Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2011.00301




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 24. Juni 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Thomas Hess-Wolf

Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975, war als Lehrling der Y.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: die Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Oktober 1991 mit dem Fahrrad stürzte. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 31. März 2004 sprach die Zürich dem Versicherten für die verbliebenen Restfolgen dieses Unfalles eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Gleichzeitig verneinte sie einen Rentenanspruch, da jedenfalls kein Invaliditätsgrad von 10 % gegeben wäre.

    Nachdem der Versicherte am 14. April 2005 ein Gesuch um Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 31. März 2004 gestellt hatte, verneinte die Zürich mit Verfügung vom 10. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 19. September 2005 die entsprechenden Voraussetzungen. Auf Beschwerde des Versicherten hin verpflichtete daraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil UV.2005.00402 vom 31. Januar 2007 die Versicherung, ihren Entscheid vom 31. März 2004 in Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu ziehen.

1.2

1.2.1    In Nachachtung dieses Urteils prüfte die Zürich die Ansprüche des Versicherten neu und sprach ihm mit Verfügung vom 22. September 2008 neben einer Integritätsentschädigung von 60 % ab dem 1. Mai 2005 ein Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % zu (Urk. 7/Z283). Auf Einsprache des Versicherten hin erhöhte die Zürich den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 auf 75 % (Urk. 7/Z290). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, den Invaliditätsgrad ab dem 1. Mai 2005 ausgehend von einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 111‘648.-- und einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 20‘404.80 auf 82 % festzusetzen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil UV.2009.00089 vom 14. Juni 2010 ab.

1.2.2    Das Bundesgericht, bei welchem der Versicherte mit dem nämlichen Rechtsbegehren Beschwerde erhoben hatte, hiess das Rechtsmittel mit dem Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 (Urk. 3/3) in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010 sowie den Einspracheentscheid der Zürich vom 5. Februar 2009 aufhob und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Zürich zurückwies. In Erwägung 2 seines Urteils hielt das Bundesgericht fest, dass nur die Höhe der Invalidenrente strittig und einzig die Frage zu prüfen sei, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen sei. Bezüglich Letzterem verlangte das Bundesgericht in Erwägung 4.2 seines Urteils, zur Bestimmung des Valideneinkommens sei „vom Lohn eines Fachhochschulabsolventen auszugehen“. Aufgrund dieser Vorgabe sei das Valideneinkommen und damit der Invaliditätsgrad neu zu bemessen und anschliessend über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu verfügen.

1.2.3    In Nachachtung dieses Urteils beschaffte die Zürich beim Bundesamt für Statistik (BfS) Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Fachhochschulabsolventen (Urk. 7/Z297), legte diese dem Versicherten zur Stellungnahme vor (Urk. 7/Z299) und stellte ihm am 22. Februar 2011 in Aussicht, dass die Neuberechnung aufgrund dieser Daten zu einem Valideneinkommen führen könnte, das niedriger wäre als dasjenige, welches den aufgehobenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 zugrunde lag, und bot ihm an, den Invaliditätsgrad einvernehmlich auf der bisherigen statt auf der den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechenden Berechnungsgrundlage festzulegen (Urk. 7/Z302). Nachdem der Versicherte dies abgelehnt hatte (Urk. 7/Z303) und das Bundesgericht mit dem Urteil 8G_4/2011 vom 5. August 2011 auf das Gesuch des Versicherten vom 15. Dezember 2010 um Erläuterung des Urteils 8C_667/2010 nicht eingetreten war (Urk. 7/Z308), verfügte die Zürich am 22. August 2011, das Valideneinkommen werde - entsprechend dem statistischen Jahreseinkommen eines Fachhochschulabsolventen - auf Fr. 78‘000.-- festgesetzt. Hinsichtlich des Rentenbeginns, des versicherten Verdienstes sowie des Invalideneinkommens stellte die Zürich auf die unstrittig gebliebenen Festlegungen des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2009 ab, setzte demzufolge den Invaliditätsgrad neu auf 74 % fest und sprach dem Versicherten eine gestützt auf diese Faktoren ermittelte Rente ab 1. Mai 2005 zu (Urk. 7/Z309). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Anforderungsniveaus 1 und 2 der nach Berufen bzw. Tätigkeitsgebieten und Arbeitsplatz-Anforderungsniveaus gegliederten standardisierten Bruttolöhne gemäss der gesamtschweizerischen Erhebung betrieblicher Löhne des BfS (Lohnstrukturerhebung, LSE) abzustellen, auf der Basis des so ermittelten Valideneinkommens in Höhe von Fr. 111‘648.-- ein Invaliditätsgrad von 82 % festzusetzen und ihm mit Rentenbeginn per 1. September 1999 eine diesem Invaliditätsgrad entsprechende Rente auszurichten (Urk. 7/Z310), wies die Zürich am 27. September 2011 ab (Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2011 erhob der Versicherte am 28. Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

