Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, ist Inhaber der Einzelfirma X.___ Messebau und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/1). Am 13. Juni 2006 fiel er mit einer Teppichrolle in den Händen von einer Lastwagenhebebühne. Dabei erlitt er durch den Aufprall mit den Füssen auf dem Boden einen Schlag auf die beiden Knie. Dies verursachte sofortige Knieschmerzen beidseits. In der Folge besserten sich die Schmerzen im Knie rechts. Auf der linken Seite hielten sie an (Urk. 7/10). Deswegen suchte der Versicherte erstmals am 7. August 2006 seinen Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf. Dieser empfahl, den weiteren Verlauf abzuwarten (Urk. 7/9-10). Nach einer Zunahme der Kniebeschwerden links erfolgte am 2. Juli 2007 ein MRI des linken Knies. Dieses ergab einen Meniskusriss im medialen Hinterhorn (Urk. 7/4, vgl. auch Urk. 7/10). Am 3. August 2007 wurde von Dr. med. Z.___, Oberärztin am Spital A.___, eine Kniearthroskopie links mit Meniskusteilresektion durchgeführt (Urk. 7/5). Am 27. August 2007 erstattete der Versicherte der SUVA Meldung vom Unfall vom 13. Juni 2006 (Urk. 7/1). Diese kam für die Heilbehandlung - insbesondere für die Kosten der Kniearthroskopie am linken Knie - auf und erbrachte Taggelder für die rund 10tägige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/11 und Urk. 7/46 S. 2).
Am 14. März 2008 erfolgte ein MRI des rechten Knies. Dieses zeigte eine mässige Degeneration des medialen Meniskus ohne Rissnachweis, eine Bakerzyste und eine beginnende Chondropathie (Urk. 7/18). Daraufhin erfolgte am 16. Juni 2008 eine Kniearthroskopie rechts durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dabei zeigten sich eine mediale und laterale Meniskusläsion, eine Knorpelläsion im Bereich des Femurcondylus und der Patellarückfläche sowie eine grosse Semimembranosuszyste (Urk. 7/23 und Urk. 7/28). Nachdem die SUVA am 23. Juli 2008 den Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Knie hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 7/26), verneinte sie mit Verfügung vom 28. August 2008 den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts (Urk. 7/34). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2009 fest (Urk. 7/46). Die dagegen von X.___ im Prozess-Nr. UV.2009.00042 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2010 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Urk. 7/48).
1.2 In der Folge wurde der Versicherte am 27. Januar 2011 durch den an der Klinik D.___ als Co-Chefarzt der Orthopädie tätigen Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht (Urk. 7/55). Gestützt auf dessen gleichentags erstelltes Gutachten verneinte die SUVA daraufhin - unter Hinweis auf das Fehlen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den rechtsseitigen Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 13. Juni 2006 - ihre Leistungspflicht erneut (Verfügung vom 30. März 2011, Urk. 7/58). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/59 und Urk. 7/65) am 22. September 2011 fest (Urk. 7/68 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Oktober 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen - insbesondere Heilbehandlung - gemäss UVG (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2011 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 zeigte Rechtsanwalt Martin Hablützel dem hiesigen Gericht die Rechtsvertretung an (Urk. 9) und reichte am 17. Januar 2012 eine Stellungnahme ein. Darin hielt er an den bereits gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich den Eventualantrag auf Übernahme der Heilbehandlungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, Urk. 14). Am 22. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden und den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2010 in Sachen der Parteien verwiesen (Prozess-Nr. UV.2009.00042 E. 1).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des - beweiskräftigen - Gutachtens des Dr. E.___ bestätigt habe, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2006 zurückzuführen seien (Urk. 2, 6 und 21). Der Beschwerdeführer wiederum stellte sich - auch unter Hinweis auf das nämliche Gutachten - auf den gegenteiligen Standpunkt und bejahte gestützt darauf die natürliche Unfallkausalität (Urk. 1 und Urk. 14)
3.
3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der am 27. Januar 2011 durchgeführten klinischen und radiologischen Untersuchung diagnostizierte Dr. E.___ im rechten Knie einen Status nach einer arthroskopischen medialen und lateralen Teilmeniskusentfernung, einer Plicaresektion sowie einer offenen Exstirpation einer Semimembranosuszyste. Als arthroskopischen Nebenbefund nannte er eine Chondropathia patellae Grad III und äusserte den Verdacht auf einen diskreten chronischen Reizerguss (Urk. 7/55 S. 9). Er führte aus, die Frage nach der Unfallkausalität könne - so wie sich die Beweislage heute präsentiere - nicht eindeutig beantwortet werden. Es bleibe dem Wohlwollen der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie den Unfall vom 15. Juni 2006 (richtig: 13. Juni 2006) als Ursache für die Beschwerden und die Folgebehandlung am rechte Kniegelenk anerkenne (Urk. 7/55 S. 10).
