UV.2011.00283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 19. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
advo5 Rechtsanw?lte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Z?rich 1

gegen

Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die 1955 geborene X.___ war als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG t?tig und dadurch bei der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG (Z?rich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert, als sie am 4. Juli 2006 als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Doppelkollisionen mit prim?rer Heckkollision und sekund?rer Frontkollision, vgl. Unfallmeldung vom 5. Juli 2006 [Urk. 9/1] und Polizeirapport vom 14. Juli 2006 [Urk. 9 Rubrik ?Amtliche Akten?]). Der erstbehandelnde Arzt des Kantonsspitals Z.___, Dr. med. A.___, Assistenzarzt Chirurgie, diagnostizierte am Unfalltag ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad III (Urk. 10/3, 10/4). Nach l?nger dauernder Arbeitsunf?higkeit wurde das Arbeitsverh?ltnis durch die Arbeitgeberin per Ende M?rz 2007 aufgel?st (vgl. K?ndigung vom 10. Januar 2007 [Urk. 3/4]). Vom 5. M?rz bis 14. April 2007 (Urk. 10/34) und vom 13. Oktober bis 8. November 2008 weilte X.___ station?r in der Rehaklinik B.___, wo zuletzt im Auftrag der Z?rich eine polydisziplin?re Begutachtung stattfand (Expertise vom 9. M?rz 2009, Urk. 10/52).
1.2???? Mit Verf?gung vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/175) verneinte die Z?rich die nat?rliche Kausalit?t bez?glich Schulterbeschwerden (?Status quo ante per 16. November 2007?) sowie den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich und dem Unfallereignis vom 4. Juli 2006 und stellte ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) per 28. Februar 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. September 2011 fest (Urk. 2).

2.
2.1???? Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 12. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich Rente und Integrit?tsentsch?digung, zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Urk. 14) erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Replik).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt.
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3???? Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder ?berhaupt erst manifest, f?llt der nat?rliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsm?ssigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall fr?her oder sp?ter eingestellt h?tte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegr?ndender nat?rlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4???? Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbels?ule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbels?ule mit der dazugeh?rigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbels?ule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zur?ckzuf?hrenden unfallbedingten Beschwerden k?nnen, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umst?nden eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ausl?sen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule diagnostiziert und liegt ein f?r diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer H?ufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und so weiter vor, so ist der nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gem?ss obiger Begriffsumschreibung f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gt, wenn der Unfall f?r eine bestimmte gesundheitliche St?rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.5
1.5.1?? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2?? Die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbels?ule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeintr?chtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausf?lle zur?ckzuf?hren sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begr?ndeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie f?r psychische St?rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunf?higkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt. Demnach ist zun?chst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angeh?rt. Auch hier ist der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeintr?chtigung bei leichten Unf?llen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unf?llen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unf?llen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abh?ngig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sind, gen?gt zur Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder m?ssen mehrere herangezogen werden.
???????? Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des??? ????? Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ?rztliche Behandlung;?
- erhebliche Beschwerden;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufz?hlung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung f?r relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbels?ule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.6???? Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngem?ss auch bei der Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Sch?del-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ?hnlichen Verletzung der Halswirbels?ule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; Y.___R 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.7???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.
2.1???? Streitig ist, ob f?r die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (28. Februar 2011) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in nat?rlich und ad?quat kausaler Weise auf den Unfall vom 4. Juli 2006 zur?ckzuf?hren ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte die ad?quate Unfallkausalit?t der weiterbestehenden Beschwerden, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen sowie des Tinnitus, per 28. Februar 2011, f?r welche nach ihrer Ansicht kein unfallbedingtes organisches Substrat objektiviert werden konnte (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 8).
2.3 Die Beschwerdef?hrerin macht zun?chst geltend, dass vorliegend nicht vom Fehlen von organischen Befunden ausgegangen werden k?nne, weshalb der Ad?quanzbeurteilung keine gesonderte Stellung zukomme. Dabei verweist sie insbesondere auf das Gutachten der Reha B.___. Zudem bringt die Beschwerdef?hrerin vor, dass selbst wenn die Schleudertrauma-Rechtsprechung anwendbar w?re, die Ad?quanz bejaht werden m?sste (Urk. 1).

3.
