UV.2011.00280
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanw?lte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Z?rich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Der 1969 geborene X.___ arbeitete als Assistenzarzt im Spital Y.___ und war dabei bei den Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG [AXA]) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er am 23. Dezember 2003 von einem Auto angefahren wurde (Unfallmeldung UVG vom 12. Januar 2004, Urk. 8/1). Das erstbehandelnde Y.___ diagnostizierte eine Kontusion und Sch?rfungen an Ober- und Unterschenkel rechts und an der linken Ferse (Bericht vom 13. Januar 2004, Urk. 8/M1). Der nachbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, schloss die Behandlung am 18. M?rz 2004 ab (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/M3). Im November 2004 suchte X.___ die Klinik A.___ auf, da ihn ein z?hes Gef?hl im Ges?ss, in der H?fte und in der rechten Leiste, das beim Kraft- oder Konditionstraining auftrete, verunsichere. Das MRI der rechten H?fte vom 19. Januar 2005 zeigte ein anterolateral kurzstreckig verk?rztes Labrum mit Einriss an der Basis kapselseitig und Zeichen einer leichten chronischen Bursitis trochanterica (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/M2, und Bericht vom 2. Februar 2005, Urk. 8/M5). Die AXA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Im August 2006 gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter des H?ftteams der Klinik C.___, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 10. November 2006 erstattete (Urk. 8/28 und Urk. 8/M20). Am 23. Juni 2007 verfasste Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, beratender Arzt der AXA, eine Stellungnahme (Urk. 8/M24). Am 21. November 2008 wurde von PD Dr. B.___ eine H?ftarthroskopie mit D?bridement Pfannenrand 12-15 Uhr und Taillierung des Kopf-Hals-?bergangs rechts vorgenommen (Urk. 8/M39). Am 6. Januar 2009, am 3. M?rz 2009 und am 5. Mai 2009 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie und f?r Intensivmedizin, beratender Arzt der AXA, Stellung zum Gesundheitszustand von X.___ (Urk. 8/M40, Urk. 8/M42 und Urk. 8/M54). Mit Verf?gung vom 25. Juni 2009 stellte die AXA ihre Leistungen per 21. November 2008 ein (Urk. 8/121). Hiergegen liess X.___ am 19. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Einsprache erheben (Urk. 8/132). In der Folge nahm am 24. November 2009 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, beratender Arzt der AXA, zum Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers Stellung (Urk. 8/M60), und PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH f?r Chirurgie, verfasste am 7. Dezember 2010 ein Gutachten, welches sich aufgrund der Weigerung von X.___, sich von PD Dr. G.___ untersuchen zu lassen (Urk. 8/149), auf die Akten st?tzte (Urk. 8/M66). Mit Entscheid vom 8. September 2011 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen liess X.___ am 7. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Heilungskosten, Taggeld) auszurichten, zudem sei ihm eine Integrit?tsentsch?digung von mindestens 12,5 % zuzusprechen, eventualiter sei eine erg?nzende h?ftorthop?dische Begutachtung zur Kl?rung der verbliebenen unfallbedingten Arbeitsunf?higkeit durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdef?hrer am 12. Dezember 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer auch nach dem 21. November 2008 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.??????
2.1???? Das nach dem Unfall vom 23. Dezember 2003 erstbehandelnde Y.___ diagnostizierte noch am Unfalltag eine Kontusion und Sch?rfungen Oberschenkel/Unterschenkel rechts, Ferse links. Der Beschwerdef?hrer wurde vom Y.___ noch am Unfalltag in gutem Allgemeinzustand mit oralen Analgetika nach Hause entlassen (Urk. 8/M1).
2.2???? Dr. Z.___ behandelte den Beschwerdef?hrer betreffend die nach dem Unfall vom 23. Dezember 2003 aufgetretenen Beschwerden in H?fte, Knie und Unterschenkel. Im M?rz 2004 schloss er die Behandlung betreffend diese Beschwerden ab, da der Beschwerdef?hrer diesbez?glich absolut beschwerdefrei war (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/M3).
