UV.2011.00290
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 28. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanw?lte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
weitere Verfahrensbeteiligte:
Easy Sana Krankenversicherung AG
Rechtsdienst
Rue des C?dres 5, 1920 Martigny
Beigeladene
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1962, war vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2008 bei der Y.___ GmbH als Mitarbeiter angestellt (Urk. 8/23 S. 1-2). Ab dem 3. M?rz 2008 bezog er Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 8/2 S. 2) und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert.
???????? Am 15. Juni 2008 kollidierte der Versicherte als Personenwagenfahrer mit einem Tram (Urk. 8/1) und erlitt dabei ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbels?ule und eine Kontusion des Kleinfingers der linken Hand (Urk. 8/7).
???????? Nachdem die Suva vorerst die Heilungskosten ?bernommen und Taggelder geleistet hatte, teilte sie mit Verf?gung vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/135) dem durch Rechtsanwalt Andr? Largier vertretenen (Urk. 8/63 S. 2) Versicherten mit, dass seit dem 13. Dezember 2008 eine volle Arbeitsf?higkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe, weshalb die Taggeldleistungen per jenem Datum eingestellt w?rden. Die Voraussetzungen f?r eine Invalidenrente und/oder eine Integrit?tsentsch?digung seien nicht erf?llt, weshalb kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung bestehe.
???????? Gegen die Verf?gung vom 28. Juli 2011 liess der Versicherte am 5. September 2011 Einsprache erheben (Urk. 8/137). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2011 (Urk. 2) sprach ihm die Suva eine Integrit?tsentsch?digung von 12,5 % zu, die Ausrichtung von weiteren Taggeldern und die Zusprache einer Invalidenrente lehnte sie ab.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Andr? Largier (Urk. 4), am 17. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. September 2011 r?ckwirkend ab dem 13. Dezember 2008 ein angemessenes Taggeld sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Invalidenrente) zuzusprechen und auszurichten (Urk. 2 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2011 liess die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann (Urk. 9), auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Replik vom 6. Januar 2012 (Urk. 12) liess der Beschwerdef?hrer an den in der Beschwerde gestellten Antr?gen festhalten und mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
???????? Mit Verf?gung vom 3. Februar 2012 (Urk. 17) wurde die Easy Sana Krankenversicherung AG (?Easy Sana?), bei der der Versicherte obligatorisch krankenversichert ist (Urk. 13), zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 6. M?rz 2012 (Urk. 18) wies die Easy Sana darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die H?he und Dauer des Taggeldes sowie der Zeitpunkt der Entstehung und die H?he eines allf?lligen Rentenanspruchs strittig seien. Da diese Leistungen nicht durch die Easy Sana gedeckt seien, werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Gem?ss Auskunft der Suva seien seit dem 13. Dezember 2008 keine Forderungen f?r Heilkosten eingegangen (Urk. 18 S. 2).
???????? Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1).
1.2???? Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
???????? F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
???????? Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t; die Ad?quanz hat hier gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.
2.1???? Der Beschwerdef?hrer beantragt die r?ckwirkende Leistung von Taggeldern ab dem 13. Dezember 2008 sowie von Heilbehandlungskosten und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
???????? Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsfalles sei entsprechend der Beurteilung von PD Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/120), davon auszugehen, dass erst im M?rz 2009 der Endzustand eingetreten sei, weshalb bis dahin das gesetzliche Taggeld nachzuzahlen sei (Urk. 1 S. 9-10 Ziff. 8).
???????? Was den Anspruch auf eine Invalidenrente betreffe, sei f?r die Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils nicht auf die Beurteilung der A.___ (Urk. 8/39 S. 1-2), die in Unkenntnis der Pseudarthrosen im Dornfortsatzbereich C6 und C7 abgegeben worden sei, und vom Kreisarzt der Suva, Dr. med. B.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie (Urk. 8/112), sondern vielmehr auf diejenige von Dr. Z.___ (Urk. 8/120) abzustellen, wonach der Versicherte nur noch in einem 72%igen Pensum arbeitsf?hig sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7 am Ende).
???????? F?r die Invalidit?tsbemessung sei beim Invalideneinkommen vom mit einem 80%igen Pensum tats?chlich erzielten Lohn in der H?he von j?hrlich Fr. 46?800.-- (Urk. 1 S. 10 Ziff. 9, Urk. 3) und beim Valideneinkommen vom deklarierten Einkommen in der H?he von Fr. 91'000.-- auszugehen, das er im Jahr 2011 ohne Unfall verdienen w?rde (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 8/130-132). Daraus resultiere ein Invalidit?tsgrad von 49 %.
