Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00280
[8C_949/2012]
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UV.2011.00280
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ arbeitete als Assistenzarzt im Spital Y.___ und war dabei bei den Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG [AXA]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. Dezember 2003 von einem Auto angefahren wurde (Unfallmeldung UVG vom 12. Januar 2004, Urk. 8/1). Das erstbehandelnde Y.___ diagnostizierte eine Kontusion und Schürfungen an Ober- und Unterschenkel rechts und an der linken Ferse (Bericht vom 13. Januar 2004, Urk. 8/M1). Der nachbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, schloss die Behandlung am 18. März 2004 ab (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/M3). Im November 2004 suchte X.___ die Klinik A.___ auf, da ihn ein zähes Gefühl im Gesäss, in der Hüfte und in der rechten Leiste, das beim Kraft- oder Konditionstraining auftrete, verunsichere. Das MRI der rechten Hüfte vom 19. Januar 2005 zeigte ein anterolateral kurzstreckig verkürztes Labrum mit Einriss an der Basis kapselseitig und Zeichen einer leichten chronischen Bursitis trochanterica (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/M2, und Bericht vom 2. Februar 2005, Urk. 8/M5). Die AXA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Im August 2006 gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter des Hüftteams der Klinik C.___, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 10. November 2006 erstattete (Urk. 8/28 und Urk. 8/M20). Am 23. Juni 2007 verfasste Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, beratender Arzt der AXA, eine Stellungnahme (Urk. 8/M24). Am 21. November 2008 wurde von PD Dr. B.___ eine Hüftarthroskopie mit Débridement Pfannenrand 12-15 Uhr und Taillierung des Kopf-Hals-Übergangs rechts vorgenommen (Urk. 8/M39). Am 6. Januar 2009, am 3. März 2009 und am 5. Mai 2009 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und für Intensivmedizin, beratender Arzt der AXA, Stellung zum Gesundheitszustand von X.___ (Urk. 8/M40, Urk. 8/M42 und Urk. 8/M54). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte die AXA ihre Leistungen per 21. November 2008 ein (Urk. 8/121). Hiergegen liess X.___ am 19. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Einsprache erheben (Urk. 8/132). In der Folge nahm am 24. November 2009 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der AXA, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 8/M60), und PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, verfasste am 7. Dezember 2010 ein Gutachten, welches sich aufgrund der Weigerung von X.___, sich von PD Dr. G.___ untersuchen zu lassen (Urk. 8/149), auf die Akten stützte (Urk. 8/M66). Mit Entscheid vom 8. September 2011 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 7. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG (Heilungskosten, Taggeld) auszurichten, zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 12,5 % zuzusprechen, eventualiter sei eine ergänzende hüftorthopädische Begutachtung zur Klärung der verbliebenen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 21. November 2008 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Das nach dem Unfall vom 23. Dezember 2003 erstbehandelnde Y.___ diagnostizierte noch am Unfalltag eine Kontusion und Schürfungen Oberschenkel/Unterschenkel rechts, Ferse links. Der Beschwerdeführer wurde vom Y.___ noch am Unfalltag in gutem Allgemeinzustand mit oralen Analgetika nach Hause entlassen (Urk. 8/M1).
2.2 Dr. Z.___ behandelte den Beschwerdeführer betreffend die nach dem Unfall vom 23. Dezember 2003 aufgetretenen Beschwerden in Hüfte, Knie und Unterschenkel. Im März 2004 schloss er die Behandlung betreffend diese Beschwerden ab, da der Beschwerdeführer diesbezüglich absolut beschwerdefrei war (Bericht vom 9. November 2004, Urk. 8/M3).
2.3 Im November 2004 suchte der Beschwerdeführer die Klinik A.___ auf. Diese hielt mit Bericht vom 9. November 2004 fest, aktuell komme es bei vermehrter Belastung wie beim Kraft- oder Konditionstraining wieder zu deutlichen Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks sowie auch zeitweise tieflumbal und iliosacral. In der klinischen Untersuchung imponiere die Verkürzung des Tractus iliotibialis mit einem distalen und proximalen Tractusirritationssyndrom. Ebenso sei es zu einer Insertionstendinopathie der Adduktoren an der rechten Hüfte gekommen. Sie führten dies auf die Mehrbelastung sowie auf eine Überlastungsreaktion nach dem Unfall zurück (Urk. 8/M2).
