Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00302
UV.2011.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer



gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. September 2011 an einem Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % festgehalten hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Rente von 30 %, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 (Urk. 13 unter Beilage von Urk. 14 sowie ihrer Akten, Urk. 15/1-99, Urk. 16/1-17, Urk. 17/1-10, Urk. 18/1-4),

in Erwägung,
dass der 1973 geborene und als Eisenleger tätig gewesene Beschwerdeführer eine am 18. Oktober 2004 erlittene Distorsion des linken Knies aktenkundig machte (Urk. 16/1-2), deren ärztliche Behandlung im Mai 2005 abgeschlossen werden konnte (Urk. 16/16),
dass sodann die in der Tätigkeit als Gerüstmonteur am 5. Oktober 2007 erlittene Kontusion des linken Knies offenbar ebenfalls folgenlos ausheilte (Urk. 18/4: Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 10. Oktober 2007), der Beschwerdeführer am 16. September 2008 erneut auf einer Treppe ausrutschte (Urk. 17/1), wiederum eine Kniekontusion links erlitt (Urk. 17/2), in deren Folge eine Tendinopathie des Ligamentum patellae diagnostiziert wurde (MR vom 14. Oktober 2008, Urk. 17/7), und der Beschwerdeführer schliesslich nach Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit im Umfang 50 % am 26. November 2008 (Urk. 15/10) gleichentags beim Entladen eines Gerüststapels von einer Ladebrücke fiel (Urk. 15/1) und dabei eine weitere Kontusion des linken Knies erlitt (Urk. 15/3),
dass die Ärzte der Klinik Y.___ am 26. Januar 2009 (Urk. 15/4) ein traumatisch bedingtes Patellaspitzensyndrom des linken Kniegelenks diagnostizierten, die Beschwerden nach vorübergehender Besserung (Urk. 15/15, Urk. 15/23-24) aufgrund der ab 17. August 2009 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 15/24) am 25. August 2009 begonnen Arbeitsaufnahme exazerbierten (Urk. 15/26) und Dr. med. Z.___, Klinik Y.___, am 22. April 2010 (Urk. 15/36) bei kernspintomographischem Korrelat eine operative Sanierung des Patellaspitzensyndroms in Erwägung zog, eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang für zumutbar hielt und eine fortgeführte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Beschäftigung als Gerüstbauer für möglicherweise gerechtfertigt erachtete,
dass in der Folge alle Arbeitsversuche des Beschwerdeführers scheiterten (Mai/Juni 2010 im Magazin: Urk. 15/43; 20. September 2010 als Gerüstmonteur: Urk. 15/46 i.V.m. Urk. 15/54 S. 3),
dass SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 6. Dezember 2010 (Urk. 15/54) die Rezidivgefahr unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer als nicht unerheblich einschätzte und dafürhielt, eine wechselbelastende, angepasste Beschäftigung sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar,
dass schliesslich Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik Y.___, am 2. Februar 2011 (Urk. 15/68) abgesehen von einer exquisiten Hypersensibilität resp. Druckdolenz im Bereich des Patellaunterpols einen unauffälligen Befund am linken Knie erhob, die Diagnose eines chronischen Patellaspitzensyndroms nannte, gleichzeitig aber darauf hinwies, ein morphologisches Korrelat für den Schmerz habe sich in den bisherigen Untersuchungen nicht finden lassen und die diversen durchgeführten Therapien seien erfolglos verlaufen,
dass mit Blick auf diese Aktenlage die medizinische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit unklar bleibt, umso mehr, als der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 (Urk. 15/28) angegeben hatte, er überwache seit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die von seinem Mitarbeiter ausgeführten Arbeiten, und im Juli 2010 (Urk. 15/41) berichtet hatte, aktuell - möglicherweise im Rahmen eines Arbeitsversuchs (Urk. 15/43) - im Lager tätig zu sein, obwohl er am 16. März 2010 (Urk. 15/35) gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt hatte, sein Betrieb habe kein eigenes Material,
dass sich auch im Hinblick auf die erwerblichen Daten Unsicherheiten ergeben, insbesondere soweit dies das Valideneinkommen betrifft, sind diesbezüglich doch verschiedene Widersprüche aktenkundig (vgl. vor allem Urk. 7/1: vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte beitragspflichtige Lohnsumme für 2009 von Fr. 92‘554.-- versus Urk. 14: vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte beitragspflichtige Lohnsumme für 2009 von Fr. 84‘500.--; aber auch Urk. 15/75, IK-Auszug, Jahr 2008: Fr. 78’000.--, Urk. 15/11 Lohnabrechnungen 2008: Fr. 91‘000.-- [13 x Fr. 7‘582.90]), und zudem augenfällig ist, dass sich der Beschwerdeführer für die Bundessteuer (zumindest) in den Jahren 2007 bis 2009 nach Ermessen einschätzen liess (Urk. 15/62), womit betreffend Einkommen des Beschwerdeführers überhaupt keine verlässlichen Angaben vorliegen,
dass mithin der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist und sich nicht entscheiden lässt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer bzw. als Geschäftsführer einer entsprechenden Firma arbeitsunfähig ist und in welchem Umfang eine unfallbedingte Lohneinbusse vorliegt, weshalb die Streitsache - wie im Eventualstandpunkt beantragt (Urk. 1 S. 2) - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht -  unter Aufforderung an den Beschwerdeführer, die mit Beschwerde angezeigten Bankkontoauszüge aufzulegen (vgl. Urk. 1 S. 4) und allenfalls unter Mitwirkung der AHV-Ausgleichsstelle - vervollständigt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide,
dass, sollten die weiteren Abklärungen insbesondere in erwerblicher Hinsicht den Verdacht auf strafbare Handlungen erhärten, es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, Anzeige zu erstatten,




erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 28. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).