UV.2011.00299
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Felice Grella
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete als An- und Verkäufer für die Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). X.___ meldete der AXA, er sei am 12. Februar 2011 beim Anschieben eines Autos auf die linke Hand und danach auf den linken Unterarm gestürzt (Unfallmeldung UVG vom 24. Februar 2011, Urk. 9/1, und Protokoll der persönlichen Befragung durch die AXA vom 22. Juni 2011, Urk. 9/5). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 10/1-3). Die Erstbehandlung erfolgte am 14. Februar 2011 durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 9/M3-4, Urk. 9/M7). Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, den Versicherten am 23. Februar 2011 (Urk. 9/M1). Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, untersuchte X.___ am 25. Mai 2011 (Urk. 9/M6). Beim darauf folgenden operativen Eingriff am Oberarm/Ellbogen vom 23. Juni 2011 nahm Dr. B.___ eine Ulnarisneurolyse im Sulcus links mit partieller medialer Epicondylektomie vor (Urk. 9/M5). Die AXA unterbreitete das medizinische Dossier am 6. Juli 2011 Dr. med. C.___, stellvertretender Leiter ihres medizinischen Diensts, zur Beurteilung (Beurteilung vom 14. Juli 2011, Urk. 9/M8) und stellte danach ihre Leistungen mit Verfügung vom 22. Juli 2011 rückwirkend per 12. Mai 2011 ein (Urk. 9/9). Dagegen erhob X.___ am 3. August 2011 Einsprache (Urk. 9/10). Worauf die AXA das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 3. August 2011 (Urk. 9/M9) zu den Akten nahm und die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen FMH, vom 14. September 2011 (Urk. 9/M10) einholte. Mit Entscheid vom 21. September 2011 wies sie die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 24. Oktober 2011 Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. September 2011 seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen UVG-Leistungen zuzusprechen und es sei eine Nachfrist zu gewähren zwecks Einreichung von ausstehenden medizinischen Berichten sowie ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit der Sachverhalt aktenmässig erstellt und anschliessend neu über den UVG-Anspruch entschieden werde. (Sub)Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung und erneuten Entscheidung über den UVG-Anspruch zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-17, Urk. 9/M1-M10).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die angekündigten weiteren Arztberichte bislang nicht auflegte und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 die Ansetzung eines formellen zweiten Schriftenwechsels nicht rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde das Doppel der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Unfallereignis vom 12. Februar 2011 auch nach dem 12. Mai 2011 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Dabei ist entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang mit dem behaupteten Unfall stehen.
1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Arztberichte der Dres. C.___ und D.___ (einzig) auf Aktenkenntnissen beruhen würden. Demgegenüber hätten die Dres. B.___ und A.___ ihre fachlichen Einschätzungen zum Unfallschaden am linken Handgelenk bzw. dem linken Ellbogen nach eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers getroffen (Urk. 1 S. 5). Gemäss Dr. Z.___ habe der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 12. Februar 2011 zu keinem Zeitpunkt über Schmerzen am Ellbogen oder Unterarm geklagt (Urk. 1 S. 6). Der Chirurg Dr. B.___ habe weder in der Voruntersuchung noch während der Operation Hinweise auf einen Vorzustand oder eine Krankheit feststellen können (Urk. 1 S. 6). Dem Unfallschein (richtig: erstes Arztzeugnis von Dr. Z.___, Urk. 9/M3) vom 22. März 2011 könne entnommen werden, dass das Unfallereignis am 12. Februar 2011 und die Erstkonsulation bei Dr. Z.___ am 14. Februar 2011 stattgefunden hätten (Urk. 1 S. 6). Die Dres. C.___ und D.___ könnten nicht nachvollziehbar belegen, dass der Schaden krankheits- und nicht unfallbedingt entstanden sei (Urk. 1 S. 8).
