UV.2011.00295
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanw?lte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Z?rich 1
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar M?ller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Z?rich
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1957, arbeitete als Krankenschwester/Betagtenbetreuung beim Y.___ und war dadurch bei der Basler Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: Basler) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunf?llen versichert, als sie am 23. November 2008 als Lenkerin ihres Personenwagens verunfallte und sich eine Lendenwirbelverletzung zuzog (Urk. 15/2.1). Die Basler trat auf den Schaden ein und gew?hrte Heilbehandlung und Taggeld.
1.2???? Die Erstversorgung fand im Z.___, Chirurgische Klinik, statt, wo eine Berstungsfraktur LWK 1 mit Hinterkantenbeteiligung ohne neurologische Ausf?lle festgestellt und am 25. November 2008 eine Osteosynthese durchgef?hrt wurde (Urk. 15/3.1). Vom 10. Dezember 2008 bis 21. Januar 2009 weilte die Versicherte in der A.___. Deren ?rzte attestierten im Austrittsbericht vom 29. Januar 2009 (Urk. 15/3.7) eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit ab 21. Januar 2009. Am 18. /19. Juni 2009 wurde im B.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abkl?rung (FOMA) durchgef?hrt (Bericht vom 1. Juli 2009, Urk. 15/4.3), welche eine nur minimale k?rperliche Belastbarkeit ergab. Vom 17. bis 28. August 2009 weilte X.___ erneut zur Rehabilitation, diesmal in der C.___, wo ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, ein Zervikobrachialsyndrom rechts und eine Dyslipid?mie diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 2. September 2009, Urk. 15/3.13), und vom 19. bis 31. Oktober 2009 war sie im Z.___, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation zur weiteren Abkl?rung hospitalisiert (Urk. 15/3.21). Nach dem Aufenthalt bescheinigten die ?rzte eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in leichter wechselbelastender T?tigkeit. Am 3. Februar 2010 schliesslich wurde im Z.___, Chirurgische Klinik, das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 15/3.24).
1.3???? Gest?tzt auf das interdisziplin?re Gutachten des D.___, vom 30. Juli 2010 (Urk. 15/4.29), zu welchem die Versicherte mit Eingaben vom 14. Oktober 2010 bzw. 12. November 2010 Stellung nehmen liess (Urk. 16/5.6 und Urk. 16/5.8), stellte die Basler mit Schreiben vom 24. Januar 2011 in Aussicht, den Fall abzuschliessen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nicht, es werde der Versicherten aber eine Integrit?tsentsch?digung von 10 % ausgerichtet (Urk. 16/5.9), wogegen diese mit Eingabe vom 14. Februar 2011 Einw?nde erheben liess (Urk. 16/5.13). Hierauf teilte ihr die Basler am 12. April 2011 mit, sie gedenke, gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 26 % eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 16/5.16). Hierzu nahm die Versicherte mit Schreiben vom 10. Mai 2011 Stellung und machte sinngem?ss geltend, dass der Fallabschluss verfr?ht sei (Urk. 16/5.21). Mit Verf?gung vom 5. Juli 2011 schliesslich sprach die Basler X.___ gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 30 % mit Wirkung ab 1. September 2010 eine Invalidenrente und eine Integrit?tsentsch?digung von 10 % zu (Urk. 16/5.24). Gegen diese Verf?gung erhoben die avanex Versicherungen AG als Krankenversicherer mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Urk. 16/5.27; Einspracheerg?nzung vom 15. August 2011, Urk. 16/5.30) sowie die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2011 (Urk. 16/5.33) Einsprache, welche die Basler mit Entscheid vom 21. September 2011 abwies (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Luzius Hafen am 20. Oktober 2011 ?vorsorglich? Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
???????? 1.????? Der Einspracheentscheid vom 21.09.2011 sei aufzuheben und der Versicherten eine h?here Invalidenrente zuzusprechen.
? 2.???? Der Beschwerdef?hrerin sei eine angemessene Frist zur Erg?nzung oder den allf?lligen R?ckzug der Beschwerde zu gew?hren.
? 3.???? Unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.?
???????? Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 teilte X.___ mit, dass sie an der Beschwerde festhalte, und modifizierte ihre Antr?ge folgendermassen (Urk. 9):
???????? 1.????? Der Einspracheentscheid vom 21. September 2011 sei aufzuheben und der Versicherten eine Invalidenrente von 53 % zuzusprechen.
? 2.???? Der Versicherten sei eine Integrit?tsentsch?digung von 20 % zuzusprechen.
? 3.???? Der Versicherten seien die Kosten f?r das B.___-Gutachten von CHF 3?000.-- plus 8 % Mehrwertsteuer zu erstatten.
? 4.???? Unter Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin?.
