UV.2011.00315
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Lutz
Staiger, Schwald & Partner AG, Rechtsanw?lte
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Z?rich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1962, arbeitet bei der Y.___ als Pilot und ist dadurch bei der SUVA gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunf?llen versichert. Am 14. November 2008 fiel ihm in einem Hotelzimmer ein Deckenpanel auf Kopf, Nacken und Schulter (Schadenmeldung vom 20. November 2008, Urk. 7/1). Der am 17. November 2008 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG eine Kontusion der Schultermuskulatur und des Nackens und bescheinigte eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis voraussichtlich 15. Dezember 2008 (Urk. 7/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gew?hrte Heilbehandlung und Taggeld.
1.2???? Dr. med. A.___, Facharzt FMH Rheumatologie, B.___, welcher im Arztbericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/6) ein axiales Stauchungstrauma der Halswirbels?ule (HWS) am 14.11.08 bei Verdacht auf eine aktivierte Diskopathie C5/6 und/oder C6/7 mit diskogener oder radikul?rer Ausstrahlung linksbetont diagnostizierte, empfahl eine MR-Untersuchung der HWS, welche am 23. Dezember 2008 von Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Neuroradiologie, Neuroradiologie Schanze der D.___ durchgef?hrt wurde ?und eine generelle zervikale Degeneration mit erheblicher Betonung der Osteochondrose, Spondylose und Unkarthrose bei C5/6 und C6/7 rechts ergab (Urk. 7/12). Aufgrund eines Druckgef?hls im Bereich des rechten Ohrs liess sich X.___ von Dr. med. E.___, Rhinologie, Sch?delbasis-Chirurgie, Hals- und Gesichtschirurgie, Plastische Gesichtschirurgie untersuchen, welcher im Bericht vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/11) feststellte, dass keine Hinweise f?r eine Funktionsst?rung im Bereich des Innenohrs oder f?r einen benignen paroxismalen Lagerungsschwindel vorliegen. Am 27. M?rz 2009 (Urk. 7/21) stellte Dr. A.___ zu H?nden des Flieger?rztlichen Instituts fest, dass aus rheumatologischer Sicht ab Ende M?rz keine Arbeitsunf?higkeit mehr vorliege, und empfahl die Reintegration in den Flugdienst. Ab 1. April 2009 stand der Versicherte als Pilot wieder voll im Einsatz (vgl. Urk. 7/22).
1.3???? Am 20. Oktober 2010 begab sich X.___ wegen erneut auftretender Beschwerden, welche in der Schadenmeldung UVG vom 24. M?rz 2011 (Urk. 7/44) als R?ckfall bezeichnet wurden, in die ?rztliche Behandlung von Dr. A.___. Dieser best?tigte im Bericht vom 24. November 2010 (Urk. 7/38), dass ab 24. September 2010 eine volle Arbeitsunf?higkeit bestanden habe; durch die Behandlungsserie sei aus rheumatologischer Sicht eine Aufnahme des Flugdienstes wieder m?glich. Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie, befand in der ?rztlichen Beurteilung vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/42), die Auswirkungen des Unfalls, welcher St?rungen funktioneller Art ausgel?st habe, d?rften seit sp?testens Sommer 2009 als behoben betrachtet werden. Dr. med. G.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der H.___, empfahl im Bericht an die SUVA vom 14. April 2011 (Urk. 7/48) die Weiterf?hrung der manuellen Behandlung der oberen HWS und ging von einer vollst?ndigen Arbeitsf?higkeit aus.
1.4???? Mit Brief vom 25. M?rz 2011 stellte die SUVA dem Versicherten in Aussicht, dass sie keine Leistungen f?r die im Jahr 2010 wieder aufgetretenen Beschwerden ?bernehmen werde (Urk. 7/45), was sie mit Verf?gung vom 29. Juni 2011 best?tigte (Urk. 7/52). Die dagegen gerichtete Einsprache der Progr?s Versicherungen AG vom 1. Juli 2011 (Urk. 7/54; Einspracheerg?nzung vom 22. August 2011, Urk. 7/60) und diejenige des Versicherten vom 8. Juli 2011 (Urk. 7/56) wies die SUVA mit Entscheid vom 21. Oktober 2011 ab (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ mit Eingabe vom 21. November 2011 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 4. April 2012 (Urk. 16) beziehungsweise Duplik vom 14. Mai 2012 (Urk. 20) an ihren Antr?gen fest.