1.3 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits vertritt den Standpunkt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben (des Beschwerdeführers) zum Ereignis selber, der widersprüchlichen Angaben der Dres. Z.___, A.___ und B.___ sowie der fehlenden erheblichen Traumatisierung der linken Hand und des linken Ellbogens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang der über den 12. Mai 2011 hinaus geklagten Schulter- und Ellbogenbeschwerden links zum Unfallereignis vom 12. Februar 2011 mehr bestehe. Es könne sich lediglich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes gehandelt haben, wobei der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 12. Mai 2011 wieder erreicht gewesen sei (Urk. 8 S. 8).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) und den Beweiswert von Hausarztberichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Anzufügen ist, dass die Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten ebenso für den behandelnden Spezialarzt gelten (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
2.2 Zu ergänzend ist das Folgende: Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Dr. A.___ stellte im Arztbericht vom 24. Februar 2011 die Diagnosen (1) Ulnariskompressionsneuropathie am Epicondylus medialis links, (2) Status nach Sturz auf den Arm links vor einigen Wochen, (3) Asthma bronchiale sowie (4) Status nach Fraktur des Unterschenkels rechts mit mehreren Operationen (Urk. 9/M1 S. 1). Dr. A.___ deutete die Beschwerden des Beschwerdeführers an der Hand links im Zusammenhang mit einer Ulnariskompressionsneuropathie am Epicondylus medialis links. Die Ursache sei noch unklar, wahrscheinlich sei jedoch ein Zusammenhang mit dem Trauma am Arbeitsplatz, zumal keine andere Anomalie oder Valgusstellung gefunden werden könne (Urk. 9/M1 S. 3-4). Ansonsten hätten sich klinisch auch keine sicheren Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom der unteren zervikalen Wurzeln ergeben. Ein Karpaltunnel-Syndrom liege neurographisch nicht vor. Neurographisch finde man hingegen eine signifikante Überleitungsverzögerung bei der Simulation proximal distal des Epicondylus medialis links. Die sensible Ulnaris-Neurographie zeige auch eine deutliche Verkleinerung der abgeleiteten Summenpotentiale distal an den Ulnarisfingern. Die Werte rechts seien durchwegs normal. Darüber hinaus finde man eine diskrete Verlangsamung der motorischen wie auch teilweise der sensiblen Medianusüberleitungszeiten rechts und links, ein Karpaltunnel-Syndrom liege jedoch nicht vor (Urk. 9/M1 S. 4).
3.3 Im Arztzeugnis vom 22. März 2011 über die Erstbehandlung am 14. Februar 2011 nannte Dr. Z.___ die Diagnose einer Ulnariskompressionsneuropathie posttraumatisch. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Februar 2011 (Urk. 9/M3). Am 9. Mai 2011 berichtete Dr. Z.___ über Parästhesien im Ulnarisgebiet links (Urk. 9/M4). Er teilte der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2011 mit, dass die Röntgenuntersuchung des Ellbogens vom 17. März 2011 einen ganz normalen Befund, ohne ossäre Pathologie, ergeben habe. Bis zur Operation vom 23. Juni 2011 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, nach der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Aufnahme der Arbeit sollte in zwei bis vier Wochen möglich sein (Urk. 9/M7).
3.4 Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. Mai 2011. Dieser leide an einer langsam progredienten Neuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus links. Bei unauffälligem Schultergürtel ohne Zeichen eines Thoracic-outlet-Syndroms und bei fehlenden Hinweisen für ein radikuläres Syndrom lasse sich über dem Nervus medianus im Sulcusgebiet links ein leichtes Tinel-Phänomen auslösen. Die forcierte Flexion im Ellbogen führe zu keinen stärkeren Parästhesien im Kleinfinger und im Ringfinger. Dort gebe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie an. Die Hypästhesiezone erstrecke sich auch über der ulnaren Handkante. Eine Atrophie der kleinen Handwurzeln könne nicht nachgewiesen werden. Die Kraft für den Faustschluss betrage links 20 kilopond (kp) und rechts 40 kp. Ein angedeutetes Wartenberg-Zeichen lasse sich nachweisen. Die Kraft für die Spreizung der Finger sei herabgesetzt, das Froment-Zeichen sei negativ. Die extrinsische ulnarisinnervierte Muskulatur funktioniere normal (Urk. 9/M6). Bei der Operation vom 23. Juni 2011 stellte Dr. B.___ fest, dass der Nervus ulnaris von fibrösem Gewebe umgeben war (Urk. 9/M5). In seinem Zeugnis zu Händen des Beschwerdeführers vom 3. August 2011 führte Dr. B.___ aus, dieser habe am 12. Februar 2011 ein Kontusionstrauma einerseits der ulnaren Handkante, anderseits des medialen Ellbogens links mit sofortigem Auftreten von Sensibilitätsstörungen im Bereich des Innervationsgebietes des Nervus ulnaris erlitten. In der Folge habe elektroneurographisch eine Ulnarisneuropathie im Sulcus nachgewiesen werden können. Die Operation vom 23. Juni 2011 habe keine anatomischen Anomalien im Sulcus ergeben. Diese Ulnarisneuropathie sei deshalb zwingend auf das Kontusionstrauma vom 12. Februar 2011 zurückzuführen und sei nicht krankheitsbedingt (Urk. 9/M9).
