Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00284
UV.2011.00284

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
  
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
dätwyler & heusi advokatur
Bielstrasse 3, Postfach 963, 4502 Solothurn

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, war seit dem 1. Juli 1990 bei der Papierfabrik Y.___ als Packerin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. November 1993 stürzte sie von der Verladerampe auf den Boden und zog sich nebst verschiedenen Kontusionen und Schürfungen eine Fissur im Processus ulnaris rechts zu (Urk. 2/6/1 und Urk. 2/6/4). Nach einem mehrjährigen, ausserordentlich protrahierten Verlauf (vgl. Kreisarztbericht vom 11. Oktober 1999, Urk. 2/6/118) sprach ihr die SUVA ab 1. Januar 2001 eine Invalidenrente von 25 % (berechnet als Komplementärrente) zu und richtete für die Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung aus (Verfügung vom 31. Januar 2001, Urk. 2/6/154). Seit dem Unfall geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
1.2     Von der Invalidenversicherung bezog X.___ seit dem 1. Februar 1995 eine ganze Rente (Urk. 2/6/150). Aufgrund neuer Abklärungen Gutachten des Z.___ vom 6. September 2009, Urk. 2/6/190 [nachfolgend: Gutachten Z.___) stellte die IV-Stelle Solothurn fest, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte (Invaliditätsgrad 38 %), und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Juli 2010, auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2/6/192). Diese Verfügung wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen. Zur Zeit führt die IV-Stelle Zürich Berufsabklärungen durch (Auskunft der IV-Stelle Solothurn vom 22. Januar 2013, Urk. 3).
1.3     Am 15. Juni 2009 begab sich X.___ wegen zunehmender Schmerzen im rechten Handgelenk in die Behandlung bei PD Dr. med. A.___, Spital W.___, welche die Entfernung der beiden Schrauben empfahl und die Operation am 26. August 2009 durchführte. Während der folgenden Rehabilitationsphase wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 2/6/162 und Urk. 2/6/174).
         Die SUVA anerkannte die Metallentfernung vom 26. August 2009 als Rückfall zum Unfall vom 11. November 1993 (Urk. 2/6/163-165) und übernahm die Heilungskosten, richtete aber keine Taggelder aus (Urk. 2/6/187). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 verneinte sie den Taggeldanspruch mangels eines Erwerbseinkommens im Zeitpunkt des Rückfalles (Urk. 2/6/198). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Einsprache erheben, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 abwies (Urk. 2/2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, am 30. März 2011 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. September 2010 und während der Dauer der Heilbehandlung des Rückfalls vom 26. August 2009 ein Taggeld auszurichten (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/17). Mit Beschluss vom 6. Juli 2011 trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Urk. 1/1).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin nach Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung per 1. September 2010 für den Rückfall im August 2009 Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat. Gegebenenfalls ist festzulegen, welcher Lohn der Bemessung des Taggeldes zugrunde zu legen ist.
1.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Verneinung des Taggeldanspruchs auf Art. 23 Abs. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), indem sie geltend macht, die Frage des massgebenden Lohnes für das Taggeld bei Rückfällen sei in dieser Bestimmung abschliessend geregelt. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückfalles keinen Lohn bezogen habe, stehe ihr auch kein Taggeld zu (Urk. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Verfügung der Invalidenversicherung gelte sie ab September 2010 zu 62 % als erwerbsfähig. In diesem Rahmen wäre sie erwerbstätig oder würde Arbeitslosenentschädigung beziehen. Da sie unfallbedingt arbeitsunfähig sei, erleide sie einen Erwerbsausfall durch den entgangenen Lohn bzw. die ausbleibende Arbeitslosenentschädigung. Die Höhe des Taggeldes sei - unter Berücksichtigung der Unfallversicherungs-Rente - aufgrund eines hypothetischen Verdienstes, mindestens aber der Arbeitslosenentschädigung, zu berechnen. Die ungleiche Behandlung von vorübergehend erwerbslosen Versicherten bei Unfall und Rückfall sei verfassungswidrig (Urk. 2/1).

