UV.2011.00283
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 19. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___ war als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 4. Juli 2006 als Lenkerin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Doppelkollisionen mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision, vgl. Unfallmeldung vom 5. Juli 2006 [Urk. 9/1] und Polizeirapport vom 14. Juli 2006 [Urk. 9 Rubrik „Amtliche Akten“]). Der erstbehandelnde Arzt des Kantonsspitals Z.___, Dr. med. A.___, Assistenzarzt Chirurgie, diagnostizierte am Unfalltag ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad III (Urk. 10/3, 10/4). Nach länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende März 2007 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 10. Januar 2007 [Urk. 3/4]). Vom 5. März bis 14. April 2007 (Urk. 10/34) und vom 13. Oktober bis 8. November 2008 weilte X.___ stationär in der Rehaklinik B.___, wo zuletzt im Auftrag der Zürich eine polydisziplinäre Begutachtung stattfand (Expertise vom 9. März 2009, Urk. 10/52).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (Urk. 9/175) verneinte die Zürich die natürliche Kausalität bezüglich Schulterbeschwerden („Status quo ante per 16. November 2007“) sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich und dem Unfallereignis vom 4. Juli 2006 und stellte ihre Versicherungsleistungen (Heilbehandlungen und Taggelder) per 28. Februar 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. September 2011 fest (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 12. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich Rente und Integritätsentschädigung, zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Urk. 14) erklärte die Beschwerdeführerin, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Replik).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der als Schleudertrauma der Halswirbelsäule bezeichneten Einwirkung um einen Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule oder des Nackens (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112). Die darauf zurückzuführenden unfallbedingten Beschwerden können, auch wenn sie organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind, unter Umständen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b). Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.6 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; Y.___R 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (28. Februar 2011) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den Unfall vom 4. Juli 2006 zurückzuführen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte die adäquate Unfallkausalität der weiterbestehenden Beschwerden, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen sowie des Tinnitus, per 28. Februar 2011, für welche nach ihrer Ansicht kein unfallbedingtes organisches Substrat objektiviert werden konnte (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 8).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass vorliegend nicht vom Fehlen von organischen Befunden ausgegangen werden könne, weshalb der Adäquanzbeurteilung keine gesonderte Stellung zukomme. Dabei verweist sie insbesondere auf das Gutachten der Reha B.___. Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass selbst wenn die Schleudertrauma-Rechtsprechung anwendbar wäre, die Adäquanz bejaht werden müsste (Urk. 1).
3.
3.1 Nach dem Auffahrunfall vom 4. Juli 2006 diagnostizierte der erstbehandelnde Dr. A.___ am Unfalltag ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma Grad III (vgl. Berichte des Kantonsspitals Z.___, Urk. 10/3, 10/4).
3.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 16. November 2007, im Rahmen des erlittenen craniozervikalen Beschleunigungstraumas mit HWS-Distorsion habe initial ein ausgeprägtes rechtsbetontes zervikozephales Syndrom sowie eine Schulterperiarthropathie rechts mit leichter Zerrung des Plexus brachialis rechts sowie wahrscheinlich traumatischem Abriss des Limbus ventral bestanden. Durch medikamentöse und physikalisch-physiotherapeutische Behandlungen habe zwischenzeitlich eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Insbesondere hätten sich bis heute die rechtsseitigen Schulterbeschwerden weitgehend zurückgebildet. Zur Zeit persistiere noch ein deutlich rechtsbetontes Zervikalsyndrom mit allseits um ungefähr einen Drittel herabgesetzter Funktionalität der HWS mit segmentalen Dysfunktionen (Urk. 10/38).
