisch nachvollziehbar seien und mangels therapeutischer Möglichkeiten zur Verbesserung vom Fallabschluss auszugehen sei (Bericht vom 8. Februar 2011, Urk. 7/236/6-8; Bericht vom 25. Februar 2011, Urk. 7/239/1). Dem Beschwerdeführer sei rein somatisch-orthopädisch unfallabhängig eine leichte ganztägige Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Häufiges Gehen über 50 m und auf unebenem Gelände sei zu vermeiden. Sitzen und Stehen in Vorneige sowie Rotation des Oberkörpers und Kopfes seien nur manchmal zumutbar. Die Stellung solle frei wählbar sein (Urk. 7/239/2).
         Den medizinischen Vorakten ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen (vgl. E. 3.2) und die Beurteilung von PD Dr. D.___ entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.3 f.). Der Beschwerdeführer wurde insbesondere hinsichtlich der Schwellung und der Schmerzen im Schulterbereich umfassend somatisch abgeklärt. In welcher Hinsicht die vorgenommenen medizinischen Abklärungen unzureichend sind und was noch abzuklären ist, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Soweit er verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
3.4     Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (entsprechend dem in E. 3.3 dargelegten Profil) aus.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat für die Invaliditätsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auf die hypothetischen Einkommensverhältnisse eines Versicherten im mittleren Alter abgestellt.
         Praxisgemäss setzt dies voraus, dass der Versicherte bei Rentenbeginn rund 60 Jahre alt ist und dass dieses vorgerückte Alter für die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung hat. Ist er aus arbeitsmarktlichen Gründen stellenlos und nicht wegen einer freiwilligen Stellenaufgabe oder aufgrund eines vor dem Unfall gefassten Entschlusses, so spricht dies gegen die Anwendung dieser Sonderregel (vorstehend E. 1.2).
4.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 28 Abs. 4 UVV sei nicht anzuwenden, da er seine Stelle ohne Unfall nicht frühzeitig aufgegeben, sondern bis zur ordentlichen Pensionierung gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 5). Diese Behauptung steht in Widerspruch zur Aktenlage: Rund zweieinhalb Monate nach dem Unfallereignis gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 9. Dezember 2008 gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er werde sich, wie üblich im Baugewerbe, im Alter von 60 Jahren pensionieren lassen. Sollte sich jedoch zeigen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne, werde er sich vorzeitig pensionieren lassen (Urk. 7/39/3). Per 30. Juni 2011 liess sich der Beschwerdeführer schliesslich pensionieren (Urk. 7/243). Da er im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2011 bereits das 60. Lebensjahr zurückgelegt hatte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 2), sind die Voraussetzung zur Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfüllt.
         Die Beschwerdegegnerin zog demnach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades zu Recht die mutmasslichen Erwerbseinkommen, die der Beschwerdeführer im mittleren Alter erzielen könnte, heran.



5.
5.1     Bei der Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin daher auf die Angaben der Arbeitgeberin, der Y.___ AG, betreffend Verdienst eines Arbeitnehmers in mittlerem Alter (vgl. Urk. 7/246, Urk. 7/253): So verdiene ein Arbeitnehmer im Alter von 40 bis 45 Jahren durchschnittlich Fr. 29.40 pro Stunde. Was unter Berücksichtigung der Jahressollzeit von 2‘112 Stunden und einem Anteil von 8.3 % 13. Monatslohn einem Valideneinkommen von Fr. 67‘246.-- (Fr. 29.40 x 2‘112 Stunden x 8.3 %) entspricht.
5.2     Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Daten von fünf Tätigkeiten der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), welche allesamt Tätigkeiten ohne abgeschlossene Berufslehre im Industriebereich darstellen (Urk. 7/277). Hinsichtlich der möglichen Einsatzfelder zog sie DAP-Blätter zu Stellen als Hilfsarbeiter Bedienung Presse (Nr. 4774) und als Mitarbeiter in verschiedensten Produktionsbetrieben (Nr. 10883, Nr. 9970, Nr. 5388 und Nr. 8321) bei. Alle Tätigkeiten zeichnen sich als sehr leichte bis leichte, sitzende oder gehende Tätigkeiten aus, in denen Gewichte von maximal 10 kg bis Lendenhöhe zu heben und zu tragen sind, die im Sitzen oder Gehen ausgeübt werden können, höchstens manchmal Gehen bis 50 m erfordern, nie (Nr. 4774, Nr. 9970), selten (Nr. 8321) oder bis höchstens manchmal (Nr. 10883, Nr. 5388) Arbeiten in Vorneige im Sitzen/Stehen verlangt ist und nie (Nr. 4774, Nr. 9970, Nr. 5388) bis selten (Nr. 10883, Nr. 8321) in rotierter Haltung gearbeitet wird. Zudem erfordert lediglich eine Tätigkeit das Heben von Gewichten bis 5 kg über Brusthöhe (Häufigkeit „selten“, Nr. 5388). Sämtliche der fünf Arbeitsplatzprofile sind vereinbar mit dem medizinisch-theoretisch zumutbaren Anforderungsprofil des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, leichte feinmotorische Tätigkeiten, welche unweigerlich eine vorgeneigte Haltung erfordern, seien nicht zumutbar (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2), ist dies aufgrund des ärztlich festgehaltenen Anforderungsprofil sowie des in den fünf DAP-Blättern beschriebenen Anforderungsprofils nicht nachvollziehbar. PD Dr. D.___ hielt explizit fest, Tätigkeiten in Vorneige sowie Rotation des Oberkörpers und Kopfes seien durchaus zumutbar, sofern dies nur manchmal erforderlich sei, was auf sämtliche fünf DAP-Stellen zutrifft. Im Übrigen ist auch bei allen Tätigkeiten ein beidhändiges Arbeiten notwendig, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse bei der DAP-Stelle Nr. 4774 hauptsächlich mit der problematischen rechten Hand einhändig gearbeitet werden, ebenfalls nicht zutrifft. Anzumerken bleibt, dass der Gebrauch der rechten Hand ohnehin nicht einschränkend auf das medizinisch zumutbare Arbeitsprofil wirkt. Schlussendlich sind auch bei keiner der in Betracht gezogenen DAP-Stellen fundierte Deutschkenntnisse notwendig.
         Insgesamt steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Blätter im Einklang mit dem unfallbedingten Zumutbarkeitsprofil stehen und das von ihr herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 56‘704.-- nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/277, Urk. 7/278 S. 2 Mitte).
5.3     Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers an den DAP gegen deren Anwendung an sich richtet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4), ist diesbezüglich indessen festzuhalten, dass das Abstellen auf DAP-Löhne nach BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 voraussetzt, dass, zusätzlich zur Auflage von fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung  in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Damit wird die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat diese Angaben gemacht (vgl. Urk. 7/277). An der Repräsentativität der in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze ist mithin nicht zu zweifeln und der Vorwurf des willkürlichen Anwendens der DAP unbegründet.
         Nachdem die Beschwerdegegnerin den in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 skizzierten Anforderungen vorliegend nachgekommen ist, besteht keine Veranlassung, auf die statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3), zumal es sich bei den herangezogenen DAP um solche handelt, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind und in der Wirtschaft effektiv existieren.
5.4     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 67‘246.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘704.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘542.--, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 16 % resultiert. Betreffend Umsetzung der verbleibenden Resterwerbsfähigkeit würde - hätte er sich nicht schon pensionieren lassen - das Alter des Beschwerdeführers übrigens kaum ins Gewicht fallen (vgl. E. 2.2), weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden.
         Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).