UV.2011.00307

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-K?ser

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael H?fliger
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5

gegen

SWICA Versicherungen AG
R?merstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1950, war seit dem 1. April 1994 als selbstst?ndigerwerbender Wirt (Urk. 11/2, Urk. 19/5/1) bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) im Rahmen der freiwilligen Versicherung gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG; vgl. Urk. 28) gegen Unf?lle, unfall?hnliche K?rpersch?digungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 11. April 2010 in der Republik Montenegro als Motorfahrzeuglenker mit einer Mauer kollidierte (Urk. 11/2, Urk. 11/15) und sich dabei unter anderem eine Radiusfraktur links (Urk. 11/5) zuzog. Die Swica liess den Versicherten orthop?disch begutachten (Gutachten vom 30. November 2010; Urk. 11/54) und verneinte mit Verf?gung vom 9. Juni 2011 (Urk. 11/94) einen nat?rlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. April 2010 und den Schulterbeschwerden sowie einen ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den psychischen Beschwerden des Versicherten und stellte die Versicherungsleistungen auf den 31. Januar 2011 ein.
???????? Die vom Versicherten am 28. Juni 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/97) wies die Swica mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2 = Urk. 11/102) ab.

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. November 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm ?ber den 31. Januar 2011 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Rentenpr?fung vorzunehmen und es sei ihm eine Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2011 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Mit Verf?gung vom 11. Januar 2012 (Urk. 12) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 6) bewilligt. Am 15. November 2012 zog der Versicherte sein Gesuch um Durchf?hrung einer ?ffentlichen Verhandlung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) zur?ck (Urk. 16). Mit Verf?gung vom 15. November 2012 (Urk. 17) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten (Urk. 19/1-32) beigezogen. Der Versicherte nahm am 17. Januar 2013 dazu Stellung (Urk. 24). Die Swica liess sich innerhalb der ihr mit Verf?gung vom 28. Februar 2013 (Urk. 26) einger?umten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss dem Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3???? Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die ad?quate, d.h. rechtserhebliche Kausalit?t weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t; die Ad?quanz hat hier gegen?ber dem nat?rlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbst?ndige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4???? Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen bei denen die Unfallad?quanz praktisch keine Rolle spielt erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abkl?rungen best?tigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (nicht in BGE 135 V 465 publizierte E. 2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009). Aus diesem Grunde k?nnen Verh?rtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschr?nkungen der HWS-Beweglichkeit f?r sich allein nicht als oganisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1).
1.5???? Bei der Beurteilung der Ad?quanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgesch?den ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/bb): Es ist zun?chst abzukl?ren, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbels?ule (HWS), eine dem Schleudertrauma ?quivalente Verletzung oder ein Sch?delhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gem?ss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (sogenannte Psycho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und ?quivalenten Verletzungen der HWS sowie Sch?delhirntraumen wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Ergeben die Abkl?rungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma, eine ?quivalente Verletzung der HWS oder ein Sch?delhirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung geh?renden Beeintr?chtigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen F?llen ist die Beurteilung praxisgem?ss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E. 5b/bb). Ergibt sich, dass es an der Ad?quanz fehlt, er?brigen sich auch Weiterungen zur nat?rlichen Kausalit?t (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis).
1.6???? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
???????? F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.7???? Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.8???? Bei banalen Unf?llen wie z.B. bei geringf?gigem Anschlagen des Kopfes oder ?bertreten des Fusses und bei leichten Unf?llen wie z.B. einem gew?hnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsst?rungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.9???? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit.
Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.10?? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Die Frage des Beweiswertes stellt sich auch bei den anzuwendenden medizinisch-diagnostischen Methoden. Diese m?ssen wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihnen erhobene Befund eine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Untersuchungsart, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.
2.1???? Im Folgenden ist der f?r die Beurteilung der Frage nach der Rechtm?ssigkeit des Fallabschlusses per 31. Januar 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu pr?fen.
2.2???? Mit Bericht vom 19. April 2007 (Urk. 19/11/11-12) stellten die ?rzte des Spitals Y.___ (Y.___), Neurochirurgische Klinik, eine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links bei einer klinisch radikul?ren Reizsymptomatik und einer rein sensiblen Ausfallsymptomatik links, eine flache breitbasige, zur Zeit asymptomatische Protrusion auf H?he L4/5 mit Kontakt zu beiden L5-Nervenwurzeln und beginnender Nervenwurzelkompression, eine flache Protrusion mit Kontakt zu beiden L5-Nervenwurzeln ohne Kompression sowie einen engen lumbalen Spinalkanal fest. Gegenw?rtig bestehe keine Operationsindikation und es sei eine konservative Behandlung angezeigt (S. 2).
2.3???? Die ?rzte des Y.___, Klinik f?r Unfallchirurgie, stellten in ihrer Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 20. April 2010 (Urk. 11/51/3) die folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall mit Personenwagen am 11. April 2010 mit:
- distaler, dislozierter intraartikul?rer, mehrfragment?rere Radiusfraktur links
- Distorsion der Halswirbels?ule (HWS)
- Thoraxkontusion
- Kniekontusion rechts mit oberfl?chlichen Exkoriationen
- Sch?delkontusion
???????? Die ?rzte erw?hnten, dass der Beschwerdef?hrer vom 15. bis 18. April 2010 hospitalisiert gewesen sei. Vor Ort sei eine Ruhigstellung im Gips vorgenommen worden. Der Beschwerdef?hrer habe nach dem Unfall weder unter einer Bewusstlosigkeit, noch unter Amnesie, ?belkeit, Erbrechen oder Kopfschmerzen gelitten.?
???????? Eine am 15. April 2010 durchgef?hrte Computertomographie des linken Handgelenks habe eine mehrfragment?re Tr?mmerfraktur im Bereich des distalen Radius ergeben, welche am 16. April 2010 operativ mittels Plattenosteosynthese behandelt worden sei (S. 1). Dem Beschwerdef?hrer sei f?r die Zeit vom 15. April bis 26. Mai 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert worden (S. 2). ?