3.1???? Nach dem Auffahrunfall vom 4. Juli 2006 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. A.___ am Unfalltag ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad III (vgl. Berichte des Kantonsspitals Z.___, Urk. 10/3, 10/4).
3.2???? Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin, berichtete am 16. November 2007, im Rahmen des erlittenen craniozervikalen Beschleunigungstraumas mit HWS-Distorsion habe initial ein ausgepr?gtes rechtsbetontes zervikozephales Syndrom sowie eine Schulterperiarthropathie rechts mit leichter Zerrung des Plexus brachialis rechts sowie wahrscheinlich traumatischem Abriss des Limbus ventral bestanden. Durch medikament?se und physikalisch-physiotherapeutische Behandlungen habe zwischenzeitlich eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden k?nnen. Insbesondere h?tten sich bis heute die rechtsseitigen Schulterbeschwerden weitgehend zur?ckgebildet. Zur Zeit persistiere noch ein deutlich rechtsbetontes Zervikalsyndrom mit allseits um ungef?hr einen Drittel herabgesetzter Funktionalit?t der HWS mit segmentalen Dysfunktionen (Urk. 10/38).
3.3???? Die ?rzte der Reha B.___ (Dres. med. Prof. D.___, Chefarzt, E.___, Oberarzt, und F.___, Abteilungs?rztin, stellten in ihrem polydisziplin?ren Gutachten vom 9. M?rz 2009 (samt Elektroneuromyographie vom 28. Oktober 2008 [Urk. 10/48] und Psychiatrischem Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2008 [Urk. 10/49]) folgende Diagnosen (Urk. 10/52 S. 13 bzw. 16):
- St. n. Verkehrsunfall vom 04.07.06 mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion
- persistierendes zervikozephales Syndrom rechtsbetont
- persistierendes Zervikobrachialsyndrom rechts bei wahrscheinlich traumatischem Abriss des Limbus ventral (Arthro-MRI rechte Schulter 03.08.06)
- leichte Zerrung des Plexus brachialis rechts [S. 16]
- beginnende Frozen shoulder rechts [S. 16]
- minimale (beziehungsweise leichte [S. 16]) neuropsychologische Funktionsst?rungen
- arterielle Hypertonie, ED 2007
- Diabetes mellitus Typ II (ED 2007)
- aktuell di?tisch eingestellt
- Hypercholesterin?mie
- Nikotinabusus
Sodann wurden folgende psychiatrischen Diagnosen angegeben:
- anhaltend somatoforme Schmerzst?rung mit somatisch und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 respektive DSM IV 307.89)
- rezidivierende depressive St?rungen leichten bis mittleren Grades, verbunden teilweise mit Suizidgedanken, derzeit remittiert, ohne antidepressive Behandlung (ICD-10 F33.01-1)
- akzentuierte Pers?nlichkeitsst?rung vom selbstunsicheren, eher masochistischen, sich ?beranpassenden, vermeidenden Typ ICD-10 Z73.1 bei multiplen Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend
???????? Zur Kausalit?t erkl?rten die Gutachter (S. 16 f.), der urs?chliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den festgestellten gesundheitlichen Beeintr?chtigungen sei ?berwiegend wahrscheinlich und es w?rden keine unfallfremden Ursachen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirken.
???????? Anamnestisch wurde festgehalten (S. 7), dass seit ungef?hr Januar/Februar 2008 neu ein Tinnitus bestehe. In Bezug auf die obere Extremit?t (?Rheumatologisch-orthop?discher Status?, S. 9) wurde eine rechtsseitig endgradig verlangsamte beziehungsweise erschwerte aktive Beweglichkeit im Schultergelenk angegebenen, ansonsten bestehe eine freie Beweglichkeit der grossen Extremit?tengelenke.
