UV.2011.00289

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, war seit März 2000 bei der Gemeinde Y.___ angestellt (Urk. 8/Z1 Ziff. 1 und 3) und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. Mai 2002 beim Laufen verunfallte (Urk. 8/Z1 Ziff. 4 und 6).
         Die Zürich kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete der Versicherten ein Taggeld aus (vgl. Urk. 8/Z17).
1.2     In der Folge teilt die Zürich der Versicherten am 15. Juni 2011 (Urk. 8/Z280) mit, für die weitere Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sei ein interdisziplinäres Gutachten bei der Gutachterstelle Z.___ (Z.___) erforderlich.
         Am 20. Juni 2011 (Urk. 8/Z281) ersuchte die Versicherte die Zürich, ihr Einsicht in die Unfall- und in die Regressakten inklusive der Korrespondenz der Zürich als beteiligte Berufshaftpflichtversicherung von Dr. med. A.___ zu gewähren. Am 13. Juli 2011 (Urk. 8/Z283) reichte die Versicherte der Zürich eine weitere Stellungnahme ein.
         Mit Verfügung vom 10. September 2011 (Urk. 8/Z287 = Urk. 2) hielt die Zürich an einer Begutachtung durch die Z.___ fest.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Oktober 2011 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die Zürich gerichtlich anzuweisen, die weitere Fallführung der Angelegenheit an die UVG-Ersatzkasse, eventuell an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder an eine andere Versicherung, abzutreten. Der Versicherten sei vollständige Akteneinsicht, insbesondere in sämtliche Korrespondenzen und E-Mails mit der Zürich Haftpflichtversicherung und mit Rechtsanwalt B.___ sowie in die Aktennotizen über Telefonate oder Gespräche mit den genannten Personen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
         Eventuell sei die Zürich gerichtlich anzuweisen, vorab rechtsverbindlich über die grundsätzliche Frage der Versicherungsdeckung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu entscheiden und eine Begutachtung vorerst auf dieses Thema zu beschränken. Eventuell sei die Zürich gerichtlich anzuweisen, die Begutachtung nicht bei der Z.___, sondern beim Schweizerischen Institut für Versicherungsmedizin (SIVM) oder der Unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle Zürich (UMEG) durchzuführen respektive sei die Zürich gerichtlich anzuweisen, sich mit der Versicherten über die Gutachter zu einigen. Die Zürich sei in jedem Fall gerichtlich anzuweisen, sich mit der Versicherten über die Gutachterfragen zu einigen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2-3).
         Die Zürich reichte am 16. November 2011 (Urk. 7) die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein, die der Versicherten am 19. März 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis zugestellt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilungen notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen gebildet. So sind insbesondere die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht fest, sie habe Rechtsanwalt B.___ einzig mitgeteilt, welche radiologischen Dokumente bei ihr vorhanden seien. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2011 sei sodann intern weitergeleitet worden. Die Vorgänge würden transparent aus den Akten hervorgehen. Weitere Akten seien nicht vorhanden. Betreffend die vorgesehene Begutachtung erklärte die Beschwerdegegnerin, die Gutachterstelle habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Gutachten für andere Versicherungen erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Z.___ von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich abhängig sei (Urk. 2 S. 3 unten).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2002 einen Nachtmarathon absolviert. Dabei habe sie einen Misstritt gemacht, welcher zu akuten Schmerzen im linken Knie geführt habe. Sie habe noch gleichentags ihren Hausarzt, Dr. med. A.___, konsultiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). In der Folge habe sich am linken Bein der Beschwerdeführerin ein sogenanntes Kompartmentsyndrom entwickelt, was von Dr. A.___ nicht rechtzeitig erkannt worden sei. Es sei zu einer schweren und irreversiblen Schädigung des linken Unterschenkels und des Fussgelenkes und zu einer Fehlstellung des linken Fusses gekommen. Sie sei diverse Male nachoperiert worden. Bis heute seien ihr von der Beschwerdegegnerin Heilungskosten im Betrag von mehr als Fr. 500'000.-- bezahlt worden. Sie sei noch heute in engmaschiger medizinischer und therapeutischer Behandlung. Sie sei hochgradig und absehbar dauerhaft invalid (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3).