2.4???? Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Handchirurgie und Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 11/35) eine in leichter Fehlstellung verheilte distale intraartikul?re Radiusfraktur vom 11. April 2010 mit leichter dystropher Entgleisung im Verlauf (S. 1). Radiologisch sei die Fraktur konsolidiert und es best?nden klinisch kaum mehr Druckdolenzen am ehemals frakturierten Radius. Ein im Verlauf offensichtlich aufgetretenes complex regional pain syndrome (CRPS) habe sich deutlich gebessert. Es l?gen noch leichte trophische St?rungen vor und es bestehe zumindest eine Teilarbeitsf?higkeit (S. 3).
2.5???? Am 24. August 2010 (Urk. 11/51/8) diagnostizierten die ?rzte des Y.___ eine distale, intraartikul?re, mehrfragment?rere Radiusfraktur links sowie eine Rotatorenmanschettenl?sion (Supraspinatusl?sion) rechts. Die Radiusfraktur sei zwischenzeitlich weitgehend verheilt. Im Bereich der rechten Schulter handle es sich um eine kurzstreckige L?sion der Supraspinatussehne, welche sich klinisch deutlich verbessert habe. Es sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Da es sich nicht um invalidisierende Verletzungen handle, sei dem Beschwerdef?hrer die Durchf?hrung eines Arbeitsversuches empfohlen worden (S. 1).
2.6???? Mit Bericht vom 24. September 2010 (Urk. 11/39) erw?hnte Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumatologie, dass der Beschwerdef?hrer bereits vor dem Unfall vom 10. April 2010 gelegentlich nach ?berlastungen unter Schmerzen im Bereich des Schulterg?rtels und des Nackens gelitten habe. Nach dem Unfall habe der Beschwerdef?hrer unter verst?rkten Schmerzen gelitten und eine massive Einschr?nkung der Schulterbeweglichkeit aufgewiesen. Initial sei nach dem Unfall die Verletzung im Bereich des linken Handgelenks und dessen operative und ergotherapeutische Behandlung im Vordergrund gestanden. In den letzten Wochen seien indes die Schulterschmerzen in den Vordergrund getreten. Trotz medikament?ser und physiotherapeutischer Behandlung bestehe weiterhin eine um 2/3 eingeschr?nkte Elevation.??
2.7???? In ihrem Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 11/47) stellten die ?rzte der Klinik B.___ folgende Diagnosen beziehungsweise Nebendiagnosen (S. 1):
Diagnosen:
- Verdacht auf subacromiales Impingement Schulter rechts
- Status nach Auffahrunfall am 11. April 2010 mit
- Status nach distaler Radiusfraktur links mit Osteosynthese
- multiplen Kontusionen
Nebendiagnosen:
- Status nach Ellenbogenverletzung im Alter von sieben Jahren mit Extensions- und Flexionsdefizit
???????? Der Beschwerdef?hrer habe am 11. April 2010 einen Autoselbstunfall erlitten. Seither leide er unter anderem unter Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Vor diesem Unfall sei er diesbez?glich gem?ss seinen Angaben absolut beschwerdefrei gewesen.
2.8???? Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 30. November 2010 (Urk. 11/54) die folgenden Diagnosen (S. 3):
- Status nach Osteosynthese einer distalen interartikul?ren Tr?mmerfraktur des Radius links
- Partialruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter
???????? Der Unfall vom 11. April 2010 sei die einzige Ursache des Leidens im Bereich des linken Handgelenkes. Der Unfallmechanismus sei indes wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, eine Partialruptur der (rechten) Supraspinatussehne auszul?sen. Bei dieser Art von Ruptur sei in der Regel ein massives Aussenrotationstrauma erforderlich. Um eine Unfallfolge k?nnte es sich indes bei der mittels MRI festgestellten kleinen SLAP-L?sion handeln (S. 5).
???????? In der bisherigen T?tigkeit als Wirt bestehe auf Grund des Leidens im Bereich des linken Handgelenks bis zum 30. November 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %. Danach bestehe f?r zwei Monate eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. Anschliessend sei von Seiten des linken Handgelenks mit einer vollen Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit zu rechnen. Bez?glich des Leidens im Bereich der rechten Schulter sei von einer Arbeitsunf?higkeit von 50 % in der bisherigen T?tigkeit auszugehen. In Bezug auf behinderungsangepasste, k?rperlich nicht anstrengende T?tigkeiten sei von einer Arbeitsf?higkeit von 100 % ab 1. Dezember 2010 auszugehen (S. 7).
2.9???? Dr. med. D.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erw?hnte in ihrem Bericht vom 15. Februar 2011 (Urk. 11/70), dass sie den Beschwerdef?hrer am 14. November 2010 erstmals behandelt habe und stellte die folgenden Diagnosen:
- posttraumatische Belastungsst?rung
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
???????? Sie f?hrte aus, dass der Beschwerdef?hrer am 11. April 2010 einen Autounfall erlitten und seither wiederholt unter eindringlichen Erinnerungen und dem Wiedererleben des belastenden Ereignisses sowie unter Albtr?umen, unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst?rungen und Schreckhaftigkeit gelitten habe. Diese Symptome erf?llten die Kriterien einer klassischen posttraumatischen Belastungsst?rung. Die Symptome der Interesse- und Freudlosigkeit, der Schlafst?rungen, der Hoffnungslosigkeit und von Zukunfts?ngsten w?rden zudem f?r eine mittelgradige depressive Episode sprechen.
2.10?? Am 3. M?rz 2011 f?hrten die ?rzte der Klinik B.___ aus, dass beim schmerzgeplagten Beschwerdef?hrer die Durchf?hrung einer Operation mittels Schulterarthroskopie und subacromialem D?bridement sowie allenfalls Bicepstenotomie vorgesehen sei (Urk. 11/75 S. 2).
