UV.2011.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto M?tzler
Anwaltsb?ro M?tzler
Freiestrasse 19, Postfach 1199, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Sch?rer
Rebhalde 3, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1960 geborene X.___ war als Fahrzeugaufbereiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als er am 7. Oktober 2009 bei der Arbeit beim L?sen einer Schraube mit dem Schraubenzieher abrutschte (Urk. 10/1) und sich an der rechten Schulter verletzte. Im Spital Z.___ wurde eine Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert, welche am 11. November 2009 operativ behandelt wurde. Wegen Schultersteife wurde am 20. Mai 2010 im Spital Z.___ erneut ein arthroskopischer Eingriff durchgef?hrt (vgl. zum Ganzen Urk. 10/54 S. 4 f.). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2???? Vom 14. Juli bis 4. August 2010 war X.___ in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert. Gest?tzt auf den Austrittsbericht vom 13. August 2010 (Urk. 10/54) sowie auf die Aktenbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt f?r Chirurgie, vom 16. und 29. September 2010 (Urk. 10/61, 10/68) sprach die SUVA X.___ mit Verf?gung vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/84) per 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invalidit?tsgrad von 12 % und eine Integrit?tsentsch?digung gest?tzt auf eine Integrit?tseinbusse von 17 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2011 erh?hte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten die Rente entsprechend einem Invalidit?tsgrad von 19 % (Urk. 2).
1.3???? Nachdem sich X.___ im August 2010 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, lehnte diese (gest?tzt auf das orthop?disch-psychiatrische Gutachten des Zentrums C.___ vom 9. August 2011) mit Verf?gung vom 4. Oktober 2011 sein Rentenbegehren ab (rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 27 % [Urk. 10/106]). Diese Verf?gung wurde beim hiesigen Gericht mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 angefochten (vgl. dazu das entsprechende Urteil vom heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2011.01155).
2.
2.1???? Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess X.___ am 6. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente nach Massgabe eines Erwerbsunf?higkeitsgrades von 33 % sowie eine angemessene Parteientsch?digung zuzusprechen (Urk. 1). Dabei liess er einen Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt f?r Allgemeinmedizin, vom 25. September 2011 einreichen (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2012 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-106]) liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde beantragen. Mit Stellungnahme vom 27. April 2012 liess der Beschwerdef?hrer an seinem Antrag festhalten (Urk. 13), w?hrend die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt.
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4???? Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.5???? Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren H?he.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdef?hrer trotz den verbliebenen unfallbedingten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, insbesondere seines Schulterleidens, gest?tzt auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ in behinderungsangepasster mittelschwerer T?tigkeit voll arbeitsf?hig sei. Dabei k?nnte der Beschwerdef?hrer ?unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 55'500.-- erzielen (Fr. 61'667.-- x 90 %). Dies f?hre bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- zu einem Invalidit?tsgrad von 19 % (Urk. 2, 9).
2.3???? Der Beschwerdef?hrer begr?ndet seinen Antrag auf Erh?hung des Invalidit?tsgrades von 19 % auf 33 % insbesondere mit dem Argument, dass beim Einkommensvergleich der Leidensabzug von 10 auf 25 % erh?ht werden m?sse (Invalideneinkommen: Fr. 46'250.-- [Fr. 61'667.-- x 75 %]), da er faktisch einh?ndig sei. Insbesondere k?nne nicht auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.5).
3.