???????? In ihrer zusammenfassenden Beurteilung f?hrten die Gutachter aus (S. 13 ff.), die klinische Untersuchung zeige eine rechtsbetont tonisierte Nacken- und Schulterg?rtelmuskulatur mit multiplen Triggerpunkten vor allem in den Bereichen M. supraspinatus und M. trapezius pars descendens rechts mit myofaszial ausgel?sten Dys?sthesien und Par?sthesien beziehungsweise reffered pain in den Oberarm rechts. Die Beweglichkeit der HWS sei m?ssig eingeschr?nkt gewesen. Die Befunde und funktionellen Einschr?nkungen w?rden in konsistenter Weise mit den von der Beschwerdef?hrerin angegebenen Schmerzsymptomen korrelieren und damit das organische Korrelat dazu bilden. Der von der Beschwerdef?hrerin angegebene Tinnitus sei eine h?ufige Folge einer hochzervikalen Distorsion, wie sie bei der Beschwerdef?hrerin erfolgt sei. Die von der Beschwerdef?hrerin berichteten Schmerzen und Par?sthesien sowie der Tinnitus mit der dadurch bedingten Schlafst?rung seien klinisch relevant. Der neurologische und elektromyographische Befund ergebe weiterhin keine Hinweise f?r eine Radikulopathie oder eine relevante Plexusl?sion als Ursache der anhaltenden Beschwerden im rechten Arm (vgl. auch Urk. 10/48). Auf neuropsychologischer Ebene (vgl. Bericht von dipl. psych. H.___ vom 31. Oktober 2008 [Urk. 10/50]) h?tten sich eine leicht reduzierte Kapazit?t des Kurzzeitspeichers sowie diskrete Schw?chen bei der kognitiven Flexibilit?t gezeigt, welche zum Teil durch die aktuell reduzierte Belastbarkeit sowie durch eine beschwerdebedingte mentale Dekonditionierung zu erkl?ren seien. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei eine anhaltend somatoforme Schmerzst?rung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive St?rung leichten bis mittleren Grades gefunden worden. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich f?r eine angepasste T?tigkeit keine durchgehende Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit. Bei der durchgef?hrten Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit habe die demonstrierte funktionelle Leistungsf?higkeit unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit gelegen. Die Beschwerdef?hrerin k?nne die bisherige Arbeit als Kantinemitarbeiterin nur eingeschr?nkt bew?ltigen. M?he bereite ihr das Hantieren von Lasten ?ber 7,5 kg sowie Arbeiten in vorgeneigter Haltung, Hocke oder geb?ckte Stellung (Zwangspositionen). Seit dem Unfall sei es der Beschwerdef?hrerin wegen anhaltender Beschwerden mit schmerzbedingten Funktionseinschr?nkungen nicht gelungen, sich dauerhaft beruflich zu reintegrieren. Sie sei aber eindeutig darum bem?ht gewesen. ?ber den Case-Manager habe die Beschwerdef?hrerin zwischen Mai und Juni 2007 ein Arbeitstraining bei der I.___ AG durchgef?hrt, wobei es sich um B?rot?tigkeiten gehandelt habe. Zudem sei ein Arbeitsversuch bei J.___ in K.___ ?ber ungef?hr 9 Monate von Sommer 2007 bis M?rz 2008 erfolgt.
???????? Die k?rperliche Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit in der fr?heren T?tigkeit als Service-Angestellte sei durch die objektivierten myofaszialen Befunde der beschriebenen rechtsseitigen Nacken- und Schulterg?rtelmuskulatur medizinisch erkl?rt. Die Symptomangaben der Beschwerdef?hrerin seien konsistent und w?rden mit diesem organischen Befund korrelieren. Diese organische medizinische Befundlage sei von der somatoformen psychischen St?rung abgrenzbar.
???????? In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit hielten die Gutachter zusammenfassend fest, die Beschwerdef?hrerin sei im bisherigen T?tigkeitsbereich Y.___-Service nicht mehr arbeitsf?hig. Dagegen sei ihr eine angepasste, insbesondere k?rperlich leichte T?tigkeit ohne Heben von Lasten ?ber 7,5 kg in wechselnder Position zu 50 % zumutbar (vgl. auch erg?nzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 25. Februar 2010 [Urk. 10/53]).
3.4???? Der Vertrauensarzt der Z?rich, Dr. med. L.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2011 fest, die Unfallkausalit?t der Frozen shoulder sei zu bejahen. Jedoch sei der Status quo ante am 16. November 2007 erreicht worden, da die Schulter dann weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Auch in der Reha im Herbst 2008 sei eine gute Schulterfunktion angegeben worden. Dagegen sei der Abriss des Limbus nicht auf den Auffahrunfall zur?ckzuf?hren. Wenn solch ein Unfall zu einer Limbusverletzung f?hre, betreffe es in der Regel den hinteren, nicht - wie im vorliegenden Fall - den vorderen Anteil. Ohnehin habe diese Verletzung nicht die beschriebenen Beschwerden zur Folge. Die anhaltenden Beschwerden im Nacken-, Kopf- und Schulterbereich seien auf das Zervikalsyndrom zur?ckzuf?hren (Urk. 10/54).