2.3???? Im November 2004 suchte der Beschwerdef?hrer die Klinik A.___ auf. Diese hielt mit Bericht vom 9. November 2004 fest, aktuell komme es bei vermehrter Belastung wie beim Kraft- oder Konditionstraining wieder zu deutlichen Schmerzen im Bereich der rechten H?fte und des rechten Kniegelenks sowie auch zeitweise tieflumbal und iliosacral. In der klinischen Untersuchung imponiere die Verk?rzung des Tractus iliotibialis mit einem distalen und proximalen Tractusirritationssyndrom. Ebenso sei es zu einer Insertionstendinopathie der Adduktoren an der rechten H?fte gekommen. Sie f?hrten dies auf die Mehrbelastung sowie auf eine ?berlastungsreaktion nach dem Unfall zur?ck (Urk. 8/M2).
2.4???? PD Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. November 2006 (1) eine ?berwiegend wahrscheinlich posttraumatische Labruml?sion der H?fte rechts bei geringer femoraler Fehlform im Sinne einer Asph?rizit?t am Kopf-/Schenkelhals?bergang anterolateral, (2) Hohlf?sse beidseits und (3) ein hyperreagibles Bronchialsystem mit Hausstauballergie. Die Befunde st?nden seines Erachtens ?berwiegend wahrscheinlich in nat?rlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003. Er sch?tze den Integrit?tsschaden auf 10 bis 15 % (Urk. 8/M20).
2.5???? Dr. D.___ erkl?rte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2007, bei persistierenden H?ftbeschwerden rechts zeige sich im MRI eine Labruml?sion. Diese bestehe zwar nur ?ber eine kurze Strecke, sie sei jedoch als ?berwiegend wahrscheinliche Unfallfolge gewertet worden. Vorbestehend und den Verlauf komplizierend sei eine Asph?rizit?t (Entrundung) des H?ftgelenkkopfes rechts. Am 31. Juli 2007 habe sich der Beschwerdef?hrer selbst auf die Neurologie der Klinik A.___ eingewiesen. Im MRI vom 7. Februar 2007 habe sich eine leichte Vorw?lbung der Bandscheibe L5/S1, radiologisch jedoch ohne Zeichen einer Wurzelkompression, gezeigt. Da die Symptomatik persistierend gewesen und eine Schmerzausstrahlung bis zur Grosszehe rechts festgestellt worden sei, sei eine probatorische Infiltration mit einem Lokalan?sthetikum/Steroid auf H?he L5/S1 rechts am 11. April 2007 erfolgt. Die R?ckenbeschwerden st?nden nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit in nat?rlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/M24).
2.6???? Dr. med. H.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Rehabilitation, hielt mit Bericht vom 25. August 2008 als Diagnose chronische H?ftschmerzen rechts mit Symptomausweitung bei Labruml?sion nach Unfall am 23. Dezember 2003 fest. Die H?ftschmerzen h?tten sich trotz Physiotherapie eher verschlechtert. Die pers?nliche Situation des Beschwerdef?hrers habe sich seines Erachtens massiv verschlechtert. Er arbeite ab 1. September 2008 nur noch zu 30 %, da ihm die andere 50%-Stelle gek?ndigt worden sei. Er habe den Beschwerdef?hrer seit dem 25. August 2008 zu 50 % arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 8/M29).
2.7???? PD Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 23. Oktober 2008 als Diagnose chronische H?ftschmerzen rechts bei Labruml?sion nach Unfall vom 23. Dezember 2003. Der Beschwerdef?hrer sei aktuell zu 30 % als Psychiater in der Psychiatrischen Klinik L.___ t?tig und durch Dr. H.___ zu 50 % arbeitsunf?hig geschrieben. Es sei eine H?ftarthroskopie vorgesehen (Urk. 8/M34).
2.8???? Dr. E.___ erkl?rte gegen?ber der Beschwerdegegnerin am 3. November 2008, die diagnostisch-therapeutische Arthroskopie k?nne als Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2003 qualifiziert werden. Der Beschwerdef?hrer habe eine Labruml?sion in der rechten H?fte. Diese sei mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Daneben best?nden noch anderen Beschwerden mit Verdacht auf nicht unfallbedingte Ursache. F?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit sollte die Arthroskopie vom 21. November 2008 abgewartet werden (Urk. 8/M36).