3.5 Dr. C.___ äusserte sich in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2011 dahingehend, dass der vom Beschwerdeführer beschriebene Sturz auf die linke Hand und danach auf den linken Ellbogen prinzipiell geeignet sei, die festgestellten Befunde und Beschwerden zu verursachen, sofern dabei Strukturen, welche den Ellennerven in seinem Kanal umgeben, verletzt würden. Dafür bestünden in den Akten keinerlei Hinweise. Ein konventionelles Röntgenbild werde von Dr. Z.___ als normal beschrieben, ein MRI (Magnetic Resonance Imaging) existiere nicht. Der intraoperative Befund sei ebenso vereinbar mit einer (weitaus häufigeren) krankheitsbedingten Ulnaris-Kompressionsneuropathie. Die natürliche Kausalität zum Ereignis vom 12. Februar 2011 sei lediglich möglich. Bei fehlendem Nachweis von unfallbedingten strukturellen Schäden sei der Status quo sine nach drei Monaten erreicht worden (Urk. 9/M8 S. 2).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 14. September 2011 schloss sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, der Beurteilung von Dr. C.___ vom 14. Juli 2011 (E. 3.5) an. Er vertritt den Standpunkt, dass durch traumatische Einflüsse (Prellungen, Hämatom) eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris verursacht werden könnte. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dazu aber gewisse Voraussetzungen notwendig, um die natürliche Unfallkausalität bejahen zu können (Urk. 9/M10 S. 1). Aufgrund der im Operationsbericht von Dr. B.___ vom 23. Juni 2011 beschriebenen Befunde geht Dr. D.___ davon aus, dass das von Dr. B.___ festgestellte fibröse Gewerbe, welches den Nervus ulnaris im Bereiche des Sulcus umgeben hatte, zur Neuropathie geführt habe, denn es handle sich um Gewebe, welches pathologisch gewesen sei oder zumindest eine pathologische Auswirkung auf den Nerv ausgeübt habe (Urk. 9/M10 S. 2).
4.
4.1 Für die Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt, dass das geltend gemachte Unfallereignis vom 12. Februar 2011 überhaupt so, wie vom Beschwerdeführer umschriebenen, stattgefunden hat (Urk. 8 S. 6). Die Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte würden grundsätzlich der Annahme, dass der Sturz erst am 12. Februar 2011 stattfand, widersprechen. Gemäss Diagnosestellung von Dr. A.___ vom 24. Februar 2011 besteht ein Status nach Sturz auf den Arm links „vor einigen Wochen“ (Urk. 9/M1 S. 1). Die Erstkonsultation bei Dr. Z.___ fand am 14. Februar 2011 statt. Er hält in seinem Arztzeugnis vom 22. März 2011 zum Unfallhergang fest, gemäss Beschwerdeführer sei es „einige Wochen vor der Erstkonsultation“ zu einem Sturz auf den linken Arm gekommen (Urk. 9/M3). Der Anamnese im Bericht von Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass sich der Sturz auf den Ellbogen links „Ende Januar“ bei der Arbeit ereignet habe (Urk. 9/M6). Die Angaben in den Berichten der behandelnden Ärzte würden somit alle für einen Sturz, welcher sich bereits Ende Januar 2011 zugetragen hat, sprechen. Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann offen bleiben, da aufgrund der folgenden Erwägungen so oder anders keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über die Leistungseinstellung per 12. Mai 2011 hinaus mehr besteht.