2.4 PD Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. November 2006 (1) eine überwiegend wahrscheinlich posttraumatische Labrumläsion der Hüfte rechts bei geringer femoraler Fehlform im Sinne einer Asphärizität am Kopf-/Schenkelhalsübergang anterolateral, (2) Hohlfüsse beidseits und (3) ein hyperreagibles Bronchialsystem mit Hausstauballergie. Die Befunde stünden seines Erachtens überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003. Er schätze den Integritätsschaden auf 10 bis 15 % (Urk. 8/M20).
2.5 Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 23. Juni 2007, bei persistierenden Hüftbeschwerden rechts zeige sich im MRI eine Labrumläsion. Diese bestehe zwar nur über eine kurze Strecke, sie sei jedoch als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge gewertet worden. Vorbestehend und den Verlauf komplizierend sei eine Asphärizität (Entrundung) des Hüftgelenkkopfes rechts. Am 31. Juli 2007 habe sich der Beschwerdeführer selbst auf die Neurologie der Klinik A.___ eingewiesen. Im MRI vom 7. Februar 2007 habe sich eine leichte Vorwölbung der Bandscheibe L5/S1, radiologisch jedoch ohne Zeichen einer Wurzelkompression, gezeigt. Da die Symptomatik persistierend gewesen und eine Schmerzausstrahlung bis zur Grosszehe rechts festgestellt worden sei, sei eine probatorische Infiltration mit einem Lokalanästhetikum/Steroid auf Höhe L5/S1 rechts am 11. April 2007 erfolgt. Die Rückenbeschwerden stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/M24).
2.6 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, hielt mit Bericht vom 25. August 2008 als Diagnose chronische Hüftschmerzen rechts mit Symptomausweitung bei Labrumläsion nach Unfall am 23. Dezember 2003 fest. Die Hüftschmerzen hätten sich trotz Physiotherapie eher verschlechtert. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich seines Erachtens massiv verschlechtert. Er arbeite ab 1. September 2008 nur noch zu 30 %, da ihm die andere 50%-Stelle gekündigt worden sei. Er habe den Beschwerdeführer seit dem 25. August 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/M29).
2.7 PD Dr. B.___ nannte mit Bericht vom 23. Oktober 2008 als Diagnose chronische Hüftschmerzen rechts bei Labrumläsion nach Unfall vom 23. Dezember 2003. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 30 % als Psychiater in der Psychiatrischen Klinik L.___ tätig und durch Dr. H.___ zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei eine Hüftarthroskopie vorgesehen (Urk. 8/M34).
2.8 Dr. E.___ erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3. November 2008, die diagnostisch-therapeutische Arthroskopie könne als Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2003 qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe eine Labrumläsion in der rechten Hüfte. Diese sei mit grosser Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Daneben bestünden noch anderen Beschwerden mit Verdacht auf nicht unfallbedingte Ursache. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte die Arthroskopie vom 21. November 2008 abgewartet werden (Urk. 8/M36).
2.9 Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 6. Januar 2009 fest, der Unfall vom 23. Dezember 2003 habe möglicherweise zu einer kleinen Labrumablösung am Pfannenrand geführt. Bei einem sonst gesunden Hüftgelenk wären die Beschwerden im Verlauf von 6 bis maximal 12 Wochen abgeklungen. Wie man seit der Arthroskopie vom 21. November 2008 wisse, habe jedoch eine verminderte Taillierung des Femurkopf-Halsübergangs bestanden, was dazu geführt habe, dass der obere Femurhals bei bestimmten Bewegungen (beim Gehen) am Pfannenrand angestanden sei, was zu einer dauernden Traumatisierung des Labrums und des randständigen Knorpelbelages geführt habe. Dieses ständige Anschlagen des Schenkelhalses am Pfannenrand habe im August 2008 akut exazerbiert und zu einer akuten Schmerzzunahme geführt. Diese Schmerzzunahme sei jedoch nicht unfallbedingt, sondern durch die spezielle Konfiguration des Hüftgelenks mit der ständigen Traumatisierung der Pfannenrandregion entstanden. Der Eingriff vom 21. November 2008 sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/M40).