???????? Ihrer Eingabe legte sie den Bericht vom 23. November 2011 ?ber die FOMA des B.___ (Urk. 10/7) bei. In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2012 schloss die Basler durch Rechtsanwalt Oskar M?ller auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Replik vom 23. April 2012 (Urk. 21) beziehungsweise Duplik vom 3. September 2012 (Urk. 30) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 (Urk. 33) wies die Beschwerdef?hrerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 sowie auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2011/69 vom 28. September 2010 (Urk. 34) hin, wozu die Beschwerdegegnerin am 16. November 2012 Stellung nahm (Urk. 36).
3.?????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach Er?ffnung des Einspracheentscheides Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist.
1.2???? Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Urk. 1) erhob die Beschwerdef?hrerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2011 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine h?here Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um angemessene Frist zur Erg?nzung oder zu einem allf?lligen R?ckzug der Beschwerde. Mit Beschwerdeerg?nzung vom 1. Dezember 2011 (Urk. 9) pr?zisierte sie ihr Rechtsbegehren auf Ausrichtung einer h?heren Invalidenrente dahingehend, als sie eine Invalidenrente von 53 % beantragte. ?berdies ersuchte sie um Zusprache einer Integrit?tsentsch?digung von 20 %. Der Antrag auf Zusprache einer Integrit?tsentsch?digung erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist.
1.3???? Der Umfang der gerichtlichen Beurteilung ergibt sich aus den rechtzeitig gestellten Antr?gen und deren Begr?ndung. In der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2011 wurde lediglich die H?he der Invalidenrente angefochten. Der prozessuale Antrag, es sei der Beschwerdef?hrerin eine angemessene Frist zur Erg?nzung der Beschwerde anzusetzen, bezog sich nur auf die Begr?ndung der Beschwerde im Hinblick auf das Ergebnis der durch die Beschwerdef?hrerin veranlassten Abkl?rungen (vgl. Urk. 1 S. 7). Der Einspracheentscheid vom 21. September 2011 ist daher bez?glich Integrit?tsentsch?digung in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf den Antrag um Erh?hung der Integrit?tsentsch?digung ?mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten ist.
2.
2.1???? Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung, UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder f?r l?ngere Zeit in seiner Erwerbsf?higkeit beeintr?chtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidit?t und nach Durchf?hrung allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
2.4
2.4.1?? F?r die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungstr?ger und Gerichte auf Angaben ?rztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw?rdigung haben Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.4.2?? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.?????? Der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin stellt sich folgendermassen dar:
3.1???? Laut Zusammenfassung der Krankengeschichte des Z.___, Chirurgische Klinik, vom 11. Dezember 2008 ?ber die Hospitalisation vom 23. November bis 10. Dezember 2008 (Urk. 15/3.3) erlitt die Beschwerdef?hrerin eine Berstungsfraktur LWK1 mit Hinterkantenbeteiligung. Am 25. November 2008 erfolgte eine dorsale Stabilisierung mit Universal Spine System von Th 12 bis L2 (5 mm-Schanzschrauben), Querstrebe. Die Beschwerdef?hrerin habe seit dem Unfall starke Schmerzen im Flankenbereich beidseits. Ein Kopfanprall sei nicht erfolgt, das Bewusstsein habe sie nicht verloren. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gezeigt. Die postoperative radiologische Kontrolle habe regelrechte Stellungsverh?ltnisse nach Osteosynthese gezeigt. Die Beschwerdef?hrerin habe weder pr?- noch postoperativ neurologische Ausfallerscheinungen gezeigt und habe unter physiotherapeutischer Anleitung unter Vollbelastung problemlos mobilisiert werden k?nnen.
3.2???? Im Austrittsbericht der A.___ vom 29. Januar 2009 (Urk. 15/3.7) wurden als aktuelle Probleme (1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, (2) ein Taubheitsgef?hl der linken H?fte und im Bereich der linken Leiste sowie (3) eine leichte allgemeine Dekonditionierung genannt. Unter den angeordneten therapeutischen Massnahmen sei es im weiteren Verlauf zu einer Regredienz der Schmerzproblematik gekommen, wobei die Beschwerdef?hrerin bei Klinikaustritt weiterhin auf eine analgetische Behandlung angewiesen gewesen sei. Die Belastbarkeit des thorakolumbalen ?berganges sowie die Gesamtbelastbarkeit h?tten sich verbessert. Der konventionell-radiologische Befund des BWS-/LWS-?bergangs ap/lat. anl?sslich der ambulanten Nachkontrolle habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. November 2008 eine unver?nderte Lage des Osteosynthesematerials ohne Hinweise f?r Lockerungszeichen gezeigt. Bei Klinikaustritt habe die Beschwerdef?hrerin zus?tzlich ?ber ein Unsicherheitsgef?hl im linken Bein geklagt. Klinisch sei die Beinkraft in der Standbeinphase weniger als im Einbeinstand diskret vermindert, was am ehesten als schmerzbedingt zu beurteilen sei. Die aktuelle T?tigkeit als Pflegefachfrau sei der Beschwerdef?hrerin nicht zumutbar, die ?rztlich attestierte Arbeitsunf?higkeit betrage ab 21. Januar 2009 (Klinikaustritt) 100 %.