3.3 Die Ärzte der Reha B.___ (Dres. med. Prof. D.___, Chefarzt, E.___, Oberarzt, und F.___, Abteilungsärztin, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 9. März 2009 (samt Elektroneuromyographie vom 28. Oktober 2008 [Urk. 10/48] und Psychiatrischem Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2008 [Urk. 10/49]) folgende Diagnosen (Urk. 10/52 S. 13 bzw. 16):
- St. n. Verkehrsunfall vom 04.07.06 mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion
- persistierendes zervikozephales Syndrom rechtsbetont
- persistierendes Zervikobrachialsyndrom rechts bei wahrscheinlich traumatischem Abriss des Limbus ventral (Arthro-MRI rechte Schulter 03.08.06)
- leichte Zerrung des Plexus brachialis rechts [S. 16]
- beginnende Frozen shoulder rechts [S. 16]
- minimale (beziehungsweise leichte [S. 16]) neuropsychologische Funktionsstörungen
- arterielle Hypertonie, ED 2007
- Diabetes mellitus Typ II (ED 2007)
- aktuell diätisch eingestellt
- Hypercholesterinämie
- Nikotinabusus
Sodann wurden folgende psychiatrischen Diagnosen angegeben:
- anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit somatisch und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4 respektive DSM IV 307.89)
- rezidivierende depressive Störungen leichten bis mittleren Grades, verbunden teilweise mit Suizidgedanken, derzeit remittiert, ohne antidepressive Behandlung (ICD-10 F33.01-1)
- akzentuierte Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicheren, eher masochistischen, sich überanpassenden, vermeidenden Typ ICD-10 Z73.1 bei multiplen Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend
Zur Kausalität erklärten die Gutachter (S. 16 f.), der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei überwiegend wahrscheinlich und es würden keine unfallfremden Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitwirken.
Anamnestisch wurde festgehalten (S. 7), dass seit ungefähr Januar/Februar 2008 neu ein Tinnitus bestehe. In Bezug auf die obere Extremität („Rheumatologisch-orthopädischer Status“, S. 9) wurde eine rechtsseitig endgradig verlangsamte beziehungsweise erschwerte aktive Beweglichkeit im Schultergelenk angegebenen, ansonsten bestehe eine freie Beweglichkeit der grossen Extremitätengelenke.
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 13 ff.), die klinische Untersuchung zeige eine rechtsbetont tonisierte Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit multiplen Triggerpunkten vor allem in den Bereichen M. supraspinatus und M. trapezius pars descendens rechts mit myofaszial ausgelösten Dysästhesien und Parästhesien beziehungsweise reffered pain in den Oberarm rechts. Die Beweglichkeit der HWS sei mässig eingeschränkt gewesen. Die Befunde und funktionellen Einschränkungen würden in konsistenter Weise mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzsymptomen korrelieren und damit das organische Korrelat dazu bilden. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Tinnitus sei eine häufige Folge einer hochzervikalen Distorsion, wie sie bei der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Schmerzen und Parästhesien sowie der Tinnitus mit der dadurch bedingten Schlafstörung seien klinisch relevant. Der neurologische und elektromyographische Befund ergebe weiterhin keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine relevante Plexusläsion als Ursache der anhaltenden Beschwerden im rechten Arm (vgl. auch Urk. 10/48). Auf neuropsychologischer Ebene (vgl. Bericht von dipl. psych. H.___ vom 31. Oktober 2008 [Urk. 10/50]) hätten sich eine leicht reduzierte Kapazität des Kurzzeitspeichers sowie diskrete Schwächen bei der kognitiven Flexibilität gezeigt, welche zum Teil durch die aktuell reduzierte Belastbarkeit sowie durch eine beschwerdebedingte mentale Dekonditionierung zu erklären seien. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung leichten bis mittleren Grades gefunden worden. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich für eine angepasste Tätigkeit keine durchgehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Bei der durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die demonstrierte funktionelle Leistungsfähigkeit unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit gelegen. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit als Kantinemitarbeiterin nur eingeschränkt bewältigen. Mühe bereite ihr das Hantieren von Lasten über 7,5 kg sowie Arbeiten in vorgeneigter Haltung, Hocke oder gebückte Stellung (Zwangspositionen). Seit dem Unfall sei es der Beschwerdeführerin wegen anhaltender Beschwerden mit schmerzbedingten Funktionseinschränkungen nicht gelungen, sich dauerhaft beruflich zu reintegrieren. Sie sei aber eindeutig darum bemüht gewesen. Über den Case-Manager habe die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Juni 2007 ein Arbeitstraining bei der I.___ AG durchgeführt, wobei es sich um Bürotätigkeiten gehandelt habe. Zudem sei ein Arbeitsversuch bei J.___ in K.___ über ungefähr 9 Monate von Sommer 2007 bis März 2008 erfolgt.
