Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2011.00310 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 24. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Hannover
Niederlassung Zürich/Schweiz
Dufourstrasse 46, 8034 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Raggenbass Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1992, war durch ihren Lehrbetrieb, die Y.___ AG, bei der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG (nachfolgend: HDI-Gerling) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 5. Januar 2010 teilte der Arbeitgeber der Versicherung mit, X.___ habe am 4. Dezember 2009 während des Turnunterrichts an der Berufsschule einen Unfall erlitten. Beim Trampolinspringen sei sie "komisch" auf den Füssen gelandet und habe sich dabei einen Bandscheibenvorfall zugezogen (Urk. 11/A1). Am 5. Dezember 2009 suchte die Versicherte Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, auf, welche eine Stauchung der Brustwirbelsäule (BWS) mit Deckplatten-Impressionsfraktur BWK 9 und leichter Diskusprotrusion BWK 7/8 diagnostizierte, Physiotherapie und entzündungshemmende Medikamente verschrieb und eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 12/M9). Die HDI-Gerling befragte X.___ zweimal (am 12. Februar und am 4. Mai 2010) schriftlich zum Unfallhergang (Urk. 11/A4 und Urk. 11/A9) und holte weitere medizinische Unterlagen, u.a. verschiedene Berichte von Prof. Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, spez. Wirbelsäulenchirurgie, Einrichtung B.___, in C.___, ein (Urk. 12/M11-M13). Gestützt darauf lehnte die HDI-Gerling ihre Leistungspflicht für den Vorfall vom 4. Dezember 2009 ab, da weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Verfügung vom 1. Oktober 2010, Urk. 11/A25). Die Einsprache der Versicherten wies sie mit Entscheid vom 14. Oktober 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. November 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG aus dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2009 auszurichten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. März 2012, Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-
den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2 Sofern nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen, sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung die in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) abschliessend aufgeführten Körperschädigungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen und Sehnenrisse) den Unfällen gleichgestellt.
1.3 Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen somit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Vorausgesetzt wird ein äusseres Ereignis, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger Vorfall. So ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 E. 2.2).
Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (vgl. die in BGE 129 V 466 E. 4.1 aufgezählten Beispiele). Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten der Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3).
2. Während die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Vorfall vom 4. Dezember 2009 sämtliche Merkmale eines Unfalles gemäss Art. 4 ATSG erfüllt (Urk. S. 3 f.), macht die Beschwerdegegnerin geltend, bei besagtem Trampolinsprung habe sich nichts Aussergewöhnliches oder Programmwidriges ereignet, weshalb mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall vorliege (Urk. 2 S. 3 unten).
Gegenüber der erstbehandelnden Ärztin beschrieb die Beschwerdeführerin den Vorfall folgendermassen "Am 4.12. in der Schule beim Trampolinspringen beim Landen plötzlich Knacken in der mittleren BWS verspürt" (Urk. 12/M9). Im Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin führte sie zum Hergang aus: "Ich bin falsch auf dem Trampolin gelandet als es mir einen Schlag auf den Rücken gab" (Urk. 12/A4). Angesichts dieser vagen Beschreibung verlangte die Beschwerdegegnerin detaillierte Angaben darüber, was mit "falscher Landung" gemeint sei. Die Beschwerdeführerin wurde explizit gefragt, ob sie gestürzt sei oder den Fuss umgeknickt oder verdreht habe. Hierauf präzisierte die Beschwerdeführerin, sie sei mit gestreckten Beinen auf dem Trampolin gelandet, als es auf einmal einen Schlag gegeben habe und sie vor Schmerzen nicht mehr habe atmen können (Urk. 12/A9). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) ist diese Aussage als klar und eindeutig zu interpretieren. Es sind sowohl ein Sturz wie eine andersgeartete unkoordinierte Bewegung auszuschliessen. Dass beim Trampolinspringen bei den einfachsten Sprüngen mit gestreckten Beinen gelandet wird, liegt im Wesen dieser Sportart. Was die Beschwerdeführerin zur potentiellen Gefährlichkeit des Trampolinspringens ausführt (Urk. 1 S. 4), ist für den vorliegenden konkreten Fall unbehelflich. Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, sie habe einen schwierigen oder schwer beherrschbaren Sprung ausgeführt, noch dass sie etwa mit hohlem Kreuz gelandet sei. Nach der Rechtsprechung wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Es muss etwas Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzutreten. Ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - ist vorliegend nicht gegeben (vgl dazu BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
3. Die Beschwerdegegnerin hat im Weiteren in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen, dass selbst wenn mit der behaupteten Deckplatten-Impressionsfraktur einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten Körperschäden vorliegen sollte, die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung mangels äusseren Faktors nicht erfüllt wären. Die Beschwerdeführerin habe keinen unkontrollierten Sprung ausgeführt, bei welchem die physiologisch normale Belastung überschritten worden wäre. Es sei mit anderen Worten zu keinem Hinzutreten einer belastenden Bewegung, einer sinnfälligen Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin, gekommen. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei damit zum vornherein zu verneinen (Urk. 10 S. 11 f.). Dieser Auffassung ist ohne weiteres zuzustimmen. Wie sich aus vorstehender E. 2 ergibt, ist nicht nur die Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors zu verneinen, sondern es ist überhaupt kein äusserer Faktor auszumachen, welcher geeignet gewesen wäre, den normalen Bewegungsablauf zu stören.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, detailliert auf die medizinische Situation einzugehen. Festzuhalten ist lediglich, dass das MRI vom 24. Dezember 2009 nebst leichten degenerativen Schäden (u.a. mässige Chondrose BWK 7/8 und leichte Diskusprotrusion) keine eigentliche Fraktur, sondern nur eine leicht imprimierte Deckplatte mit residuellem bone bruise zeigte (Urk. 12/M10). Eine Deckplatten-Impressionsfraktur BWK 9 wurde vom untersuchenden Radiologie-Facharzt als Verdachtsdiagnose gestellt. Bei Prof. A.___ wird diese Verdachtsdiagnose zu einem "Status nach Deckplattenimpressionsfraktur Th 9 bei Sturz vom Trampolin am 05.12.09" (Berichte vom 7. April 2010 und vom 28. Juni 2010 (Urk. 12/M10-M11). Ohne weitere eigene Abklärungen erhebt Prof. A.___ damit eine ursprüngliche Verdachtsdiagnose zu einer "richtigen" Diagnose (vgl. aber deren Relativierung im Zusatzbericht vom 20. September 2010 [Urk. 12/M13], wo nur noch von einer "Verletzung" der Wirbelsäule im Deckplattenbereich die Rede ist). Auf den Bericht von Prof. A.___ kann daher nicht abgestellt werden. Hinzu kommt, dass Prof. A.___ offenbar von einem Sturz vom Trampolin ausgeht, einem Unfallgeschehen, das nicht mit der Aktenlage vereinbar ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Deckplatten-Impressionsfraktur bloss als möglich betrachtete (Urk. 2 S. 4 unten), was den Beweisanforderungungen im Sozialversicherungsrecht (überwiegende Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nicht genügt.
5. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Fürsprecher Martin Bürkle
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli
VC/WM/IKversandt