???????? In ihrer Stellungnahme vom 24. M?rz 2011 (Urk. 11/81) f?hrten die ?rzte der Klinik B.___ aus, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss seinen Angaben erst seit dem Unfall vom 11. April 2010 unter Schulterbeschwerden gelitten habe, und dass er vor diesem Ereignis von Seiten der Schulter beschwerdefrei gewesen sei. Durch den Unfall sei es allenfalls zu einer Exazerbation eines subacromialen Impingements im Sinne einer Schmerzsymptomatik gekommen. Inwiefern dieses Leiden bereits vorbestehend gewesen sei, sei den Akten nicht zu entnehmen. Gem?ss der Beurteilung durch Dr. A.___ sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer bereits vor dem Unfall vom 11. April 2010 gelegentlich unter Schulter- und Nackenschmerzen gelitten habe.
???????? Mit Operationsbericht vom 7. April 2011 (Urk. 11/84) diagnostizierten die ?rzte der Klinik B.___ ein subacromiales Impingement im Bereich der rechten Schulter, eine Bicepstendinopathie, eine Rotatorenmanschettenl?sion im Sinne einer partiellen Supraspinatussehnenl?sion sowie eine Acromio-Clavicular-Gelenks-Arthropathie rechts und stellten fest, dass beim Beschwerdef?hrer am 1. April 2011 eine Schulterarthroskopie mit Bizepstenotomie, intraartikul?rem D?bridement der Supraspinatussehne, subacromialem D?bridement, Acromioplastik und Acromio-Clavicular-Gelenk-Resektion rechts durchgef?hrt worden sei.
2.11?? PD Dr. med. E.___, Facharzt f?r Chirurgie, Swica Gesundheitszentrum Bern, verneinte in seinem Aktengutachten vom 13. April 2011 (Urk. 11/88) eine Unfallkausalit?t des Schulterleidens des Beschwerdef?hrers. Einerseits sei die Unfallkausalit?t zu verneinen, weil es beim Unfall vom 11. April 2010 an einem klassischen Aussenrotationstrauma gefehlt habe, welches zu Supraspinatussehnenverletzungen h?tte f?hren k?nnen. Andererseits sei dem Operationsbericht der B.___ betreffend die Operation vom 1. April 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer an einem subacromialen Impingement, an einer Arthropathie des Acromio-Clavicular-Gelenks und an einer Partialruptur der Supraspinatussehne leide. Diese Beschwerden wiesen auf ein vorbestehendes Schulterleiden hin. Sodann seien die im Operationsbericht beschriebenen degenerativen Ver?nderungen des Schultergelenks bei Patienten, welche den bisherigen Beruf des Beschwerdef?hrers aus?bten und das Alter des Beschwerdef?hrers aufwiesen, oft nachzuweisen. Im ?brigen gelte es zu ber?cksichtigen, dass der Beschwerdef?hrer offensichtlich schon vor dem Unfall vom 11. April 2010 bei ?berlastung gelegentlich unter Schmerzen im Schulterg?rtel gelitten habe (S. 2).
2.12?? Dr. med. F.___, Facharzt f?r Neurochirurgie, berichtete am 24. April 2012 (Urk. 19/24/57-58), dass der Beschwerdef?hrer am 19. April 2012 operativ mittels einer mikrochirurgischen Sequestrektomie L5/S1 links behandelt worden sei (S. 1). Der peri- und postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen (S. 2).
2.13?? Dr. med. G.___, Facharzt f?r Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erw?hnten in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2012 (Urk. 19/24/1-53), dass sie den Beschwerdef?hrer am 2. und am 9. Juli 2012 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht h?tten (S. 1) und stellten die folgende Diagnosen (S. 49):
- chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei:
- gewissen myofaszialen Befunden
- m?glichem AC-Gelenksyndrom rechts
- bekannter Ruptur der Supraspinatussehne
- Status nach Bicepstenotomie, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 1. April 2011
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterektomie L5/S1 links am 19. April 2012 bei:
- mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit lumboradikul?rem Ausfallsyndrom S1 links
- Status nach konventionell behandeltem Lumboradikul?rsyndrom S1 links im Jahre 2007
- Status nach Osteosynthese einer distalen Radiustr?mmerfraktur links am 16. April 2010
- Status nach Ellenbogenverletzung in der Kindheit
- ?bergewicht
- Nikotionabusus
- Status nach H?morrhoidenoperation
- protrahierte mittlere bis schwere depressive Phase
- posttraumatische Belastungsst?rung
- narzisstische Pers?nlichkeitsst?rung
???????? In Bezug auf die somatische Komponente des Gesundheitsschadens f?hrten die Gutachter aus, dass die Schulterschmerzen initial nach dem Unfall vom 11. April 2010 weit im Hintergrund gestanden seien. Dieser Umstand lasse eine Unfallkausalit?t der Rotatorenmanschettenruptur als wenig wahrscheinlich erscheinen. Durch den Unfall sei es vielmehr lediglich zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes der rechten Schulter w?hrend der Dauer von einigen wenigen Monaten gekommen. Bei der am 1. April 2011 durchgef?hrten Schulterarthroskopie habe es sich mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr um die Behandlung der Unfallfolgen gehandelt. Zu welchem Zeitpunkt die R?ckenschmerzen erstmals aufgetreten seien, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Eine radiologische Abkl?rung mit MRI der lumboradikul?ren Beschwerden sei jedoch erst am 9. M?rz 2012 vom Hausarzt veranlasst worden (S. 33).
???????? Aus orthop?disch-rheumatologischer Sicht bestehe in der bisherigen T?tigkeit als Wirt eine Arbeitsunf?higkeit von 50 %. F?r k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne gr?ssere Belastung der rechten Schulter bestehe eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit (S. 36). Aus rheumatologischer Sicht handle es sich bei der noch bestehenden somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigung lediglich bei einer minimal eingeschr?nkten Belastbarkeit des linken Handgelenks um Unfallfolgen. Dadurch werde die Arbeitsf?higkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten T?tigkeit massgeblich eingeschr?nkt (S. 52).