Hinsichtlich des rechten Kniegelenks verhalte es sich ähnlich wie mit dem linken Knie. Diesbezüglich sei die Unfallkausalität - die die Beschwerdegegnerin anerkannt habe - zu Recht in der Retrospektive hinterfragt worden. Da die SUVA den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden am linken Knie bejaht habe, präjudiziere dies gewissermassen die Leistungspflicht der Unfallversicherung auch für die rechtsseitigen Knieverletzungen. Höchstwahrscheinlich seien die Beschwerden zu 50 % auf Krankheit (degenerative Vorschädigung beider Kniegelenke, speziell der Menisken und am rechten Kniegelenk auch des Knorpels) und zu 50 % auf Unfall zurückzuführen. Diese Behauptung sei rein spekulativ zu sehen; sie komme der Realität vermutlich am nächsten (Urk. 7/55 S. 11).
3.2 Dem auf einlässlichen Untersuchungen des rechten Knies beruhenden, die fallrelevanten Vorakten - darunter die Berichte der SUVA-Ärzte Dr. C.___ (Urk. 7/26) und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, und des behandelnden Chirurgen Dr. B.___ (Urk. 7/19-21, 7/23, 7/25, 7/28-29 und 7/47) - sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigenden Gutachten des Dr. E.___ kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. E. 1.1 hievor mit Verweis auf E. 1.3 des Urteils vom 12. August 2010 [Prozess-Nr. UV.2009.00042]). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten (Urk. 6 S. 4 und Urk. 14). Strittig ist hingegen, wie die Schlussfolgerung des Experten hinsichtlich der Unfallkausalität zu verstehen ist, wobei die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, dass die Anerkennung von Unfallfolgen am linken Knie kein Präjudiz für die rechte Seite darstellt.
Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die Frühphase nach dem Unfallereignis im Juni 2006 wenig dokumentiert ist, dazumals auf bildgebende Untersuchungen verzichtet wurde und sich der erstbehandelnde Arzt zur Frage der Unfallkausalität nicht äusserte, ist nachvollziehbar, dass dem Gutachter die Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht mit letzter Sicherheit möglich war. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Bestimmtheit indes auch nicht gefordert. In Übereinstimmung damit äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die Kniebeschwerden rechts höchstwahrscheinlich zu 50 % auf Krankheit und zu 50 % auf Unfall zurückzuführen seien (Urk. 7/55 S. 11). Auch wenn Dr. E.___ seine Beurteilung als spekulativ bezeichnete und damit nochmals die fehlende Möglichkeit einer eindeutigen Aussage zur Unfallkausalität zum Ausdruck brachte, ändert dies nichts daran, dass seine Sachverhaltsdarstellung - wonach der natürliche Kausalzusammenhang zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen ist - die wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ist. So schwächte er seine Aussage im Gutachten sogleich wieder ab, indem er seine Einschätzung als der Realität (vermutlich) am nächsten kommende bewertete (Urk. 7/55 S. 11). Im Einklang mit der vom Gutachter wie auch vom behandelnden Chirurgen Dr. B.___ (Urk. 7/47) festgestellten Teilkausalität stehen sodann der Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 7. August 2006 (Knieschmerzen re.; Urk. 15/1), das Überweisungsschreiben des Hausarztes Dr. Y.___ zuhanden von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. April 2007 (Seit August 2006 berichtet der Patient über Knieschmerzen bds., vor allem aber rechts [
].; Urk. 15/2), die Unfallmeldung vom 27. August 2007 (Betroffener Körperteil: Knie beidseitig; Urk. 7/1) und die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ausserdienstlichen Befragung vom 12. November 2007 (Ich bin rückwärts gestürzt. Ich verspürte [
] am Knie rechts an der Innenseite Schmerzen.; Urk. 7/10 S. 1).
3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die rechtsseitigen Kniebeschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Teilkausalität auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2006 zurückzuführen sind. Da es sich bei der erlittenen Verletzung um eine organisch nachweisbare Gesundheitsschädigung handelt, ist der adäquate Kausalzusammenhang ohne weiteres zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre diesbezügliche Leistungspflicht daher zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. September 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Kniebeschwerden rechts im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Juni 2006 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Swica Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).