3.5???? Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ erkl?rte in seinem (letzten) Bericht vom 28. M?rz 2011 (Urk. 10/56), die Beschwerdef?hrerin leide in unver?nderter Weise an einem persistierenden zervikozephalen Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 4. Juli 2006. Diese Symptomatik habe bisher trotz intensiver Behandlungsbem?hungen nicht ausgeheilt werden k?nnen, sodass der Vorzustand in keiner Weise erreicht sei. Lediglich die traumatisch bedingten rechtsseitigen Schulterbeschwerden w?rden heute keine behandlungsbed?rftigen Schmerzen mehr verursachen. Seit der polydisziplin?ren Begutachtung durch die Reha B.___ vom 8. M?rz 2009 habe sich keine ?nderung im Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin mehr eingestellt. Dieses Gutachten w?rde dem Krankheitsgeschehen absolut gerecht.

4.
4.1???? Da in den medizinischen Akten ein Schleudertrauma der HWS angegeben und zum sogenannten typischen Beschwerdebild geh?rende Beschwerden, namentlich Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel und ?belkeit (vgl. Dokumentationsbogen f?r Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma des erstbehandelnden Dr. A.___ [Urk. 10/4]), geklagt wurden, ist der anf?ngliche nat?rliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juli 2006 und der festgestellten gesundheitlichen St?rung nicht auszuschliessen.
In Bezug auf die geltend gemachten weiterbestehenden Beschwerden (insbesondere Kopf- und Nackenbeschwerden) verneinte die Beschwerdegegnerin ein organisches Korrelat, welches auf den Unfall zur?ckzuf?hren ist, w?hrend die Beschwerdef?hrerin ein solches unter Verweis auf das Gutachten der Reha B.___ bejaht (Urk. 1 S. 4 am Ende). Rechtsprechungsgem?ss sind die von den Gutachtern der Reha B.___ insbesondere angef?hrten myofaszialen Befunde (vgl. Gutachten S. 16 Ziff. 3.1) nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.3 mit Hinweisen). Damit steht fest, dass den noch geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat zugrunde liegt, weshalb die Ad?quanz nach der einschl?gigen Rechtsprechung zu pr?fen ist.

4.2???? In Bezug auf die Schulterbeschwerden ist sodann gest?tzt auf die Angabe des Hausarztes Dr. C.___ vom 16. November 2007 (Urk. 10/38) sowie auf seine best?tigende Stellungnahme vom 28. M?rz 2011 (Urk. 10/56) ein Status quo ante per 16. November 2007 anzunehmen. Damit kann die - von den ?rzten der Reha B.___ bejahte (Gutachten S. 13 ?Diagnosen?) und von Dr. L.___ verneinte (Urk. 10/54) - Frage, ob der Abriss des Limbus ventral auf ein Trauma zur?ckzuf?hren ist, ebenfalls offen gelassen werden.
4.3???? In Bezug auf den von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachten Tinnitus (Urk. 1 S. 3 und 6), der gem?ss Gutachten der ?rzte der Reha B.___ im Januar/Februar 2008 aufgetreten war (Gutachten S. 7 Mitte, vgl. auch Zwischenbericht der I.___ AG, Trainingsarbeitspl?tze, vom 20. M?rz 2008 [Urk. 3/6g S. 2]), ist gest?tzt auf die medizinische Literatur (vgl. SUVA - Medizinische Mitteilungen, Nr. 79, S. 69), welche eine Latenzzeit von wenigen Tagen nennt, festzustellen, dass dieser nicht innert der geforderten Latenzzeit (nach dem Ereignis vom 4. Juli 2006) aufgetreten ist, weshalb er nicht als unfallkausal zu betrachten ist. Zudem w?re der Tinnitus, der nicht nachgewiesenermassen auf eine organische Unfallfolge zur?ckgef?hrt wurde (vgl. einzig: ?Der von der Beschwerdef?hrerin angegebene Tinnitus sei eine h?ufige Folge einer hochzervikalen Distorsion, wie sie bei der Beschwerdef?hrerin erfolgt sei?, Gutachten S. 13), die gleiche vorerw?hnte kausalrechtliche Differenzierung vorzunehmen (gesonderte Pr?fung der Ad?quanz, vgl. E. 4.1 hiervor; siehe auch BGE 138 V 248).