2.9???? Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2009 fest, der Unfall vom 23. Dezember 2003 habe m?glicherweise zu einer kleinen Labrumabl?sung am Pfannenrand gef?hrt. Bei einem sonst gesunden H?ftgelenk w?ren die Beschwerden im Verlauf von 6 bis maximal 12 Wochen abgeklungen. Wie man seit der Arthroskopie vom 21. November 2008 wisse, habe jedoch eine verminderte Taillierung des Femurkopf-Hals?bergangs bestanden, was dazu gef?hrt habe, dass der obere Femurhals bei bestimmten Bewegungen (beim Gehen) am Pfannenrand angestanden sei, was zu einer dauernden Traumatisierung des Labrums und des randst?ndigen Knorpelbelages gef?hrt habe. Dieses st?ndige Anschlagen des Schenkelhalses am Pfannenrand habe im August 2008 akut exazerbiert und zu einer akuten Schmerzzunahme gef?hrt. Diese Schmerzzunahme sei jedoch nicht unfallbedingt, sondern durch die spezielle Konfiguration des H?ftgelenks mit der st?ndigen Traumatisierung der Pfannenrandregion entstanden. Der Eingriff vom 21. November 2008 sei daher nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/M40).
2.10?? PD Dr. B.___ nahm am 28. Januar 2009 zur Frage der Unfallkausalit?t der Labruml?sion Stellung. Seines Erachtens sei die wahrscheinlichste Ursache der Labruml?sion der Unfall vom 23. Dezember 2003. Ohne diesen Unfall h?tte es der Lebenswandel des Beschwerdef?hrers durchaus erm?glicht, dass dieses Gelenk bis ins h?here Alter absolut asymptomatisch geblieben w?re (Urk. 8/M41).
2.11?? Dr. E.___ erkl?rte mit Stellungnahme vom 3. M?rz 2009, er halte auch nach Vorlage der Stellungnahme von PD Dr. B.___ vom 28. Januar 2009 an seiner Beurteilung fest, wonach mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalls vom 23. Dezember 2003 mehr vorliegen w?rden (Urk. 8/M42). Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2009 f?hrte er an, dass er ein Gespr?ch mit PD Dr. B.___ nicht als erfolgsversprechend erachte. Sie h?tten sich schriftlich eingehend ausgetauscht. PD Dr. B.___ werde auch m?ndlich seine Ansichten nicht ?bernehmen. Es gebe in der Medizin nicht selten Situationen, wo man verschiedener Meinung sein k?nne und h?ufig niemand sagen k?nne, wer wirklich Recht habe. Er habe etwas das Gef?hl, dass PD Dr. B.___ auch ein wenig "seinen" Patienten sch?tzen wolle. Es w?rde ihn interessieren, wie der neuste Verlauf aussehe. Seit der Operation durch PD Dr. B.___ am 21. November 2008 sei nun immerhin bald ein halbes Jahr vergangen und der Beschwerdef?hrer m?sste seine Arbeitsf?higkeit deutlich gesteigert haben. Falls dies nicht der Fall sein sollte, mache es seines Erachtens wenig Sinn, weiter ?ber die Ursache der nun seit einem halben Jahr nicht mehr vorhandenen Labruml?sion zu streiten. Viel mehr m?sste dann die Ursache der Arbeitsunf?higkeit eventuell ausserhalb des H?ftgelenks gesucht werden (Urk. 8/M54).
