Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00286
UV.2011.00286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 6. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1979, war als Bauarbeiter bei der Y.___ AG, K.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. Juni 2010 an seinem Arbeitsort mit dem rechten Unterschenkel an einer Eisenstange anstiess (Urk. 10/1, Urk. 10/5, Urk. 10/51) und sich dabei  eine Tibiaschaftfraktur rechts zuzog (Urk. 10/5). Mit Schreiben vom 21. April 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 23. Juni 2010 und seinen Sprunggelenksbeschwerden sowie einer diesbezüglichen operativen Behandlung zu verneinen sei. Am 6. Juni 2011 wurde der Versicherte an seinem rechten Fuss operiert (Urk. 10/50).
         Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 10/45) verneinte die SUVA einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis vom 23. Juni 2010 und der Sprunggelenksbeschwerden des Versicherten und stellte die Versicherungsleistungen auf den 30. April 2011 ein. Die vom Versicherten am 22. Juni 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/54) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. September 2011 (Urk. 10/62 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich (Urk. 1 S. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2012 (Urk. 9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 1. März 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Im Folgenden ist vorerst der für die Kausalitätsbeurteilung massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.
2.2     Die Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie (nachfolgend: Z.___), stellten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2010 (Urk. 10/5) fest, dass sie die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dessen Unfall vom 23. Juni 2010 durchgeführt hätten, und diagnostizierten eine Tibiaschaftfraktur rechts. Der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 2010 auf einer Baustelle gestürzt und habe dabei seinen rechten Unterschenkel angestossen. Ausserdem habe er als Helmträger einen leichten Kopfanprall erlitten, wobei er weder unter Amnesie, noch unter Bewusstlosigkeit, Kopfschmerzen oder Nausea gelitten habe. Der rechte Unterschenkel habe eine oberflächliche Schürfung prätibial ohne Schwellung und ohne Hämatom aufgewiesen. Prätibial habe sodann eine Druckdolenz bestanden. Die Beweglichkeit des rechten Knies und des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) sei frei gewesen, bei intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität.
2.3     Mit Bericht vom 17. November 2010 (Urk. 10/10) diagnostizierten die Ärzte des Z.___ einen Status nach konservativer Behandlung einer rechtsseitigen Tibiaschaftfraktur vom 23. Juni 2010 und erwähnten, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig bei einer Dekonditionierung der Wadenmuskulatur noch unter leichten unspezifischen Schmerzen am distalen rechten Unterschenkel und am rechten OSG leide. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei dem Beschwerdeführer bis 3. Oktober 2010 attestiert worden. Danach sei eine Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen.
         In ihrem Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 10/23 = Urk. 10/29) erwähnten die Ärzte des Z.___, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Konsultation vom 10. Dezember 2010 unveränderte Schmerzen im Bereich des hinteren rechten OSG, vor allem beim Gehen auf unebenem Gelände, angegeben habe. Am Ehesten handle es sich dabei um eine degenerative Genese der ossären Veränderung am Talus mit posttraumatisch provozierten Schmerzen.
2.4     Die Ärzte der Klinik A.___ nannten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2011 (Urk. 10/27) als Diagnose eine Instabilität des rechten OSG mit Verdacht auf eine Peronealsehnenläsion rechts bei einem Status nach Supinationstrauma und Tibiaschaftfraktur rechts am 23. Juni 2010. Nach der Gipsentnahme habe der Beschwerdeführer über massive Schmerzen im Bereich des rechten OSG geklagt. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer zum Unfallereignis vom 23. Juni 2010 angegeben, dass er zwischen zwei Metallteilen eingeklemmt gewesen sei, und dass ein massives Supinationstrauma stattgefunden habe, welches zur Tibiaschaftfraktur geführt habe (S. 1). In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe einstweilen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
2.5     Mit Bericht vom 24. Februar 2011 (Urk. 10/28) diagnostizierten die Ärzte des Z.___ einen posterioren Knochensporn rechts bei einem Status nach konservativer Behandlung einer Tibiaschaftfraktur rechs vom 23. Juni 2010. Der Beschwerdeführer klage vor allem über belastungsabhängige Schmerzen im lateralen Sprunggelenk. Dabei handle es sich am ehesten um degenerative Veränderungen der ossären Strukturen am Talus mit posttraumatisch provozierten Schmerzen. Beim posterioren Knochensporn rechts handle es sich am ehesten um degenerative Veränderungen der ossären Strukturen. Diese stellten unfallfremde Faktoren dar (S. 1). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei ab 2. Januar 2011 vorgesehen (S. 2).