Die körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Service-Angestellte sei durch die objektivierten myofaszialen Befunde der beschriebenen rechtsseitigen Nacken- und Schultergürtelmuskulatur medizinisch erklärt. Die Symptomangaben der Beschwerdeführerin seien konsistent und würden mit diesem organischen Befund korrelieren. Diese organische medizinische Befundlage sei von der somatoformen psychischen Störung abgrenzbar.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei im bisherigen Tätigkeitsbereich Y.___-Service nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei ihr eine angepasste, insbesondere körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 7,5 kg in wechselnder Position zu 50 % zumutbar (vgl. auch ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 25. Februar 2010 [Urk. 10/53]).
3.4 Der Vertrauensarzt der Zürich, Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2011 fest, die Unfallkausalität der Frozen shoulder sei zu bejahen. Jedoch sei der Status quo ante am 16. November 2007 erreicht worden, da die Schulter dann weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Auch in der Reha im Herbst 2008 sei eine gute Schulterfunktion angegeben worden. Dagegen sei der Abriss des Limbus nicht auf den Auffahrunfall zurückzuführen. Wenn solch ein Unfall zu einer Limbusverletzung führe, betreffe es in der Regel den hinteren, nicht - wie im vorliegenden Fall - den vorderen Anteil. Ohnehin habe diese Verletzung nicht die beschriebenen Beschwerden zur Folge. Die anhaltenden Beschwerden im Nacken-, Kopf- und Schulterbereich seien auf das Zervikalsyndrom zurückzuführen (Urk. 10/54).
3.5 Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ erklärte in seinem (letzten) Bericht vom 28. März 2011 (Urk. 10/56), die Beschwerdeführerin leide in unveränderter Weise an einem persistierenden zervikozephalen Syndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 4. Juli 2006. Diese Symptomatik habe bisher trotz intensiver Behandlungsbemühungen nicht ausgeheilt werden können, sodass der Vorzustand in keiner Weise erreicht sei. Lediglich die traumatisch bedingten rechtsseitigen Schulterbeschwerden würden heute keine behandlungsbedürftigen Schmerzen mehr verursachen. Seit der polydisziplinären Begutachtung durch die Reha B.___ vom 8. März 2009 habe sich keine Änderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehr eingestellt. Dieses Gutachten würde dem Krankheitsgeschehen absolut gerecht.
4.
4.1 Da in den medizinischen Akten ein Schleudertrauma der HWS angegeben und zum sogenannten typischen Beschwerdebild gehörende Beschwerden, namentlich Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel und Übelkeit (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma des erstbehandelnden Dr. A.___ [Urk. 10/4]), geklagt wurden, ist der anfängliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juli 2006 und der festgestellten gesundheitlichen Störung nicht auszuschliessen.
In Bezug auf die geltend gemachten weiterbestehenden Beschwerden (insbesondere Kopf- und Nackenbeschwerden) verneinte die Beschwerdegegnerin ein organisches Korrelat, welches auf den Unfall zurückzuführen ist, während die Beschwerdeführerin ein solches unter Verweis auf das Gutachten der Reha B.___ bejaht (Urk. 1 S. 4 am Ende). Rechtsprechungsgemäss sind die von den Gutachtern der Reha B.___ insbesondere angeführten myofaszialen Befunde (vgl. Gutachten S. 16 Ziff. 3.1) nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.3 mit Hinweisen). Damit steht fest, dass den noch geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat zugrunde liegt, weshalb die Adäquanz nach der einschlägigen Rechtsprechung zu prüfen ist.