2.10 PD Dr. B.___ nahm am 28. Januar 2009 zur Frage der Unfallkausalität der Labrumläsion Stellung. Seines Erachtens sei die wahrscheinlichste Ursache der Labrumläsion der Unfall vom 23. Dezember 2003. Ohne diesen Unfall hätte es der Lebenswandel des Beschwerdeführers durchaus ermöglicht, dass dieses Gelenk bis ins höhere Alter absolut asymptomatisch geblieben wäre (Urk. 8/M41).
2.11 Dr. E.___ erklärte mit Stellungnahme vom 3. März 2009, er halte auch nach Vorlage der Stellungnahme von PD Dr. B.___ vom 28. Januar 2009 an seiner Beurteilung fest, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Folgen des Unfalls vom 23. Dezember 2003 mehr vorliegen würden (Urk. 8/M42). Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2009 führte er an, dass er ein Gespräch mit PD Dr. B.___ nicht als erfolgsversprechend erachte. Sie hätten sich schriftlich eingehend ausgetauscht. PD Dr. B.___ werde auch mündlich seine Ansichten nicht übernehmen. Es gebe in der Medizin nicht selten Situationen, wo man verschiedener Meinung sein könne und häufig niemand sagen könne, wer wirklich Recht habe. Er habe etwas das Gefühl, dass PD Dr. B.___ auch ein wenig "seinen" Patienten schützen wolle. Es würde ihn interessieren, wie der neuste Verlauf aussehe. Seit der Operation durch PD Dr. B.___ am 21. November 2008 sei nun immerhin bald ein halbes Jahr vergangen und der Beschwerdeführer müsste seine Arbeitsfähigkeit deutlich gesteigert haben. Falls dies nicht der Fall sein sollte, mache es seines Erachtens wenig Sinn, weiter über die Ursache der nun seit einem halben Jahr nicht mehr vorhandenen Labrumläsion zu streiten. Viel mehr müsste dann die Ursache der Arbeitsunfähigkeit eventuell ausserhalb des Hüftgelenks gesucht werden (Urk. 8/M54).
2.12 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, von der Klinik C.___ hielt gestützt auf eine Verlaufskontrolle ein 1 Jahr postoperativ mit Bericht vom 20. November 2009 als Diagnose einen Status nach Hüftarthroskopie mit Débridement Pfannenrand 12-15 Uhr und Taillierung des Kopf-Hals-Übergangs rechts am 21. November 2008 bei chronischen Hüftschmerzen rechts bei Labrumläsion nach Unfall vom 23. Dezember 2003 fest. Dem Beschwerdeführer gehe es soweit gut. Wenn er gewisse Einschränkungen einhalte, sei er schmerzfrei bis schmerzarm. Die Schmerzen seien verursacht durch Stehen von mehr als 10 Minuten, Laufen von mehr als 200 Meter und längeres Sitzen über 4-5 Stunden. Der Beschwerdeführer zeige ein hinkendes Gangbild nach einer Gehstrecke von etwa 600 Metern. Ausserdem berichte er, dass er wesentlich mehr Erholung brauche. Die Analgesie erfolge mittels MST 20, Tilur 90 sowie Tramal in Reserve. Die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan 40 %. Es liege ein regelrechter Verlauf vor. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit in Zukunft gesteigert werden könne, lasse sich im Moment nicht evaluieren. Er hielt fest, dass seines Erachtens die Labrumläsion durch das Unfallereignis vom 23. Dezember 2003 versursacht sei. Dementsprechend sei auch die aktuell verminderte Arbeitsfähigkeit auf dieses Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 8/M59).