2.6     Mit Bericht vom 21. März 2011 (Urk. 10/32/1-2) stellten die Ärzte der A.___ fest, dass eine am 17. März 2011 durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten OSG des Beschwerdeführers (Urk. 10/32/3) eine Längsruptur der Peroneus longus-Sehne auf einer Länge von drei Zentimetern ergeben habe. Es sei eine operative Sanierung der Peronealsehne angezeigt (Urk. 10/32/2).
2.7     SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem auf Grund der Akten erstellten Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 10/36) aus, dass die Ursache der Aufsplitterung der Peroneus brevis-Sehne degenerativer Art sei, und dass ein Zusammenhang mit der ursprünglichen Verletzung nicht zu erkennen sei. Anlässlich des Unfalls vom 23. Juni 2010 habe lediglich eine frontale Prellung der Tibia stattgefunden und die Ärzte der Z.___ hätten im Bericht über die Erstbehandlung ausdrücklich festgehalten, dass das Knie und das OSG frei beweglich gewesen seien. Da anlässlich des versicherten Unfalls eine wesentliche Traumatisierung des rechten OSG nicht stattgefunden habe, habe die diesbezügliche Pathologie eine degenerative Ursache.
2.8     PD Dr. med. C.___, Leiter Fusschirurgie der A.___, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/46), dass im jungen Alter Rupturen der Peronealsehnen fast immer traumatische Ereignisse vorausgingen. Bei einfachen OSG-Distorsionen würden diese initial häufig verpasst. Dennoch zeige sich in 33 % dieser Fälle eine Verletzung der Peronealsehnen. Da eine degenerative Verletzung der Peronealsehne im Alter des Beschwerdeführers eher als unwahrscheinlich erscheine, hätten die Ärzte der A.___ die Längsruptur der Peroneus brevis-Sehne beim Beschwerdeführer als posttraumatischen Zustand angesehen.
2.9     Mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk 10/48) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Ärzte des Z.___ vom 14. Juli 2010 über die Erstbehandlung unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Juni 2010 unter einer Schürfung und einer Druckdolenz prätibial am rechten Unterschenkel gelitten habe, und dass eine freie Beweglichkeit des rechten Knies und des rechten OSG sowie eine intakte periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität vorgelegen hätten. Damit sei dokumentiert, dass eine namhafte Verletzung im Aussenknöchelbereich nicht vorgelegen habe. Ein Zusammenhang der aktuellen Pathologie im Aussenknöchelbereich rechts mit dem Ereignis vom 23. Juni 2010 sei daher zu verneinen.
2.10   Mit Operationsbericht vom 9. Juni 2011 (Urk. 10/50) führten die Ärzte der A.___ aus, dass beim Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 ein Peronealsehnendebridement brevis und longus sowie eine Tubularisierung der Peroneus brevis- und longus-Sehnen durchgeführt worden seien. Die rechte Peroneus brevis-Sehne habe wenige degenerative Veränderungen, jedoch einen kleinen, ungefähr drei Zentimeter langen Riss an der Oberkante aufgewiesen. Die rechte Peroneus longus-Sehne sei zentral mit Teilen der mukoiden Degeneration und wenig verbreitert aufgetrieben gewesen und habe einen drei Zentimeter langen Längsriss aufgewiesen. Entsprechend sei der degenerativ alterierte Splitanteil über die gesamte Länge reseziert und die Restsehne debridiert worden (S. 1).
2.11   PD Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/57) aus, dass in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Region retromalleolär vor allem die Peroneus brevis-Sehne betroffen sei. In diesem Bereich zeigten sich am häufigsten longitudinale Läsionen, welche im Rahmen von OSG-Distorsionstraumata in bis zu 30 % der Fälle auftreten würden. Diese Läsionen würden initial oft verpasst. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keine OSG-Beschwerden gehabt habe, lasse darauf schliessen, dass durch die akute OSG-Distorsion tatsächlich eine Läsion der Peroneus brevis-Sehne provoziert worden sei.