???????? In psychischer Hinsicht leide der Beschwerdef?hrer unter einer narzisstischen Pers?nlichkeitsst?rung, welche mit einer Disposition zu einer erh?hten Depressivit?t verbunden sei (S. 46). Nach dem Unfall vom 11. April 2010 habe sich eine depressiv gef?rbte posttraumatische Belastungsst?rung entwickelt, welche bis heute angehalten habe. Der Beschwerdef?hrer leide unter Albtr?umen im Zusammenhang mit dem Unfall, unter paranoiden Visionen, unter panikartigen Zust?nden, und allgemein vermehrten ?ngsten und unter einer Schreckhaftigkeit. Nach dem Unfall habe sich zunehmend ein depressiver Zustand entwickelt, welcher starke Schwankungen im Schweregrad aufgewiesen habe (S. 47). Aus psychischen Gr?nden habe seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Januar 2011 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bestanden (S. 51). Die psychische Gesundheitsbeeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers stelle lediglich im Umfang der posttraumatischen Belastungsst?rung eine Unfallfolge dar (S. 53).

3.
3.1???? Den angef?hrten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdef?hrer anl?sslich des Unfalls vom 11. April 2010 im Bereich seines linken Handgelenks eine Radiusfraktur zugezogen hat, welche am 16. April 2010 mittels Plattenosteosynthese versorgt wurde (vorstehend E. 2.3). In der Folge trat ein CRPS auf, welches gem?ss der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. August 2010 (vorstehend E. 2.4) zu diesem Zeitpunkt indes nicht mehr bestand. Dr. G.___ und Dr. H.___ stellten in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2012 (vorstehend E. 2.13) als bleibende Gesundheitsbeeintr?chtigung eine minimal eingeschr?nkte Belastbarkeit des linken Handgelenks fest. Gest?tzt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ und durch Dres. G.___ und H.___ ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf das linke Handgelenk ab dem 10. August 2010 ein stabilisierter, die Arbeitsf?higkeit nicht massgeblich beeinflussender Gesundheitszustand vorliegt.
3.2????
3.2.1?? Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die den Beschwerdef?hrer nach seinem Unfall vom 11. April 2010 in der Schweiz erstmals behandelnden ?rzte des Spitals Y.___ initial keine Beschwerden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdef?hrers feststellten (vorstehend E. 2.3). Eine Rotatorenmanschettenl?sion im Sinne einer Supraspinatusl?sion rechts stellten sie erstmals am 24. August 2010 fest (vorstehend E. 2.5). Dr. A.___ f?hrte dazu in seinem Bericht vom 24. September 2010 (vorstehend E. 2.6) aus, dass der Beschwerdef?hrer schon vor dem Unfall bei ?berlastung gelegentlich unter Schulterbeschwerden gelitten habe, dass nach dem Unfall vorerst die Verletzung im Bereich des linken Handgelenks im Vordergrund gestanden sei, und dass die Schulterschmerzen in den letzten Wochen in den Vordergrund getreten seien. Damit ?bereinstimmend gingen Dr. G.___ und Dr. H.___ in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2012 (vorstehend E. 2.13) davon aus, dass die Schulterschmerzen nach dem Unfall vom 11. April 2010 initial weit im Hintergrund gestanden seien. W?hrend Dr. A.___ davon ausging, dass die Schulterschmerzen unfallkausal seien, vertraten Dr. G.___ und Dr. H.___ die Meinung, dass es durch den Unfall lediglich zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes der rechten Schulter w?hrend einigen wenigen Monaten gekommen sei, und dass sp?testens am 1. April 2011 diesbez?glich der Status quo sine erreicht worden sei. Damit ?bereinstimmend stellte Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 30. November 2010 (vorstehend E. 2.8) fest, dass der Unfallmechanismus mangels eines massiven Aussenrotationstraumas nicht in der Lage gewesen sei, die beim Beschwerdef?hrer bestehende Rotatorenmanschettenl?sion im Bereich seiner rechten Schulter zu verursachen.
3.2.2?? Bez?glich der Beurteilungen durch Dres. G.___ und H.___ und Dr. C.___ gilt es zu ber?cksichtigen dass Dr. C.___ als Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Dr. G.___ als Facharzt f?r Rheumatologie ?ber eine f?r die Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeintr?chtigung des Beschwerdef?hrers angezeigte fach?rztliche Spezialisierung verf?gen, und dass sie in ihren Beurteilungen sowohl die geklagten Beschwerden, als auch die medizinischen Vorakten und die Ergebnisse ihrer eigenen fach?rztlichen Untersuchungen mitber?cksichtigten, und dass sie ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begr?ndeten. Die Beurteilung durch diese Gutachter vermag auch insofern zu ?berzeugen, als sie den Umstand ber?cksichtigten, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss der Beurteilung durch seinen Hausarzt bereits vor dem Unfall gelegentlich unter Schulterbeschwerden litt, dass der Unfallmechanismus des Unfalls vom 11. April 2010 mangels eines massiven Aussenrotationstraumas nicht geeignet war, die Rotatorenmanschettenl?sion im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdef?hrers zu verursachen, und dass es infolge des Unfalls lediglich w?hrend der Zeit von einigen wenigen Monaten vor?bergehend zu einer Verschlimmerung des Schulterleidens gekommen ist. Auf die Beurteilung der Gesundheitsbeeintr?chtigung im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdef?hrers durch Dres. G.___ und H.___ und Dr. C.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
3.2.3?? Demgegen?ber kann auf die davon abweichende Beurteilung durch Dr. A.___ nicht abgestellt werden, da sich dessen Beurteilung keine nachvollziehbare Begr?ndung f?r die von ihm postulierte Unfallkausalit?t der Schulterbeschwerden des Beschwerdef?hrers entnehmen l?sst. Sodann gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ die Erfahrungstatsache zu ber?cksichtigen, dass behandelnde ?rzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen d?rften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.2.4?? Gest?tzt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie durch Dr. C.___ hat demnach als erstellt zu gelten, dass die Rotatorenmanschettenruptur im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdef?hres nicht durch den versicherten Unfall vom 11. April 2010 verursacht wurde, dass es durch Unfall w?hrend der Zeit von einigen wenigen Wochen zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes der rechten Schulter gekommen ist, und dass diesbez?glich sp?testens am 1. April 2011 der Status quo sine erreicht war.