3.3???? Im Bericht des B.___ vom 1. Juli 2009 (Urk. 15/4.3) wurde die Situation nach der am 18. und 19. Juni 2009 durchgef?hrten Funktionsorientierten Medizinischen Abkl?rung (FOMA) folgendermassen beschrieben: Klinisch st?nden vor allem eine muskul?re Dysbalance, eine verminderte muskul?re Stabilisationsf?higkeit der LWS und eine Dekonditionierung im Vordergrund. Aufgrund der Anamnese sei auch eine intermittierende radikul?re Reizsymptomatik L5 links m?glich (ausstrahlende Schmerzen bis zur linken Grosszehe, intermittierende Wadenkr?mpfe), welche jedoch anl?sslich der Untersuchung nicht reproduzierbar gewesen seien. Es h?tten keine Hinweise auf sensomotorische Ausf?lle bestanden. Radiologisch zeige sich eine achsengerechte Stellung des operierten Segmentes ohne Hinweise auf ein Osteosynthesematerialversagen. Der betroffene LWK1 sei ventral jedoch etwas eingesintert. Weiterhin leide die Beschwerdef?hrerin unter einem chronischen Zervikovertebralsyndrom bei degenerativen HWS-Ver?nderungen mit Unkarthrosen und Chondrosen, mit multisegmental oss?r bedingten Foraminalstenosen beidseits rechtsbetont. Des Weiteren bestehe eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit intermittierender Impingementsymptomatik. Diesbez?glich liege keine aktuelle Bildgebung vor.
???????? Das arbeitsbezogene Problem liege in einer Funktionsst?rung der Lendenwirbels?ule mit ungen?gender Stabilisierungsf?higkeit und Bewegungseinschr?nkung, vor allem in den Drehbewegungen. Es bestehe eine allgemeine Dekonditionierung mit Kraftmangel im Rumpf, in den Beinen und den Armen. Zudem sei die Beweglichkeit der rechten Schulter eingeschr?nkt mit deutlich verminderter Belastbarkeit des rechten Armes. Die funktionelle Belastbarkeit sei aktuell nur minimal, eine verwertbare Arbeitsleistung bestehe aktuell nicht.
3.4???? Vom 17. bis 28. August 2009 war die Beschwerdef?hrerin mit den Diagnosen (1) eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms linksbetont bei Berstungsfraktur LWK 1 mit Hinterkantenbeteiligung und dorsaler Stabilisierung, (2) eines Zervikobrachialsyndroms rechts und (3) einer Dyslipid?mie in der C.___ hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 2. September 2009 (Urk. 15/3.13) klagte die Beschwerdef?hrerin bei Eintritt ?ber starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie nur f?r maximal eine Stunde gehf?hig gewesen. Zudem habe sie ?ber Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Arm geklagt. In der klinischen Untersuchung habe sich kein neurologisches Defizit gefunden. Auch Hinweise f?r eine Fibromyalgie seien nicht vorhanden gewesen. Die neurologische Beurteilung inklusive der elektrophysiologischen Abkl?rungen der Medianusnerven beidseits, ulnaris rechts und radialis links, die aufgrund der angegebenen Sensibilit?tsst?rungen der H?nde durchgef?hrt worden seien, seien ohne relevanten pathologischen Befund. Trotz intensiven therapeutischen Massnahmen habe nur eine geringe Verbesserung des Beschwerdebildes erreicht werden k?nnen.
3.5
3.5.1?? Nachdem die Beschwerdef?hrerin vom 19. bis 31. Oktober 2009 in der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation im Z.___ behandelt worden war, berichteten deren ?rzte am 9. November 2009 (Urk. 15/3.21), bei Befundaufnahme st?nden tieflumbale, bandf?rmig ausstrahlende Schmerzen im Vordergrund, die von der Beschwerdef?hrerin als messerstichartig beschrieben w?rden und rezidivierend auftr?ten. Diese w?rden als belastungsabh?ngig, insbesondere durch Gehen und Tragen von schweren Lasten verst?rkt. Bez?glich Funktionen bei Austritt sei eine Einschr?nkung beim Heben von schweren Lasten und Arbeiten mit den Armen oberhalb der Schulterh?he vorhanden, ebenso bez?glich lumbalaktiven Bewegungen. Bei der zunehmenden Chronifizierung und ung?nstigen Kontextfaktoren m?ssten im weiteren Verlauf eine Beurteilung der Arbeitsf?higkeit und Abkl?rung bez?glich einer Umschulung erfolgen. Als Pflegefachfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit seit dem Unfall. Nach der Hospitalisation sollte ein Wiedereinstieg f?r eine leichte, wechselbelastende T?tigkeit m?glich sein, nach Rekonditionierung und unter konsequenter Haltungsgymnastik auch f?r mittelschwere T?tigkeit.