3.1???? Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. August 2010, auf welchen sich die Beschwerdegegnern st?tzte, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/54):
A. Unfall vom 7. Oktober 2009: Abrutschen des rechten Armes; transmurale? Supraspinatussehnenruptur rechts
- ?15.10.2009 Arthro-MRI Schulter rechts: kleiner transmuraler Riss der distalen Supraspinatussehne unmittelbar am Ansatz. Degenerative Ver?nderung der Infraspinatussehne, unauff?llige Darstellung Subskapularis- und Bizepssehne. Einengung des Subakromialraumes durch konkav geformtes Akromion, deutliche AC-Gelenksarthrose und Schulterhochstand, leichte Bursitis subakromialis vereinbar mit Impingement
- 11.11.2009: arthroskopische subakromiale Dekompression und Resektion eines einzelnen kaudalen Osteophyten an der lateralen Klavikula. Supraspinatussehnenreinsertion in Mini-open-Technik mit zus?tzlicher intratendin?ser Naht rechts
- 16.02.2010 Arthro-MRI Schulter rechts: kein Nachweis auf Reruptur. Persistierende Einengung des Subakromialraumes durch das konkave Akromion, im Vergleich zur Voruntersuchung deutlichere Bursitis der Bursa subakromialis/subdeltoidea als Hinweise auf Impingement
- 20.05.2010 arthroskopische Arthrolyse mit Kapsulotomie/-ektomie ventral und Kapsulotomie dorsal Schulter rechts
?? A1 Schmerzhafte Bewegungseinschr?nkung Schulter rechts
?? A2 Dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsbew?ltigung mit Selbstlimitie-?????? rung im Sinne einer so genannten Symptomausweitung
B. ?Unfall vom 5. Januar 2009: H?ftkontusion rechts
?? B1 Restbeschwerden H?fte rechts
C. ?Schmerzen BWS/Skapula dorsal
- 20.12.2009 R?ntgen Thorax dv/lat: symmetrischer kn?cherner Thorax, moderate degenerative Ver?nderungen im BWS-Bereich
- 13.01.2010 MRI BWS: unauff?lliges MRI
D. Seit ungef?hr 1990 R?ckenbeschwerden lumbal mit Ausstrahlung paraver-?? ???????tebral links
???????? Als Probleme bei Austritt gaben die Klinik?rzte eine schmerzhafte Funktionseinschr?nkung der rechten Schulter, Nacken- und Kopfschmerzen rechtsseitig sowie lumbale R?ckenschmerzen an (S. 1). In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit (S. 2) hielten sie eine erhebliche Symptomausweitung fest. Sie nahmen an, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbrachte werden k?nnte, und erkl?rten, infolge Selbstlimitierung h?tten die zu erwartenden Verbesserungen bez?glich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden k?nnen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb f?r die Beurteilung der zumutbaren k?rperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschr?nkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abkl?rungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erkl?ren. Ihre Zumutbarkeitsbeurteilung st?tze sich auf medizinisch-theoretische ?berlegungen, unter Ber?cksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm.
???????? In ihrer ?diagnostischen Beurteilung? (S. 3) f?hrten die Klinik?rzte aus, der Versicherte habe sich vor neun Monaten nach einem Abrutschen des rechten Armes ins Leere eine transmurale Supraspinatussehnenruptur zugezogen, welche zweimalig mittels Schulterarthroskopie behandelt worden sei, zuletzt mittels ventraler und dorsaler Kapsulotomie. W?hrend seines station?ren Aufenthalts sei der Beschwerdef?hrer psychosomatisch evaluiert worden, wobei keine psychische St?rung habe diagnostiziert werden k?nnen, jedoch sei eine dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsbew?ltigung mit Selbstlimitierung im Sinne von Symptomausweitung aufgefallen. Die Symptomausweitung habe auch durch standardisierte Verhaltensbeobachtungen w?hrend der Therapien best?tigt werden k?nnen. Auff?llig seien insbesondere das Schmerz- und Leistungsverhalten gewesen. Gesamthaft gesehen seien die aktuell noch beklagten ausgepr?gten Beschwerden in diesem Umfang nicht erkl?rbar. Die Beweglichkeit habe nicht verbessert werden k?nnen, letztlich auch deshalb, weil der Beschwerdef?hrer nicht bereit gewesen sei, an die eigentlich erforderliche Grenze zu gehen.
???????? In Bezug auf den ?Lokalstatus der Schulter rechts? (S. 7) wurde folgende Beweglichkeit festgehalten: Flexion aktiv 80 Grad, passiv maximal 85 Grad, Abduktion aktiv 80 Grad, passiv maximal 85 Grad. Innenrotation komplett m?glich, Aussenrotation rechts um zirka zwei Drittel eingeschr?nkt. Die Kraft im rechten Arm und der rechten Hand sei gegen?ber links vermindert und es bestehe ein Zittern der rechten Hand im Seitenvergleich.