2.2???? Demgegen?ber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es habe bereits seit dem Abschluss der Rehabilitation in der A.___ am 11. Dezember 2008 eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit bestanden, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen per 13. Dezember 2008 rechtens sei (Urk. 7 S. 5-6 Ziff. 11.1-2). Dass der Versicherte in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig sei, ergebe sich nicht nur aus der Beurteilung von Dr. B.___, sondern auch aus derjenigen von Dr. Z.___ (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10.3).
Was die Einkommensverh?ltnisse betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Schweizerische Lohnstrukturer-hebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik ab und ging von einem Invalideneinkommen von Fr. 71?767.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 67?322.-- aus (Urk. 2 S. 7). In der Beschwerdeantwort beantragt sie, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tats?chlich erzielte Einkommen abzustellen, wobei sie dieses entsprechend der attestierten 100%igen Arbeitsf?higkeit auf Fr. 58?500.-- aufzurechnen sei (Urk. 7 S. 6 Ziff. 12.2). Das Valideneinkommen sei ausgehend vom im Zeitpunkt des Unfalls erzielten monatlichen Lohn von Fr. 4?786.40 (Urk. 8/132) auf Fr. 58?700.-- (Fr. 4?786.40 x 12, indexiert mit 2,2 %) festzusetzen. Das vom Versicherten geltend gemachte Einkommen von monatlich Fr. 7?000.-- sei aufgrund der beruflichen Vergangenheit nicht rechtsgen?glich ausgewiesen.
3.?????? Der Versicherte stellt in der Beschwerde den Antrag auf Ersatz der Heilungskosten, begr?ndet jedoch nicht, welche konkreten Behandlungen von der Beschwerdegegnerin zu ?bernehmen seien. Im Zusammenhang mit der Auskunft der Easy Sana vom 6. M?rz 2012, wonach bei der Suva seit dem 13. Dezember 2008 keine Forderungen f?r Heilungskosten eingegangen seien, erweist sich dieses Rechtsbegehren als gegenstandslos, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
4.
4.1???? Hinsichtlich der Unfallfolgen besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die vom Versicherten erlittenen Frakturen der Processi spinosi C6 und C7 ?berwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalles vom 15. Juni 2008 sind (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2 und Urk. 1 S. 7). Strittig ist hingegen, welche Auswirkungen dieser Gesundheitsschaden auf die Arbeitsf?higkeit hat.
4.2???? Im Kurzbericht des C.___ vom 15. Juni 2008 wurden unmittelbar nach dem Unfall ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbels?ule und eine Kontusion des Digitus V der linken Hand diagnostiziert. Die R?ntgenbilder der Hals- und Brustwirbels?ule samt Dens-Spezialaufnahmen zeigten ein korrektes Alignement und keine Hinweise auf frische oss?re L?sionen (Urk. 8/7).
???????? Im Austrittsbericht der A.___, wo sich der Versicherte vom 13. November bis 11. Dezember 2008 in station?rer Behandlung befand, wurde in Kenntnis der Tatsache, dass er an bewegungs- und belastungsabh?ngig verst?rkten Ruheschmerzen im Nacken beidseits und insbesondere linksbetont leide, f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Fladenbrotb?cker eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestiert. F?r eine (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit wurde er hingegen als ganzt?gig arbeitsf?hig erachtet (Urk. 8/39 S. 2).
???????? Im Arztbericht vom 31. August 2010 stellte Dr. Z.___ aufgrund eines in der D.___ am 31. August 2010 erstellten MRI Pseudarthrosen auf C6 und C7 im Bereich der Dornfortsatzbasis mit Unruhekallus und etwas Dislokation der distalen Fragmente mit Frakturspaltgap-Bildung fest. Die neuen Befunde w?rden die wetterabh?ngig und bewegungsabh?ngig auftretenden nuchalen Beschwerden zweifellos erkl?ren. Als Therapie k?me eine Fusion von C6/7 und C7/Th1 in Frage, um die Spondylarthrosen aus der Belastung zu nehmen, wobei nach zweij?hrigem Leidensverlauf und bei teilweise chronifizierten Nuchalgien eine volle Beschwerdefreiheit auch mit dieser Massnahme nicht mehr garantiert werden k?nne (Urk. 8/87).