2.
2.1     Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person, die infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Taggelder werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG). Die Taggeldberechnung für den Rückfall (Art. 11 UVV) ist als Sonderfall in Art. 23 Abs. 8 UVV geregelt, wonach für die Bemessung der unmittelbar davor bezogene Lohn massgebend sein soll. Ausser bei Rentnern der Sozialversicherung ist dabei mindestens ein Tagesverdienst von 10 % des versicherten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes anzurechnen. Als Ausführungsbestimmung zu Art. 15 UVG findet Art. 23 Abs. 8 UVV grundsätzlich auf alle Rückfälle Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 1.5.4).
         Speziell an Bezüger von Invalidenrenten wendet sich die Bestimmung in Art. 21 Abs. 3 UVG. Danach hat der Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen auch Anspruch auf Heilbehandlung. Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. Die Rente wird beim Bezug eines Taggeldes nach dieser Bestimmung nicht suspendiert (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 1.3).
         In der vorliegenden Konstellation (die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 31. Januar 2001 unverändert eine Unfall-Invalidenrente von 25 %) sind sowohl Art. 21 Abs. 3 UVG wie Art. 23 Abs. 8 UVV zu beachten.
2.2     Das Bundesgericht befasste sich in BGE 117 V 170 mit der Frage, ob die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche. Dabei ging es um das Taggeld eines Saisonniers, der ausserhalb der Saisonbeschäftigung, also in der erwerblosen Zeit, einen Rückfall erlitt und dessen Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV auf bloss 10 % des versicherten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes festgesetzt wurde. Das Bundesgericht entschied, die unterschiedliche Behandlung des Rückfalles je nach dem Zeitpunkt von dessen Eintritt sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstosse daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Unfall und Rückfall nach Art. 11 UVV und gegen Art. 4 Abs. 1 (heute Art. 8 Abs. 1) der Bundesverfassung, zumal den ausserhalb der Saison verunfallten Versicherten in Art. 23 Abs. 4 UVV eine taggeldmässige Sonderbehandlung zugestanden werde (E. 6).
         Die Situation der Beschwerdeführerin ist in keiner Art und Weise mit derjenigen eines Saisonniers vergleichbar. Sie war im Zeitpunkt des Rückfalles bereits während über 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig und bezog als Ersatz Renten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung. Dass bei einem Rückfall nach derart langer Zeit nicht mehr das Einkommen vor dem Unfall als Grundlage für die Taggeldbemessung beigezogen werden kann, ist sachlich gerechtfertigt. Im Zeitpunkt des Rückfalles verfügte die Beschwerdeführerin über kein Lohneinkommen und erlitt keinen Erwerbsausfall, der durch ein Taggeld zu ersetzen gewesen wäre. Als Rentenbezügerin konnte ihr auch kein Mindestverdienst gemäss Art. 23 Abs. 8 IVV angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von der Ausrichtung eines Taggeldes abgesehen.
2.3     Es stellt sich aber die Frage, ob die Aufhebung der Invalidenrente rund ein Jahr nach dem Rückfall zu einer nachträglichen Anrechnung eines versicherten Verdienstes führen muss.
2.3.1   Für das Taggeld bei Unfall gilt die auf den Unfallzeitpunkt abstellende Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 3 und 4 UVV. Um unbefriedigende Ergebnisse auszuschliessen oder zumindest zu mildern, hat der Bundesrat in Art. 23 Abs. 7 UVV für den Fall einer langdauernden Heilbehandlung die Berücksichtigung einer Erhöhung des versicherten Verdienstes nach dem Unfall vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 384/01 vom 2. Dezember 2004 E. 5.2). Ob diese Bestimmung auch auf Rückfälle anzuwenden wäre, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerdeführerin auch unter diesem Titel keinen Anspruch auf ein Taggeld hätte, wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen.
2.3.2   Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass eine Lohnerhöhung oder eine Erhöhung der Arbeitszeit erfolgt wäre, wenn kein Unfall eingetreten wäre. Eine Änderung muss bereits vor dem Unfall voraussehbar gewesen sein, blosse Wünsche oder Absichtserklärungen genügen nicht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 116 zu Art. 15 UVG bzw. Art. 23 Abs. 7 UVV).
2.3.3   Für den Fall der Beschwerdeführerin gilt es somit zu prüfen, ob sie mit dem Wegfall der Invalidenrente mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder sich wenigstens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte (mit der Pflicht, jedes zumutbare Arbeitsangebot anzunehmen). Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier 1993, 1996 und 2002 geborener Kinder. Der 1996 geborene Sohn ist behindert und auf den Rollstuhl angewiesen (Gutachten Z.___ S. 9). Bereits aus familiären Gründen ist die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im September 2010 auch ohne Rückfall höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt die ungünstige Einschätzung der beruflichen Wiedereingliederung im Gutachten Z.___. Dort heisst es, berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung, des geringen Bildungsniveaus, der ungenügenden Deutschkenntnisse sowie der fehlenden Motivation, sich beruflich wieder einzugliedern, nicht erfolgreich durchführbar und somit auch nicht zu empfehlen (S. 27 unten). Diese Beurteilung korrespondiert mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich auch in einer körperlich leichten und adaptierten Tätigkeit überhaupt nicht mehr arbeitsfähig fühle, wie sie gegenüber den Gutachtern angab (S. 26 oben). Unter diesen Umständen erscheint die effektive Erwerbsaufnahme nach Aufhebung der Invalidenrente rein hypothetisch, und die diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Urk. 2/1 S. 5) sind lediglich als Absichtserklärung zu werten. Dies genügt nach dem Gesagten für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach dem Rückfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte, nicht. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines anrechenbaren Lohnes zu Recht kein Taggeld ausrichtete.

3.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alfred Dätwyler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).