Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00303
UV.2011.00303

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 12. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Bad Zurzach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, als Automechaniker bei der Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1), zog sich am 14. Februar 2011 beim Auswechseln einer Deckenlampe eine Stauchung des rechten Handgelenks mit reaktiver Arthritis zu (Urk. 9/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 teilte sie dem Versicherten mit, ab dem 23. Mai 2011 sei der status quo sine erreicht gewesen, weshalb die Leistungen auf diesen Zeitpunkt eingestellt würden (Urk. 9/25). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. August 2011 (Urk. 9/28) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. September 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ durch Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann am 31. Oktober 2011 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid und die zugrundeliegende Verfügung seien afuzuheben, es sei festzustellen, dass die SUVA für die anhaltenden gesundheitlichen Probleme im rechten Handgelenk über den 23. Mai 2011 hinaus leistungspflichtig ist, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität über den 23. Mai 2011 hinaus einzuholen (Urk. 1 S. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Ereignis vom 14. Februar 2011 und den vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksbeschwerden auch über den 23. Mai 2011 hinaus ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, habe festgestellt, dass die noch geklagten Handgelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr als unfallkausal zu qualifizieren seien. Die Diagnosen der A.___ und des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, liessen auf krankheitsbedingte Schädigungen schliessen (Urk. 2 S. 5 f.).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, vor dem Unfall habe er nie irgendwelche Beschwerden mit seinen Handgelenken gehabt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Dr. Z.___ habe zu Unrecht aus den Arztberichten der A.___ abgelesen, dass seine Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Der behandelnde Dr. med. C.___, Oberarzt Handchirurgie, A.___, habe sich nirgends mit der Frage der Unfallkausalität auseinandergesetzt, sondern lediglich Diagnosen gestellt und sich mit den möglichen Behandlungsmethoden befasst (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).

3.
3.1     Dr. B.___ hielt im Arztzeugnis vom 26. März 2011 eine Stauchung mit reaktiver Arthritis des rechten Handgelenks fest. Der Beschwerdeführer sei beim Basteln in der heimischen Garage mit der rechten Hand abgerutscht und habe sich das rechte Handgelenk verstaucht. Er erhob einen Druck- und Bewegungsschmerz im rechten Handgelenk, keine Bewegungseinschränkung, eine verminderte grobe Kraft, keine äusseren Verletzungszeichen, keinen Hinweis für eine Fraktur sowie keine wesentliche Funktionseinschränkung der Handfunktion. Er bescheinigte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 15. Februar bis 11. März 2011 sowie von 50 % vom 14. bis voraussichtlich 26. März 2011 (Urk. 9/4).
3.2     Der Telefonnotiz vom 1. April 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer berichtete, er trage eine Manschette. Das Handgelenk sei weiterhin geschwollen und schmerzhaft, weshalb er noch Schmerztabletten nehme. Durch Dr. B.___ sei eine Röntgenuntersuchung veranlasst worden (Urk. 9/6).
3.3     Dr. med. D.___, Fachärztin für Diagnostische Radiologie, hielt im Bericht vom 1. April 2011 fest, die Röntgenuntersuchung vom 31. März 2011 habe einen unauffälligen altersentsprechenden Skelett- und Gelenkbefund ergeben. Bei Beschwerdepersistenz sei gegebenenfalls eine weiterführende Diagnostik mittels MRT (Magnetresonanztomografie) empfehlenswert zum Ausschluss einer Diskusverletzung (Urk. 9/7). Aus der am 14. April 2011 angefertigten MRT des rechten Handgelenks ersah Dr. D.___ das Bild wie bei einer Osteonekrose des Os lunatum (Kienböck-Erkrankung). Hierbei handle es sich um das Stadium I, im konventionellen Röntgenbild nicht erkennbar. Im MRT falle das Bone-bruise auf. Der TFC (TFCC=Triangular fibrocartilage complex) sei partiell gerissen (Bericht vom 16. April 2011, Urk. 9/11).
3.4     Ab dem 26. April 2011 wurde der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Unfallschein, Urk. 9/16).
3.5     Nach erfolgter Zuweisung an die A.___ untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer am 23. Mai 2011 und diagnostizierte (1) eine symptomatische dorsale Handgelenkssynovitis mit okkultem dorsalen Handgelenksganglion rechts, (2) eine Lunatummalazie rechts Handgelenk Stadium I nach Lichtman sowie (3) einen Verdacht auf ein symptomatisches ulnokarpales Impaktationssyndrom rechts mit degenerativer Läsion des TFCC im zentralen Anteil (Urk. 9/17/1). Radiologisch könne er die bereits in der MR-Untersuchung vom 14. April 2011 diagnostizierte Lunatummalazie im Stadium I nach Lichtman bestätigen. Nichtsdestotrotz scheine ihm die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht direkt hierauf, sondern auf die dorsale Handgelenkssynovitis sowie das okkulte dorsale Handgelenksganglion zurückführbar zu sein. Darüber hinaus bestehe auch eine, wenn auch deutlich geringer ausgeprägte Schmerzsymptomatik ulnokarpal, die er auf ein mildes ulnokarpales Impaktationssyndrom zurückführe. Dieses würde trotz der Ulnaminus- bis Neutralvarianz die zentrale Ausdünnung des sehr dick ausgeprägten TFCC erklären. Aufgrund des sonographischen Befundes habe er heute zunächst eine ultraschallgesteuerte Diprophos-, Bupivacain-Infiltration nach Needling des okkulten dorsalen Handgelenksganglions vorgenommen. Sollte in vier bis sechs Wochen keine relevante Befundbesserung eintreten, stelle sich der Beschwerdeführer nochmals in seiner Sprechstunde vor. Als operatives Verfahren empfehle er eine Synovektomie des dorsalen Handgelenkes, die Zystenkürettage am Os lunatum und Spongiosaauffütterung vom distalen Radius. Seitens des ulnokarpalen Impaktationssyndroms sei seines Erachtens zunächst keine Therapie notwendig (Urk. 9/17/2).
3.6     Dr. B.___ bestätigte am 14. Juni 2011 und 5. Juli 2011 die anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/28).
3.7     Im Bericht vom 14. Juli 2011 (Urk. 9/23) äusserte Dr. C.___ als zusätzliche Diagnose einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts. Nach der zuletzt durchgeführten Steroidinfiltration habe sich für den Beschwerdeführer zwar eine temporäre Befundbesserung für ca. drei Wochen eingestellt, aktuell seien die vorbeschriebenen Symptome jedoch wieder vorhanden. Zusätzlich seien nun auch Einschlafsensationen im Versorgungsgebiet des Nervus medianus aufgetreten (Urk. 9/23/1). Dr. C.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juli bis 19. August 2011 (Urk. 9/28/3-4).
3.8     Zur Ausschlussdiagnostik eines CTS wurde der Beschwerdeführer am 22. Juli 2011 auf der Neurologie der A.___ abgeklärt. Die untersuchenden Neurologen konnten ein CTS nicht bestätigen (Urk. 9/26) und führten im Bericht vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/27) eine symptomatische Medianusneuropathie rechts auf und unterstützten eine Dekompression des N. medianus im Rahmen der geplanten operativen Intervention, wobei sie Dr. C.___ die weitere Betreuung und die Festlegung des Procederes überliessen. Die geplante Operation wurde am 19. August 2011 durchgeführt (Urk. 9/29).
3.9     Kreisarzt Dr. Z.___ hielt in der ärztlichen Beurteilung vom 27. Juli 2011 (Urk. 9/24) fest, beim Lösen einer Lampe mit dem Schraubenzieher an der Decke habe sich der Beschwerdeführer das Handgelenk mit entsprechenden Schmerzen verdreht. Die Abklärungen hätten keine ossäre traumatische Läsion und auch keine Bandverletzung ergeben. Als Vorzustand bestehe eine Osteonekrose des Os Lunatum und eine degenerative Läsion des TFCC bei ulnocarpalem Impaktionssyndrom rechts. Die weiteren Abklärungen bei schmerzhaften Symptomen liessen auch auf ein CTS schliessen. Unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und des Verlaufs der Abklärungen sei der Status quo sine am 23. Mai 2011 mit Abschluss der handchirurgischen Abklärungen erreicht. Es seien ausschliesslich konstitutionelle vorbestehende und degenerative Veränderungen festgestellt worden. Traumatische Läsionen bestünden nicht. Aufgrund des Unfallmechanismus sei auch keine wesentliche Verletzung des Handgelenks zu erwarten. Die weiter anhaltenden Beschwerden am rechten Handgelenk hätten keinen Zusammenhang mit einem Unfallereignis.

