Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00298
UV.2011.00298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 1994 bei der Y.___ AG als Maurer und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Juni 2009 beim Brüstungsschalen vom Gerüst fiel (Unfallmeldung vom 26. Juni 2009, Urk. 9/1). Das noch am Unfalltag erstbehandelnde Spital Z.___ diagnostizierte zunächst eine lange Bizepssehnenruptur links (Arztzeugnis vom 11. Juli 2009, Urk. 9/2) und nach Erstellung von MR-Tomographien der Schultern durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Co-Chefarzt, auch eine frische Supraspinatussehnenruptur rechts (Bericht vom 27. Juli 2009, Urk. 9/5). X.___ war in der Folge arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 19. August 2009 nahm das Spital Z.___ eine Schulterarthroskopie links mit partieller Labrumresektion, teils arthroskopische, teils offene Bankartoperation und extraartikuläre Bizepssehnentenodese links vor (Operationsbericht vom 31. August 2009, Urk. 9/9). Am 3. Dezember 2009 wurde X.___ von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht (Urk. 9/20). Am 24. Februar 2010 nahm das Spital Z.___ eine Schulterarthroskopie mit ventraler und dorsaler Kapsulotomie links (Operationsbericht vom 10. März 2010, Urk. 9/35) und am 2. März 2010 eine Vervollständigung dieser vor (Operationsbericht vom 10. März 2010, Urk. 9/36). Vom 10. Mai bis 23. Juni 2010 war X.___ in der C.___ hospitalisiert (Urk. 9/54). Am 3. November 2010 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. B.___ statt (Bericht vom 3. November 2010, Urk. 9/68). Dr. B.___ nahm zudem eine Schätzung des Integritätsschadens vor (Beurteilung vom 29. November 2010, Urk. 9/71). Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. August 2011 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % basierende Rente und eine einer Integritätseinbusse von 25 % entsprechende Entschädigung von Fr. 31‘500.-- zu (Urk. 9/89). Die von X.___ am 22. Juli 2011 erhobene Einsprache (Urk. 9/92) wies die SUVA mit Entscheid vom 21. September 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 24. Oktober 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, es sei eine unabhängige medizinische interdisziplinäre Begutachtung einzuholen und es sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer dafür eingerichteten und spezialisierten Klinik zu objektivieren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Rente und eine höhere Integritätsentschädigung hat.
1.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles  zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 27. Juli 2009 an der linken Schulter einen Abriss der langen Bizepssehne am Bizepssehnenanker und einen Labrumabriss ventral sowie eine leichte Bone bruise am Humeruskopf dorsal (wahrscheinlich Status nach Luxation), kleine gelenkseitige Risse in der Supraspinatussehne, eine aktivierte leichte hypertrophe AC-Gelenksarthrose und ein leichtes Impingement möglich mit Bursitis und an der rechten Schulter eine frische Supraspinatussehnenruptur (MR-tomographisch 8 mm grosse Lücke und leichte Atrophie des Muskels) mit vorbestehend leichter Einengung des Subacromialraums und leichter aktivierter AC-Gelenksarthrose. Es liege eine unglückliche Kombinationsverletzung beider Schultern vor. Sie würden den Beschwerdeführer zur Operation der linken Schulter aufbieten (arthroskopische Schulterbeurteilung, höchstwahrscheinlich ventrale Stabilisierung und Bizepssehnentenodese extraartikulär). Gemäss MR-Tomographie sei die Supraspinatussehnenteilruptur links nur minimal. Die ebenfalls vorhandene Bursitis subacromialis und das seiner Ansicht nach minime Engpasssyndrom würden sie nicht angehen, da der Beschwerdeführer vor dem Unfall ja von Seiten beider Schultern beschwerdefrei gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde über den zu erwartenden längeren Verlauf (initiale Ruhigstellung im Gilchristverband für 3 bis 4 Wochen, erst anschliessend aktive Mobilisation und noch längere Zeit ohne Belastung) orientiert. Er werde überdies darüber informiert, dass auch an der rechten Schulter ein operationswürdiger Befund vorliege und sich die ganze Behandlung natürlich massiv in die Länge ziehen werde (Urk. 9/5).