2.12?? Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, von der Klinik C.___ hielt gest?tzt auf eine Verlaufskontrolle ein 1 Jahr postoperativ mit Bericht vom 20. November 2009 als Diagnose einen Status nach H?ftarthroskopie mit D?bridement Pfannenrand 12-15 Uhr und Taillierung des Kopf-Hals-?bergangs rechts am 21. November 2008 bei chronischen H?ftschmerzen rechts bei Labruml?sion nach Unfall vom 23. Dezember 2003 fest. Dem Beschwerdef?hrer gehe es soweit gut. Wenn er gewisse Einschr?nkungen einhalte, sei er schmerzfrei bis schmerzarm. Die Schmerzen seien verursacht durch Stehen von mehr als 10 Minuten, Laufen von mehr als 200 Meter und l?ngeres Sitzen ?ber 4-5 Stunden. Der Beschwerdef?hrer zeige ein hinkendes Gangbild nach einer Gehstrecke von etwa 600 Metern. Ausserdem berichte er, dass er wesentlich mehr Erholung brauche. Die Analgesie erfolge mittels MST 20, Tilur 90 sowie Tramal in Reserve. Die Arbeitsunf?higkeit betrage momentan 40 %. Es liege ein regelrechter Verlauf vor. Inwiefern die Arbeitsf?higkeit in Zukunft gesteigert werden k?nne, lasse sich im Moment nicht evaluieren. Er hielt fest, dass seines Erachtens die Labruml?sion durch das Unfallereignis vom 23. Dezember 2003 versursacht sei. Dementsprechend sei auch die aktuell verminderte Arbeitsf?higkeit auf dieses Unfallereignis zur?ckzuf?hren (Urk. 8/M59).
2.13?? Dr. F.___ erkl?rte mit Bericht vom 24. November 2009, es stehe fest, dass der Beschwerdef?hrer anlagebedingt eine nur leichte Offset-St?rung am rechten H?ftgelenk aufweise, was nicht zwingend dazu f?hren w?rde, dass bei nicht ?berm?ssiger sportlicher Belastung eines solchen H?ftgelenks spontan ein Labrumabriss entstehen w?rde. Bei st?rker ausgepr?gten Offset-St?rungen finde man hingegen recht h?ufig degenerative Ver?nderungen des H?ftgelenkpfannenrandes mit ausgepr?gten L?sionen des Labrum glenoidale. Die Beurteilungen von Dr. E.___ vom 6. Januar 2009 und vom 3. M?rz 2009 w?ren f?r ihn durchaus nachvollziehbar, wenn es sich vorliegend um eine wesentliche Gelenkpfannenretroversion verbunden mit einer deutlichen verminderten Taillierung des Kopf-Schenkhals?bergangs handeln w?rde. Tats?chlich handle es sich aber lediglich um eine leichte Ver?nderung, so dass die Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 28. Januar 2009 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdef?hrers durchaus nachvollziehbar sei. W?rde es sich lediglich um eine Ausl?sung von Beschwerden aufgrund der leichten Fehlform handeln, m?sste die Kausalit?tsfrage verneint werden. Da aber diese leichte Fehlform im vorliegenden Fall bei entsprechender Gewalteinwirkung auf das H?ftgelenk verursachend f?r die Labruml?sion sein k?nne, m?sste die Annahme einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes akzeptiert werden. Er k?nne sowohl die Einwendungen von Dr. E.___ als auch diejenigen von PD Dr. B.___ durchaus nachvollziehen. Es werde ex post nicht mehr m?glich sein, die wahre Ursache der vorgefundenen strukturellen Sch?digungen zu ergr?nden. Er halte aber in diesem speziellen Fall die Beurteilung von PD Dr. B.___ f?r die wahrscheinlichere. Deshalb bezweifle er die M?glichkeit einer Terminierung. Die attestierte Arbeitsunf?higkeit in der Aus?bung der selbst?ndigen Praxist?tigkeit als Psychiater sei f?r ihn jedoch nicht nachvollziehbar und m?sse aus seiner Sicht dringend durch den Aussendienst ?berpr?ft werden. Er m?chte in diesem Zusammenhang nur darauf hinweisen, dass Patienten mit schweren, schmerzhaften Coxarthrosen vor Implantationen einer H?ftprothese zumindest in einer T?tigkeit, wie sie der Beschwerdef?hrer aus?be, durchaus arbeitsf?hig blieben. Ob hier eine neue Begutachtung notwendig werde, ergebe sich aus der Steigerungsf?higkeit der Arbeitsf?higkeit. Unter Ber?cksichtigung des Berufes sollte innerhalb eines Jahres nach dem Eingriff wieder von einer vollen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden. Sollte dies nicht erreichbar sein, w?re eine orthop?dische Begutachtung am Spital J.___ oder am Spital K.___ empfehlenswert (Urk. 8/M60).
