Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00290[8C_382/2013]
UV.2011.00290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

weitere Verfahrensbeteiligte:

Easy Sana Krankenversicherung AG
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, war vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2008 bei der Y.___ GmbH als Mitarbeiter angestellt (Urk. 8/23 S. 1-2). Ab dem 3. März 2008 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/2 S. 2) und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert.
         Am 15. Juni 2008 kollidierte der Versicherte als Personenwagenfahrer mit einem Tram (Urk. 8/1) und erlitt dabei ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und eine Kontusion des Kleinfingers der linken Hand (Urk. 8/7).
         Nachdem die Suva vorerst die Heilungskosten übernommen und Taggelder geleistet hatte, teilte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2011 (Urk. 8/135) dem durch Rechtsanwalt André Largier vertretenen (Urk. 8/63 S. 2) Versicherten mit, dass seit dem 13. Dezember 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit bestehe, weshalb die Taggeldleistungen per jenem Datum eingestellt würden. Die Voraussetzungen für eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung bestehe.
         Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2011 liess der Versicherte am 5. September 2011 Einsprache erheben (Urk. 8/137). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2011 (Urk. 2) sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 12,5 % zu, die Ausrichtung von weiteren Taggeldern und die Zusprache einer Invalidenrente lehnte sie ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt André Largier (Urk. 4), am 17. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. September 2011 rückwirkend ab dem 13. Dezember 2008 ein angemessenes Taggeld sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Invalidenrente) zuzusprechen und auszurichten (Urk. 2 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2011 liess die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann (Urk. 9), auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Replik vom 6. Januar 2012 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten und mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
         Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 (Urk. 17) wurde die Easy Sana Krankenversicherung AG („Easy Sana“), bei der der Versicherte obligatorisch krankenversichert ist (Urk. 13), zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 6. März 2012 (Urk. 18) wies die Easy Sana darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Höhe und Dauer des Taggeldes sowie der Zeitpunkt der Entstehung und die Höhe eines allfälligen Rentenanspruchs strittig seien. Da diese Leistungen nicht durch die Easy Sana gedeckt seien, werde auf eine Stellungnahme verzichtet. Gemäss Auskunft der Suva seien seit dem 13. Dezember 2008 keine Forderungen für Heilkosten eingegangen (Urk. 18 S. 2).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).


2.
2.1     Der Beschwerdeführer beantragt die rückwirkende Leistung von Taggeldern ab dem 13. Dezember 2008 sowie von Heilbehandlungskosten und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
         Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsfalles sei entsprechend der Beurteilung von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/120), davon auszugehen, dass erst im März 2009 der Endzustand eingetreten sei, weshalb bis dahin das gesetzliche Taggeld nachzuzahlen sei (Urk. 1 S. 9-10 Ziff. 8).
         Was den Anspruch auf eine Invalidenrente betreffe, sei für die Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils nicht auf die Beurteilung der A.___ (Urk. 8/39 S. 1-2), die in Unkenntnis der Pseudarthrosen im Dornfortsatzbereich C6 und C7 abgegeben worden sei, und vom Kreisarzt der Suva, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/112), sondern vielmehr auf diejenige von Dr. Z.___ (Urk. 8/120) abzustellen, wonach der Versicherte nur noch in einem 72%igen Pensum arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7 am Ende).
         Für die Invaliditätsbemessung sei beim Invalideneinkommen vom mit einem 80%igen Pensum tatsächlich erzielten Lohn in der Höhe von jährlich Fr. 46‘800.-- (Urk. 1 S. 10 Ziff. 9, Urk. 3) und beim Valideneinkommen vom deklarierten Einkommen in der Höhe von Fr. 91'000.-- auszugehen, das er im Jahr 2011 ohne Unfall verdienen würde (Urk. 1 S. 12 Ziff. 12, Urk. 8/130-132). Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 49 %.
2.2     Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es habe bereits seit dem Abschluss der Rehabilitation in der A.___ am 11. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb die Einstellung der Taggeldleistungen per 13. Dezember 2008 rechtens sei (Urk. 7 S. 5-6 Ziff. 11.1-2). Dass der Versicherte in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, ergebe sich nicht nur aus der Beurteilung von Dr. B.___, sondern auch aus derjenigen von Dr. Z.___ (Urk. 7 S. 5 Ziff. 10.3).
Was die Einkommensverhältnisse betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Schweizerische Lohnstrukturer-hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab und ging von einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘767.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 67‘322.-- aus (Urk. 2 S. 7). In der Beschwerdeantwort beantragt sie, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen, wobei sie dieses entsprechend der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 58‘500.-- aufzurechnen sei (Urk. 7 S. 6 Ziff. 12.2). Das Valideneinkommen sei ausgehend vom im Zeitpunkt des Unfalls erzielten monatlichen Lohn von Fr. 4‘786.40 (Urk. 8/132) auf Fr. 58‘700.-- (Fr. 4‘786.40 x 12, indexiert mit 2,2 %) festzusetzen. Das vom Versicherten geltend gemachte Einkommen von monatlich Fr. 7‘000.-- sei aufgrund der beruflichen Vergangenheit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.

3.       Der Versicherte stellt in der Beschwerde den Antrag auf Ersatz der Heilungskosten, begründet jedoch nicht, welche konkreten Behandlungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Im Zusammenhang mit der Auskunft der Easy Sana vom 6. März 2012, wonach bei der Suva seit dem 13. Dezember 2008 keine Forderungen für Heilungskosten eingegangen seien, erweist sich dieses Rechtsbegehren als gegenstandslos, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

4.
4.1     Hinsichtlich der Unfallfolgen besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die vom Versicherten erlittenen Frakturen der Processi spinosi C6 und C7 überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Unfalles vom 15. Juni 2008 sind (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2 und Urk. 1 S. 7). Strittig ist hingegen, welche Auswirkungen dieser Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit hat.
4.2     Im Kurzbericht des C.___ vom 15. Juni 2008 wurden unmittelbar nach dem Unfall ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und eine Kontusion des Digitus V der linken Hand diagnostiziert. Die Röntgenbilder der Hals- und Brustwirbelsäule samt Dens-Spezialaufnahmen zeigten ein korrektes Alignement und keine Hinweise auf frische ossäre Läsionen (Urk. 8/7).
         Im Austrittsbericht der A.___, wo sich der Versicherte vom 13. November bis 11. Dezember 2008 in stationärer Behandlung befand, wurde in Kenntnis der Tatsache, dass er an bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten Ruheschmerzen im Nacken beidseits und insbesondere linksbetont leide, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fladenbrotbäcker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Für eine (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit wurde er hingegen als ganztägig arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/39 S. 2).
         Im Arztbericht vom 31. August 2010 stellte Dr. Z.___ aufgrund eines in der D.___ am 31. August 2010 erstellten MRI Pseudarthrosen auf C6 und C7 im Bereich der Dornfortsatzbasis mit Unruhekallus und etwas Dislokation der distalen Fragmente mit Frakturspaltgap-Bildung fest. Die neuen Befunde würden die wetterabhängig und bewegungsabhängig auftretenden nuchalen Beschwerden zweifellos erklären. Als Therapie käme eine Fusion von C6/7 und C7/Th1 in Frage, um die Spondylarthrosen aus der Belastung zu nehmen, wobei nach zweijährigem Leidensverlauf und bei teilweise chronifizierten Nuchalgien eine volle Beschwerdefreiheit auch mit dieser Massnahme nicht mehr garantiert werden könne (Urk. 8/87).
