Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00279
[8C_497/2013]
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UV.2011.00279
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler
Anwaltsbüro Mätzler
Freiestrasse 19, Postfach 1199, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war als Fahrzeugaufbereiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. Oktober 2009 bei der Arbeit beim Lösen einer Schraube mit dem Schraubenzieher abrutschte (Urk. 10/1) und sich an der rechten Schulter verletzte. Im Spital Z.___ wurde eine Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert, welche am 11. November 2009 operativ behandelt wurde. Wegen Schultersteife wurde am 20. Mai 2010 im Spital Z.___ erneut ein arthroskopischer Eingriff durchgeführt (vgl. zum Ganzen Urk. 10/54 S. 4 f.). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Vom 14. Juli bis 4. August 2010 war X.___ in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert. Gestützt auf den Austrittsbericht vom 13. August 2010 (Urk. 10/54) sowie auf die Aktenbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 16. und 29. September 2010 (Urk. 10/61, 10/68) sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/84) per 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2011 erhöhte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache des Versicherten die Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2).
1.3 Nachdem sich X.___ im August 2010 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte, lehnte diese (gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Zentrums C.___ vom 9. August 2011) mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 sein Rentenbegehren ab (rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % [Urk. 10/106]). Diese Verfügung wurde beim hiesigen Gericht mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 angefochten (vgl. dazu das entsprechende Urteil vom heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2011.01155).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess X.___ am 6. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Rente nach Massgabe eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 33 % sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Dabei liess er einen Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25. September 2011 einreichen (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2012 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-106]) liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde beantragen
.
Mit Stellungnahme vom 27. April 2012 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beziehungsweise deren Höhe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz den verbliebenen unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere seines Schulterleidens, gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ in behinderungsangepasster mittelschwerer Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Dabei könnte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 55'500.-- erzielen (Fr. 61'667.-- x 90 %). Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- zu einem Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2, 9).
2.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Erhöhung des Invaliditätsgrades von 19 % auf 33 % insbesondere mit dem Argument, dass beim Einkommensvergleich der Leidensabzug von 10 auf 25 % erhöht werden müsse (Invalideneinkommen: Fr. 46'250.-- [Fr. 61'667.-- x 75 %]), da er faktisch einhändig sei. Insbesondere könne nicht auf das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik A.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.5).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. August 2010, auf welchen sich die Beschwerdegegnern stützte, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/54):
A. Unfall vom 7. Oktober 2009: Abrutschen des rechten Armes; transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts
-
15.10.2009 Arthro-MRI Schulter rechts: kleiner transmuraler Riss der distalen Supraspinatussehne unmittelbar am Ansatz. Degenerative Veränderung der Infraspinatussehne, unauffällige Darstellung Subskapularis- und Bizepssehne. Einengung des Subakromialraumes durch konkav geformtes Akromion, deutliche AC-Gelenksarthrose und Schulterhochstand, leichte Bursitis subakromialis vereinbar mit Impingement
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11.11.2009: arthroskopische subakromiale Dekompression und Resektion eines einzelnen kaudalen Osteophyten an der lateralen Klavikula. Supraspinatussehnenreinsertion in Mini-open-Technik mit zusätzlicher intratendinöser Naht rechts
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16.02.2010 Arthro-MRI Schulter rechts: kein Nachweis auf Reruptur. Persistierende Einengung des Subakromialraumes durch das konkave Akromion, im Vergleich zur Voruntersuchung deutlichere Bursitis der Bursa subakromialis/subdeltoidea als Hinweise auf Impingement
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20.05.2010 arthroskopische Arthrolyse mit Kapsulotomie/-ektomie ventral und Kapsulotomie dorsal Schulter rechts
A1 Schmerzhafte Bewegungseinschränkung Schulter rechts
A2 Dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsbewältigung mit Selbstlimitie- rung im Sinne einer so genannten Symptomausweitung
B. Unfall vom 5. Januar 2009: Hüftkontusion rechts
B1 Restbeschwerden Hüfte rechts
C. Schmerzen BWS/Skapula dorsal
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20.12.2009 Röntgen Thorax dv/lat: symmetrischer knöcherner Thorax, moderate degenerative Veränderungen im BWS-Bereich
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13.01.2010 MRI BWS: unauffälliges MRI
D. Seit ungefähr 1990 Rückenbeschwerden lumbal mit Ausstrahlung paraver- tebral links
Als Probleme bei Austritt gaben die Klinikärzte eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter, Nacken- und Kopfschmerzen rechtsseitig sowie lumbale Rückenschmerzen an (S. 1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) hielten sie eine erhebliche Symptomausweitung fest. Sie nahmen an, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbrachte werden könnte, und erklärten, infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Ihre Zumutbarkeitsbeurteilung stütze sich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm.