???????? Die Zumutbarkeitsbeurteilung lautete dahin (S. 2), dass die aktuelle berufliche T?tigkeit als Hilfsarbeiter halbtags zumutbar sei. Die Arbeitsunf?higkeit betrage 50 % ab 9. August 2010; wobei eine Leistungspr?fung im angestammten Betrieb nach vier Wochen empfohlen werde. In Bezug auf die rechte Schulter (dominante Seite) wurde als spezielle Einschr?nkung angegeben, dass Arbeiten ?ber Brusth?he nicht m?glich seien und Gewichte rechts nur k?rpernah hantiert werden k?nnten. Als angepasste andere berufliche T?tigkeiten wurde eine mittelschwere Arbeit ganztags angegeben (mit denselben speziellen Einschr?nkungen). Die Klinik-?rzte hielten dabei fest, ihre Beurteilung ber?cksichtige nicht die seit 20 Jahren bestehenden Einschr?nkungen bez?glich R?ckenbeschwerden (S. 2 am Ende).
3.2???? Der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ best?tigte am 29. August 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % (Urk. 10/59) und erkl?rte, der Beschwerdef?hrer habe einen gesunden zweiten Arm und gesunde F?sse; er k?nne auf dem Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erbringen (Urk. 10/59). Am 5. September 2010 gab Dr. D.___ an, ein Arbeitsversuch im bisherigen Betrieb (Garage Y.___) sei gescheitert. Zudem habe ihn der Arbeitgeber informiert, der Beschwerdef?hrer w?rde jegliche Arbeit verweigern (Urk. 10/60).
3.3???? SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 16. September 2010 fest, dass von einem weiteren operativen Eingriff abzuraten sei, da eine Verbesserung der Schulterfunktion aufgrund der dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsbew?ltigung mit Selbstlimitierung im Sinne einer sogenannten Symptomausweitung nicht mehr zu erwarten sei. Es best?nden in den vorliegenden Akten gen?gend Hinweise, dass von diesem Versicherten keine Mitwirkung erwartet werden k?nne; zudem k?nne eine Rentenbegehrlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Er empfehle den Fall abzuschliessen, wobei eine kreis?rztliche Abschlussuntersuchung aufgrund der guten und kompletten Dokumentation im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. August 2010 nicht erforderlich sei (Urk. 10/61).
3.4???? In seiner - vom Beschwerdef?hrer nach Erlass des Einspracheentscheids (vom 15. September 2011) - im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Stellungnahme vom 25. September 2011 (Urk. 3) erkl?rte Hausarzt Dr. D.___, er k?nne sich der Arbeitsf?higkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ nicht anschliessen; seiner Ansicht nach sei der Beschwerdef?hrer aufgrund seiner Schulterverletzung (selbst) in einer angepassten leichten T?tigkeit h?chstens zu 66,6 % arbeitsf?hig.
4.