         Dem Hausarzt müsse der Vorwurf gemacht werden, dass er damals die Anzeichen eines beginnenden Kompartmentsyndroms nicht erkannt und er die sofortige Zuweisung an einen Spezialisten zwecks Durchführung weiterer Abklärungen unterlassen habe.
         Die Beschwerdeführerin habe zur Klärung der Haftungsfrage im November 2010 eine Teilklage beim Bezirksgericht C.___ eingereicht. Dr. A.___ sei für seine Berufshaftpflicht ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert. Diese bestreite für ihren Versicherungsnehmer jegliche Haftung. Dr. A.___ werde im Haftpflichtprozess durch Rechtsanwalt B.___ vertreten, welcher die Beschwerdegegnerin auch in UVG-Fällen vertrete. Die Annahme, dass Rechtsanwalt B.___ von der Beschwerdegegnerin mit der Führung des Haftpflichtprozesses beauftragt worden sei und er auch von der Beschwerdegegnerin bezahlt werde, liege auf der Hand. Im Haftpflichtprozess sei faktisch die Beschwerdegegnerin und nicht Dr. A.___ als Gegenpartei der Beschwerdeführerin zu betrachten (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4).

3.
3.1     Zunächst ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf vollständige Einsicht in die UVG-Akten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 b) zu behandeln.
3.2     Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 297 E.2 e).
         Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3).
3.3     Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2011 (Urk. 8/Z281) um Einsicht in die UVG-Akten wie auch in die Regressakten der Beschwerdegegnerin.
         Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/Z282) aufgeführten Unfallakten (Allgemeine Akten und Medizinische Akten) erhalten hat. Die Beschwerdeführerin vermutet aber, dass bei der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Unfallversicherer und als Haftpflichtversicherer von Dr. A.___ eine interne Korrespondenz bestand und darüber weitere Akten existieren (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren zusammen mit den Allgemeinen Akten (Urk. 8/Z1-287) und den Medizinischen Akten (Urk. 9/ZM1-126) die Beilagen 1-3 ein. Urk. 8/Beilage 1 enthält eine interne E-Mail-Anfrage von Frau D.___ an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise den Unfallversicherer vom 27. Mai 2011, worin sie um Zustellung der sich bei der Beschwerdegegnerin befindenden Röntgenbilder der Beschwerdeführerin an den Rechtsvertreter von Dr. A.___ ersuchte. Der Beschwerdeführerin wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Akten zugestellt (Urk. 12-13). Sie erhielt spätestens damit auch Einsicht in das genannte E-Mail (Urk. 8/Beilage 1).
         Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht zudem das Schreiben der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt B.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 3/3) ein. Demnach stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter von Dr. A.___ die besagten Röntgenbilder der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2002 und ein am 17. Mai 2002 in der Klinik G.___ erstelltes MRI zu.
         Die Beschwerdeführerin hat ein Einsichtsrecht in die UVG-Akten, nicht aber in jene Akten der Beschwerdegegnerin, die den Haftpflichtprozess gegen Dr. A.___ betreffen. Dass über die erwähnte Anfrage um Zustellung von Röntgenbilder hinaus eine weitergehende Korrespondenz innerhalb der Beschwerdegegnerin beziehungsweise mit der beteiligten Haftpflichtversicherung bestanden hätte, wie die Beschwerdeführerin vermutet, ist nicht nachgewiesen. Insbesondere spricht nichts für das Vorliegen von „Geheimakten“, die der Beschwerdeführerin nicht zugänglich gemacht worden wären. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in die UVG-Akten gewährt. Der Antrag auf Einsicht in weitere Akten der Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.