In ihrer „diagnostischen Beurteilung“ (S. 3) führten die Klinikärzte aus, der Versicherte habe sich vor neun Monaten nach einem Abrutschen des rechten Armes ins Leere eine transmurale Supraspinatussehnenruptur zugezogen, welche zweimalig mittels Schulterarthroskopie behandelt worden sei, zuletzt mittels ventraler und dorsaler Kapsulotomie. Während seines stationären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer psychosomatisch evaluiert worden, wobei keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können, jedoch sei eine dysfunktionale Schmerz- und Krankheitsbewältigung mit Selbstlimitierung im Sinne von Symptomausweitung aufgefallen. Die Symptomausweitung habe auch durch standardisierte Verhaltensbeobachtungen während der Therapien bestätigt werden können. Auffällig seien insbesondere das Schmerz- und Leistungsverhalten gewesen. Gesamthaft gesehen seien die aktuell noch beklagten ausgeprägten Beschwerden in diesem Umfang nicht erklärbar. Die Beweglichkeit habe nicht verbessert werden können, letztlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, an die eigentlich erforderliche Grenze zu gehen.
In Bezug auf den „Lokalstatus der Schulter rechts“ (S. 7) wurde folgende Beweglichkeit festgehalten: Flexion aktiv 80 Grad, passiv maximal 85 Grad, Abduktion aktiv 80 Grad, passiv maximal 85 Grad. Innenrotation komplett möglich, Aussenrotation rechts um zirka zwei Drittel eingeschränkt. Die Kraft im rechten Arm und der rechten Hand sei gegenüber links vermindert und es bestehe ein Zittern der rechten Hand im Seitenvergleich.
Die Zumutbarkeitsbeurteilung lautete dahin (S. 2), dass die aktuelle berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter halbtags zumutbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % ab 9. August 2010; wobei eine Leistungsprüfung im angestammten Betrieb nach vier Wochen empfohlen werde. In Bezug auf die rechte Schulter (dominante Seite) wurde als spezielle Einschränkung angegeben, dass Arbeiten über Brusthöhe nicht möglich seien und Gewichte rechts nur körpernah hantiert werden könnten. Als angepasste andere berufliche Tätigkeiten wurde eine mittelschwere Arbeit ganztags angegeben (mit denselben speziellen Einschränkungen). Die Klinik-Ärzte hielten dabei fest, ihre Beurteilung berücksichtige nicht die seit 20 Jahren bestehenden Einschränkungen bezüglich Rückenbeschwerden (S. 2 am Ende).
3.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ bestätigte am 29. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/59) und erklärte, der Beschwerdeführer habe einen gesunden zweiten Arm und gesunde Füsse; er könne auf dem Arbeitsmarkt eine Leistung von 50 % erbringen (Urk. 10/59). Am 5. September 2010 gab Dr. D.___ an, ein Arbeitsversuch im bisherigen Betrieb (Garage Y.___) sei gescheitert. Zudem habe ihn der Arbeitgeber informiert, der Beschwerdeführer würde jegliche Arbeit verweigern (Urk. 10/60).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 16. September 2010 fest, dass von einem weiteren operativen Eingriff abzuraten sei, da eine Verbesserung der Schulterfunktion aufgrund der dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsbewältigung mit Selbstlimitierung im Sinne einer sogenannten Symptomausweitung nicht mehr zu erwarten sei. Es bestünden in den vorliegenden Akten genügend Hinweise, dass von diesem Versicherten keine Mitwirkung erwartet werden könne; zudem könne eine Rentenbegehrlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Er empfehle den Fall abzuschliessen, wobei eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung aufgrund der guten und kompletten Dokumentation im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. August 2010 nicht erforderlich sei (Urk. 10/61).