2.14?? Nachdem der Beschwerdef?hrer eine umfassende Begutachtung abgelehnt hatte, erstattete PD Dr. G.___ am 7. Dezember 2010 ein Aktengutachten. Er diagnostizierte dabei (1) einen Status nach Verkehrsunfall am 23. Dezember 2003 und (2) ein chronisches Schmerzsyndrom der H?fte/des Beines rechts im Rahmen einer Anpassungsst?rung (ICD-10 F43.2). Die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte Arbeitsunf?higkeit sei w?hrend der ersten zwei Jahre nach seinem Daf?rhalten im Sinne der Anpassungsst?rung zu beurteilen. Sp?ter sei die geklagte Arbeitsunf?higkeit seines Erachtens durch die Tatsache des Versichertseins bzw. durch dadurch ausgel?ste bewusstseinsnahe Motive zu erkl?ren. Nach seinem Daf?rhalten sei gerade die T?tigkeit eines niedergelassenen Psychiaters am ehesten geeignet, allf?lligen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates durch bedarfsweisen Wechsel der K?rperposition/-Aktivit?t zu begegnen. Es gebe keine plausible Erkl?rung daf?r, dass der Beschwerdef?hrer als Psychiater nicht zu 100 % arbeitsf?hig sein sollte. Es gebe auch keine plausible Erkl?rung, weshalb sich die Arbeitsunf?higkeit im Gefolge des instrumentellen Eingriffs vom 21. November 2008 ?ber drei Monate hinaus verl?ngert habe. Die Labruml?sion der H?fte rechts stehe nur m?glicherweise in einem nat?rlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/M66).
2.15?? Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 28. Januar 2011 fest, er habe am 7. Dezember 2010 etwa 10 bis 15 Minuten mit PD Dr. G.___ telefoniert. Dieser habe versucht, ihm verschiedene Fangfragen zu stellen. Er habe PD Dr. G.___ klar gesagt, dass es sich f?r ihn bei den vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden um Unfallfolgen handle. Zudem seien f?r ihn bez?glich der Labrum-Chirurgie am H?ftgelenk nur ?rzte verbindlich, welche diese Operationen auch durchf?hrten. F?r die persistierende Arbeitsunf?higkeit von 20 % bis 31. Januar 2011 und 10 % seit 1. Februar 2011 habe PD Dr. G.___ ?berhaupt kein Verst?ndnis gezeigt. Er habe PD Dr. G.___ erkl?rt, dass der Beschwerdef?hrer nach wie vor Schmerzen im Bereich der rechten H?ftregion habe (Urk. 8/M67).