3.
3.1     Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich des Unfalls vom 23. Juni 2010 eine Tibiaschaftfraktur rechts zuzog (Urk. 10/10). Vorerst stellten die Ärzte des Z.___ in ihrem die Erstbehandlung nach dem Unfall vom 23. Juni 2010 betreffenden Bericht vom 14. Juli 2010 (Urk. 10/5) lediglich eine Druckdolenz und eine oberflächliche Schürfung prätibial ohne Schwellung und Hämatom sowie eine freie Beweglichkeit des Knies und des OSG, hingegen keine Beschwerden im Bereich des rechten OSG fest. Anschliessend stellten sie in dem nach Abschluss der konservativen Behandlung der Tibiaschaftfraktur verfassten Bericht vom 17. November 2010 (Urk. 10/10) fest, dass der Beschwerdeführer bei dekonditionierter Wadenmuskulatur unter leichten unspezifischen Schmerzen, insbesondere am rechten OSG, leide.
         Die Ärzte des Z.___ am 5. Januar 2011 (Urk. 10/23) gingen davon aus, dass es sich bei den Schmerzen im hinteren rechten OSG am ehesten um eine degenerative Genese der ossären Veränderung am Talus mit posttraumatisch provozierten Schmerzen und damit um unfallfremde Faktoren handle. Die Ärzte der A.___ stellten eine Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne und anlässlich der am 6. Juni 2011 durchgeführten Operation einen kleinen, ungefähr drei Zentimeter langen Riss an der Oberkante der rechten Peroneus brevis-Sehne und einen drei Zentimeter langen Längsriss an der rechten Peroneus longus-Sehne fest (vorstehend E. 2.6 und 2.10).
3.2     Die Ärzte der A.___ gingen am 17. Februar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 23. Juni 2010 zwischen zwei Metallteilen eingeklemmt gewesen sei und ein massives Supinationstrauma erlitten habe, welches zur Tibiaschaftfraktur geführt habe (vorstehend E. 2.4). Damit übereinstimmend vertrat PD Dr. C.___ in seinen Beurteilungen vom 30. Mai 2011 (vorstehend E. 2.8) und vom 30. Juni 2011 (vorstehend E. 2.11) die Meinung, dass die Verletzungen an der rechten Peroneus brevis- und longus-Sehne durch ein OSG-Distorsionstrauma verursacht worden seien.
         Demgegenüber ging Dr. B.___ in seinen Beurteilungen vom 7. April 2011 (vorstehend E. 2.7) und vom 7. Juni 2011 (vorstehend E. 2.9) davon aus, dass die Ursache der Aufsplitterung der Peroneus brevis-Sehne degenerativer Art sei. Denn anlässlich des Unfalls vom 23. Juni 2010 habe lediglich eine frontale Prellung der Tibia und keine wesentliche Traumatisierung des rechten OSG stattgefunden. 

3.3    
3.3.1   In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 7. April 2011 (Urk. 10/36) und vom 7. Juni 2011 (Urk 10/48) fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage stehende Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte fachärztliche Spezialisierung in orthopädischer Chirurgie verfügt, und dass er in seinen Beurteilungen sowohl die geklagten Beschwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Bericht der Ärzte des Z.___ zur Erstbehandlung der Unfallfolgen, sowie die Schilderungen des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer und die Ergebnisse eigener fachärztlicher Untersuchungen mitberücksichtigte. Seine Schlussfolgerung, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Pathologie im Bereich des rechten OSG und dem Unfall vom 23. Juni 2010 zu verneinen sei, begründete Dr. B.___ sodann in nachvollziehbarer Weise.
3.3.2   Die schlüssige Beurteilung durch Dr. B.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als er in Berücksichtigung des Berichts der Ärzte des Z.___ vom 14. Juli 2010 betreffend die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dessen Unfall vom 23. Juni 2010, worin als Befund lediglich eine Schürfung und eine Druckdolenz prätibial am rechten Unterschenkel erhoben wurde, hingegen eine freie Beweglichkeit des rechten Knies und des rechten OSG bei intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität festgestellt wurde, zum Schluss kam, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Juni 2010 eine namhafte Verletzung im Bereich des rechten OSG nicht vorgelegen habe (Urk. 10/36, Urk 10/48).