4.4???? Ob es sich bei den geklagten psychischen Beschwerden um ein eigenst?ndiges, nicht mehr auf das Unfallereignis zur?ckzuf?hrendes Krankheitsbild oder eine psychische Fehlentwicklung nach der schmerzhaft gewordenen degenerativen Ver?nderung der HWS handelt, oder aber um einen Teilaspekt des Schleudertraumas, welches durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zug?nglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet ist, kann schliesslich ebenfalls offen gelassen werden (vgl. Urk. 1 S. 5), sofern bei Anwendung der f?r die versicherte Person g?nstigeren Schleudertrauma-Praxis das gleiche Ergebnis resultiert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.5.2, siehe Urk. 2 S. 9 Ziff. 6.6).

5.
5.1???? Der Fallabschluss darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit diese unfallbedingt beeintr?chtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.1 ff.). Das Erreichen des medizinischen Endzustandes ist gest?tzt auf die entsprechende Stellungnahmen der ?rzte der Reha B.___ zu bejahen (Gutachten S. 17 Ziff. 6.1), weshalb eine Ad?quanzpr?fung auf den bestimmten Zeitpunkt (28. Februar 2011) nicht zu beanstanden ist.
5.2???? Ausgangspunkt der Ad?quanzpr?fung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abh?ngig von der Unfallschwere sind je nach dem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E. 10.1). Massgebend f?r die Unfallschwere ist der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 4. Juli 2006, bei welchem ein nachfolgender Personenwagen in das Heck des von ihr gelenkten Personenwagens fuhr, worauf das stehende Fahrzeug der Beschwerdef?hrerin gegen einen vorderen Personenwagen aufgeschoben wurde (vgl. Polizeirapport vom 14. Juli 2006 [Urk. 9 Rubrik ?Amtliche Akten?]), den mittelschweren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Unf?llen zugerechnet (Urk. 2 S. 10), w?hrend die Beschwerdef?hrerin das Ereignis als mittelschwer (im mittleren Bereich) qualifizierte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Gem?ss der Unfallanalyse der Z?rich vom 9. Juli 2007 (S. 6) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung (Delta-v) bei der prim?ren Heckkollision innerhalb des Bereichs von 13,5 bis 18,6 km/h und bei der sekund?ren Frontalkollision innerhalb von 7,1 bis 9,6 km/h (Urk. 9 Rubrik ?Amtliche Akten?). Mit der fraglichen Kollision - mit einem Delta-v von maximal 18,6 km/h - vergleichbare Auffahrkollisionen (etwa vor einem Fussg?ngerstreifen [vgl. betreffend Doppelkollisionen mit prim?rer Heckkollision und sekund?rer Frontkollision etwa Urteil 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 5.1]) werden rechtsprechungsgem?ss regelm?ssig als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unf?llen liegende Ereignisse qualifiziert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 betreffend Auffahrkollision auf der Autobahn mit einem Delta-v von 12 bis 17 km/h). Auch die dokumentierten Fahrzeugsch?den geben vorliegend zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von den weiteren massgeblichen Kriterien m?ssten bei der gegebenen Unfallschwere f?r eine Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgepr?gter oder aber mehrere - mindestens vier - in geh?ufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.3???? Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindr?cklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht f?r die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Anhaltspunkte f?r besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kriterium nicht erf?llt ist.