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzt ihre Leistungseinstellung per 21. November 2008 im Wesentlichen auf das Gutachten von PD Dr. G.___ vom 7. Dezember 2010. PD Dr. G.___ verfasste dieses Gutachten gest?tzt auf die vorhandenen Akten, da sich der Beschwerdef?hrer einer Begutachtung durch ihn widersetzte (Urk. 8/149). PD Dr. G.___ f?hrt zur Begr?ndung der Verneinung der Kausalit?t zwischen dem Unfall vom 23. Dezember 2003 und der Labruml?sion im Wesentlichen an, dass es sich bei diesem Unfall nicht um einen schwerwiegenden Verkehrsunfall gehandelt habe. Die unmittelbare ?rztliche Erstuntersuchung/-beurteilung in der Notfallstation des Y.___ habe - von Weichteilkontusionen und Sch?rfverletzungen am rechten Bein abgesehen - keine ernsthaften Verletzungen nachweisen lassen. Eine initial vorhandene Mikroh?maturie habe sich als vor?bergehend erwiesen. Der Beschwerdef?hrer sei nach ambulanter Beurteilung in die Nachsorge seines Hausarztes gewiesen worden. Die Nachsorgekontrolle sei erstmals am 12. Januar 2004 bei Dr. Z.___ erfolgt. Bei stetiger klinischer Besserung habe der Beschwerdef?hrer am 18. M?rz 2004 berichtet, dass er nun bez?glich H?fte und Bein rechts absolut beschwerdefrei sei, dies f?r eine Zeitspanne von rund 8 Monaten, so dass Dr. Z.___ den Behandlungsabschluss vermerkt habe, ehe eine erneute Arztkonsultation aktenkundig erfolgt sei. Lehre und Erfahrung in der Traumatologie besagten, dass das Schmerzmaximum einer Kontusion unmittelbar im Anschluss an die Gewalteinwirkung auftrete, um in den nachfolgenden Tagen und Wochen abzuklingen. Der initiale Beschwerdeverlauf des Beschwerdef?hrers sei diesem Schema gefolgt. Allerdings h?tten sich beim Beschwerdef?hrer nach einem beschwerdefreien Intervall von 8 Monaten erneut Probleme in der rechten unteren Extremit?t eingestellt, was der Erkl?rung bed?rfe, wolle man die sp?ter entdeckte Labruml?sion der H?fte rechts als Unfallfolge beurteilen. Gem?ss dem orthop?dischen Gutachten von PD Dr. B.___ vom 10. November 2006 werde vermerkt: "Ganz kleiner, umschriebener Einriss des Labrum acetabulare anterolateral (MR H?fte rechts vom 13. Januar 2005). Vorbestehend zweifelsfrei eine gewisse Asph?rizit?t des H?ftkopfes bei Offset-St?rung mit CAM-Impingement (MR-Kontrolluntersuchung der H?fte rechts vom 17. Januar 2008)". Weiter k?nne dem Operationsbericht von PD Dr. B.___ entnommen werden: "5-j?hrige Leidensgeschichte bei nachgewiesenem Labrumschaden, aber nicht eindeutiger Klinik". Dies seien insgesamt Hinweise, die es PD Dr. B.___ schwierig machten, die Unfallkausalit?t beim Beschwerdef?hrer im erforderlichen Beweisgrad der "?berwiegenden Wahrscheinlichkeit" anzugeben. Zus?tzliche Schwierigkeiten d?rften PD Dr. B.___ durch die Personalunion von Begutachter und Therapeut entstanden sein (Urk. 8/M66 S. 12). PD Dr. G.___ kommt zum Schluss, inwieweit eine Labruml?sion der H?fte rechts als unfallkausal zu beurteilen sei, m?sse als kontrovers offen gelassen werden. Es gebe Gr?nde pro und contra traumatische Einwirkung, so dass die Unfallkausalit?t im Beweisgrad der "M?glichkeit", nicht jedoch der "?berwiegenden Wahrscheinlichkeit? gegeben sei (Urk. 8/M66 S. 13). Aus diesen Ausf?hrungen ist zu schliessen, dass PD Dr. G.___ der Ansicht ist, dass durch weitere Abkl?rungen die Frage der Kausalit?t nicht zuverl?ssiger beurteilt werden k?nne. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass er im Rahmen der Beurteilung festgehalten hat: "Grunds?tzlich w?re zu fordern, dass beim Patienten eine Arthro-MR-Untersuchung der gegenseitigen H?fte, ebenfalls in der Klinik M.___ vorgenommen wird. Sollte auch auf der linken Seite eine Labruml?sion gleichwertigen Ausmasses dokumentiert werden k?nnen, w?re die Unfallkausalit?t der Labrumverletzung rechts kaum zu begr?nden und es gibt sie zahlreich, die asymptomatischen Labrumverletzungen, die anl?sslich einer MR-Untersuchung als Zufallsbefund hervorgehen, nicht anders als die Rotatorenmanschettenverletzung, deren Inzidenz bei asymptomatischen Patienten altersabh?ngig zwischen 30 und 55 % als Zufallsbefund nachzuweisen sind". PD Dr. G.___ erkl?rt bei seinen Schlussfolgerungen nicht, weshalb er nun doch ohne eine Arthro-MR-Untersuchung der gegenseitigen H?fte eine abschliessende Beurteilung vornehmen konnte. Dies ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren gilt es bei der Beurteilung von PD Dr. G.___ zu beachten, dass er sich nicht konkret mit den abweichenden ?rztlichen Beurteilungen auseinandersetzt. Insbesondere f?hrt er nicht aus, weshalb er zu einer anderen Einsch?tzung als Dr. F.___ gekommen ist, welcher detailliert erkl?rt, weshalb er die Kausalit?t zwischen der Labruml?sion und dem Unfall vom 23. Dezember 2003 mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht (Urk. 8/M60). Das Gutachten von PD Dr. G.___ bildet daher keine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage, weshalb unabh?ngig davon, ob der Beschwerdef?hrer sich zu Recht einer Begutachtung entzogen hat oder nicht, nicht darauf abgestellt werden kann.