3.3.3   Die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag ferner insbesondere insoweit zu überzeugen, als er sich auf den Bericht der Ärzte des Z.___ vom 14. Juli 2010 (Urk. 10/5) stützte, welche darin keinen Befund im Bereich des rechten OSG erhoben und keine Beschwerden in diesem Bereich feststellten. Denn dieser Erstbefund der Ärzte des Z.___ ist vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang vom 17. Juni 2011 (Urk. 10/51). Danach ist der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt vom 23. Juni 2010 auf einer beinahe vollen Mulde mit Bauabfällen gestanden, als er mit dem linken Fuss seitlich wegrutschte. In der Folge hat er - um einen Sturz zu verhindern - sich, nur auf dem linken Bein stehend, nach links abgedreht und dabei das rechte Bein über den Rand der Mulde geschwungen, worauf er mit dem rechten Schienbein wuchtig an einer vertikal verlaufenden Eisenstange anstiess; seinen rechten Fuss hat er indes weder übertreten, verdreht noch angeschlagen. Bei dieser Schilderung des Unfallhergangs erscheint sowohl die Beurteilung der erstbehandelnden Ärzte des Z.___, welche weder eine Druckdolenz noch eine Bewegungseinschränkung am rechten OSG feststellten, als auch die Beurteilung durch B.___, welcher davon ausging, dass eine wesentliche Traumatisierung des rechten OSG anlässlich des versicherten Unfalls nicht stattgefunden habe, und dass ein Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Pathologie im rechten OSG und dem Unfallereignis zu verneinen sei, als schlüssig und vermögen zu überzeugen.
3.4    
3.4.1   Demgegenüber lässt sich den Beurteilungen durch PD Dr. C.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/46) und vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/57) keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte Unfallkausalität der Pathologie im Bereich des rechten OSG entnehmen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr scheint PD Dr. C.___, welcher in seinen Beurteilungen vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/46) und vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/57) die Meinung vertrat, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfall vom 23. Juni 2010 im Bereich seines rechten OSG ein Distorsionstrauma zugezogen habe, von einem unrichtigen, nicht mit der tatsächlichen Sachverhaltslage übereinstimmenden Unfallhergang auszugehen. Denn gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang vom 17. Juni 2011 (Urk. 10/51) hat als erstellt zu gelten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses auf dem linken Bein stehend nach links abdrehte und auf diese Weise sein rechtes Schienbein anstiess, dass er indes seinen rechten Fuss beziehungsweise das rechte OSG weder verdrehte noch sonstwie verletzte. Da die Beurteilung durch PD Dr. C.___ demzufolge auf unrichtigen Annahmen zum Sachverhalt beruht, vermag sie nicht zu überzeugen.
3.4.2   Der Beurteilung durch PD Dr. C.___ ist sodann auch insofern nicht zu folgen, als dieser die Meinung vertrat (Urk. 10/57), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keine OSG-Beschwerden hatte, darauf schliessen lasse, dass die Läsion der Peroneus brevis-Sehne durch den Unfall verursacht worden sei. Diese Beurteilung genügt dem im Sozialversicherungsrecht zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit praxisgemäss nicht, sondern ist vielmehr gleichbedeutend mit der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4).
3.4.3   Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch PD Dr. C.___ die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.5     Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilung durch PD Dr. C.___ vorliegend nicht abgestellt werden. Demzufolge ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. B.___ davon auszugehen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 23. Juni 2010 und den Verletzungen der rechten Peroneus brevis- und longus-Sehnen, welche am 6. Juni 2011 (Urk. 10/50) operativ behandelt wurden, zu verneinen ist. Sodann ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 1. Mai 2011 an keinen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Folgen des Unfalls vom 23. Juni 2010 mehr litt, und dass zu diesem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.
3.6     Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlicher Abklärungen bedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).

4.       Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 10/45) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. September 2011 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 23. Juni 2010 und der nach dem 30. April 2011 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verneinte und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt und es ist in Bewilligung des Gesuchs vom 13. Oktober 2011 (Urk. 1 S. 3) Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
         Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 26. Februar 2013 (Urk. 16) beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Oktober 2011 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).