4.2 In den echtzeitlichen medizinischen Akten sind keine Befunde - wie etwa Prellungen oder Hautabschürfungen - dokumentiert, welche für eine äussere Einwirkung auf die linke Hand und den linken Ellbogen beim geltend gemachten Sturz sprechen würden. Dr. C.___ weist zutreffend darauf hin, dass sich in den medizinischen Akten keine Hinweise dafür finden lassen, dass sich beim Sturz auf die Hand und den linken Ellbogen Strukturen, welche den Ellennerv in seinem Kanal umgeben, verletzt worden seien (E. 3.5). Eine solche Verletzung ergibt sich weder aus dem von Dr. Z.___ wiedergegebenen Röntgenbefund (E. 3.3), noch aus dem Operationsbericht von Dr. B.___ vom 23. Juni 2011 (E. 3.4). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist damit nicht belegt, dass es beim geltend gemachten Sturz auf die linke Hand und den linken Ellbogen zu physischen Einwirkungen auf den Ellbogen oder gar zu strukturellen Schäden im Bereich der Ellennerven gekommen ist, welche eine Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris verursacht haben könnten.
4.3 In seinem Zeugnis vom 3. August 2011 (E. 3.4) vertritt Dr. B.___ den Standpunkt, dass die Ulnarisneuropathie im Sulcus zwingend auf das Kontusionstrauma vom 12. Februar 2011 zurückzuführen sei. Ein Kontusionstrauma, bzw. eine Prellung des Ellbogens, ist - wie dargetan (E. 4.2) - in den echtzeitlichen Akten indes nirgends dokumentiert. Gestützt auf diese ist vielmehr davon auszugehen, dass die von Dr. B.___ beschriebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich des Innervationsgebietes des Nervus ulnaris - entgegen dessen Ansicht - nicht sofort aufgetreten sind sondern dass der Beschwerdeführer sich wegen dieser Beschwerden erst einige Wochen nach dem geltend gemachten Sturz in ärztliche Behandlung begeben hat (vgl. E. 4.1). Dr. D.___ wies darauf hin (E. 3.6), dass Dr. B.___ im Operationsbericht vom 23. Juni 2011 fibröses Gewebe beschreibe, welches den Nervus ulnaris im Bereiche des Sulcus umgebe und von dem der Nerv operativ vollständig befreit werde. Diese im Operationsbericht festgehaltenen Befunde stünden im Widerspruch zur Aussage von Dr. B.___ im Zeugnis vom 3. August 2011, wonach die Operation vom 23. Juni 2011 keine anatomischen Anomalien ergeben hatte (Urk. 9/M10). Diese Schlussfolgerung von Dr. D.___ ist nachvollziehbar und plausibel. Schliesslich rechtfertigt es sich, das zu Händen des Beschwerdeführers ausgestellte Zeugnis des behandelnden Spezialarzt Dr. B.___ mit Zurückhaltung zu würdigen und ihm angesichts der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einen Beweiswert abzusprechen. Für den Neurologen Dr. A.___ war die Ursache der Ulnariskompressionsneuropathie am Epicondylus medialis links unklar. Da er keine andere Anomalie oder Valgusstellung fand, bestand für ihn jedoch „wahrscheinlich“ ein Zusammenhang mit dem Trauma am Arbeitsplatz (E. 3.2). In seiner Stellungnahme vom 14. September 2011 weist Dr. D.___ indes zutreffend darauf hin, dass der neurografische Befund des Dr. A.___ ebenso eine Neuropathie des Nervus medianus links belege, die er auch als Befund beschreibe, wobei ein Karpaltunnelsyndrom nicht habe objektiviert werden können. Dieser Befund lasse sich traumatisch kaum erklären, weise aber unter Umständen darauf hin, dass am linken Ellbogen aufgrund unbekannter Ätiologien und keineswegs durch ein allfälliges Ereignis vom 12. Februar 2011 Neuropathien der beiden genannten Nerven entstanden sein könnten (Urk. 9/M10). Damit ist auch aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 24. Februar 2011 eine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden zum behaupteten Sturz vom 12. Februar 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Schliesslich bejaht Dr. Z.___ im Arztzeugnis vom 22. März 2011 zwar eine Unfallkausalität, begründet dies aber nicht näher. Er vermerkte in seinem Arztzeugnis jedoch, dass der Beschwerdeführer vor dem geltend gemachten Unfall vom 12. Februar 2011 nicht unter ähnlichen Beschwerden gelitten habe (Urk. 9/M3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 1.2) ist ein solcher Hinweis indes unbehelflich. Die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, genügt für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, mit Hinweis auf Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460, N 1205).
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Stellungnahmen der Dres. C.___ und D.___ als schlüssig und überzeugend, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Mit Dr. C.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Status quo sine drei Monate nach dem 12. Februar 2011 erreicht war (E. 3.5). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 12. Mai 2011 eingestellt, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Felice Grella
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).