3.4     Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, die weitere Fallführung sei der UVG-Ersatzkasse oder an eine andere Unfallversicherung abzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 a).
         Art. 72 f. UVG regeln die Errichtung und den Tätigkeitsbereich der Ersatzkasse. Demnach erbringt die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die beantragte Abtretung der Fallführung an eine andere Unfallversicherung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Begehren ist daher abzuweisen.
3.5     Die Beschwerdeführerin beantragte sodann, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Die in der Beschwerde namentlich erwähnten Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin seien als Zeuginnen zu befragen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 und 7).
         Rechtsprechungsgemäss betreffen prozessleitende Zwischenverfügungen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2007 vom 21. Dezember 2007). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2011, womit an der Gutachterstelle Z.___ festgehalten wird (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nach UVG ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht daher nicht, und es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten.
3.6     Die Beschwerdeführerin beantragte weiter, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
         Mit heutiger Entscheidfällung erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 16. November 2011 ausdrücklich fest, die Begutachtung werde nicht in Auftrag gegeben, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege (Urk. 7 S. 2 Ziff. 8). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Begutachtung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchführen wird.

4.
4.1     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).
         Weiter ist zu beachten, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 2 S. 3 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009, E. 2.1; Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 5.2).
         Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1999 S. 193, U 212/97 E. 2 a/bb).
4.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2011 (Urk. 8/Z280) mit, dass für die weitere Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eine interdisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle Z.___ erforderlich sei. Die Stelle werde der Beschwerdeführerin die Namen der Gutachter vorgängig mitteilen (S. 1).
         Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Gutachterstelle komme nicht in Frage, weil Prof. Dr. E.___ finanziell massgeblich an diesem Institut beteiligt sei. Dieser werde, auch wenn er formell nicht beratender Arzt der Beschwerdegegnerin sei, immer wieder einseitig von der Beschwerdegegnerin für medizinische Gutachten, aber auch für informelle Beurteilungen hinzugezogen. Im Übrigen habe er die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren heutigen Beschwerden bereits früher behandelt (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 15).
4.3     Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, welche Gutachter der Gutachterstelle Z.___ die interdisziplinäre Begutachtung durchführen werden. Eine Untersuchung durch Prof. Dr. E.___ ist nicht vorgesehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich demnach gegen die Gutachterstelle als solche und nicht gegen einzelne Gutachter. Auch wenn die Gutachterstelle in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin für das Erstellen von Gutachten herangezogen wurde, sind darin nach der zitierten Rechtsprechung keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe zu sehen. An der vorgesehenen Begutachtung durch die Z.___ ist daher festzuhalten.
4.4     Soweit die Beschwerdeführerin weiter beantragte, eine Begutachtung sei zunächst auf die grundsätzliche Frage der Versicherungsdeckung gemäss Unfallversicherungsgesetz zu beschränken (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2), ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Vernehmlassung diesbezüglich zu Recht fest, dass über diese Frage erst nach Vorliegen des geplanten Gutachtens zu entscheiden ist (vgl. Urk. 7 S. 1 Ziff. 2).
4.5     Die Beschwerdeführerin kann sich an der Begutachtung mit eigenen Fragen, die von den Gutachtern zusätzlich zu beantworten sind, beteiligen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen nichts einzuwenden (vgl. Urk. 7 S. 2 Ziff. 3 c). Eine vorgängige Einigung der Parteien über die Gutachterfragen ist nicht erforderlich. Der Antrag, die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin über die Gutachterfragen zu einigen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 c), ist daher abzuweisen.
4.6     Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die vorgesehene Begutachtung bei der Gutachterstelle Z.___ als unbegründet. An der Begutachtung ist demzufolge festzuhalten. Ebenso sind der Antrag auf Einsicht in die den Haftpflichtprozess betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin wie auch die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2011 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).