3.3???? Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdef?hrer bereits im Jahre 2007 wegen lumbaler Beschwerden bei einer Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links konservativ behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). Nach dem Unfall vom 11. April 2010 sind lumbale R?ckenschmerzen im Rahmen eines lumboradikul?ren Syndroms erst im Jahre 2012 aktenkundig (vorstehend E. 2.13). Einerseits spricht eine Latenzzeit von ann?hernd zwei Jahren gegen eine Unfallkausalit?t dieser Beschwerden. Andererseits stellen die im Jahre 2012 aufgetretenen lumboradikul?ren Beschwerden in zeitlicher Hinsicht nicht Teil des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) bestimmten? Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens dar, weshalb die Frage nach deren Unfallkausalit?t vorliegend offen gelassen werden kann.
3.4????
3.4.1?? In psychischer Hinsicht stimmen Dr. D.___ (vorstehend E. 2.12) sowie Dr. G.___ und Dr. H.___ (vorstehend E. 2.13) insofern ?berein, als sie eine posttraumatische Belastungsst?rung und eine depressive Episode beziehungsweise eine protrahierte depressive Phase feststellten und als sie davon ausgingen, dass seit Aufnahme der psychiatrischen Behandlung durch Dr. D.___ im November 2010 beziehungsweise Januar 2011 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden bestanden habe.
3.4.2?? Gest?tzt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass die psychische Gesundheitsbeeintr?chtigung von Krankheitswert, an welcher der Beschwerdef?hrer leidet, zumindest teilweise auf den Unfall vom 11. April 2010 zur?ckzuf?hren ist, was f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs gen?gte (BGE 119 V 335 E. 1; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 und 402 E. 4.3.1).
3.5???? Obwohl die den Beschwerdef?hrer nach dem Unfall in der Schweiz erstbehandelnden ?rzte des Y.___ in ihrem Bericht vom 20. April 2010 (vorstehend E. 2.3) eine Distorsion der HWS und eine Sch?delkontusion feststellten, hielten diese ?rzte fest, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Umfall weder unter einer Bewusstlosigkeit, noch unter Amnesie, noch unter ?belkeit oder Erbrechen, noch unter Kopfschmerzen gelitten hat. Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage nicht erstellt, dass der Beschwerdef?hrer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 11. April 2010 unter einer H?ufung von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Sch?delhirntraumas geh?renden Beeintr?chtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Ged?chtnisst?rungen, ?belkeit, rasche Erm?dbarkeit, Visusst?rungen, Reizbarkeit, Affektlabilit?t, Depression, Wesensver?nderung und ?hnliches (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) gelitten h?tte.
???????? Mangels organisch klar ausgewiesener Unfallfolgen, hat die Ad?quanzpr?fung demnach nach Massgabe der Rechtsprechung zur Ad?quanz bei psychischen Unfallfolgen gem?ss BGE 115 V 133 E. 6c/aa zu erfolgen.

4.
4.1???? Die Ad?quanzpr?fung ist grunds?tzlich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem keine behandlungsbed?rftigen, organischen Unfallfolgen mehr vorliegen. Bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) haben die psychischen Unfallfolgen auf den Zeitpunkt der Ad?quanzbeurteilung keine Auswirkung, weshalb die Ad?quanzpr?fung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen ist, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; SVR 2007 UV Nr. 29 S. 99, E. 3.1, U 98/06). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht n?her. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der namhaften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit unfallbedingt beeintr?chtigt, auszulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss, und dass unbedeutende Verbesserungen nicht gen?gen (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.2???? Wie vorstehend (E. 3.1 und E. 3.2.4) erw?hnt, ist auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass in Bezug auf das linke Handgelenk ab dem 10. August 2010 von einem stabilisierten, die Arbeitsf?higkeit nicht mehr massgeblich beeinflussenden Gesundheitszustand auszugehen ist, und dass in Bezug auf das durch den Unfall vor?bergehend verschlimmerte, vorbestehende Leiden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdef?hrers sp?testens am 1. April 2011 der Status quo sine erreicht war. Es ist demnach davon auszugehen, dass sp?testens am 1. April 2011 von einer weiteren Behandlung von organischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Pr?fung der Ad?quanz mit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) vornahm.?

5.
5.1???? Zu pr?fen ist im Hinblick auf die Ad?quanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 11. April 2010.
5.2???? Unbestritten ist, dass der Beschwerdef?hrer am 11. April 2010 als Fahrer eines Personenwagens das Fahrzeug vor einer Rechtskurve bei nasser und rutschiger Fahrbahn abbremste, ins Schleudern geriet und anschliessend mit einer Hausmauer kollidierte (Urk. 11/2, Urk. 11/7/2 S. 2 f.). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeits?nderung ist nicht bekannt (Urk. 11/16).
5.3???? Nach der Rechtsprechung (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07, E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2011 vom 11. August 2011 E. 3) ist die Unfallschwere im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise aufgrund des augenf?lligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften zu beurteilen, nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumst?nden, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden k?nnen. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Ad?quanz bei mittelschweren Unf?llen Beachtung finden, Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa f?r die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch f?r - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls zu pr?fende - ?ussere Umst?nde, wie eine allf?llige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- oder Todesfolgen, die der Unfall f?r andere Personen nach sich zieht.
5.4???? Die Beschwerdegegnerin ist zum Ergebnis gelangt, der Verkehrsunfall vom 11. April 2010 sei (h?chstens) dem Bereich der mittelschweren Unf?lle im engeren Sinne zuzurechnen (Urk. 2, Urk. 11/94/S. 3). Demgegen?ber geht der Beschwerdef?hrer von einem schweren Unfall aus (Urk. 1 S. 11).