2.2     Kreisarzt Dr. B.___ hielt über seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2009 fest, am 24. Juni 2009 sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit von einem Gerüst gestürzt. Er sei ambulant im Spital Z.___ behandelt worden. Die weiteren Abklärungen mittels MRI hätten links einen Abriss der langen Bizepssehne am Bizepsanker mit zusätzlichem Abriss des Labrums glenoidale ergeben. Rechts habe eine frische Ruptur der Supraspinatussehne mit 8 mm grosser Lücke dokumentiert werden können. Der Beschwerdeführer sei fachärztlich durch Dr. A.___ beurteilt worden. Infolge persistierender Schmerzen, links mehr als rechts, bei ebenfalls schlechterer Funktion links, sei infolge andauernder Arbeitsunfähigkeit die Indikation für ein invasives Vorgehen gestellt worden. Am 19. August 2009 seien eine Schulterarthroskopie links mit partieller Labrumresektion sowie eine teils arthroskopische, teils offene Bankart-Operation und eine extraartikuläre Bizepstenodese durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Anlässlich der zweiten postoperativen Nachkontrolle habe Dr. A.___ einen hartnäckigen Dauerschmerz vor allem links bei deutlich reduzierter Funktion festgestellt. Seitens der subjektiven Angaben ergäben sich keine neuen Aspekte. Bezüglich Flexion und Abduktion erreiche der Beschwerdeführer knapp die Horizontale. Auch die Aussen- und Innenrotation seien erheblich eingeschränkt. Die rohe Faustschlusskraft der adominanten linken Hand betrage mit 20 kp 50 % der dominanten rechten Seite. Für ihn sei unklar, ob die Funktionseinschränkung schmerzbedingt oder auf ein organisches Korrelat zurückzuführen sei. Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung habe er das weitere Vorgehen mit Dr. A.___ besprochen. Er werde bei der Radiologie des Spitals Z.___ ein Verlaufs-MRI in die Wege leiten. Anschliessend werde er das weitere Vorgehen besprechen. Ausser physiotherapeutischen Massnahmen stünden an der rechten Schulter keine weiteren Therapien zur Diskussion. Im abschliessenden Gespräch in Anwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters habe er dem Beschwerdeführer erklärt, dass die Prognose bezüglich der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter problematisch sei. Darauf habe dieser ihm geantwortet, dass er wieder arbeiten müsse. Er habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Bauarbeiter attestiert (Urk. 9/20).
2.3     Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. Mai bis 23. Juni 2010 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, diagnostizierten deren Ärzte im Austrittsbericht vom 25. Juni 2010 (1) einen Status nach Sturz vom Baugerüst aus etwa 2,5 Meter am 24. Juni 2009 mit (a) Abriss der langen Bizepssehne Schulter links am Bizepssehnenanker und Labrumabriss ventral sowie leichter Bone bruise am Humeruskopf dorsal (wahrscheinlich Status nach Luxation), kleinen gelenksseitigen Rissen in der Supraspinatussehne, aktivierter leichter hypertrophen AC-Gelenksarthrose und leichtem Impingement möglich mit Bursitis bei (aa) Schulterarthroskopie links mit partieller Labrumresektion, teils arthroskopischer, teils offener Bankart-Operation und extraartikulärer Bizepssehnentenodese links am 19. August 2009, (bb) Schulterarthroskopie und arthroskopischer ventraler und dorsaler Kapsulotomie bei Schultersteife links bei Status nach ventraler Stabilisation und Bizepssehnentenodese links bei ausgeprägter Synovitis, Knorpelschäden (Grad II) Glenoid links am 24. Februar 2010 und (cc) Vervollständigung der zirkumferenziellen, arthroskopischen Kapsulotomie Schulter links am 2. März 2010 sowie mit (b) transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne Schulter rechts im ansatznahen Abschnitt ohne konsekutive Muskelatrophie, ansonsten regelrechter Darstellung der Rotatorenmanschette, Zeichen einer aktivierten AC-Gelenksarthrose (MRI vom 18. Juni 2010) und (2) einen Status nach Kniedistorsion links mit partiellem vorderem Kreuzband-Riss (VKB-Riss), partiellem Riss des medialen Kollateralbands am proximalen Ursprungsbereich und Riss des medialen Retinaculum patellae am 4. November 2003. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, wobei keine Tätigkeiten über der Horizontalen mehr möglich seien (Urk. 9/54).