???????? Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der f?r die gegebenen Verletzungen typischen Beschwerden oder besonderer Umst?nde, welche das Beschwerdebild beeinflussen k?nnen (BGE 134 V 127 f. E. 10.2.2). Aufgrund der Akten sind die Voraussetzungen f?r die Bejahung dieses Kriteriums nicht erf?llt. Zus?tzliche erhebliche Verletzungen sind nicht ausgewiesen. In Bezug auf die Schulterbeschwerden ist wie erw?hnt ein Status quo ante per 16. November 2007 anzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf die fragliche leichte Zerrung des Plexus brachialis rechts (vgl. Urk. 1 S. 5 am Ende; Urk. 2 S. 8 Ziff. 6.3.5, Urk. 8 S. 7 Ziff. 15) ist festzuhalten, dass der neurologische und elektromyographische Befund keine Hinweise f?r eine relevante Plexusl?sion ergab (vgl. Gutachten S. 13 und 16, siehe auch Urk. 10/48). Sodann gen?gt das Andauern schleudertraumatypischer Beschwerden trotz durchgef?hrter Therapien und leichte neuropsychologische Defizite, wie sie (beispielsweise) im Gutachten der Reha B.___ festgehalten wurden (Urk. 10/52 S. 13), nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2007 vom 3. September 2008 E. 3.4.1).
???????? Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ?rztlichen Behandlung verlangt, dass die ?rztliche Behandlung zu einer erheblichen zus?tzlichen Beeintr?chtigung der Lebensqualit?t f?hrt. Die Behandlung der Beschwerdef?hrerin bis zum Beurteilungszeitpunkt umfasste insbesondere ?rztliche Konsultationen, station?re Aufenthalte, Physiotherapie und Analgetika (Urk. 10/52 S. 8). Nach der Rechtsprechung sind regelm?ssige Konsultationen beim Hausarzt und physiotherapeutische Massnahmen nicht als belastend zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2008 vom 19. M?rz 2009 E. 5.3.3). Dasselbe gilt f?r die auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin durchgef?hrten gutachterlichen Untersuchungen und f?r durchgef?hrte ?rztlich empfohlene psychotherapeutische Therapien (vgl. Urk. 10/49 S. 2, 10/34 S. 3) sowie f?r station?re Behandlungen, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 6 f.) - insgesamt festzustellen ist, dass die ?rztliche Behandlung nicht zu einer erheblichen zus?tzlichen Beeintr?chtigung der Lebensqualit?t der Beschwerdef?hrerin f?hrte.
???????? Das Kriterium der erheblichen Beschwerden, welche geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 1 S. 7), beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeintr?chtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erf?hrt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Das Kriterium kann als erf?llt betrachtet werden. In ausgepr?gter Weise liegt es aber nicht vor, denn die Beschwerdef?hrerin gab in der Reha B.___ an, erst seit Juli 2008 unter Dauerschmerzen gelitten zu haben (vgl. ?aktuelle Zwischenanamnese?, Urk. 10/52 S. 9). Zudem ist es der Beschwerdef?hrerin, welche ?ber eine Restarbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit verf?gt, immer noch m?glich, diverse Aktivit?ten auszu?ben, wie etwa Kochen oder leichte Haushaltarbeiten (vgl. Psychiatrisches Gutachten von Dr. G.___ vom 12. November 2008, Urk. 10/49 S. 2).
???????? Anhaltspunkte f?r eine ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, bestehen nicht. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 1 S. 7) - ebenfalls nicht vor. Die Einnahme von Medikamenten und die Durchf?hrung verschiedener Therapien gen?gen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt f?r den Umstand, dass trotz regelm?ssiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6).
???????? Was schliesslich das (von der Beschwerdef?hrerin geltend gemachte [Urk. 1 S. 8]) Kriterium der erheblichen Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Gutachten der Reha B.___ (vom 9. M?rz 2009; siehe auch Gutachtennachtrag vom 25. Februar 2010 [Urk. 10/53]) in angepasster T?tigkeit andauernd zu 50 % arbeitsunf?hig ist (Gutachten S. 9) und Arbeitsanstrengungen in den Jahren 2007 und 2008 ausgewiesen sind (vgl. etwa Gutachten S. 14). Diese Arbeitsunf?higkeit f?llt aber nicht derart ins Gewicht und weitere Arbeitsbem?hungen sind nicht erstellt. Selbst wenn das Kriterium der erheblichen Arbeitsunf?higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bejaht w?rde, l?ge es jedenfalls nicht in ausgepr?gter Weise vor. Zusammen mit dem Kriterium der erheblichen Beschwerden w?rde es nicht gen?gen, um den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2006 und den ab 28. Februar 2011 noch vorhandenen Beschwerden zu bejahen.

6.?????? Der Einspracheentscheid vom 12. September 2011, mit welchem die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2011 eingestellt wurden, besteht damit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entsch?digungsfrei (? 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Z?rich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).