3.?????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig, so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2???? Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grunds?tzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch f?r einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem nat?rlichen, sondern auch in einem ad?quaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Ad?quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem nat?rlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die ad?quate weitgehend mit der nat?rlichen Kausalit?t deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabh?ngig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abkl?rungen best?tigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
???????? Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3???? R?ckf?lle und Sp?tfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend k?nnen sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur ausl?sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitssch?digung ein nat?rlicher und ad?quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1???? Laut Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ vom 3. Dezember 2008 (Urk. 7/2) erlitt der Beschwerdef?hrer eine Kontusion der Schulterg?rtelmuskulatur und des Nackens. Er klagte ?ber Kopfschmerzen, Konzentrationsst?rung und Nackenbeschwerden. Die Kopfdrehbewegungen seien normal, punktuell best?nden eine Druckdolenz der Schulterg?rtelmuskulatur und eine Druckdolenz der Ans?tze am Occiput beidseits. Es bestehe eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit voraussichtlich bis 15. Dezember 2008.
2.2???? Dr. A.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 22. Dezember 2008 zu H?nden des Flieger?rztlichen Instituts (Urk. 7/6) ein axiales Stauchungstrauma der HWS bei Verdacht auf eine aktivierte Diskopathie C5/6 und/oder C6/7 mit diskogener oder radikul?rer Ausstrahlung linksbetont. Der R?ntgenbefund vom 17. November 2008 zeige deutliche Osteochondrosen C5/6 und C6/7, eben dortige Unkovertebralarthrosen. Der Beschwerdef?hrer habe neben den Rippen- und BWS-Dysfunktionen, welche gut auf die manuelle Therapie angesprochen h?tten, durch den axialen Stoss hochwahrscheinlich eine Aktivierung der Osteochondrosen auf H?he C5/6 und C6/7 erlitten. Aufgrund der diskogenen, respektive radikul?ren Ausstrahlung interskapul?r k?nnten diese als Ausl?ser der dortigen Beschwerden in Frage kommen. Es sollte daher eine MR-Untersuchung durchgef?hrt werden. Es sei eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit bis Ende Jahr attestiert worden.
2.3???? Die native und durch Kontrastmittel verst?rkte, teilweise fettsatturierte MRI-Untersuchung der HWS beurteilte Dr. C.___ im Bericht vom 23. Dezember 2008 (Urk. 7/12) dahingehend, als eine generelle zervikale Degeneration mit erheblicher Betonung der Osteochondrose, Spondylose und Unkarthrose bei C5/6 und C6/7 vorliege. Es sei eine durch die Unkarthrose enge Foramina C6/7 links und C5/6 rechts sichtbar. Bei der Frage nach linksseitiger radikul?rer Affektion komme eigentlich nur das enge Foramen C6/7 links als Ursache f?r eine C7-Kompression links in Betracht. Das Foramen C5/6 links sei nicht wesentlich eingeengt. Es gebe keine Anhaltspunkte f?r eine aktivierte Degeneration.
2.4???? Laut Arztbericht von Dr. E.___ vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/11) an das Flieger?rztliche Institut ist die Zuweisung infolge eines Druckgef?hls im Bereich des rechten Ohrs und einer subjektiven H?rverminderung rechts erfolgt. Die durchgef?hrte HNO-Untersuchung ergebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten Innenohrsch?digung oder eines benignen paroxismalen Lagerungsschwindels. Entsprechend stehe die Ohrsymptomatik mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem HWS-Stauchungstrauma. Erfreulicherweise liege aktuell eine gute Remissionstendenz der Beschwerden vor. Entsprechend dr?ngten sich aus HNO-Sicht keine zus?tzlichen Massnahmen auf. Auch liege aus HNO-Sicht keine Einschr?nkung der Flugtauglichkeit vor.
2.5???? Im Verlaufsbericht vom 27. M?rz 2009 (Urk. 7/21) an das Flieger?rztliche Institut schilderte Dr. A.___, unter Fortf?hrung der eingeleiteten physiotherapeutischen Massnahmen mit schwerpunktm?ssiger Behandlung der oberen HWS h?tten sich die Beschwerden positiv entwickelt. Der Beschwerdef?hrer habe keinen Schwindel mehr, und die H?rst?rungen im Ohrbereich seien verschwunden. Er versp?re nur noch selten Stiche in die Ohrmuschel. Diese stammten h?chstwahrscheinlich aus dem Triggerpunkt des M. sterno cleido mastoideus oder aber aus dem M. obliquus der suboccipitalis Muskulatur. Die zwischenzeitlich durchgef?hrte HNO-?rztliche Standortbestimmung habe einen Normalbefund f?r das Innenohr ergeben. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs unter der konservativen Therapie seien keine infiltrativen Massnahmen indiziert. Auch die Ausstrahlung, die prim?r radikul?r interpretiert worden sei, habe sich zur?ckgebildet. Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab Ende M?rz keine Arbeitsunf?higkeit mehr.