2.13 Dr. F.___ erklärte mit Bericht vom 24. November 2009, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer anlagebedingt eine nur leichte Offset-Störung am rechten Hüftgelenk aufweise, was nicht zwingend dazu führen würde, dass bei nicht übermässiger sportlicher Belastung eines solchen Hüftgelenks spontan ein Labrumabriss entstehen würde. Bei stärker ausgeprägten Offset-Störungen finde man hingegen recht häufig degenerative Veränderungen des Hüftgelenkpfannenrandes mit ausgeprägten Läsionen des Labrum glenoidale. Die Beurteilungen von Dr. E.___ vom 6. Januar 2009 und vom 3. März 2009 wären für ihn durchaus nachvollziehbar, wenn es sich vorliegend um eine wesentliche Gelenkpfannenretroversion verbunden mit einer deutlichen verminderten Taillierung des Kopf-Schenkhalsübergangs handeln würde. Tatsächlich handle es sich aber lediglich um eine leichte Veränderung, so dass die Beurteilung von PD Dr. B.___ vom 28. Januar 2009 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar sei. Würde es sich lediglich um eine Auslösung von Beschwerden aufgrund der leichten Fehlform handeln, müsste die Kausalitätsfrage verneint werden. Da aber diese leichte Fehlform im vorliegenden Fall bei entsprechender Gewalteinwirkung auf das Hüftgelenk verursachend für die Labrumläsion sein könne, müsste die Annahme einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes akzeptiert werden. Er könne sowohl die Einwendungen von Dr. E.___ als auch diejenigen von PD Dr. B.___ durchaus nachvollziehen. Es werde ex post nicht mehr möglich sein, die wahre Ursache der vorgefundenen strukturellen Schädigungen zu ergründen. Er halte aber in diesem speziellen Fall die Beurteilung von PD Dr. B.___ für die wahrscheinlichere. Deshalb bezweifle er die Möglichkeit einer Terminierung. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Ausübung der selbständigen Praxistätigkeit als Psychiater sei für ihn jedoch nicht nachvollziehbar und müsse aus seiner Sicht dringend durch den Aussendienst überprüft werden. Er möchte in diesem Zusammenhang nur darauf hinweisen, dass Patienten mit schweren, schmerzhaften Coxarthrosen vor Implantationen einer Hüftprothese zumindest in einer Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ausübe, durchaus arbeitsfähig blieben. Ob hier eine neue Begutachtung notwendig werde, ergebe sich aus der Steigerungsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des Berufes sollte innerhalb eines Jahres nach dem Eingriff wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Sollte dies nicht erreichbar sein, wäre eine orthopädische Begutachtung am Spital J.___ oder am Spital K.___ empfehlenswert (Urk. 8/M60).
2.14 Nachdem der Beschwerdeführer eine umfassende Begutachtung abgelehnt hatte, erstattete PD Dr. G.___ am 7. Dezember 2010 ein Aktengutachten. Er diagnostizierte dabei (1) einen Status nach Verkehrsunfall am 23. Dezember 2003 und (2) ein chronisches Schmerzsyndrom der Hüfte/des Beines rechts im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sei während der ersten zwei Jahre nach seinem Dafürhalten im Sinne der Anpassungsstörung zu beurteilen. Später sei die geklagte Arbeitsunfähigkeit seines Erachtens durch die Tatsache des Versichertseins bzw. durch dadurch ausgelöste bewusstseinsnahe Motive zu erklären. Nach seinem Dafürhalten sei gerade die Tätigkeit eines niedergelassenen Psychiaters am ehesten geeignet, allfälligen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates durch bedarfsweisen Wechsel der Körperposition/-Aktivität zu begegnen. Es gebe keine plausible Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer als Psychiater nicht zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Es gebe auch keine plausible Erklärung, weshalb sich die Arbeitsunfähigkeit im Gefolge des instrumentellen Eingriffs vom 21. November 2008 über drei Monate hinaus verlängert habe. Die Labrumläsion der Hüfte rechts stehe nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/M66).