???????? Anl?sslich der am 15. Februar 2011 erfolgten kreis?rztlichen Untersuchung stellte Dr. B.___ straffe Pseudarthrosen der Processi spinosi C6 und C7 fest, wobei sich bereits im MRI vom 4. M?rz 2009 im Frakturbereich keine Reizungen/Signalst?rungen gezeigt h?tten, was f?r eine bereits damals stabile Situation spreche (Urk. 8/112 S. 5). Bei der klinischen Untersuchung habe ein ausgepr?gtes Demonstrations- und Schmerzvermeidungsverhalten bestanden und es seien erhebliche Diskrepanzen aufgefallen, wie zum Beispiel die unterschiedliche Rotation der Halswirbels?ule bei der Untersuchung im Stehen und in Bauchlage. Zudem sei die Angabe eines axialen Stauchschmerzes medizinisch nicht nachvollziehbar und es gebe keine Hinweise auf eine neurologische St?rung. Aufgrund des vom Versicherten gezeigten Verhaltens sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit nicht sinnvoll, weshalb das Profil der zumutbaren T?tigkeiten aus medizinischer Erfahrung theoretisch gesch?tzt werden m?sse. Unter den gegebenen Umst?nden sei eine gewisse Schmerzhaftigkeit bei Massivbelastungen der oberen Extremit?ten und bei Armhaltungen ?ber Kopf erkl?rbar, f?r eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit sei allerdings entsprechend der Beurteilung der A.___ eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit gegeben (Urk. 8/112 S. 6).
???????? In seinem Bericht vom 9. M?rz 2011 stellte Dr. Z.___ fest, dass nach wie vor keine neurologischen Ausf?lle hinzugekommen seien und der Befund radikul?r reizlos sei. Aufgrund der geringen Leidenssituation und der beruflichen Kompensation im bisherigen Arbeitsumfeld seien operative Massnahmen einzustellen. Zur beruflichen Situation wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Versicherte in seinem B?ckereibetrieb vor allem in der ?berwachung je nach Bedarf zwischen 5 und 7 Stunden t?tig sei. Er nehme ?rtlich Voltaren Salbe und wenn n?tig Paracetamol (Urk. 8/120). Im Rahmen der Beantwortung der von Rechtsanwalt Andr? Largier gestellten Fragen hielt Dr. Z.___ am 26. April 2011 fest, dass die Restbeschwerden des Versicherten aufgrund der nach wie vor vorhandenen Pseudarthrose nach der Dornfortsatz-Fraktur in ihrer Schilderung und klinischen Manifestation gut nachvollziehbar seien (Urk. 8/124 S. 5).
4.3???? Den genannten Berichten ist zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner Arbeitsf?higkeit insofern eingeschr?nkt ist, als er keine ?berkopfarbeiten mehr ausf?hren kann. Dementsprechend wurde ihm in seiner angestammten T?tigkeit als Fladenbrotb?cker eine Arbeitsunf?higkeit attestiert.
???????? In einer leidensangepassten T?tigkeit wurde ihm hingegen sowohl von der A.___ als auch von Dr. B.___ eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit attestiert. Obwohl im Zeitpunkt der Beurteilung durch die A.___ die erst am 31. August 2010 diagnostizierten Frakturen der Processi spinosi C6 und C7 noch nicht bekannt waren, wurden bei der Ermittlung des Belastungsprofils die vom Versicherten angegebenen Leiden ber?cksichtigt. Auch nach Kenntnis der Diagnose konnte Dr. B.___ das von der A.___ ermittelte Belastungsprofil best?tigen. Auch die Beurteilung von Dr. Z.___ steht nicht im Widerspruch zu denjenigen der A.___ und von Dr. B.___. Dr. Z.___ wies lediglich darauf hin, dass der Versicherte je nach Bedarf zwischen 5 und 7 Stunden in seinem Betrieb t?tig sei, und nicht, dass aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eine T?tigkeit zu einem h?heren Pensum nicht mehr in Frage komme. Gegen eine 100%ige leichte bis mittelschwere T?tigkeit wandte Dr. Z.___ somit nichts ein.
4.4???? Der Zeitpunkt des allf?lligen Fallabschlusses ist dann gegeben, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeintr?chtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1), wobei sich die namhafte Verbesserung in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsf?higkeit bezieht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
???????? Dem Bericht der A.___, wo sich der Versicherte vom 13. November bis 11. Dezember 2008 in station?rer Behandlung befand, ist zu entnehmen, dass nach dem Austritt in einer mindestens leichten bis mittelschweren T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bestand. Beim Austritt wurde dem Beschwerdef?hrer empfohlen, zur Erhaltung und gegebenenfalls Steigerung der Belastbarkeit innerhalb eines zeitlich befristeten Rahmens von etwa 6 Wochen nebst einem physiotherapeutisch begleiteten Trainingsprogramm die angefangene Musik-Psychotherapie auf ambulanter Basis fortzuf?hren. Obwohl diese Massnahme den Heilungsprozess unterst?tzen konnte, war bereits prognostisch nicht davon auszugehen, dass damit eine namhafte Verbesserung der Arbeitsf?higkeit erreicht werden k?nne, da in einer leidensangepassten T?tigkeit bereits eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bestand und die angestammte T?tigkeit als unzumutbar angesehen wurde. Deshalb ist der per 13. Dezember 2008 erfolgte Fallabschluss samt Einstellung der Taggelder und Heilungskosten nicht zu beanstanden.