2.6???? In der Zusammenfassung und Stellungnahme vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/23) an den Beschwerdef?hrer schrieb Dr. A.___, die Deckenplatte, die ihm auf den Kopf gefallen sei, habe ein axiales Stauchungstrauma der HWS ausgel?st. Es sei dadurch zu einer Dysfunktion der oberen HWS gekommen. Gl?cklicherweise habe im durchgef?hrten MRI der HWS keine Sch?digung eines Ligamentes oder eines Knochens festgestellt werden k?nnen. Mikrol?sionen l?gen allerdings unter der Detektierbarkeit der MRI-Technik. Diese L?sionen seien f?r die aktuelle Dysfunktion verantwortlich und st?nden in nat?rlichem Kausalzusammenhang mit dem Trauma. Die im MRI beschriebenen degenerativen Ver?nderungen ?ber den unteren HWS-Segmenten seien m?glicherweise ebenfalls aktiviert worden. Diese seien f?r die anf?nglich versp?rten Reizungen in den Arm mitverantwortlich, seien prim?r links betont gewesen und h?tten sich rasch gebessert. Im Vordergrund h?tten immer die Beschwerden der Kopfgelenke gestanden, die, wie in der Literatur beschrieben, mit Missempfindungen des Ohrs und der Augen einhergingen. Die Schwindelsymptomatik trete h?ufig mit einer Dysfunktion des C2 auf.
2.7???? Im Bericht ?ber die Konsultation vom 25. Januar 2010 (Urk. 7/33) konstatierte Dr. A.___, es bestehe insgesamt ein erfreulicher Verlauf. Die Beschwerden seien nach der manuellen und physiotherapeutischen Behandlung im vergangenen Jahr ziemlich stabil geblieben. Gegen Ende des Jahres sei jedoch eine leichte Exacerbation, auch mit Ohrensausen, aufgetreten. Klinisch sei am 19. Januar 2010 eine Dysfunktion C0/1 und C2/3 gefunden worden, die einerseits f?r die rechtsseitigen leichten Kopf- und Nackenschmerzen und andererseits f?r das Ohrensausen verantwortlich seien. Durch manuelle Techniken mit und ohne Impuls h?tten die Dysfunktionen gel?st werden k?nnen. Eine Arbeitsunf?higkeit wurde darauf im ?Aerztlichen Zwischenbericht? von Dr. A.___ vom 11. April 2010 keine attestiert (Urk. 7/33).
2.8???? Am 24. November 2010 (Urk. 7/38) berichtete Dr. A.___ dem Flieger?rztlichen Institut, es bestehe aktuell eine St?rung bei C0/1 beidseits und C1/2 sowie C2/3 rechts. Im Sternocleidomastoideus bestehe ein Triggerpunkt mit bekannter Ausstrahlung ins Ohr. Nach Mobilisation und Manipulation an der oberen HWS sowie Dry Needling-Behandlung ?ber dem Sternocleidomastoideus seien die Beschwerden massiv besser. Die Ohrsymptomatik sei komplett verschwunden. Der Kausalzusammenhang mit dem damaligen Unfallereignis sei weiterhin klar gegeben.
2.9???? Kreisarzt Dr. F.___ erwog in der ?rztlichen Beurteilung vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/42), zu anatomisch fassbaren L?sionen sei es seinerzeit nicht gekommen, dies w?re im MRI, das eineinhalb Monate nach dem Ereignis durchgef?hrt worden sei, ersichtlich gewesen. Degenerative Ver?nderungen, vor allem in der unteren Halswirbels?ule, seien vorhanden. Die St?rungen beim Beschwerdef?hrer seien funktioneller Art, man verstehe darunter eine St?rung des Zusammenspiels von Gelenken, Muskeln und Innervation. Das Ganze sei, wie dies die Erfahrung gelehrt habe, reversibel. Das Geschehen vom 14. November 2008 habe einen derartigen Schub ausgel?st, dessen Auswirkungen sp?testens im Sommer 2009 als behoben betrachtet werden d?rften. Bei den bekannten degenerativen Ver?nderungen bestehe ein erh?htes Risiko f?r derartige Funktionsst?rungen, wie sie im Jahr 2010 auch aufgetreten seien. Ein Zusammenhang mit der Traumatisierung vom 14. November 2008 sei jedoch nicht zu sehen.