2.15 Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 28. Januar 2011 fest, er habe am 7. Dezember 2010 etwa 10 bis 15 Minuten mit PD Dr. G.___ telefoniert. Dieser habe versucht, ihm verschiedene Fangfragen zu stellen. Er habe PD Dr. G.___ klar gesagt, dass es sich für ihn bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden um Unfallfolgen handle. Zudem seien für ihn bezüglich der Labrum-Chirurgie am Hüftgelenk nur Ärzte verbindlich, welche diese Operationen auch durchführten. Für die persistierende Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 31. Januar 2011 und 10 % seit 1. Februar 2011 habe PD Dr. G.___ überhaupt kein Verständnis gezeigt. Er habe PD Dr. G.___ erklärt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Schmerzen im Bereich der rechten Hüftregion habe (Urk. 8/M67).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungseinstellung per 21. November 2008 im Wesentlichen auf das Gutachten von PD Dr. G.___ vom 7. Dezember 2010. PD Dr. G.___ verfasste dieses Gutachten gestützt auf die vorhandenen Akten, da sich der Beschwerdeführer einer Begutachtung durch ihn widersetzte (Urk. 8/149). PD Dr. G.___ führt zur Begründung der Verneinung der Kausalität zwischen dem Unfall vom 23. Dezember 2003 und der Labrumläsion im Wesentlichen an, dass es sich bei diesem Unfall nicht um einen schwerwiegenden Verkehrsunfall gehandelt habe. Die unmittelbare ärztliche Erstuntersuchung/-beurteilung in der Notfallstation des Y.___ habe - von Weichteilkontusionen und Schürfverletzungen am rechten Bein abgesehen - keine ernsthaften Verletzungen nachweisen lassen. Eine initial vorhandene Mikrohämaturie habe sich als vorübergehend erwiesen. Der Beschwerdeführer sei nach ambulanter Beurteilung in die Nachsorge seines Hausarztes gewiesen worden. Die Nachsorgekontrolle sei erstmals am 12. Januar 2004 bei Dr. Z.___ erfolgt. Bei stetiger klinischer Besserung habe der Beschwerdeführer am 18. März 2004 berichtet, dass er nun bezüglich Hüfte und Bein rechts absolut beschwerdefrei sei, dies für eine Zeitspanne von rund 8 Monaten, so dass Dr. Z.___ den Behandlungsabschluss vermerkt habe, ehe eine erneute Arztkonsultation aktenkundig erfolgt sei. Lehre und Erfahrung in der Traumatologie besagten, dass das Schmerzmaximum einer Kontusion unmittelbar im Anschluss an die Gewalteinwirkung auftrete, um in den nachfolgenden Tagen und Wochen abzuklingen. Der initiale Beschwerdeverlauf des Beschwerdeführers sei diesem Schema gefolgt. Allerdings hätten sich beim Beschwerdeführer nach einem beschwerdefreien Intervall von 8 Monaten erneut Probleme in der rechten unteren Extremität eingestellt, was der Erklärung bedürfe, wolle man die später entdeckte Labrumläsion der Hüfte rechts als Unfallfolge beurteilen. Gemäss dem orthopädischen Gutachten von PD Dr. B.___ vom 10. November 2006 werde vermerkt: "Ganz kleiner, umschriebener Einriss des Labrum acetabulare anterolateral (MR Hüfte rechts vom 13. Januar 2005). Vorbestehend zweifelsfrei eine gewisse Asphärizität des Hüftkopfes bei Offset-Störung mit CAM-Impingement (MR-Kontrolluntersuchung der Hüfte rechts vom 17. Januar 2008)". Weiter könne dem Operationsbericht von PD Dr. B.___ entnommen werden: "5-jährige Leidensgeschichte bei nachgewiesenem Labrumschaden, aber nicht eindeutiger Klinik". Dies seien insgesamt Hinweise, die es PD Dr. B.___ schwierig machten, die Unfallkausalität beim Beschwerdeführer im erforderlichen Beweisgrad der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" anzugeben. Zusätzliche Schwierigkeiten dürften PD Dr. B.___ durch die Personalunion von Begutachter und Therapeut entstanden sein (Urk. 8/M66 S. 12). PD Dr. G.___ kommt zum Schluss, inwieweit eine Labrumläsion der Hüfte rechts als unfallkausal zu beurteilen sei, müsse als kontrovers offen gelassen werden. Es gebe Gründe pro und contra traumatische Einwirkung, so dass die Unfallkausalität im Beweisgrad der "Möglichkeit", nicht jedoch der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ gegeben sei (Urk. 8/M66 S. 13). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass PD Dr. G.___ der Ansicht ist, dass durch weitere Abklärungen die Frage der Kausalität nicht zuverlässiger beurteilt werden könne. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass er im Rahmen der Beurteilung festgehalten hat: "Grundsätzlich wäre zu fordern, dass beim Patienten eine Arthro-MR-Untersuchung der gegenseitigen Hüfte, ebenfalls in der Klinik M.___ vorgenommen wird. Sollte auch auf der linken Seite eine Labrumläsion gleichwertigen Ausmasses dokumentiert werden können, wäre die Unfallkausalität der Labrumverletzung rechts kaum zu begründen und es gibt sie zahlreich, die asymptomatischen Labrumverletzungen, die anlässlich einer MR-Untersuchung als Zufallsbefund hervorgehen, nicht anders als die Rotatorenmanschettenverletzung, deren Inzidenz bei asymptomatischen Patienten altersabhängig zwischen 30 und 55 % als Zufallsbefund nachzuweisen sind". PD Dr. G.___ erklärt bei seinen Schlussfolgerungen nicht, weshalb er nun doch ohne eine Arthro-MR-Untersuchung der gegenseitigen Hüfte eine abschliessende Beurteilung vornehmen konnte. Dies ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren gilt es bei der Beurteilung von PD Dr. G.___ zu beachten, dass er sich nicht konkret mit den abweichenden ärztlichen Beurteilungen auseinandersetzt. Insbesondere führt er nicht aus, weshalb er zu einer anderen Einschätzung als Dr. F.___ gekommen ist, welcher detailliert erklärt, weshalb er die Kausalität zwischen der Labrumläsion und dem Unfall vom 23. Dezember 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht (Urk. 8/M60). Das Gutachten von PD Dr. G.___ bildet daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weshalb unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sich zu Recht einer Begutachtung entzogen hat oder nicht, nicht darauf abgestellt werden kann.
3.2 Dr. F.___ erklärt in seiner Stellungnahme vom 24. November 2009 (E. 2.13) zwar detailliert, weshalb er die Labrumläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal erachtet, er macht jedoch keine schlüssigen Angaben dazu, wie sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken und ob eine Einbusse der Integrität vorliegt. So erklärt er, dass seines Erachtens nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wesentlich eingeschränkt sein soll, gleichzeitig macht er jedoch keine Angaben, inwieweit seines Erachtens die Arbeitsfähigkeit zu welchem Zeitpunkt eingeschränkt war. Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Einbusse der Integrität vorliegt, macht Dr. F.___ ebenfalls keine Angaben. Insgesamt bildet daher auch die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 24. November 2009 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
3.3 Dr. H.___ attestiert dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Februar 2011 eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.15). Er bejaht in diesem Bericht zwar die Unfallkausalität, erklärt jedoch nicht, aufgrund welcher medizinischen Argumente er zu diesem Ergebnis gekommen ist. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, zu belegen, dass nicht auf das Gutachten von PD Dr. G.___ abgestellt werden könne. Im Bericht vom 25. August 2008 (E. 2.6) machte Dr. H.___ demgegenüber keine Angaben zur Kausalität, weshalb auch dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ist.
3.4 Dr. I.___ hält in seinem Bericht vom 20. November 2009 (E. 2.12) zwar fest, dass seines Erachtens die Unfallkausalität der Labrumläsion zu bejahen sei, er macht hierzu jedoch keine klärenden Ausführungen. Seine Einschätzung ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. I.___ unter Einhaltung gewisser Einschränkungen beschwerdearm oder beschwerdefrei ist, er aber trotzdem in seiner Tätigkeit, in welcher er ohne Weiteres Wechselbelastungen einbauen kann (Telefonate und Berichteschreiben z. B. im Stehen), zu 40 % arbeitsunfähig sein soll. Dies ist widersprüchlich.