1. Das Valideneinkommen sei entsprechend dem Durchschnitt der Anforderungen 1 und 2 der LSE, Ziffern 50 - 93, Sektor B Dienstleistungen, mit einem Monatslohn von Fr. 9‘304.-- zu bemessen.

2. Der Invaliditätsgrad sei auf 82 % festzusetzen.

3. Der Rentenbeginn sei auf den 1. September 1999 festzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Zürich.

    Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 30. November 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6).

    Darüber wurde der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 informiert (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 unter Hinweis auf BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.).

1.2    In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesgericht in Erwägung 3.2 des Rückweisungsentscheids 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 bei der Ermittlung des Valideneinkommens davon aus, dass entscheidend sei, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

    Wenn bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden soll, so müssten gemäss Erwägung 3.3 des Rückweisungsentscheids konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügten blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr müsse die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung könnten unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung sei eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen dürfe aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2).

1.3    In tatbeständlicher Hinsicht hielt das Bundesgericht in den Erwägungen 4.1 und 4.2 des Rückweisungsentscheids fest, zum Zeitpunkt des Unfalles sei der Versicherte Lehrling im ersten Lehrjahr bei der Y.___ gewesen. Es sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass er ohne den Unfall seine Lehre ohne Verzögerungen abgeschlossen hätte und dass er zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, am 1. Mai 2005 - mithin mehr als dreizehn Jahre nach dem Unfall - weiterhin im kaufmännischen Bereich gearbeitet hätte. Nach dem Unfall sei er trotz seinen unfallbedingten Einschränkungen in der Lage gewesen, einen Lehrabschluss in seiner schon vor dem Unfall angestrebten Tätigkeit zu erwerben und anschliessend die Berufsmaturität zu absolvieren. Da ihm diese Invalidenkarriere nicht in einem neuen Tätigkeitsbereich, sondern im kaufmännischen Bereich, in dem er seine Lehre bereits vor dem Unfall begonnen hatte, gelungen sei, sei diese ausnahmsweise bei der Bestimmung des Valideneinkommens mitzuberücksichtigen. Es erscheine demnach als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Versicherte ohne den Unfall nicht mit der Berufsmatura begnügt, sondern auch eine Fachhochschule besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte, zumal er mit dem Erreichen der Berufsmaturität noch als Invalider eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft unter Beweis gestellt habe. Deshalb sei zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn eines Fachhochschulabsolventen auszugehen.


2.

2.1    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann im Lichte von vorstehender Erwägung 1.1 nur sein, was auch Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides war. Da vor Bundesgericht nur die Höhe der Invalidenrente streitig war und einzig die Frage geprüft wurde, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen ist (vgl. Erwägung 2 des Rückweisungsentscheides), hat sich der vorliegende Prozess auf die Überprüfung der Frage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin im hier angefochtenen neuen Einspracheentscheid vom 27. September 2011 (Urk. 2) die mit bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid verbundene Vorgabe für die Neubemessung des Valideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades korrekt umgesetzt hat. Alle anderen Faktoren zur Festlegung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers in masslicher und zeitlicher Hinsicht, welche bereits dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 zugrunde lagen, sind als mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid bestätigt anzusehen und einer erneuten Überprüfung entzogen.