2.4     Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 6. Oktober 2010 als Diagnosen einen Status nach beidseitiger Schulterverletzung (Unfall vom 24. Juni 2009) mit Bizepssehnen- und Labrumabriss, Bone bruise am Humeruskopf, kleinen gelenkseitigen Supraspinatussehnenrissen links (nebenbefundlich leichte AC-Gelenksarthrose) sowie kleiner, transmuraler Supraspinatussehnenruptur rechts fest. Er habe mit Dr. B.___ Rücksprache genommen. Angesichts des gesamten, schleppenden Verlaufs erwarteten sie an der linken Schulter keine wesentliche weitere Verbesserung und würden deshalb die Physiotherapie ausschleichen lassen. Eine Operation der rechtsseitigen Supraspinatussehnenruptur hielten sie angesichts der Situation ebenfalls für nicht indiziert, obwohl der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch rechts symptomatisch geworden sei (möglicherweise seien die Symptome rechts jetzt auch etwas mehr im Vordergrund, weil es links minim besser gehe). Ein erneuter Eingriff, diesmal rechts, mit nachfolgender Ruhigstellung auf Abduktionskissen über 6 Wochen und langer Rehabilitation würde ihres Erachtens hier höchstwahrscheinlich nicht zu einem guten Ende führen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Bauarbeiter praktisch sicher nicht mehr arbeitsfähig, eine diesbezüglich berufsadaptierte Rehabilitation scheine ihnen illusorisch. Auch Umschulungen dürften schwierig sein (Sprache, Ausbildung) (Urk. 9/65).
2.5     Dr. B.___ erklärte im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 3. November 2010, betreffend eine am 19. Mai 2003 erlittene Distorsion des rechten Sprunggelenks lägen keine Unfallfolgen mehr vor. Es bestehe ein Zustand nach Distorsion des linken Kniegelenks und anschliessendem Sturz am 4. November 2003. Hierzu datierten die neusten Bilder vom 9. Dezember 2004. Zur Beantwortung der Frage, ob allenfalls infolge einer Arthroseprogredienz ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bestehe, seien Röntgenbilder anzufertigen. In Bezug auf die am 24. Juni 2009 erlittenen Schulterverletzungen erklärte er, dass er am 5. Oktober 2010 mit Dr. A.___ das Prozedere unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs diskutiert habe. Angesichts des Verlaufs an der linken Schulter erwarteten sie keine wesentliche Verbesserung mehr und sie würden empfehlen, die Physiotherapie auszuschleichen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs rieten sie von invasiven Massnahmen an der rechten Schulter ab. Zudem sei auch bei einer hypothetischen Verbesserung aufgrund seiner Erfahrungen kaum mehr mit der Aufnahme seiner angestammten Tätigkeit als Gipser zu rechnen, da belastende Überkopfarbeiten wohl nicht mehr zugemutet werden könnten. Somit verbleibe an der linken Schulter als Unfallfolge eine Beweglichkeit bis knapp in die Horizontale. Ebenso sei die Innenrotation eingeschränkt. Auf der dominanten rechten Seite sei immerhin eine Flexion bis 135° möglich, die Abduktion sei auf 95° limitiert. Innen- und Aussenrotation lägen noch etwa im Normbereich. Die rohe Faustschlusskraft sei auf der rechten Seit mit 34 kp noch recht gut, links sei sie auf 20 kp limitiert. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen nennenswerten Unterschied auf. Er empfehle der Administration den Fall mit dem Hinweis auf das Rückfallmelderecht abzuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hätte für 6 bis 8 Arztkonsultationen, zur Erhaltung des bisherigen Zustandes für zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr sowie für die Schmerzmittel aufzukommen. Eine Integration in eine alternative, geeignete Tätigkeit dürfte aufgrund der mässigen Ressourcen und Sprachkenntnisse schwierig sein (Urk. 9/68). Nach Einsicht in aktuelle Röntgenbilder betreffend das linke Kniegelenk ergänzte Dr. B.___ am 29. November 2010, es verblieben als relevante Unfallfolgen die Funktionseinschränkungen an beiden Schultern. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 15 Kilogramm limitiert und bis Brusthöhe auf 5 Kilogramm. Arbeiten über Kopfhöhe seien nicht mehr möglich. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit beiden oberen Extremitäten seien ungeeignet. Tätigkeiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien zu vermeiden (Urk. 9/70).