3.5.2?? Mit Bericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 15/3.23) pr?zisierten die ?rzte des Z.___ ihre Angaben dahingehend, als sie darlegten, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe grunds?tzlich die M?glichkeit einer 100%igen Wiedereingliederung in eine leichte wechselbelastende T?tigkeit. F?r die Beurteilung, ob eine 100%ige Arbeitst?tigkeit auch aus psychiatrischer Sicht m?glich sei, bed?rfe es eines psychiatrischen Gutachtens, welches die Fortschritte im Bereich Schmerzcopingstrategie evaluiere.
???????? Aus rein rheumatologischer Sicht spr?chen nach konsequenter Haltungsgymnastik und Rekonditionierung und m?glicher erreichter Schmerzfreiheit keine medizinischen Gr?nde gegen eine mittelfristige Wiederaufnahme der angestammten T?tigkeit als Krankenschwester.
3.6???? Am 3. Februar 2010 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Laut Kurzbericht der Chirurgischen Klinik des Z.___ (Urk. 15/3.25) hat sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Nach problemloser Mobilisation habe die Beschwerdef?hrerin am 6. Februar 2010 beschwerdearm entlassen werden k?nnen.
3.7
3.7.1?? Im D.___-Gutachten vom 30. Juli 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt (Urk. 15/4.29 S. 42):
???????? Unfallkausal
? 1.? Persistierendes Thorakolumbovertebralsyndrom mit/bei:
? -?? Status nach Berstungsfraktur von LWK 1 nach Autoselbstunfall am 23.11.2008
? -?? Status nach dorsaler Stabilisierung Th12 bis L2 am 25.11.2008
? -?? Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 03.02.2010
? -?? sekund?rer Fehlhaltung am thorakolumbalen ?bergang
? -?? reaktiven Tendomyosen
? -?? radiologisch stabilem Keilwirbel LWK 1
? Unfallfremd
? 2.? Periarthropathia humeroscapularis tendomyotica rechts mit/bei:
? -?? intermittierend leichtem Impingementsyndrom
? -?? m?ssiger muskul?rer Dysbalance
? -?? radiologisch unauff?lligen oss?ren Strukturen?.
???????? Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit nannten die Gutachter folgende Diagnosen:
????? 3. Zahnsch?den am Oberkiefer mit schmerzhaftem Kieferk?pfchen links (DD: craniomandibul?re Dysfunktion)
? 4.? Cervicospondylogenes Syndrom vorbestehend seit 1998, mit/bei
? -?? segmentalen Funktionsst?rungen craniocervikaler ?bergang
? -?? reaktiven Tendomyosen
? -?? radiologisch geringen degenerativen Ver?nderungen mittelcervikal, weitgehend station?r seit 2005
? 5.? Funktionelle Einschr?nkung der H?ftrotation beidseits mit/bei:
? -?? Coxa vera beidseits
? -?? beginnender lateraler Coxarthrose links m?glich
? 6.? Adipositas Grad I nach WHO mit/bei:
? -?? Body Mass Index von 30.5 kg/m2
? -?? hypertonen Blutdruckwerten
? 7.? Pollinosis allergica?.
3.7.2?? Die in der rheumatologischen Untersuchung angegebenen Beschwerden im R?ckenbereich k?nnten durch die beschriebenen klinischen Untersuchungsbefunde der Art und Lokalisation nach erkl?rt werden. Nach eigenem Daf?rhalten sei die Beschwerdef?hrerin nicht mehr in der Lage, ihre das Leben lang ausge?bte T?tigkeit in der Alterspflege wieder aufzunehmen, was unter Ber?cksichtigung k?rperlich schwerer Arbeiten in zum Teil nicht ergonomischer R?ckenhaltung in dieser T?tigkeit nachvollziehbar sei. Die anderen beschriebenen Ver?nderungen des Bewegungsapparates seien weitgehend unfallfremd. Das Cervikalsyndrom sei anamnestisch und radiologisch bereits 02/2000 dokumentiert, habe nach Physiotherapie gebessert und sei erst etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall zunehmend aufgetreten. Es sei klinisch durch die beschriebenen Funktionsst?rungen und muskul?ren Befunde der Art und Lokalisation nach erkl?rbar, aber ohne relevante Einschr?nkungen in der ehemaligen oder in einer adaptierten T?tigkeit. Die Schulterbeschwerden rechts seien aktenm?ssig zum Teil schon vorbestehend, nicht aber unmittelbar unfallbedingt beschrieben und h?tten in den letzten Monaten zugenommen (S. 47).