2.2    Diese Rechtslage ergibt sich auch aus einem weiteren Grund: Nach Art. 107 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) darf das Bundesgericht über die Begehren der Parteien nicht hinausgehen. Der Beschwerdeführer focht anlässlich seiner Beschwerde ans Bundesgericht - wie bereits im vorangegangenen kantonalen Gerichtsverfahren - lediglich die Rentenhöhe, nicht aber den Rentenbeginn an (Urk. 3/3 Sachverhalt E. C). Würde nun im Nachgang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids die Überprüfung des Rentenbeginns gleichwohl als zulässig erachtet und wäre in der Folge der Rentenbeginn früher anzusetzen, wäre das Bundesgericht retrospektiv betrachtet mit seinem Rückweisungsentscheid im Resultat über das Begehren des Beschwerdeführers hinausgegangen. Dies wiederum würde der ratio legis von Art. 107 Abs. 1 BGG widersprechen.

2.3    Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Rentenbeginn auf den 1. September 1999 festzusetzen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie die Beschwerdegegnerin in Erwägung 2 des Einspracheentscheids zutreffend feststellte, stand der Rentenbeginn per 1. Mai 2005 - von welchem das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausging (vgl. dortige Erwägung 4.1) - bei Erlass der Verfügung vom 22. August 2011 nicht mehr zur Disposition, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bereits einspracheweise verlangte Neufestsetzung des Rentenbeginns nicht eingetreten war.


3.

3.1    Zur Neufestlegung des Valideneinkommens stellt der Beschwerdeführer den identischen Antrag, den er bereits im früheren Rechtsgang (Prozess UV.2009.00089 des Sozialversicherungsgerichts, Prozess 8C_667/2010 des Bundesgerichts) gestellt hatte. Er begründet dies einerseits damit, dass das Bundesgericht seine damalige Beschwerde aufgrund dieses Antrags gutgeheissen habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Andererseits bemängelt er, dass in den von der Beschwerdegegnerin als massgeblich angesehenen Bruttojahreslöhnen von Fachhochschulabsolventen ein Jahr nach Studienabschluss die weitere berufliche Entwicklung nicht berücksichtigt sei. Zur Berücksichtigung der Lohnentwicklung über das ganze Erwerbsleben sei auf die nach Berufen bzw. Tätigkeitsgebieten und Arbeitsplatz-Anforderungsniveaus gegliederten standardisierten LSE-Bruttolöhne abzustellen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

3.2    Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht mit dem Urteil vom 15. Dezember 2010 seine Beschwerde in dem Sinne guthiess, dass es die Entscheide der Vorinstanzen aufhob sowie die Sache zu weiteren Abklärungen und nachfolgendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückwies, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen und darauf zum Erlass einer neuen Verfügung als gänzliches Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu qualifizieren, weshalb sie - unabhängig von allfälligen den Neuentscheid präjudizierenden Erwägungen - stets in Gutheissung der Beschwerde erfolgt. Eine solche Rückweisung ist in dem Sinne ergebnisoffen, als der von einer Vorinstanz - unter Beachtung allfälliger präjudizierenden Erwägungen des Rückweisungsentscheids - zu fällende Neuentscheid vom Ergebnis der erforderlichen tatbeständlichen Abklärungen abhängt und sich gegebenenfalls auch im Sinne einer reformatio in peius auswirken kann.

    Von der Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen ist die antragsgemässe Gutheissung zu unterscheiden. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht keine tatsächlichen Abklärungen zu den Löhnen von Fachhochschulabsolventen hätte anordnen müssen, wenn es zum Schluss gelangt wäre, dass dem Umstand des mutmasslichen Fachhochschulabschlusses im Gesundheitsfall - dem Antrag des Beschwerdeführers ganz oder teilweise entsprechend - durch ein höheres Arbeitsplatz-Anforderungsniveau beim LSE-Tabellenlohn Rechnung zu tragen sei (Urk. 6 S. 2). In seinem Urteil 8G_4/2011 vom 5. August 2011 betreffend das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers zum Rückweisungsentscheid, hielt das Bundesgericht sodann fest, dass es bewusst zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen habe, um das Valideneinkommen aufgrund des Lohnes eines Fachhochschulabsolventen festzusetzen.

    Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen - wie bereits im früheren Rechtsgang beantragt - aufgrund einer Auswertung der LSE-Daten mit den von ihm spezifizierten Kriterien bei den Indikatoren ‚Beruf bzw. Tätigkeitsgebiet‘ und ‚Arbeitsplatz-Anforderungsniveau‘ festzusetzen, als unzulässige Kritik an den für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Vorgaben des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids und ist aus diesem Grund abzuweisen.