?5.5??? Nach der Rechtsprechung (vgl. Praxis?bersicht betreffend mittelschwere Unf?lle in der nicht in BGE 137 V 199 publizierten E. 3.4.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011) wurde die Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, wobei dieser dann zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst, als mittlerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unf?llen eingestuft (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der ?berholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h pl?tzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen ?berquerte und mit der B?schung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug ?berschlug. Der Personenwagen wurde auf die ?berholspur zur?ckgeschleudert und kam auf den R?dern stehend zum Stillstand. Beim ?berschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die B?schung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenst?ndig verlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2).
?5.6??? Demgegen?ber wurden als mittelschwere Unf?lle im engeren Sinn etwa Ereignisse eingestuft, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person: ins Schleudern geriet, von der Strasse abkam, sich ?ber eine Grasb?schung seitlich ?berschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam; bei einem ?berholman?ver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich ?berschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam; einen Lastwagen beim ?berholen touchierte und sich ?berschlug; von der Strasse abkam und sich ?berschlug; auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich ?berschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn ?ber eine Mittelleitplanke hinweg ?berschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam; mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf den Fahrstreifen f?r den Gegenverkehr, dann auf das linksseitige Strassenbankett und schliesslich in den Strassengraben geriet, wobei es sich mehrere Male ?berschlug; frontal mit einem anderen Personenwagen kollidierte, wobei die Geschwindigkeit des unfallverursachenden Personenwagens 30 bis 40 km/h betrug und diejenige des beteiligten Fahrzeugs auf etwa 70 bis 80 km/h gesch?tzt wurde; bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h mit einem Drahtgitterzaun abseits der Strasse kollidierte, sich seitlich ?berschlug und auf dem Dach liegend im angrenzenden Wiesland zum Stillstand kam; mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h frontal in einen stehenden Personenwagen prallte; auf der Autobahn mit ca. 130 km/h wegen des Platzens eines Reifens ins Schleudern geriet, sich um die eigene Achse drehte, wobei es einen Schutzzaun durchbrach und anschliessend nach der ?berquerung mehrerer Wassergr?ben auf einem Acker neben der Fahrbahn zum Stehen kam; ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichman?ver einleitendes Auto stiess (vgl. nicht in BGE 137 V 199 publizierte E. 3.4.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011).
5.7???? Als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unf?llen liegende Ereignisse wurden in der Regel Auffahrunf?lle auf ein haltendes Fahrzeug qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04, 2003 Nr. U 489 S. 357 E. 4.2, U 193/01, je mit Hinweisen).
5.8???? Aufgrund des Geschehensablaufs ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 11. April 2010 als mittelschwer im engeren Sinne qualifizierte. Insbesondere fehlen im Lichte der dargelegten Pr?judizien beim vorliegenden Ereignishergang Anhaltspunkte, um den Unfall dem Grenzbereich zu den schweren Unf?llen zuzurechnen.

6.
6.1???? Bei der gegebenen Unfallschwere m?ssten von den weiteren massgeblichen Kriterien f?r eine Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgepr?gter Weise oder aber mehrere - mindestens drei - in geh?ufter Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweis; nicht in BGE 137 V 199 publizierten E. 3.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011; SVR 2010 UV Nr. 25, 8C_897/2009 E. 4.5).
6.2
6.2.1?? Ob besonders dramatische Begleitumst?nde oder eine besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgef?hls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindr?cklichkeit eigen, die somit noch nicht f?r eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. M?rz 2011 E. 8.1).
6.2.2?? Von der Rechtsprechung wurde das Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage mit vier beteiligten Fahrzeugen und einem Reisecar bejaht. Dabei prallte der Personenwagen, in welchem die versicherte Person als Beifahrerin sass, auf einer nicht richtungsgetrennten und mit einer H?chstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisierten Strasse als erstes mit entsprechend hoher Krafteinwirkung in einen aus der Gegenrichtung heranschleudernden Personenwagen. Die versicherte Person und ihr Ehemann, welcher am Steuer sass, wurden in ihrem stark deformierten, totalbesch?digten Personenwagen eingeklemmt und mussten durch die Feuerwehr befreit werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 Sachverhalt A und E. 5.1.2). Das Kriterium wurde sodann als erf?llt betrachtet bei einer Auffahrkollision und anschliessendem Zusammenstoss mit zwei Fussg?ngern, wovon einer auf die K?hlerhaube des Fahrzeugs gehoben und anschliessend auf die Strasse geschleudert wurde; bei einem Unfall wegen eines geplatzten Reifens auf der Autobahn, wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet, in eine Fahrbahnabschrankung geriet, sich ?berschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; bei der Kollision eines Lieferwagens mit einem mit erheblich ?bersetzter Geschwindigkeit herannahenden Motorradfahrer, welcher am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag; bei einem Unfall, bei dem der beteiligte Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Motorraum des Autos des Versicherten in Brand geriet; bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn; bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand; bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem PW, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zun?chst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer l?ngeren Distanz vor sich herschob, w?hrend die Insassen des PW verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen; bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehrmals ?ber die Fahrbahn geschleudert wurde und sich dabei wiederholt ?berschlug; bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 km/h fuhr, als das Fahrzeug infolge ?berfrierender N?sse ins Schleudern geriet, in eine B?schung stiess, sich mehrfach ?berschlug und, total besch?digt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam (vgl. Praxis?bersicht in E. 6.1.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012).
6.2.3?? Vorliegend ist der Unfall, bei welchem der Beschwerdef?hrer in einer Kurve ins Schleudern geriet und anschliessend mit einer Hauswand kollidierte objektiv nicht als im genannten Sinne besonders eindr?cklich zu betrachten. Das Kriterium der besonders dramatischen Umst?nde oder der besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls ist daher zu verneinen.