3.4 In seiner - vom Beschwerdeführer nach Erlass des Einspracheentscheids (vom 15. September 2011) - im vorliegenden Verfahren neu aufgelegten Stellungnahme vom 25. September 2011 (Urk. 3) erklärte Hausarzt Dr. D.___, er könne sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ nicht anschliessen; seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterverletzung (selbst) in einer angepassten leichten Tätigkeit höchstens zu 66,6 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Der Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 13. August 2010 (Urk. 10/54), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin abstützte, erfüllt die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.6 hiervor). Er ist umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis medizinischer Vorakten erstattet (vgl. S. 4 f.). Auch die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Klinikärzte, nach welcher eine in physischer Hinsicht angepasste, insgesamt „mittelschwere“ Tätigkeit - im Sinne einer Arbeit, bei welcher „selten beziehungsweise maximal Lasten von 15-25 kg“ zu hantieren sind (vgl. „Kategorien für die Arbeitsschwere“, S. 2 am Ende), wobei die spezielle Einschränkung in Bezug auf die rechte Schulter (dominante Seite) „keine Arbeit über Brusthöhe, Hantieren von (unbestimmten) Gewichten nur körpernah“ zu beachten ist - ganztags zumutbar ist, erweist sich, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2, Urk. 13), als plausibel. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik sei deshalb widersprüchlich, da ihm für die bisherige berufliche Tätigkeit „als Hilfsarbeiter“ (ab 9. August 2010) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 4 am Ende), muss berücksichtigt werden, dass diese Beurteilung der Klinikärzte unter dem Vorbehalt einer erneuten Leistungsprüfung im angestammten Betrieb nach vier Wochen erfolgte, weshalb die für die bisherige Tätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % die sorgfältige Zumutbarkeitsbeurteilung für „andere berufliche Tätigkeiten“ (Urk. 10/54 S. 2) nicht in Zweifel zu ziehen vermag, und in den unterschiedlichen Angaben bezüglich der unterschiedlichen Anforderungsprofile der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit kein Widerspruch erblickt werden kann.
4.2 Nichts anderes ergibt sich aus den Stellungnahmen von Hausarzt Dr. D.___, der sich kaum mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit und der (im Bericht der Rehaklinik hervorgehobenen) Symptomausweitung auseinandersetze, welche dem psychischen Bereich zuzuordnen ist und angesichts des als leicht einzustufenden Unfalls von vornherein als adäquate Unfallfolge ausser Betracht fällt (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa). Da der behandelnde Dr. D.___ zudem nicht bloss zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage äusserte („mindestens 30%ige Dauerentschädigung“ [vgl. Urk. 3]), darf und muss auch berücksichtigt werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung, im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3a/cc), weshalb seine abweichenden Stellungnahmen die Beurteilung der Rehaklinik A.___ (vom 13. August 2010) nicht in Frage zu stellen vermögen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine faktische Einhändigkeit der adominanten Seite geltend macht - jegliches Heben, Tragen, Strecken, Reichen, Stossen, Ziehen sei bereits bei kleinsten Gewichtsbelastungen nicht mehr möglich, da Gewichte nur körpernah hantiert werden könnten (Urk. 1 S. 4) -, ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend aufgrund der im Bericht der Rehaklinik A.___ in Bezug auf die dominante rechte Hand erwähnten Einschränkungen bei Weitem keine faktische Einhändigkeit oder das Bestehen einer blossen Zudienhand anzunehmen ist.
Damit ist in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite, insbesondere die Höhe des Leidensabzugs.
5.
5.1 Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem in masslicher Hinsicht unbestrittenen Valideneinkommen und für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebenden, der Nominallohnentwicklung bis 2010 angepassten, für Männer des Anforderungsniveaus 4 in Tabelle TA1 der LSE 2008 erhobenen Durchschnittswert von Fr. 68'900.-- respektive Fr. 61'667.-- aus (vgl. Urk. 2 S. 9, Urk. 1 S. 6 am Ende, vgl. auch Urk. 10/70).
5.2 Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10 % für unmittelbar leidensbezogene Nachteile ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer eine faktische Einhändigkeit geltend macht, ist zu betonen, dass nach der massgeblichen (medizinischen) Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik A.___ offensichtlich keine faktische Einhändigkeit besteht. Weitere Nachteile sind beim in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähigen und seit vielen Jahren in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Versicherten nicht zu ersehen (vgl. auch die einlässlich begründete Stellungnahme zum Leidensabzug in Urk. 2 S. 7 f. lit. d).
Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 10 % resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 55'500.--, was einen Invaliditätsgrad von 19 % ergibt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge-richt [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a ATSG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Mätzler
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).