???????? Klinisch bestehe eine deutliche Funktionseinschr?nkung vor allem als Ausdruck einer muskul?ren Dysbalance mit m?glicher intermittierender Impingementsymptomatik. F?r T?tigkeiten seien hier aus rheumatologischer Sicht qualitative Einschr?nkungen f?r h?ufige ?berkopfarbeiten und/oder repetitive Kraftanstrengungen rotatorischer oder elevatorischer Art anzugeben. Ein klinisch nachweisbarer und subjektiv kaum st?render Befund seien eine Einschr?nkung der H?ftrotation beidseits, radiologisch Coxa vera beidseits mit beginnender Verschm?lerung des H?ftgelenkspaltes im craniolateralen Anteil links, anamnestisch sei eine eigentliche Impingementsymptomatik nicht zu eruieren. Diesbez?glich bestehe keine Einschr?nkung betreffend Arbeitsf?higkeit (S. 48).
3.7.3?? Die neurologische Untersuchung ergab keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt f?r eine behindernde L?sion am zentralen oder peripheren Nervensystem. Dauerhaft erlittene Nervenl?sionen oder eine dauerhafte spinale Instabilit?t als Folge der Fraktur des 1. Lendenwirbelk?rpers seien weder klinisch noch bildmorphologisch belegt. Angesichts dieses blanden Defektbefundes k?nne also allenfalls von einer qualitativ eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit f?r schwere k?rperliche T?tigkeiten ausgegangen werden. F?r T?tigkeiten mit mittelschwerer und leichter k?rperlicher Belastung, vor allem f?r T?tigkeiten ohne dauernde Zwangshaltungen der Lendenwirbels?ule, also T?tigkeiten mit Wechselbelastung in gehender, stehender und sitzender Position bestehe aus neurologischer Sicht keine sichere oder wahrscheinliche Einschr?nkung mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 48).
3.7.4?? Bei der psychiatrischen Exploration sei die Schmerzschilderung sehr diffus, ebenso sei kein Leidensdruck bez?glich der Schmerzen sp?rbar, die Schmerzen st?nden auch nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdef?hrerin. Sie gebe die Schmerzen nur auf konkrete Nachfrage an und k?nne sich sehr schnell wieder von der Schmerzsymptomatik gedanklich l?sen. Es komme w?hrend des ganzen Gespr?chs auch zu keinen spontanen schmerzinduzierten Positionsver?nderungen. Auch im Alltag sei die Beschwerdef?hrerin bez?glich der Schmerzen nicht stark limitiert, sie k?nne mit Ausnahme von schweren Haushaltst?tigkeiten wie Vorh?nge aufh?ngen oder schwere Eink?ufe machen, den Haushalt selbst versorgen. Sie ?berlege sich auch, zum Sohn zu gehen und sich dort um die Kinder und den Haushalt zu k?mmern. Es lasse sich im Untersuchungsgespr?ch auch kein innerseelischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungssituation erkennen, die schwer genug w?re, um eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung zu bedingen. Es zeige sich aber eine leichte depressive Symptomatik mit einer leichten Deprimiertheit, einer Ratlosigkeit und einer Unsicherheit. Diese depressive Symptomatik sei dennoch nicht ausreichend, um eine depressive St?rung von Krankheitswert zu diagnostizieren (S. 48/49).
3.7.5?? Zusammenfassend und unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund ihrer persistierender lumbaler R?ckenschmerzen nach LWK1-Berstungsfraktur f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit in der Alterspflege nicht mehr arbeitsf?hig, dies unter Ber?cksichtigung k?rperlich schwerer Arbeiten in zum Teil nicht ergonomischer R?ckenhaltung. Ferner bestehe eine unfallfremde, deutliche Funktionseinschr?nkung der rechten Schulter, vor allem als Ausdruck einer muskul?ren Dysbalance mit m?glicher intermittierender Impingementsymptomatik. F?r T?tigkeiten seien hier aus rheumaorthop?discher Sicht qualitative Einschr?nkungen f?r h?ufige ?berkopfarbeiten und/oder repetitive Kraftanstrengungen rotatorischer oder elevatorischer Art anzugeben. Ansonsten liessen sich weder aus internistischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht Diagnosen stellen, welche die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin f?r leichte bis intermittierend mittelschwere Verweist?tigkeiten einschr?nken k?nnten. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Abschluss der Rehabilitationsbehandlung in der A.___ Ende Januar 2009 (S. 49). Rein unfallbedingt sei lediglich das thorakolumbovertebrale Schmerzsyndrom anzusehen bei Status nach dorsaler Stabilisierung Th12 bis L2 einer Berstungsfraktur LWK 1 (S. 51).
