Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Thomas Pap
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 14. Oktober 2011 die gegen die Verfügung vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/139) erhobene Einsprache von X.___ teilweise gutgeheissen und ihm eine von 27 % auf 32 % erhöhte Rente zugesprochen, demgegenüber eine Integritätseinbusse von 12.5 % und damit eine Entschädigung von Fr. 15750.-- bestätigt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. November 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Erbringung der gesetzlichen Leistungen sowie die Übernahme des Honorars für die ärztliche Beurteilung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, beantragt hat (Urk. 1 S. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 8/1-161, sowie unter Beilage der ärztlichen Beurteilung von Versicherungsmediziner Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2011, Urk. 9), sowie nach Einsicht in die Replik vom 7. Februar 2012 (Urk. 12) und Duplik vom 14. März 2012 (Urk. 17),
unter Hinweis auf die am 19. Oktober 2012 (Urk. 19) durch den Beschwerdeführer aufgelegten Berichte der Klinik A.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 20/1) und der B.___ AG vom 25. Juli 2012 (Urk. 20/2), zu welchen sich die Beschwerdegegnerin innert der mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 21) gesetzten Frist nicht vernehmen liess,
in Erwägung,
dass der Unfallversicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung dann abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG),
dass der 1951 geborene Beschwerdeführer anlässlich eines sich am 5. Februar 2009 zugetragenen Fahrradunfalls (Urk. 8/1) eine periprothetische Femurfraktur rechts bei liegender Hüftprothese erlitten hat, deren Versorgung vorab konservativ erfolgte (Urk. 8/11), jedoch die im Mai 2010 festgestellte (Urk. 8/76) Lockerung der Femurkomponente am 14. Mai 2010 mittels Revisionsarthroplastik operativ korrigiert werden musste (Urk. 8/80),
dass sich der Heilungsverlauf trotz vorerst günstiger Entwicklung (Urk. 8/95, 8/97) prothrahiert zeigte (Urk. 8/103) und der Gesundheitszustand ab November 2010 erst eine Arbeitsfähigkeit während dreier Stunden täglich erlaubte (Urk. 8/114, 8/116, 8/121),
dass der Operateur Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, mit Bericht vom 4. Februar 2011 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/122) die objektivierbare Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks als schlecht bis katastrophal bezeichnete, den Grund dafür aber nicht benennen konnte, betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beim bisherigen Arbeitgeber erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers verwies und am 16. Februar 2011 (Urk. 8/126) die Verhältnisse der Hüftgelenksimplantate rechts als absolut stabil bezeichnete, indes nach wie vor die Situation für unklar und einen Arbeitseinsatz von über 30 % für nicht möglich hielt,
dass sich auch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, das bescheidene funktionelle Resultat bei korrekter Implantatlage und fehlenden Ossifikationen nicht erklären konnte, eine erhebliche Verbesserung jedoch ausschloss und eine angepasste, wechselbelastende leichte Tätigkeit für ganztags zumutbar erachtete (Urk. 8/127 S. 4), während in angestammter Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/127 S. 3-4),
dass sich der am 17. November 2011 (Urk. 8/161) von Dr. C.___ aktenkundig gemachte Verdacht instabiler Schaftverhältnisse der Hüftprothese rechts offenbar bewahrheitete und am 20. Juni 2012 zu einer erneuten Operation an der rechten Hüfte führte (provisorischer Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 25. Juni 2012, Urk. 20/1),
dass, wenngleich der gerichtlichen Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum angefochtenen Entscheid vom 14. Oktober 2011 zugrunde zu legen sind (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397), die danach erstellten Arztberichte dennoch Berücksichtigung zu finden haben, lassen sie doch weitere medizinische Abklärungen unumgänglich erscheinen und ist aufgrund der erneuten Operation in Frage gestellt, ob der Fallabschluss per 1. Juli 2011 (Urk. 8/139) rechtens war,
dass sich damit der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und die abschliessende Festlegung einer Rente beziehungsweise einer Integritätsentschädigung nicht zulässt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die medizinische Aktenlage vervollständige und danach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), welche auf Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, wobei sich eine Entschädigung für die von Dr. Y.___ erstellten Berichte nicht rechtfertigt, gaben doch nicht diese Berichte Anlass für weitere Abklärungen, sondern erst jene betreffend eine erneute Operation (Urk. 20/1-2),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 14. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).