4.2 In Bezug auf die Schulterbeschwerden ist sodann gestützt auf die Angabe des Hausarztes Dr. C.___ vom 16. November 2007 (Urk. 10/38) sowie auf seine bestätigende Stellungnahme vom 28. März 2011 (Urk. 10/56) ein Status quo ante per 16. November 2007 anzunehmen. Damit kann die - von den Ärzten der Reha B.___ bejahte (Gutachten S. 13 „Diagnosen“) und von Dr. L.___ verneinte (Urk. 10/54) - Frage, ob der Abriss des Limbus ventral auf ein Trauma zurückzuführen ist, ebenfalls offen gelassen werden.
4.3 In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tinnitus (Urk. 1 S. 3 und 6), der gemäss Gutachten der Ärzte der Reha B.___ im Januar/Februar 2008 aufgetreten war (Gutachten S. 7 Mitte, vgl. auch Zwischenbericht der I.___ AG, Trainingsarbeitsplätze, vom 20. März 2008 [Urk. 3/6g S. 2]), ist gestützt auf die medizinische Literatur (vgl. SUVA - Medizinische Mitteilungen, Nr. 79, S. 69), welche eine Latenzzeit von wenigen Tagen nennt, festzustellen, dass dieser nicht innert der geforderten Latenzzeit (nach dem Ereignis vom 4. Juli 2006) aufgetreten ist, weshalb er nicht als unfallkausal zu betrachten ist. Zudem wäre der Tinnitus, der nicht nachgewiesenermassen auf eine organische Unfallfolge zurückgeführt wurde (vgl. einzig: „Der von der Beschwerdeführerin angegebene Tinnitus sei eine häufige Folge einer hochzervikalen Distorsion, wie sie bei der Beschwerdeführerin erfolgt sei“, Gutachten S. 13), die gleiche vorerwähnte kausalrechtliche Differenzierung vorzunehmen (gesonderte Prüfung der Adäquanz, vgl. E. 4.1 hiervor; siehe auch BGE 138 V 248).
4.4 Ob es sich bei den geklagten psychischen Beschwerden um ein eigenständiges, nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführendes Krankheitsbild oder eine psychische Fehlentwicklung nach der schmerzhaft gewordenen degenerativen Veränderung der HWS handelt, oder aber um einen Teilaspekt des Schleudertraumas, welches durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet ist, kann schliesslich ebenfalls offen gelassen werden (vgl. Urk. 1 S. 5), sofern bei Anwendung der für die versicherte Person günstigeren Schleudertrauma-Praxis das gleiche Ergebnis resultiert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.5.2, siehe Urk. 2 S. 9 Ziff. 6.6).
5.
5.1 Der Fallabschluss darf vorgenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Die namhafte Besserung bemisst sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.1 ff.). Das Erreichen des medizinischen Endzustandes ist gestützt auf die entsprechende Stellungnahmen der Ärzte der Reha B.___ zu bejahen (Gutachten S. 17 Ziff. 6.1), weshalb eine Adäquanzprüfung auf den bestimmten Zeitpunkt (28. Februar 2011) nicht zu beanstanden ist.
5.2 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nach dem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 126 E. 10.1). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 4. Juli 2006, bei welchem ein nachfolgender Personenwagen in das Heck des von ihr gelenkten Personenwagens fuhr, worauf das stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin gegen einen vorderen Personenwagen aufgeschoben wurde (vgl. Polizeirapport vom 14. Juli 2006 [Urk. 9 Rubrik „Amtliche Akten“]), den mittelschweren Ereignissen an der Grenze zu den leichten Unfällen zugerechnet (Urk. 2 S. 10), während die Beschwerdeführerin das Ereignis als mittelschwer (im mittleren Bereich) qualifizierte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Gemäss der Unfallanalyse der Zürich vom 9. Juli 2007 (S. 6) lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) bei der primären Heckkollision innerhalb des Bereichs von 13,5 bis 18,6 km/h und bei der sekundären Frontalkollision innerhalb von 7,1 bis 9,6 km/h (Urk. 9 Rubrik „Amtliche Akten“). Mit der fraglichen Kollision - mit einem Delta-v von maximal 18,6 km/h - vergleichbare Auffahrkollisionen (etwa vor einem Fussgängerstreifen [vgl. betreffend Doppelkollisionen mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision etwa Urteil 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 5.1]) werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 betreffend Auffahrkollision auf der Autobahn mit einem Delta-v von 12 bis 17 km/h). Auch die dokumentierten Fahrzeugschäden geben vorliegend zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Anhaltspunkte für besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.
Zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen bedarf es einer besonderen Schwere der für die gegebenen Verletzungen typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 127 f. E. 10.2.2). Aufgrund der Akten sind die Voraussetzungen für die Bejahung dieses Kriteriums nicht erfüllt. Zusätzliche erhebliche Verletzungen sind nicht ausgewiesen. In Bezug auf die Schulterbeschwerden ist wie erwähnt ein Status quo ante per 16. November 2007 anzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor). In Bezug auf die fragliche leichte Zerrung des Plexus brachialis rechts (vgl. Urk. 1 S. 5 am Ende; Urk. 2 S. 8 Ziff. 6.3.5, Urk. 8 S. 7 Ziff. 15) ist festzuhalten, dass der neurologische und elektromyographische Befund keine Hinweise für eine relevante Plexusläsion ergab (vgl. Gutachten S. 13 und 16, siehe auch Urk. 10/48). Sodann genügt das Andauern schleudertraumatypischer Beschwerden trotz durchgeführter Therapien und leichte neuropsychologische Defizite, wie sie (beispielsweise) im Gutachten der Reha B.___ festgehalten wurden (Urk. 10/52 S. 13), nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2007 vom 3. September 2008 E. 3.4.1).
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person belastenden ärztlichen Behandlung verlangt, dass die ärztliche Behandlung zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führt. Die Behandlung der Beschwerdeführerin bis zum Beurteilungszeitpunkt umfasste insbesondere ärztliche Konsultationen, stationäre Aufenthalte, Physiotherapie und Analgetika (Urk. 10/52 S. 8). Nach der Rechtsprechung sind regelmässige Konsultationen beim Hausarzt und physiotherapeutische Massnahmen nicht als belastend zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 5.3.3). Dasselbe gilt für die auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen und für durchgeführte ärztlich empfohlene psychotherapeutische Therapien (vgl. Urk. 10/49 S. 2, 10/34 S. 3) sowie für stationäre Behandlungen, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) - insgesamt festzustellen ist, dass die ärztliche Behandlung nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beschwerdeführerin führte.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden, welche geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 1 S. 7), beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Das Kriterium kann als erfüllt betrachtet werden. In ausgeprägter Weise liegt es aber nicht vor, denn die Beschwerdeführerin gab in der Reha B.___ an, erst seit Juli 2008 unter Dauerschmerzen gelitten zu haben (vgl. „aktuelle Zwischenanamnese“, Urk. 10/52 S. 9). Zudem ist es der Beschwerdeführerin, welche über eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verfügt, immer noch möglich, diverse Aktivitäten auszuüben, wie etwa Kochen oder leichte Haushaltarbeiten (vgl. Psychiatrisches Gutachten von Dr. G.___ vom 12. November 2008, Urk. 10/49 S. 2).
Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, bestehen nicht. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) - ebenfalls nicht vor. Die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6).
Was schliesslich das (von der Beschwerdeführerin geltend gemachte [Urk. 1 S. 8]) Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten der Reha B.___ (vom 9. März 2009; siehe auch Gutachtennachtrag vom 25. Februar 2010 [Urk. 10/53]) in angepasster Tätigkeit andauernd zu 50 % arbeitsunfähig ist (Gutachten S. 9) und Arbeitsanstrengungen in den Jahren 2007 und 2008 ausgewiesen sind (vgl. etwa Gutachten S. 14). Diese Arbeitsunfähigkeit fällt aber nicht derart ins Gewicht und weitere Arbeitsbemühungen sind nicht erstellt. Selbst wenn das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bejaht würde, läge es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vor. Zusammen mit dem Kriterium der erheblichen Beschwerden würde es nicht genügen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2006 und den ab 28. Februar 2011 noch vorhandenen Beschwerden zu bejahen.
6. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2011, mit welchem die Versicherungsleistungen per 28. Februar 2011 eingestellt wurden, besteht damit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und entschädigungsfrei (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).