3.3    Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, wie die bundesgerichtlichen Vorgabe, das Valideneinkommen aufgrund des Lohnes eines Fachhochschulabsolventen festzusetzen, korrekt umzusetzen ist.

3.3.1    Dabei ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdegegnerin mit dem Rückweisungsentscheid auferlegte Abklärungspflicht vorab darin bestand, statistische Daten zu den Einkommensverhältnissen von Fachhochschulabsolventen zu beschaffen. Das Bundesgericht hatte ja in Erwägung 4.2 des Rückweisungsentscheids verlangt, dass im vorliegenden Fall „zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn eines Fachhochschulabsolventen auszugehen“ sei.

    Der von der Beschwerdegegnerin bei der Neufestlegung des Valideneinkommens berücksichtigte Zentralwert der Bruttojahreslöhne aller Fachhochschulabsolventen ein Jahr nach Studienabschluss (BfS-Tabelle 2008: Bruttojahreseinkommen der Absolvent/innen HS 1 Jahr nach Studienabschluss des Abschlussjahres 2006 nach Geschlecht, Hochschultyp und Fach [Median, standardisiert, in Franken], Wert: Total Fachhochschulen, Männer, vgl. Urk. 7/Z308/7) entspricht grundsätzlich der Vorgabe des Bundesgerichts.

    Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Abstellen auf Berufseinsteigerlöhne absichtlich eine enge Auslegung des Begriffs „Absolvent“ gewählt, weil der Lohn im ersten Jahr nach Studienabschluss keine berufliche Entwicklung berücksichtigt und damit das massgebliche Valideneinkommen geringer ausfällt (Urk. 1 S. 3), ist aufgrund der Akten nicht zu belegen. Ob zur Zeit der vorinstanzlichen Abklärungen statistische Daten für die Einkommenssituation mehrere Jahre nach Abschluss - und dies bereits für frühere Abschlussjahrgänge an Fachhochschulen - zur Verfügung standen, ist fraglich, jedenfalls aus der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem BfS (vgl. Urk. 7/Z298) nicht ersichtlich. Überdies weist der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Februar 2011 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/Z301) darauf hin, dass beim BfS sogar für das Abschlussalter der Fachhochschulabsolventen keine älteren Daten als für das Jahr 2005 erhältlich zu machen seien.

    Insgesamt erwecken die Dokumentation über die Abklärungen der Beschwerdegegnerin und die diesbezügliche Korrespondenz der Parteien den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin auf die Berufseinstiegslöhne abstellte, weil es damals die einzigen waren, welche nach der Vorgabe des Bundesgerichts ausgewertet waren. Die Möglichkeit, LSE-Rohdaten mit dem vom Bundesgericht vorgegebenen Kriterium ‚Fachhochschulabschluss‘ auszuwerten, bestand offenbar noch nicht - oder war zumindest den Parteien nicht bekannt. Eine mutwillige Abweichung von bis zum Rückweisungsentscheid des Bundesgericht angewendeten Bemessungsfaktoren kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

3.3.2    Wie das Sozialversicherungsgericht anlässlich der Behandlung der vorliegenden Beschwerde feststellen konnte, lässt STAT-TAB, die ab 2010 neu angebotene und seither laufend ausgebaute interaktive Datenbank des BfS (vgl. http://www.pxweb.bfs.admin.ch/Dialog/statfile.asp?lang=1 ), aber zumindest beim jetzt aktuellen Ausbaustandard auch eine individuell wählbare Auswertung der LSE-Rohdaten mit dem Kriterium ‚Fachhochschulabschluss‘ zu.

    Diese ergibt (bei der Datenbankabfrage vom 13. Juni 2013) mit den nachfolgend aufgelisteten Auswahlkriterien bei den jeweiligen Indikatoren (03 Arbeit und Erwerb; 03.4 – Löhne und Erwerbseinkommen):

- Jahr:2004

- Grossregion:Schweiz

- Ausbildung:Fachhochschule

- berufliche Stellung:Total

- Geschlecht:Männer

- Zentralwert und Quartilbereich:Median

    einen standardisierten Monatslohn nach LSE von Fr. 8‘890.-- bzw. ein Valideneinkommen von Fr. 106‘680.-- pro Jahr.