         Anlässlich der am 15. Februar 2011 erfolgten kreisärztlichen Untersuchung stellte Dr. B.___ straffe Pseudarthrosen der Processi spinosi C6 und C7 fest, wobei sich bereits im MRI vom 4. März 2009 im Frakturbereich keine Reizungen/Signalstörungen gezeigt hätten, was für eine bereits damals stabile Situation spreche (Urk. 8/112 S. 5). Bei der klinischen Untersuchung habe ein ausgeprägtes Demonstrations- und Schmerzvermeidungsverhalten bestanden und es seien erhebliche Diskrepanzen aufgefallen, wie zum Beispiel die unterschiedliche Rotation der Halswirbelsäule bei der Untersuchung im Stehen und in Bauchlage. Zudem sei die Angabe eines axialen Stauchschmerzes medizinisch nicht nachvollziehbar und es gebe keine Hinweise auf eine neurologische Störung. Aufgrund des vom Versicherten gezeigten Verhaltens sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht sinnvoll, weshalb das Profil der zumutbaren Tätigkeiten aus medizinischer Erfahrung theoretisch geschätzt werden müsse. Unter den gegebenen Umständen sei eine gewisse Schmerzhaftigkeit bei Massivbelastungen der oberen Extremitäten und bei Armhaltungen über Kopf erklärbar, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei allerdings entsprechend der Beurteilung der A.___ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/112 S. 6).
         In seinem Bericht vom 9. März 2011 stellte Dr. Z.___ fest, dass nach wie vor keine neurologischen Ausfälle hinzugekommen seien und der Befund radikulär reizlos sei. Aufgrund der geringen Leidenssituation und der beruflichen Kompensation im bisherigen Arbeitsumfeld seien operative Massnahmen einzustellen. Zur beruflichen Situation wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Versicherte in seinem Bäckereibetrieb vor allem in der Überwachung je nach Bedarf zwischen 5 und 7 Stunden tätig sei. Er nehme örtlich Voltaren Salbe und wenn nötig Paracetamol (Urk. 8/120). Im Rahmen der Beantwortung der von Rechtsanwalt André Largier gestellten Fragen hielt Dr. Z.___ am 26. April 2011 fest, dass die Restbeschwerden des Versicherten aufgrund der nach wie vor vorhandenen Pseudarthrose nach der Dornfortsatz-Fraktur in ihrer Schilderung und klinischen Manifestation gut nachvollziehbar seien (Urk. 8/124 S. 5).
4.3     Den genannten Berichten ist zu entnehmen, dass der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt ist, als er keine Überkopfarbeiten mehr ausführen kann. Dementsprechend wurde ihm in seiner angestammten Tätigkeit als Fladenbrotbäcker eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         In einer leidensangepassten Tätigkeit wurde ihm hingegen sowohl von der A.___ als auch von Dr. B.___ eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert. Obwohl im Zeitpunkt der Beurteilung durch die A.___ die erst am 31. August 2010 diagnostizierten Frakturen der Processi spinosi C6 und C7 noch nicht bekannt waren, wurden bei der Ermittlung des Belastungsprofils die vom Versicherten angegebenen Leiden berücksichtigt. Auch nach Kenntnis der Diagnose konnte Dr. B.___ das von der A.___ ermittelte Belastungsprofil bestätigen. Auch die Beurteilung von Dr. Z.___ steht nicht im Widerspruch zu denjenigen der A.___ und von Dr. B.___. Dr. Z.___ wies lediglich darauf hin, dass der Versicherte je nach Bedarf zwischen 5 und 7 Stunden in seinem Betrieb tätig sei, und nicht, dass aufgrund der unfallbedingten Beschwerden eine Tätigkeit zu einem höheren Pensum nicht mehr in Frage komme. Gegen eine 100%ige leichte bis mittelschwere Tätigkeit wandte Dr. Z.___ somit nichts ein.
4.4     Der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses ist dann gegeben, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1), wobei sich die namhafte Verbesserung in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bezieht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
         Dem Bericht der A.___, wo sich der Versicherte vom 13. November bis 11. Dezember 2008 in stationärer Behandlung befand, ist zu entnehmen, dass nach dem Austritt in einer mindestens leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Beim Austritt wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, zur Erhaltung und gegebenenfalls Steigerung der Belastbarkeit innerhalb eines zeitlich befristeten Rahmens von etwa 6 Wochen nebst einem physiotherapeutisch begleiteten Trainingsprogramm die angefangene Musik-Psychotherapie auf ambulanter Basis fortzuführen. Obwohl diese Massnahme den Heilungsprozess unterstützen konnte, war bereits prognostisch nicht davon auszugehen, dass damit eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, da in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand und die angestammte Tätigkeit als unzumutbar angesehen wurde. Deshalb ist der per 13. Dezember 2008 erfolgte Fallabschluss samt Einstellung der Taggelder und Heilungskosten nicht zu beanstanden.