4.      
4.1     Im vorliegenden Fall war die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer nach der Verdrehung des rechten Handgelenks am 14. Februar 2011 geklagten Beschwerden aufgrund der erlittenen Handgelenksstauchung und der reaktiven Arthritis unbestritten. Die von der SUVA am 29. Juli 2011 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 10. August 2011 bestätigte Einstellung der bisher erbrachten Leistungen ist gemäss den vorstehenden Erwägungen 1.1 und 1.2 somit nur rechtmässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der status quo sine bei Verfügungserlass erreicht war.
4.2     Die SUVA stützte sich für die Leistungseinstellung ausschliesslich auf den versicherungsinternen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Juli 2011, dem sie allerdings zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannte. So qualifizierte Dr. Z.___ die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen als konstitutionell vorbestehende und degenerative Veränderungen, ohne seine Beurteilung jedoch schlüssig zu begründen. Unbestritten und anhand der Diagnosebezeichnung nachvollziehbar handelt es sich bei der degenerativen Läsion des TFCC um einen Vorzustand. Die hiervon verursachte Schmerzsymptomatik erachtete Dr. C.___ jedoch als deutlich geringer ausgeprägt und entsprechend eine Therapie zunächst nicht als notwendig. Wie es sich hingegen mit den durch die Handgelenkssynovitis sowie das Handgelenksganglion und die diagnostizierte Lunatummalazie ausgelösten Beschwerden verhält, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht klar. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführte, nahm Dr. C.___ in keinem seiner Berichte zur Unfallkausalität Stellung. Entsprechend können diese weder zur Begründung noch zur Verneinung einer Unfallkausalität herangezogen werden. Das von Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung noch in Betracht gezogene CTS konnte nicht bestätigt werden. Da unklar ist, ob nicht auch ein einmaliges Trauma die Lunatummalazie bewirken, und auch bezüglich Handgelenkssynovitis und Handgelenksganglion ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht nachvollziehbar ausgeschlossen werden kann, bleiben Restzweifel an der von Dr. Z.___ geäusserten Schlussfolgerung, weshalb mangels vollem Beweiswert nicht auf seinen Bericht abgestellt werden kann. Damit ist ein Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Da die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung auch im Einspracheentscheid über die Ausführungen von Dr. Z.___ hinaus nicht näher begründete, erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geklagten Beschwerden bei den behandelnden Ärzten weitere medizinische Abklärungen tätige und allenfalls ein externes Gutachten einhole.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Dr. Andreas Edelmann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).