3.2???? Dr. F.___ erkl?rt in seiner Stellungnahme vom 24. November 2009 (E. 2.13) zwar detailliert, weshalb er die Labruml?sion mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erachtet, er macht jedoch keine schl?ssigen Angaben dazu, wie sich diese Beschwerden auf die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers auswirken und ob eine Einbusse der Integrit?t vorliegt. So erkl?rt er, dass seines Erachtens nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdef?hrer in der angestammten T?tigkeit wesentlich eingeschr?nkt sein soll, gleichzeitig macht er jedoch keine Angaben, inwieweit seines Erachtens die Arbeitsf?higkeit zu welchem Zeitpunkt eingeschr?nkt war. Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Einbusse der Integrit?t vorliegt, macht Dr. F.___ ebenfalls keine Angaben. Insgesamt bildet daher auch die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 24. November 2009 keine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage f?r den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers.
3.3???? Dr. H.___ attestiert dem Beschwerdef?hrer mit Bericht vom 28. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 eine 20%ige Arbeitsunf?higkeit und ab 1. Februar 2011 eine 10%ige Arbeitsunf?higkeit (E. 2.15). Er bejaht in diesem Bericht zwar die Unfallkausalit?t, erkl?rt jedoch nicht, aufgrund welcher medizinischen Argumente er zu diesem Ergebnis gekommen ist. Seine Ausf?hrungen beschr?nken sich im Wesentlichen darauf, zu belegen, dass nicht auf das Gutachten von PD Dr. G.___ abgestellt werden k?nne. Im Bericht vom 25. August 2008 (E. 2.6) machte Dr. H.___ demgegen?ber keine Angaben zur Kausalit?t, weshalb auch dieser Bericht keine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage ist.
3.4???? Dr. I.___ h?lt in seinem Bericht vom 20. November 2009 (E. 2.12) zwar fest, dass seines Erachtens die Unfallkausalit?t der Labruml?sion zu bejahen sei, er macht hierzu jedoch keine kl?renden Ausf?hrungen. Seine Einsch?tzung ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem f?llt auf, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss den Angaben von Dr. I.___ unter Einhaltung gewisser Einschr?nkungen beschwerdearm oder beschwerdefrei ist, er aber trotzdem in seiner T?tigkeit, in welcher er ohne Weiteres Wechselbelastungen einbauen kann (Telefonate und Berichteschreiben z. B. im Stehen), zu 40 % arbeitsunf?hig sein soll. Dies ist widerspr?chlich.
3.5???? Dr. D.___ ?ussert sich in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2007 nur zur Unfallkausalit?t der vom Beschwerdef?hrer geklagten R?ckenbeschwerden (E. 2.5). Zur Frage, inwieweit die Labruml?sion durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 verursacht worden ist, macht er hingegen keine Angaben. Seine Stellungnahme bildet daher ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage f?r den Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers.
3.6???? PD Dr. B.___ bejahte in seinem Gutachten vom 10. November 2006 eine Kausalit?t der Labruml?sion (E. 2.4). Er erkl?rt dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb er die Labruml?sion als unfallkausal erachtet. Bei diesem Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass es bereits rund zwei Jahre vor der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin verfasst wurde. Dies steht einer grunds?tzlichen Kausalit?tsbeurteilung zwar nicht entgegen, doch kann das Gutachten naturgem?ss keine Angaben ?ber die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin machen. Im Bericht vom 28. Januar 2009 best?tigt PD Dr. B.___ die Unfallkausalit?t der Labruml?sion und h?lt eine postoperative Arbeitsunf?higkeit von 6 bis 12 Wochen fest (E. 2.10). PD Dr. B.___ erkl?rt aber nicht, inwieweit die Arbeitsf?higkeit vor und nach dieser Zeit eingeschr?nkt war bzw. ist. Zudem f?hrt PD Dr. B.___ - wie bereits im Gutachten vom 10. November 2006 - nicht aus, ab welchem Zeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden k?nne. Auf die von PD Dr. B.___ im Gutachten vom 10. November 2006 vorgenommene Sch?tzung der Integrit?t kann zudem nicht abgestellt werden, h?lt er doch ausdr?cklich fest, dass hierbei auch subjektive Angaben des Beschwerdef?hrers ber?cksichtigt seien. Insgesamt sind die Berichte bzw. das Gutachten von PD Dr. B.___ also bez?glich der attestierten Arbeitsunf?higkeit und der festgestellten Einbusse der Integrit?t nicht schl?ssig.
3.7???? Dr. E.___ hielt am 3. November 2008 ebenfalls fest, dass die Labruml?sion durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 verursacht sei (E. 2.8). Nachdem am 21. November 2008 von PD Dr. B.___ eine H?ftarthroskopie vorgenommen worden war, verneinte er jedoch mit Berichten vom 6. Januar 2009 (E. 2.9), vom 3. M?rz 2009 und vom 5. Mai 2009 (E. 2.11) eine Kausalit?t. Dr. E.___ setzt sich in seinen Berichten, insbesondere in demjenigen vom 3. M?rz 2009, eingehend mit der Argumentation von PD Dr. B.___ auseinander und erkl?rt dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb er eine Kausalit?t verneint, n?mlich weil seiner Ansicht nach der Pfannenrandschaden durch die verminderte Taillierung des Femurhalses und nicht durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 entstanden sei.
3.8???? Nach dem Gesagten sind sowohl die Berichte von PD Dr. B.___ als auch diejenigen von Dr. E.___ betreffend die Beurteilung der Kausalit?t der Labruml?sion nachvollziehbar begr?ndet. Da sich die Berichte hinsichtlich der Qualit?t nicht unterscheiden und somit denselben Beweiswert aufweisen, liegt keine gen?gende Grundlage vor, gest?tzt auf welche die Kausalit?t schl?ssig beurteilt werden k?nnte. Insgesamt sind im vorliegenden Fall damit medizinische Fragen strittig, welche ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht beurteilt werden k?nnen. Das Gericht ist daher auf fach?rztliche Berichte angewiesen. Zur Beurteilung der Kausalit?t der Labruml?sion ist daher ein Obergutachten erforderlich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Kausalit?t der Labruml?sion ein Obergutachten einholt. Da aus den vorhandenen Arztberichten die Einbusse der Integrit?t - unabh?ngig, ob unfallkausal oder nicht - nicht schl?ssig beurteilt werden kann, hat das Obergutachten auch zur Frage der Integrit?tseinbusse Stellung zu nehmen.
???????? Zu der vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten Arbeitsunf?higkeit gilt es festzuhalten, dass aufgrund der bisher eingeholten Berichte und den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihn die Labruml?sion an einer vollzeitigen Aus?bung seiner T?tigkeit als Psychiater hindern soll, ist es in dieser T?tigkeit doch ohne Weiteres m?glich, Wechselbelastungen einzuplanen.
4.?????? Ausgangsgem?ss ist dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (? 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abkl?rung im Sinne von Erw?gung 3.8 neu entscheide.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).