3.8???? Laut Bericht des B.___ vom 23. November 2011 (Urk. 10/7) an den Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin ?usseren sich als arbeitsbezogene Problematik vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten der Beschwerdef?hrerin. Diese lasse sich submaximal belasten, k?nne sich aber schmerzbedingt nicht aus ihrer gewohnten Schonhaltung steigern. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei ungen?gend gewesen. Die theoretisch erreichbaren Belastbarkeitswerte - auch unter Extrapolation der Selbstlimitierung und Mitber?cksichtigung der vor zwei Jahren durchgef?hrten EFL ohne Selbstlimitierung - reichten nicht zur Aus?bung der angestammten T?tigkeit aus. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit in Wechselpositionen, ganztags mit vermehrten Pausen und gegebenenfalls Leistungsminderung, welche ?rztlich medizinisch zu quantifizieren sei.
4.
4.1???? Auch wenn das D.___ in dem von der Beschwerdef?hrerin ins Feld gef?hrten BGE 137 V 210, in welchem sich das Bundesgericht einl?sslich ?ber die Art und Weise der Anordnung einer Begutachtung ?usserte, involviert war (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6), l?sst sich aus diesem Umstand allein nicht auf Voreingenommenheit schliessen. Denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil nach Ansicht der Beschwerdef?hrerin Begutachtungen im D.___ in aller Regel f?r Versicherungen das gew?nschte Resultat bringen sollen, sondern erst bei pers?nlicher Befangenheit involvierter ?rztinnen und ?rzte (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). Solche Befangenheitsgr?nde bringt die Beschwerdef?hrerin nicht vor; sie k?nnen insbesondere nicht einzelnen Passagen der Teilgutachten entnommen werden. Das Gutachten kann aber auch nicht schon deswegen als beweisuntauglich gelten, weil der Neurologe im Gutachten f?lschlicherweise als Chefarzt einer Klinik bezeichnet worden ist. Die Bezeichnung Chefarzt bezieht sich auf die leitende Stelle innerhalb einer Einrichtung, die ein Arzt innehat. Wenn der Neurologe innerhalb seiner Einrichtung keine leitende Stelle innehat, deutet dies nicht darauf hin, dass ihm die Bef?higung zur Begutachtung fehlt, hat er doch immerhin den Titel eines Professors erlangt, welcher nur unter Erf?llung fachlicher Voraussetzungen verliehen wird. Was den Inhalt des Gutachtens an sich betrifft, ist dieser im Rahmen der Beweisw?rdigung zu behandeln.
4.2????
4.2.1?? Die Beschwerdef?hrerin macht geltend, es treffe zwar zu, dass es sich bei den Schulter- und Halswirbels?ulenbeschwerden um Vorzust?nde handle, die gelegentlich zu Beschwerden gef?hrt h?tten. Es sei aber ebenfalls dokumentiert, dass diese fr?her mit therapeutischen Massnahmen innert k?rzester Zeit h?tten zum Verschwinden gebracht werden k?nnen. Es fehle die Auseinandersetzung mit einer m?glichen richtunggebenden Verschlechterung des Vorzustandes.
???????? Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin unmittelbar nach dem Unfall weder ?ber Schmerzen im Bereich der Schulter noch im Bereich der Halswirbels?ule klagte. So kann der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Z.___, Chirurgische Klinik (E. 3.1), entnommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin seit dem Unfall starke Schmerzen im Flankenbereich beidseits hatte. Im Austrittsbericht der A.___ vom 29. Januar 2009 (E. 3.2) wurden keine Schmerzen im Bereich der Schulter und der Halswirbels?ule erw?hnt. Aus dem Bericht des B.___ vom 1. Juli 2009 (E. 3.3) geht hervor, dass im Sommer 2009 klinisch vor allem eine muskul?re Dysbalance und eine verminderte muskul?re Stabilisationsf?higkeit der Lendenwirbels?ule und eine Dekonditionierung im Vordergrund standen. Als arbeitsbezogenes Problem wurde denn auch eine Funktionsst?rung der Lendenwirbels?ule mit ungen?gender Stabilisierungsf?higkeit genannt. Lediglich anamnestisch wurde ?ber ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und eine Periarthropathia rechts berichtet.
???????? Wenn im Bericht des B.___ vom 23. November 2009 (E. 3.8) ein vorbestehendes thorakospondylogenes Syndrom und eine Periarthropathia tendinopathica partim ancylosans rechts als nach dem Unfallereignis aufgetretene Diagnosen mit vor?bergehender Verschlechterung aufgef?hrt werden, kann aus der Formulierung ?nach dem Unfallereignis aufgetreten? nicht gefolgert werden, dass die Verschlimmerung auf dem Unfall gr?ndet, zeigte doch die R?ntgenaufnahme der Halswirbels?ule vom 5. September 2009 gegen?ber den Voraufnahmen von 2005 eine Zunahme der degenerativen Ver?nderungen. Indessen kann aus der Bezeichnung ?vor?bergehend? geschlossen werden, dass eine richtunggebende Verschlechterung nicht vorliegt.