2.6     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Juli 2011 gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers unfallbedingt (1) einen Status nach Sturz vom Baugerüst aus etwa 2,5 Metern Höhe am 24. Juni 2009 mit (a) Schulterläsion links mit (aa) Abriss der langen Bizepssehne, (bb) Labrumabriss ventral sowie leichter Bone bruise am Humeruskopf dorsal (wahrscheinlich Status nach Luxation), (cc) kleinen gelenksseitigen Rissen in der Supraspinatussehne, (dd) aktivierter leichter hypertropher AC-Gelenksarthrose, leichtes Impingement möglich mit Bursitis, (ee) Knorpelschäden (Grad II) Glenoid links, (ff) Status nach frozen shoulder, (gg) persistierenden Schmerzen und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit und (hh) Schwellung des linken Arms und (b) Schulterläsion rechts bei (aa) transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne im ansatznahen Abschnitt ohne konsekutive Muskelatrophie, (bb) Zeichen einer aktivierten AC-Gelenksarthrose (MRI vom 18. Juni 2010) und (cc) persistierenden Schmerzen und Beweglichkeits-Einschränkung und (2) einen Status nach Unfall am 4. November 2003 mit Kniedistorsion bei (aa) persistierenden Knie-Schmerzen, (bb) partiellem VKB-Riss, (cc) partiellem Riss des medialen Kollateralbands am proximalen Ursprungsbereich und (dd) Riss des medialen Retinaculum patellae. Als nicht unfallbedingte Beschwerden nannte er (1) ein chronisches zervikovertebrales Syndrom bei radiologisch keinen degenerativen Veränderungen, (2) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei (a) degenerativen Veränderungen der LWS (deutliche Chondrose L5/S1, Spondylophyt L3/L4, Verdacht auf engen Spinalkanal) und (b) linkskonvexer Skoliose, (3) eine Adipositas und (4) einen Diabetes mellitus. Beim Beschwerdeführer bestünden ernsthafte gesundheitliche Probleme, welche in erster Linie Folge der Unfälle vom Juni 2009 und November 2003 seien. Er leide aber auch an chronischen, nicht unfallbedingten Beschwerden, insbesondere an Rückenbeschwerden und an einem Diabetes mellitus sowie an Übergewicht. Er sehe beim Beschwerdeführer keine Möglichkeiten für eine Umschulung oder eine leichte Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 5/3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 21. September 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aber ganztags ausüben kann. Sie stützte sich bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___ vom 3. und 29. November 2010 (Urk. 2 S. 6; E. 2.5).
3.2     Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der Berichte von Kreisarzt Dr. B.___ sprechen würden. Vielmehr erfüllen seine Berichte die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, sie beruhen auf eingehender Untersuchung, sie berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sie sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Die Einschätzung von Dr. B.___ stimmt im Wesentlichen auch mit derjenigen der C.___ überein (E. 2.3). Dr. B.___ gab zudem seine Einschätzung nach Absprache mit dem behandelnden Arzt Dr. A.___ ab. So hielt Dr. A.___ denn auch aus medizinischer Sicht keine anderslautende Einschätzung als Dr. B.___ fest (E. 2.4). Betreffend die von Dr. A.___ angeführten Schwierigkeiten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden (Sprache, Ausbildung), gilt es zu beachten, dass für die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, grundsätzlich lediglich die unfallbedingten Einschränkungen massgebend sind. Es wird hierbei von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen (E. 1.2).