3.5 Dr. D.___ äussert sich in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2007 nur zur Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden (E. 2.5). Zur Frage, inwieweit die Labrumläsion durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 verursacht worden ist, macht er hingegen keine Angaben. Seine Stellungnahme bildet daher ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
3.6 PD Dr. B.___ bejahte in seinem Gutachten vom 10. November 2006 eine Kausalität der Labrumläsion (E. 2.4). Er erklärt dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb er die Labrumläsion als unfallkausal erachtet. Bei diesem Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass es bereits rund zwei Jahre vor der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin verfasst wurde. Dies steht einer grundsätzlichen Kausalitätsbeurteilung zwar nicht entgegen, doch kann das Gutachten naturgemäss keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin machen. Im Bericht vom 28. Januar 2009 bestätigt PD Dr. B.___ die Unfallkausalität der Labrumläsion und hält eine postoperative Arbeitsunfähigkeit von 6 bis 12 Wochen fest (E. 2.10). PD Dr. B.___ erklärt aber nicht, inwieweit die Arbeitsfähigkeit vor und nach dieser Zeit eingeschränkt war bzw. ist. Zudem führt PD Dr. B.___ - wie bereits im Gutachten vom 10. November 2006 - nicht aus, ab welchem Zeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Auf die von PD Dr. B.___ im Gutachten vom 10. November 2006 vorgenommene Schätzung der Integrität kann zudem nicht abgestellt werden, hält er doch ausdrücklich fest, dass hierbei auch subjektive Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt seien. Insgesamt sind die Berichte bzw. das Gutachten von PD Dr. B.___ also bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der festgestellten Einbusse der Integrität nicht schlüssig.
3.7 Dr. E.___ hielt am 3. November 2008 ebenfalls fest, dass die Labrumläsion durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 verursacht sei (E. 2.8). Nachdem am 21. November 2008 von PD Dr. B.___ eine Hüftarthroskopie vorgenommen worden war, verneinte er jedoch mit Berichten vom 6. Januar 2009 (E. 2.9), vom 3. März 2009 und vom 5. Mai 2009 (E. 2.11) eine Kausalität. Dr. E.___ setzt sich in seinen Berichten, insbesondere in demjenigen vom 3. März 2009, eingehend mit der Argumentation von PD Dr. B.___ auseinander und erklärt dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb er eine Kausalität verneint, nämlich weil seiner Ansicht nach der Pfannenrandschaden durch die verminderte Taillierung des Femurhalses und nicht durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 entstanden sei.
3.8 Nach dem Gesagten sind sowohl die Berichte von PD Dr. B.___ als auch diejenigen von Dr. E.___ betreffend die Beurteilung der Kausalität der Labrumläsion nachvollziehbar begründet. Da sich die Berichte hinsichtlich der Qualität nicht unterscheiden und somit denselben Beweiswert aufweisen, liegt keine genügende Grundlage vor, gestützt auf welche die Kausalität schlüssig beurteilt werden könnte. Insgesamt sind im vorliegenden Fall damit medizinische Fragen strittig, welche ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht beurteilt werden können. Das Gericht ist daher auf fachärztliche Berichte angewiesen. Zur Beurteilung der Kausalität der Labrumläsion ist daher ein Obergutachten erforderlich. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Kausalität der Labrumläsion ein Obergutachten einholt. Da aus den vorhandenen Arztberichten die Einbusse der Integrität - unabhängig, ob unfallkausal oder nicht - nicht schlüssig beurteilt werden kann, hat das Obergutachten auch zur Frage der Integritätseinbusse Stellung zu nehmen.
Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit gilt es festzuhalten, dass aufgrund der bisher eingeholten Berichte und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihn die Labrumläsion an einer vollzeitigen Ausübung seiner Tätigkeit als Psychiater hindern soll, ist es in dieser Tätigkeit doch ohne Weiteres möglich, Wechselbelastungen einzuplanen.
4. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erwägung 3.8 neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).