6.3
6.3.1?? Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere deren erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen, zu ber?cksichtigen (vgl. erw?hntes Urteil SVR 2012 UV Nr. 23 E. 4.2.7).
6.3.2?? Bejaht wurde das Kriterium von der Rechtsprechung bei einem Unfall mit Verbr?hungen, wobei als direkte psychotraumatologische Auswirkung eine ausgepr?gte phobische St?rung vor Hitzequellen und als Folgeerscheinung eine komorbide mittelgradige depressive Episode vorlagen. In Bezug auf die phobische St?rung vor Hitzequellen wurde das Kriterium aufgrund erh?hter psychischer Vulnerabilit?t der Versicherten infolge fr?herer Belastungen (insbesondere Krieg) sogar in besonders ausgepr?gter Weise bejaht, hinsichtlich der depressiven Episode in der einfachen Form (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2011 E. 4.2.7). Bejaht wurde das Kriterium ferner bei Wirbelk?rperfrakturen, wobei dem bei solchen Verletzungen bestehenden erh?hten Risiko von L?hmungserscheinungen und den im konkreten Fall wiederholt erforderlich gewesenen operativen Eingriffen Rechnung getragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 E. 5.2); bei einer instabilen Fraktur eines Lendenwirbels, wobei ber?cksichtigt wurde, dass sich der Versicherte damit eine f?r einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizierenden Unfall relativ schwere Verletzung zugezogen habe, welche zudem nach ?rztlicher Einsch?tzung erfahrungsgem?ss geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen (Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.3); bei einer Augenl?sion samt betr?chtlichem Visusverlust, wobei die Beurteilung der Frage, ob das Kriterium aufgrund der im konkreten Fall bestandenen psychisch bedingten Pr?disposition gar in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt sei, von erg?nzender medizinischer Abkl?rung abh?ngig gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3); bei einem Kehlkopftrauma mit partiellem Abriss der Luftr?hre und Erstickungsgefahr (RKUV 2005 Nr. 555 S. 322, U 458/04 E. 3.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1).
6.3.3?? Die Verletzungen, welche sich der Beschwerdef?hrer beim Unfall vom 11. April 2010 zuzog, sind nicht schwer oder von besonderer Art im Sinne des entsprechenden Kriteriums. Das gilt auch unter Ber?cksichtigung der von den ?rzten des Y.___ initial diagnostizierten HWS-Distorsion. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der f?r das Schleudertrauma oder ein Sch?delhirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umst?nde, welche das Beschwerdebild beeinflussen k?nnen (BGE 134 V 128 E. 10.2.2 mit Hinweisen). Solche Umst?nde liegen nicht vor.
???????? Der Beschwerdef?hrer erlitt anl?sslich des Unfalls vom 11. April 2010 im Bereich seines linken Handgelenks eine Radiusfraktur, welche am 16. April 2010 mittels Plattenosteosynthese versorgt wurde. Ab 10. August 2010 war diesbez?glich von einem stabilisierten Gesundheitszustand auszugehen (E. 3.1). Sodann kam es durch den Unfall w?hrend einigen wenigen Wochen zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden Vorzustandes im Bereich der rechten Schulter, wobei gem?ss der Beurteilung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ sp?testens am 1. April 2011 der Status quo sine erreicht war (E. 3.1). Diese Verletzungen sind nicht schwer und nicht von einer besonderen Art im Sinne des Kriteriums. Insbesondere waren die erw?hnten unfallbedingten Verletzungen jedoch erfahrungsgem?ss nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung im Sinne der von Dr. D.___ und durch Dr. G.___ und Dr. H.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsst?rung auszul?sen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist mithin nicht erf?llt.
6.4???? Das Kriterium der ?rztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, wird, nach Lage der Akten zu Recht, vom Beschwerdef?hre nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 11. f.).
6.5???? Nicht erf?llt ist sodann das Kriterium der ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung, denn die organischen Unfallfolgen heilten ohne besondere und belastende Behandlung vergleichsweise schnell aus. Sodann gilt es zu beachten, dass Therapien im Sinne von Physiotherapie, Massage oder medikament?ser Schmerztherapie und ?hnlichem das Kriterium f?r sich allein nicht erf?llen (Urteil des Bundesgerichts 8C_52/2008 vom 5. September 2008 E. 8.2).
6.6???? Das Kriterium der k?rperlichen Dauerbeschwerden kann als erf?llt erachtet werden, leidet doch der Beschwerdef?hrer seit dem Ereignis unter mindestens teilweise unfallbedingten Schulter-, R?cken- und Kopfschmerzen sowie teilweise auch unter unfallbedingten Schmerzen im Bereich der linken Hand (Urk. 19/24/1-54 S. 27). Auf Grund des Umstandes, dass die Schulterschmerzen nach Erreichen des Status quo sine und die lumbalen R?ckenschmerzen weitgehend als nicht unfallkausal zu gelten haben, und da dem Beschwerdef?hrer gem?ss der Beurteilung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ in somatischer Hinsicht die Aus?bung der bisherigen T?tigkeit als Wirt im Umfang von 50 % und eine behinderungsangepasste T?tigkeit im vollen Umfang zuzumuten ist (Urk. 19/24/1-54 S. 50), ist das Kriterium indes nicht ausgepr?gt erf?llt.
6.7???? Nicht erf?llt sind auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs oder von erheblichen Komplikationen. Denn aus der ?rztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche eigene Kriterien darstellen - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden; vielmehr bedarf es dazu besonderer Gr?nde, die die Heilung beeintr?chtigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1).
6.8???? Gem?ss der Beurteilung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 16. Juli 2012 (vorstehend E. 2.13) war der Beschwerdef?hrer aufgrund des nicht mehr unfallkausalen Schulterleidens im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt. Gem?ss der Beurteilung durch Dr. C.___ (vorstehend E. 2.8) bestand seitens des Handgelenks eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bis Ende November 2010 und von 50 % bis Ende Januar 2011; mithin bestand ab Februar 2011, rund 10 Monate nach dem Unfall, diesbez?glich keine Arbeitsunfh?higkeit mehr. Das entsprechende Kriterium ist deshalb nicht erf?llt.