4.2.2?? Was die Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit betrifft, gehen die D.___-Gutachter davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der Unfallfolgen in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit vollst?ndig arbeitsf?hig ist. Dagegen wendet die Beschwerdef?hrerin ein, das B.___ gehe von einer Einschr?nkung von 25 % aus.
???????? Die Gutachter des B.___ (E. 3.8) attestierten der Beschwerdef?hrerin rein aufgrund der Unfalldiagnosen eine ganzt?gige Arbeitsf?higkeit in angepasster leichter bis knapp mittelschwerer T?tigkeit mit M?glichkeit zur Wechselpositionierung und vermehrten Pausen von insgesamt zwei Stunden, respektive eine 75%ige Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit. Die Diskussion, weshalb die B.___-Gutachter die Arbeitsf?higkeit geringer einsch?tzen als die D.___-Gutachter, beschr?nkt sich darauf, dass die D.___-Gutachter eine vermehrte Entlastung durch Einhalten von einer Stunde Mittagszeit betont h?tten, was beim Grad der Arbeitsf?higkeit ber?cksichtigt werden m?sste. Dem ist entgegenzuhalten, dass die D.___-Gutachter lediglich darauf hingewiesen haben, dass auf eine ad?quate Mittagspause von etwa einer Stunde zu achten sei, falls vereinzelt ung?nstige Belastungen auftr?ten. Grunds?tzlich gehen die D.___-Gutachter aber davon aus, dass in einer adaptierten T?tigkeit eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit gegeben ist. Aufgrund welcher Befunde die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin auch in einer angepassten T?tigkeit eingeschr?nkt sein soll, wird im Bericht des B.___ nicht dargelegt. Wenn als arbeitsbezogene Problematik vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten der Beschwerdef?hrerin genannt werden, deutet dies darauf hin, dass bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit das subjektive Empfinden der Beschwerdef?hrerin mitbestimmend war. Insgesamt vermag daher das Gutachten des B.___ die durch die Gutachter des D.___ attestierte Arbeitsf?higkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Im ?brigen wurde auch von den Rheumatologen des Z.___ (E. 3.5) eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit attestiert.
4.2.3?? Die D.___-Gutachter (E. 3.6) stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund der Unfallfolgen seit dem Abschluss der Rehabilitationsbehandlung in der A.___ Ende Januar (vgl. E. 3.2) f?r leichte bis intermittierend mittelschwere Verweisungst?tigkeiten uneingeschr?nkt einsatzf?hig sei. Dagegen wendet die Beschwerdef?hrerin ein, in der A.___ habe nur das Hauptziel ?Wohnen zu Hause teilselbst?ndig mit Hilfsperson intern? erreicht werden k?nnen und dementsprechend sei auch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Auch nach der Testung im B.___ (vgl. E. 3.3) sei festgestellt worden, dass keine verwertbare Arbeitsleistung in einer angepassten T?tigkeit vorliege.
???????? Dem Austrittsbericht der A.___ (E.3.2) kann entnommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin bei Klinikaustritt in den allt?glichen und auch erweiterten Aktivit?ten selbst?ndig war, womit sie mehr als das Rehaziel erreicht hatte. Gegen?ber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdef?hrerin im April 2009 denn auch an, sie mache den Haushalt selbst?ndig, ihr Ehemann helfe ihr nur mit den Eink?ufen und statt dem Staubsauber ben?tze sie einen Wischmob (vgl. Urk. 15/4.1). Zur Zeit des Rehaaufenthaltes stand die Beschwerdef?hrerin noch in einem Arbeitsverh?ltnis, weshalb sich die von den ?rzten der A.___ attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit lediglich auf die bisherige T?tigkeit bezog.