5.
5.1???? Weiter zu pr?fen ist, ob der Versicherte ab dem 13. Dezember 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.2???? Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gingen sowohl der Versicherte als auch die Suva vom im Rahmen der bei der Avka Gastro GmbH ausge?bten T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrer erzielten Einkommen aus, wobei der Versicherte auf ein 72%iges, die Beschwerdegegnerin hingegen auf ein 100%iges Pensum abstellte.
???????? Die T?tigkeit als Gesch?ftsf?hrer ist mit dem von der A.___ und von Dr. B.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil sehr gut vereinbar, da keine ?berkopfarbeiten anfallen. Da dem Beschwerdef?hrer in einer leidensangepassten T?tigkeit ein 100%iges Arbeitspensum zumutbar ist, ist von einem Invalideneinkommen in der H?he von Fr. 58?500.-- auszugehen (5/4 des bei einem 80%igen Pensum erzielten Lohns [inkl. 13. Monatslohn] in der H?he von monatlich Fr. 3?900.-- [= 4?875.--] x 12, gem?ss Urk. 3/3). Das so ermittelte Invalideneinkommen entspricht auch in etwa sowohl dem aufgrund der Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) als auch dem aufgrund der Dokumentationen von Arbeitspl?tzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen (Urk. 7 S. 6-7 Ziff. 12.2, Urk. 8/133 S. 2 Ziff. 8).
5.3???? F?r die Bestimmung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was der Versicherte ohne Gesundheitsschaden bestenfalls verdienen k?nnte; stattdessen ist praxisgem?ss auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches er im hypothetischen Gesundheitsfall unter Ber?cksichtigung der konkreten Umst?nde des Einzelfalles tats?chlich erzielen w?rde (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen; Urteile des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts I 142/06 vom 25. Oktober 2006, E. 3.3.1, I 505/05 vom 22. Februar 2006, E. 2.2 sowie I 696/01 vom 4. April 2002, E. 4a mit Hinweisen), wobei bloss theoretischen Aufstiegsm?glichkeiten nicht Rechnung getragen werden kann (ZAK 1963 S. 238).
???????? Gem?ss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall (2007) ein Einkommen von Fr. 53?700.-- (Urk. 8/21 S. 1). Auf dieses Einkommen stellte auch die Arbeitslosenkasse bei der Berechnung der Taggelder ab (Urk. 8/2 S. 2). Zudem teilte die Y.___ der Suva mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (Urk. 8/132) mit, der Lohn des Versicherten habe im Unfallzeitpunkt Fr. 57?437.-- betragen (Fr. 4?786.40 x 12, gem?ss Urk. 8/130). Aufgrund dieser Aussagen erscheint das von der E.___ AG f?r das Jahr 2011 angegebene monatliche Einkommen in der H?he von Fr. 7?000.-- (sei es 12 oder 13 Mal im Jahr, Urk. 8/130, Urk. 8/132), als nicht rechtsgen?glich ausgewiesen. Dies gilt umso mehr unter Ber?cksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte in seiner heutigen Anstellung als Gesch?ftsf?hrer tats?chlich ein monatliches Einkommen von Fr. 4?875.-- erzielt (hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum, Urk. 3/3, E. 5.2 oben).
???????? Ausgehend vom f?r das Jahr 2008 angegebenen Einkommen in der H?he von Fr. 57?437.-- ist f?r das Jahr 2011 ein Valideneinkommen in der H?he von Fr. 59?677.-- anzunehmen (Fr. 57?437.-- indexiert mit 3,9 % [Die Volkswirtschaft, 12/2012, S. 91, B 10.3]).
5.4???? Aus dem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der H?he von Fr. 59?677.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 58?500.-- ergibt sich eine die 10%ige Erheblichkeitsgrenze von Art. 18 Abs. 1 UVG unterschreitende und somit nicht rentenrelevante Einkommenseinbusse von Fr. 1?177.--.
6.?????? Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Versicherte ab dem 13. Dezember 2008 in einer leidensangepassten T?tigkeit ein invalidit?tsausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), mit welchem per diesem Datum die Leistungseinstellung angeordnet und der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Andr? Largier
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Easy Sana Krankenversicherung AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).