3.3     Dr. D.___ erklärt in seinem Bericht vom 8. Juli 2011, dass er keine Möglichkeit für eine Umschulung oder eine leichte Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer mehr sehe (E. 2.5). Dr. D.___ erstellt dabei jedoch kein medizinisch-theoretisches Zumutbarkeitsprofil. Es ist daher zum einen nicht klar, inwieweit er den Beschwerdeführer aufgrund sozialer bzw. persönlicher Faktoren nicht medizinischer Art in der Arbeitssuche als eingeschränkt erachtet. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, ob er zwischen den vorliegend massgebenden unfallbedingten und den nicht relevanten krankheitsbedingten Einschränkungen, welche er ausdrücklich anführt, unterscheidet. Da Dr. D.___ auch keine Befunde nennt, welche die Einschätzung von Dr. B.___ - und auch der C.___ und von Dr. A.___ - in Frage stellen würde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt, den Fall abgeschlossen hat und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne das Heben von Lasten über 15 Kilogramm bis Taillenhöhe und über 5 Kilogramm bis Brusthöhe, ohne Arbeiten über Kopfhöhe, ohne repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit beiden oberen Extremitäten und ohne Arbeiten, die mit Impulswirkung verbunden sind, ausgegangen ist.

4.       Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommene Einkommensvergleich, gemäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 71‘695.-- erzielt hätte und mit unfallbedingtem Gesundheitsschaden noch ein solches von Fr. 56'654.-- erzielen kann, ist nicht zu beanstanden (Urk. 2, Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung, Urk. 9/87, Auskunft der Y.___ AG vom 28. Januar 2011, Urk. 9/77, und DAP-Blätter, Urk. 9/86). Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. August 2011 Anspruch auf eine auf einer Erwerbseinbusse von 21 % beruhende Rente.

5.       Zu prüfen bleibt die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung.
         Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Beschwerdegegnerin hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
         Kreisarzt Dr. B.___ führte am 29. November 2010 zur Höhe der Integritätseinbusse des Beschwerdeführers aus: „Als Unfallfolge verbleibt an der linken Schulter eine erhebliche Funktionseinschränkung. Die aktive Flexion ist auf 90°, die aktive Abduktion auf 75° limitiert. Ebenso beträgt die Aussenrotation noch 30°, die Innenrotation bis DVPA noch 62 cm. Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens ist die Feinrastertabelle 1.2, Integritätsschädigung gemäss UVG. Bei einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen liegt der Referenzwert bei 15 %. Bei einer Beweglichkeit 30° über die Horizontale hinaus (120°) liegt der Referenzwert bei 10 %. Der Durchschnittswert zwischen aktiver Flexion und aktiver Abduktion beträgt an der linken Schulter 82,5°. Der Integritätsschaden beträgt somit für die linke Schulter per se betrachtet 16,25 %. Aufgrund des Verlaufes an der linken Schulter wurde an der rechten Schulter auf weitere invasive Massnahmen verzichtet. Die aktive Flexion beträgt noch 135°, die aktive Abduktion 95°. Aussen- und Innenrotation sind nicht erheblich limitiert. Der Durchschnitt der Flexion und der Abduktion an der rechten Schulter liegt bei 115°. Der Integritätsschaden für die rechte Schulter isoliert betrachtet, beträgt somit 14 %. Entsprechend dem Artikel 36, Absatz 3, UVV, wird der Integritätsschaden bei mehreren Schäden nach der gesamten Schwere festgesetzt. Die Schäden sind also listengerecht zu gewichten, nicht einfach zu addieren. Der gesamte Integritätsschaden dürfte mit 25 % korrekt taxiert sein. Dies entspricht der Hälfte einer völligen Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität, bei der der Referenzwert bei 50 % liegt. Somit verbleibt für den Funktionsverlust an der rechten Schulter ein Integritätsschaden von 8,75 %“ (Urk. 9/71). Dr. B.___ hat die Höhe also gestützt auf die Tabellen der Beschwerdegegnerin festgelegt. Seine Einschätzung der gesamten Einbusse liegt im Bereich des ihm zustehenden Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

6.       Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).