???????? Vergleicht man die in den Berichten des B.___ erhobenen rheumatologischen Befunde, ist eine wesentliche ?nderung derselben nicht ersichtlich. Dem Bericht des B.___ vom 23. November 2011 (E. 3.8) kann entnommen werden, dass die funktionelle Leistungsf?higkeit insgesamt vergleichbar war mit derjenigen im Sommer 2009. Dennoch wurde im Bericht des B.___ vom 1. Juli 2009 (E. 3.3) als arbeitsbezogenes relevantes Problem eine Funktionsst?rung der Lendenwirbels?ule mit ungen?gender Stabilisierungsf?higkeit und Bewegungseinschr?nkung, vor allem in den Drehbewegungen festgestellt und in demjenigen vom 23. November 2011 (E. 3.8) als arbeitsbezogene Problematik vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten genannt und darauf hingewiesen, dass die Beobachtungen bei den Tests auf eine deutliche Selbstlimitierung hindeuteten. Weshalb bei ?hnlichen Befunden und ?hnlichen Resultaten in den Tests nicht schon im Sommer 2009 von einer Selbstlimitierung ausgegangen worden ist, wird im Bericht vom 23. November 2011 nicht diskutiert, obwohl die nach der ersten Testung empfohlene station?re Therapie in der C.___ nach zehn Tagen abgebrochen worden war, da trotz intensiven therapeutischen Massnahmen nur eine geringe Verbesserung der Beschwerden hatte erreicht werden k?nnen. Dies l?sst den Schluss zu, dass die Beschwerdef?hrerin bereits anl?sslich der ersten Testung im B.___ ein Schonungs- und Schmerzverhalten an den Tag gelegt hat, weshalb auch der Schluss der D.___-Gutachter, die Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit sei bereits nach dem Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ wiedererlangt gewesen, nachvollziehbar ist. Jedenfalls kann aufgrund der medizinischen Akten davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. September 2010 aufgrund der Unfallfolgen wieder eine vollst?ndige Arbeitsf?higkeit in behinderungsangepasster T?tigkeit ausgewiesen war.
5.??????
5.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? Ausgehend vom Einkommen, das die Beschwerdef?hrerin an ihrer letzten Arbeitsstelle beim Y.___ ohne ?Eintritt des Gesundheitsschadens h?tte erzielen k?nnen (vgl. Urk. 15/2.72), hat die Beschwerdegegnerin f?r das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 68?141.25 (Urk. 15/5.24) bestimmt. Dieses wird von der Beschwerdef?hrerin nicht bestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
5.2???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
???????? Der Zentralwert f?r die mit einfachen und repetitiven Aufgaben besch?ftigten Frauen betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4?116.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2499 Punkten im Jahr 2008 und 2579 im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 91 Tabelle B10.3) sowie einer im Jahre 2010 geltenden betriebs?blichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2) ein hypothetisches Einkommen 2010 von Fr. 4?417.70 pro Monat beziehungsweise Fr. 53?012.40 pro Jahr ergibt.
5.3???? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nur mehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
???????? Die Beschwerdegegnerin gew?hrte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Die Beschwerdef?hrerin macht dagegen geltend, sie sei vor dem Unfall eine ?Macherin? gewesen und vor allem k?rperlich t?tig, was auch aus dem Arbeitszeugnis hervorgehe. Aufgrund der begrenzten Sprachkenntnisse (vor allem schriftlich) und ihrer St?rke vor dem Unfall gerade im k?rperlich anspruchsvollen Teil der Arbeit werde klar, dass ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu tief ist. Zudem m?sse noch die allf?llige Leistungsminderung in einer angepassten T?tigkeit ber?cksichtigt werden.
???????? Die Frage nach der H?he des Abzugs vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. In das Ermessen der Verwaltung greifen die Gerichte nur ein, wenn der verf?gte Leidensabzug aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht nachvollziehbar ist. Dem Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin fr?her eine ?Macherin? und vor allem k?rperlich t?tig war, ist bereits bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit Rechnung getragen worden. Schriftliche Sprachf?higkeiten spielen bei Hilfsarbeitert?tigkeiten eine untergeordnete Rolle. Der von der Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint unter den gegebenen Umst?nden als nachvollziehbar und ist vom Gericht zu best?tigen. Das Invalideneinkommen betr?gt somit Fr. 47?711.15 (0,9 x Fr. 53?012.40). Stellt man dieses dem Valideneinkommen gegen?ber, ergibt sich daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20?430.10 (Fr. 68?141.25 - Fr. 47?711.15) beziehungsweise von 30 %.
6.?????? Die Beschwerdef?hrerin verlangte schliesslich, es seien ihr die Kosten f?r das B.___-Gutachten vom 23. November 2011 von Fr. 3?000.-- zuz?glich 8 % Mehrwertsteuer zu erstatten (Urk. 9). Seitens der Beschwerdegegnerin wurde der Sachverhalt gen?gend abgekl?rt und hat der Bericht des B.___ zur Entscheidfindung nichts beigetragen. Dessen Kosten hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu ?bernehmen.
7.?????? Insoweit die Beschwerdef?hrerin die Edition der Teilgutachten der D.___-Expertise im Original beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Die Teilgutachten wurden in das Gesamtgutachten vom 30. Juli 2010 integriert und sind ?berdies als Kopien bei den Akten (Urk. 15/4.26 - 4.28). Nur weil ein Strafverfahren gegen den Chefarzt des D.___ lief, welches im ?brigen vor kurzem vor dem Z?richerischen Obergericht zu einem Freispruch f?r den Angeklagten gef?hrt hatte, besteht kein Grund zur Annahme, dass in diesem Gutachten Ansichten der Teilgutachter im Hauptgutachten nicht korrekt wiedergegeben worden sind.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Rechtsanwalt Oskar M?ller
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).