6.9???? Nach dem Gesagten ist lediglich ein Kriterium erf?llt, und dies nicht in ausgepr?gter Weise. Somit liegen die massgebenden Kriterien nicht in der erforderlichen H?ufung und/oder Auspr?gung vor, um den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 11. April 2010 und den bestehenden psychischen Beschwerden bejahen zu k?nnen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht hinsichtlich dieser Beschwerden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.

7.
7.1???? Zu pr?fen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. Januar 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung daf?r ist, dass von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht n?her. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung auf die erwerbst?tigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies gem?ss der Rechtsprechung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss; unbedeutende Verbesserungen gen?gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).
7.2???? Einerseits war gem?ss der Beurteilung durch Dr. G.___ und Dr. H.___ in Bezug auf das linke Handgelenk ab dem 10. August 2010 von einem stabilisierten, die Arbeitsf?higkeit nicht mehr massgeblich beeinflussenden Gesundheitszustand auszugehen. Andererseits war es gem?ss der Beurteilung durch diese ?rzte durch den Unfall lediglich w?hrend einigen wenigen Wochen zu einer vor?bergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes der rechten Schulter gekommen. Der Status quo war in Bezug auf das Schulterleiden sp?testens am 1. April 2011 erreicht. Unter diesen Umst?nden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nach dem 31. Januar 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vor?bergehenden Leistungen der Heilbehandlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fallabschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ?rztliche Behandlung nicht l?nger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_792/2012 vom 4. April 2013 E. 5). Der Fallabschluss per 31. Januar 2011 erscheint daher als gerechtfertigt.

8.
8.1???? Mit Verf?gung vom 9. Juni 2011 hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Januar 2011 verf?gt und die nat?rliche Kausalit?t zwischen dem versicherten Unfall und den Schulterbeschwerden sowie die ad?quate Kausalit?t zwischen dem versicherten Unfall und den psychischen Beschwerden des Beschwerdef?hrers verneint (Urk. 11/94). Der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung f?r die Folgen des Unfalls vom 11. April 2010 war indes nicht Gegenstand der Verf?gung vom 9. Juni 2011. Die Beschwerdegegnerin hat in den Erw?gungen des angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) jedoch ausgef?hrt, dass der Beschwerdef?hrer eine Integrit?tsentsch?digung geltend gemacht habe, und dass ein Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung zu verneinen sei. Das Dispositiv des Einspracheentscheids lautete indes auf Abweisung der Einsprache.
8.2???? Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verf?gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
8.3???? Mit der Einsprache wird eine Verf?gung - einem Rechtsmittel gleich - angefochten (BGE 125 V 121 E. 2a). Da dabei jedoch die n?mliche Verwaltungsbeh?rde zust?ndig bleibt, handelt es sich bei der Einsprache um ein f?rmliches verwaltungsinternes Rechtsmittel, mit welchem eine Verf?gung bei der verf?genden Verwaltungsbeh?rde zwecks Neu?berpr?fung angefochten wird (Art. 52 Abs. 1 ATSG; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Die f?r die Beteiligten verbindlichen Anordnungen der Beh?rde, das heisst die verf?gungsbed?rftigen Elemente der Verf?gung sind im Dispositiv der Verf?gung oder des Einspracheentscheids enthalten. Nur dieses wird rechtswirksam und kann angefochten werden (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 130).
8.4???? F?r die Umschreibung des Prozessthemas des Einspracheverfahrens ist nach den Regeln ?ber den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im Einspracheverfahren ist daher das Rechtsverh?ltnis, welches - im Rahmen des durch die angefochtenen Verf?gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Einsprachebegehren effektiv angefochtenen Verf?gungsgegenstand bildet.
8.5???? Anfechtungsgegenstand des Einspracheverfahrens stellte die angefochtene Verf?gung vom 9. Juni 2011 (Urk. 11/94) dar. Die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung f?r die Folgen des Unfalls vom 11. April 2010 stellte indes nicht Gegenstand der Verf?gung dar und kam daher ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des Einspracheverfahrens zu liegen. Korrekterweise enth?lt der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2011 (Urk. 2) ein Dispositiv, worin die Einsprache abgewiesen wurde. ?ber den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung wurde im Dispositiv des Einspracheentscheids nicht entschieden. Da nur das Dispositiv des Einspracheentscheids rechtswirksam wird und angefochten werden kann, kommt die den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Integrit?tsentsch?digung betreffende Erw?gung des Einspracheentscheids daher ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen. Auf die Beschwerde ist daher, insoweit darin die Zusprache einer Integrit?tsentsch?digung beantragt wird (Urk. 1 S. 2), nicht einzutreten.

9.
9.1???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer).
???????? F?r unn?tigen oder geringf?gigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientsch?digung (? 8 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) beziehungsweise keine Entsch?digung f?r die unentgeltliche Rechtsvertretung (? 9 GebV SVGer) zugesprochen.
9.2???? Ausgangsgem?ss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers aus der Gerichtskasse zu entsch?digen. Der von Rechtsanwalt Michael H?fliger, Luzern, mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 29) geltend gemachte Aufwand von 16.58 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indes nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dieser den Beschwerdef?hrer auch im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung vertreten hat und die Akten sowie die Zusammenh?nge somit bekannt waren.
???????? Angesichts der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin und den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung, der 16-seitigen Beschwerdeschrift, der 4-seitigen Stellungnahme vom 17. Januar 2013 (Urk. 24), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung, den geltend gemachten Barauslagen im Betrag von Fr. 85.50 sowie der in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?gen ist Rechtsanwalt Michael H?fliger, Luzern, bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3?200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Michael H?fliger, Luzern 5, wird mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael H?fliger
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).