    Da auch das mit dem - insoweit vom Bundesgericht bestätigten  Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 auf Fr. 20‘404.80 festgelegte Invalideneinkommen - abgesehen vom invaliditätsbedingt abweichenden Indikator ‚berufliche Stellung‘  aufgrund der gleichen Kriterien (Jahr: 2004; Grossregion: Schweiz, Geschlecht: Männer, Zentralwert und Quartilbereich: Median) nach LSE ermittelt wurde (vgl. Urk. 7/Z290), sind die standardisierten Werte direkt vergleichbar und ergeben einen Invaliditätsgrad von gerundet 81 %.

    Diese Berechnungsweise entspricht - abgesehen davon, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens statt auf das Einkommen, das ein Versicherter ohne die Invalidität im angestammten Beruf erzielen könnte, auf dasjenige abgestellt wird, welches er aufgrund seiner Ausbildung erzielen könnte - derjenigen von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). Die hier gemäss der Vorgabe des Bundesgerichts ausnahmsweise vorzunehmende Abweichung von der gesetzlichen Regelung zur Bestimmung des Invaliditätsgrads in einem Sonderfall wie dem in Art. 28 UVV normierten („Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, …“) beschränkt sich in weitestmöglicher Berücksichtigung der in Erwägung 1.1 dargelegten Grundsätze auf den vom Bundesgericht mit dem Rückweisungsentscheid explizit angeordneten Ersatz des Indikators ‚Beruf bzw. Tätigkeitsgebiet‘ durch den Indikator ‚Ausbildung‘.

3.3.3    Ob unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine Reduktion des so ermittelten Valideneinkommens angebracht ist, weil der Beschwerdeführer den von Art. 28 UVV geforderten strikten Nachweis (bei Eintritt des invalidisierenden Ereignisses nachweislich geplante Ausbildung) nicht zu erbringen hatte, sondern die massgebliche Ausbildung „ausnahmsweise“ aufgrund der Invalidenkarriere zu berücksichtigen ist (Erwägung 4.2 des Rückweisungsentscheids), wird gegebenenfalls das Bundesgericht zu beurteilen haben. Das Sozialversicherungsgericht ist dazu nicht befugt, weil das Bundesgericht dies im Rückweisungsentscheid überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat (bzw. nicht Erwägung ziehen konnte, da diesbezügliche Erwägungen die Kenntnis des Ergebnisses der angeordneten Neuberechnung voraussetzen). Die Möglichkeit einer angemessenen Herabsetzung des neu berechneten Valideneinkommens wegen des fehlenden strikten Nachweises der berücksichtigten Ausbildung hat das Bundesgericht jedenfalls offen gelassen mit der Anordnung, zur Bestimmung des Valideneinkommens sei vom Lohn eines Fachhochschulabsolventen „auszugehen“ (Erwägung 4.2 des Rückweisungsentscheids).

3.4    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 106‘680.-- und eines Invaliditätsgrades von 81 % zu erfolgen hat.


4.    Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine dessen nur teilweisem Obsiegen sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses Rechnung tragende Parteientschädigung zuzusprechen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufgrund des auch nur geringen Aufwands ist sie auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird in deren teilweiser Gutheissung der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2011 insoweit abgeändert, als das Valideneinkommen auf Fr. 106‘680.-- und der Invaliditätsgrad auf 81 % festgesetzt werden.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt und Notar Thomas Hess-Wolf

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/SFversandt


Geschäft-Nr.:    UV.2011.00301



Entscheid vom:    ………………………………….



janein

FindexX

AnonymisierungX


Kategorie

AnwendungsfallX

Hinweisfall

Zwischenentscheid




Kurzbeschrieb:

Nach einer entsprechenden Anordnung des Bundesgerichts (8C_667/2010) ausnahmsweise Festlegung des Valideneinkommens aufgrund einer nicht nachweislich geplanten beruflichen Ausbildung, Zahlen aus STAT-TAB (interaktive Datenbank des BfS)




IV. Kammer:



Visum GerichtsschreiberIn:



Visum ReferentIn/EinzelrichterIn:



Visum KoreferentIn 1:



Visum KoreferentIn 2:



Visum Vorsitz: