UV.2011.00311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit 1. April 2010 als Dachdecker bei der A.___ und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 4. Juli 2011 Material aus einem Auto hob und einen Knacks im Rücken spürte (Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2011, Urk. 6/2). Das am 4. Juli 2011 erstbehandelnde Spital Y.___ diagnostizierte ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ohne sensomotorische Defizite und bei mittellebhaftem Muskeleigenreflex MER. Es attestierte X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/7). Am 31. August 2011 teilte die SUVA X.___ mit, dass sich ihres Erachtens kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zugetragen habe. Zudem seien auch die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Köperschädigung nicht erfüllt (Urk. 6/15). Nachdem sich X.___ hiermit nicht einverstanden erklärt hatte (Telefonnotiz vom 5. September 2011, Urk. 6/17), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 7. September 2011 eine Leistungspflicht ihrerseits (Urk. 6/18). Die von X.___ am 25. September 2011 erhobene Einsprache (Urk. 6/19) wies die SUVA mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 4. November 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festzustellen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 4. Juli 2011 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelte oder ob der Beschwerdeführer bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlitten hat und die Beschwerdegegnerin entsprechend hierfür leistungspflichtig ist.
2.      
2.1     Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
         Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 230 E. 1, 121 V 35 E. 1a, je mit Hinweisen).
         Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.       Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind:
b.       Verrenkungen von Gelenken;     c.       Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.     Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer schilderte in der Schadenmeldung vom 13. Juli 2011 den Hergang des Ereignisses vom 4. Juli 2011 wie folgt: „Material von Auto gehoben, Knacks im Rücken“ (Urk. 6/2). Diesen Hergang bestätigte er auf Nachfrage der SUVA am 8. August 2011 (Urk. 6/10). Der Beschwerdeführer arbeitete als Dachdecker. Dieser Tätigkeit ist es immanent, dass regelmässig gewisse Lasten gehoben werden müssen. So macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, dass er beim Ereignis vom 4. Juli 2011 Material von aussergewöhnlicher Schwere gehoben hätte. Es liegen somit keine Anzeichen dafür vor, dass ein aussergewöhnlicher Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers gewirkt hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. Juli 2011 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert hat.
3.2     Der Beschwerdeführer erlitt beim Ereignis vom 4. Juli 2011 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bzw. akutes Lumbalsyndrom (Urk. 6/7 und Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 25. Juli 2011, Urk. 6/6). Eine solche „Verletzung“ gilt gemäss Verordnung (Art. 9 Abs. 2 UVV) und Rechtsprechung (BGE 116 V 145 5c und d) nicht als unfallähnliche Körperschädigung.
3.3     Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2011, in welcher er zwecks Überweisung seines Guthabens zur Mitteilung seiner Zahladresse aufgefordert wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 6/11), liegen doch insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund dieser Mitteilung eine nachteilige Disposition getätigt hätte.

4.       Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 4. Juli 2011 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).