4.1???? Der Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. August 2010 (Urk. 10/54), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin abst?tzte, erf?llt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.6 hiervor). Er ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis medizinischer Vorakten erstattet (vgl. S. 4 f.). Auch die Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit der Klinik?rzte, nach welcher eine in physischer Hinsicht angepasste, insgesamt ?mittelschwere? T?tigkeit - im Sinne einer Arbeit, bei welcher ?selten beziehungsweise maximal Lasten von 15-25 kg? zu hantieren sind (vgl. ?Kategorien f?r die Arbeitsschwere?, S. 2 am Ende), wobei die spezielle Einschr?nkung in Bezug auf die rechte Schulter (dominante Seite) ?keine Arbeit ?ber Brusth?he, Hantieren von (unbestimmten) Gewichten nur k?rpernah? zu beachten ist - ganztags zumutbar ist, erweist sich, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2, Urk. 13), als plausibel. Soweit der Beschwerdef?hrer einwendet, das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik sei deshalb widerspr?chlich, da ihm f?r die bisherige berufliche T?tigkeit ?als Hilfsarbeiter? (ab 9. August 2010) eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4 am Ende), muss ber?cksichtigt werden, dass diese Beurteilung der Klinik?rzte unter dem Vorbehalt einer erneuten Leistungspr?fung im angestammten Betrieb nach vier Wochen erfolgte, weshalb die f?r die bisherige T?tigkeit attestierte Arbeitsunf?higkeit von 50 % die sorgf?ltige Zumutbarkeitsbeurteilung f?r ?andere berufliche T?tigkeiten? (Urk. 10/54 S. 2) nicht in Zweifel zu ziehen vermag, und in den unterschiedlichen Angaben bez?glich der unterschiedlichen Anforderungsprofile der bisherigen und einer leidensangepassten T?tigkeit kein Widerspruch erblickt werden kann.
4.2???? Nichts anderes ergibt sich aus den Stellungnahmen von Hausarzt Dr. D.___, der sich kaum mit der Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer angepassten T?tigkeit und der (im Bericht der Rehaklinik hervorgehobenen) Symptomausweitung auseinandersetze, welche dem psychischen Bereich zuzuordnen ist und angesichts des als leicht einzustufenden Unfalls von vornherein als ad?quate Unfallfolge ausser Betracht f?llt (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa). Da der behandelnde Dr. D.___ zudem nicht bloss zur Arbeitsf?higkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage ?usserte (?mindestens 30%ige Dauerentsch?digung? [vgl. Urk. 3]), darf und muss auch ber?cksichtigt werden, dass Haus?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3a/cc), weshalb seine abweichenden Stellungnahmen die Beurteilung der Rehaklinik A.___ (vom 13. August 2010) nicht in Frage zu stellen verm?gen.
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer schliesslich eine faktische Einh?ndigkeit der adominanten Seite geltend macht - jegliches Heben, Tragen, Strecken, Reichen, Stossen, Ziehen sei bereits bei kleinsten Gewichtsbelastungen nicht mehr m?glich, da Gewichte nur k?rpernah hantiert werden k?nnten (Urk. 1 S. 4) -, ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend aufgrund der im Bericht der Rehaklinik A.___ in Bezug auf die dominante rechte Hand erw?hnten Einschr?nkungen bei Weitem keine faktische Einh?ndigkeit oder das Bestehen einer blossen Zudienhand anzunehmen ist.
???????? Damit ist in angepasster T?tigkeit eine volle Arbeitsf?higkeit anzunehmen. Zu pr?fen bleibt die erwerbliche Seite, insbesondere die H?he des Leidensabzugs.
5.
5.1???? Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem in masslicher Hinsicht unbestrittenen Valideneinkommen und f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden, der Nominallohnentwicklung bis 2010 angepassten, f?r M?nner des Anforderungsniveaus 4 in Tabelle TA1 der LSE 2008 erhobenen Durchschnittswert von Fr. 68'900.-- respektive Fr. 61'667.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 1 S. 6 am Ende, vgl. auch Urk. 10/70).
5.2???? Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10 % f?r unmittelbar leidensbezogene Nachteile ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdef?hrer eine faktische Einh?ndigkeit geltend macht, ist zu betonen, dass nach der massgeblichen (medizinischen) Beurteilung der ?rzte der Rehaklinik A.___ offensichtlich keine faktische Einh?ndigkeit besteht. Weitere Nachteile sind beim in angepasster T?tigkeit voll arbeitsf?higen und seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbst?tig gewesenen Versicherten nicht zu ersehen (vgl. auch die einl?sslich begr?ndete Stellungnahme zum Leidensabzug in Urk. 2 S. 7 f. lit. d).
???????? Unter Ber?cksichtigung des nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 55'500.--, was einen Invalidit?tsgrad von 19 % ergibt.
???????? Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.
6.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsge-richt [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto M?tzler
- Rechtsanwalt Dr. Christian Sch?rer
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).