5.
5.1     Weiter zu prüfen ist, ob der Versicherte ab dem 13. Dezember 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.2     Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gingen sowohl der Versicherte als auch die Suva vom im Rahmen der bei der Avka Gastro GmbH ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer erzielten Einkommen aus, wobei der Versicherte auf ein 72%iges, die Beschwerdegegnerin hingegen auf ein 100%iges Pensum abstellte.
         Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist mit dem von der A.___ und von Dr. B.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil sehr gut vereinbar, da keine Überkopfarbeiten anfallen. Da dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 100%iges Arbeitspensum zumutbar ist, ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 58‘500.-- auszugehen (5/4 des bei einem 80%igen Pensum erzielten Lohns [inkl. 13. Monatslohn] in der Höhe von monatlich Fr. 3‘900.-- [= 4‘875.--] x 12, gemäss Urk. 3/3). Das so ermittelte Invalideneinkommen entspricht auch in etwa sowohl dem aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) als auch dem aufgrund der Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Invalideneinkommen (Urk. 7 S. 6-7 Ziff. 12.2, Urk. 8/133 S. 2 Ziff. 8).
5.3     Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist nicht massgebend, was der Versicherte ohne Gesundheitsschaden bestenfalls verdienen könnte; stattdessen ist praxisgemäss auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches er im hypothetischen Gesundheitsfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich erzielen würde (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/06 vom 25. Oktober 2006, E. 3.3.1, I 505/05 vom 22. Februar 2006, E. 2.2 sowie I 696/01 vom 4. April 2002, E. 4a mit Hinweisen), wobei bloss theoretischen Aufstiegsmöglichkeiten nicht Rechnung getragen werden kann (ZAK 1963 S. 238).
         Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall (2007) ein Einkommen von Fr. 53‘700.-- (Urk. 8/21 S. 1). Auf dieses Einkommen stellte auch die Arbeitslosenkasse bei der Berechnung der Taggelder ab (Urk. 8/2 S. 2). Zudem teilte die Y.___ der Suva mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (Urk. 8/132) mit, der Lohn des Versicherten habe im Unfallzeitpunkt Fr. 57‘437.-- betragen (Fr. 4‘786.40 x 12, gemäss Urk. 8/130). Aufgrund dieser Aussagen erscheint das von der E.___ AG für das Jahr 2011 angegebene monatliche Einkommen in der Höhe von Fr. 7‘000.-- (sei es 12 oder 13 Mal im Jahr, Urk. 8/130, Urk. 8/132), als nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte in seiner heutigen Anstellung als Geschäftsführer tatsächlich ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘875.-- erzielt (hochgerechnet auf ein 100%iges Pensum, Urk. 3/3, E. 5.2 oben).
         Ausgehend vom für das Jahr 2008 angegebenen Einkommen in der Höhe von Fr. 57‘437.-- ist für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59‘677.-- anzunehmen (Fr. 57‘437.-- indexiert mit 3,9 % [Die Volkswirtschaft, 12/2012, S. 91, B 10.3]).
5.4     Aus dem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59‘677.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 58‘500.-- ergibt sich eine die 10%ige Erheblichkeitsgrenze von Art. 18 Abs. 1 UVG unterschreitende und somit nicht rentenrelevante Einkommenseinbusse von Fr. 1‘177.--.

6.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Versicherte ab dem 13. Dezember 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit ein invaliditätsausschliessendes Einkommen erzielen konnte. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), mit welchem per diesem Datum die Leistungseinstellung angeordnet und der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Easy Sana Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).