2.10?? Dr. G.___ beurteilte die Situation im Bericht vom 14. April 2011 (Urk. 7/48) dahingehend, als der Beschwerdef?hrer seit seinem axialen Stauchungstrauma der HWS reaktive Dysfunktionen im Bereich von C1/2, C2/3 links mit myofaszialen Begleitbefunden zeige. Involviert seien vor allem die kurze suboccipitale Muskulatur sowie der Splenius cervicus links sowie der M. levator scapulae. Es sei durchaus m?glich, dass diese Funktionsst?rung der oberen HWS eine funktionelle Beeintr?chtigung des Geh?rs respektive des Gleichgewichtsinns verursachen k?nne, wobei momentan das Hauptsymptom eine Art Ohrdruck zu sein scheine.
2.11?? Am 5. M?rz 2012 (Urk. 17) schrieb Dr. G.___ dem Beschwerdef?hrer, es seien weiterhin hoch zervikale Beschwerden linksbetont vorhanden, die vor allem durch muskul?re Befunde im Sinne von Triggerpunkten und Myogelosen bei intermittierend auftretenden Dysfunktionen der oberen HSW bedingt seien. Die degenerativen Ver?nderungen in Form von Osteochondrosen H?he C5/6 und C6/7 h?tten keinen direkten Einfluss auf die Beschwerden. Wie man aus einer Vielfalt von radiologischen Studien wisse, m?ssten degenerativ ver?nderte Segmente nicht zwingend die schmerzverursachenden Strukturen bilden. Es bestehe weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen den momentan noch vorhandenen Restbeschwerden und dem Stauchungstrauma der HWS.
3.
3.1???? Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Konzentrationsst?rung und Nackenbeschwerden litt (E. 2.1). Sp?ter traten ein Druckgef?hl im Bereich des rechten Ohrs und eine subjektive H?rverminderung rechts auf (E. 2.4). Der erstbehandelnde Arzt (E. 2.1) diagnostizierte eine Kontusion der Schulterg?rtelmuskulatur und des Nackens. Auf den R?ntgenbildern konnten deutliche Osteochondrosen C5/6 und C6/7, hingegen keine frischen oss?ren L?sionen gesehen werden (E. 2.2). Auch im eineinhalb Monate nach dem Unfall erstellten MRI wurde keine Sch?digung eines Ligaments oder eines Knochens festgestellt (E. 2.3).
???????? Unter physiotherapeutischer Behandlung nahm die Heilung einen erfreulichen Verlauf, so dass Dr. A.___ infiltrative Massnahmen als nicht erforderlich erachtete und dem Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht ab Ende M?rz 2009 eine volle Arbeitsf?higkeit attestierte (E. 2.5). Ab 1. April 2009 stand der Beschwerdef?hrer als Pilot wieder voll im Einsatz (vgl. Urk. 7/22 und Urk. 7/24).
3.2???? Damit steht fest, dass in objektiver Hinsicht keine bildgebenden Nachweise einer unfallbedingten Sch?digung der Wirbels?ule vorliegen, sondern im Gegenteil feststeht, dass sich anl?sslich des Herabfallens des Deckenpanels auf den Kopf, Nacken und die Schulter vom 14. November 2008 keine Verletzungen an der Halswirbels?ule zugetragen haben. Insoweit Dr. A.___ die Beschwerden auf Mikrol?sionen zur?ckf?hrt (E. 2.6), kann dies zwar zutreffen, da sich die Befunde jedoch nicht durch apparativ/bildgebende Abkl?rungen best?tigen lassen, k?nnen diese nicht als im Sinne der Rechtsprechung objektiv ausgewiesen gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2010 vom 22. Juni 2010 E. 4.2). Fehlt der Nachweis einer unfallbedingten Sch?digung, ist auch auszuschliessen, dass die Kontusion der HWS beim Beschwerdef?hrer eine signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Sch?digung hervorgerufen hat (RKUV 2000 S. 45).
3.3???? Angesichts dieser Ergebnisse steht fest, dass der Unfall zu keinen strukturellen L?sionen der Wirbels?ule gef?hrt hat und lediglich Dysfunktionen aufgetreten sind. Gem?ss der st?ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierbei auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen, wonach der organische Zustand des R?ckens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. sp?testens nach einem Jahr (bei degenerativen Ver?nderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann w?re, wenn sich der Unfall niemals ereignet h?tte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, E. 2.2).
???????? Am 24. September 2010 sind gem?ss Meldung der Arbeitgeberin vom 24. M?rz 2011 erneut Beschwerden aufgetreten, die zu einer Arbeitsaussetzung bis 24. November 2010 f?hrten (Urk. 7/44). Klinisch fand Dr. A.___ eine St?rung bei C0/1 beidseits und C1/2 sowie C2/3 rechts (E. 2.8). Da der Beschwerdef?hrer vor ?Wiederauftritt der Beschwerden w?hrend anderthalb Jahren mit Ausnahme Januar 2010 (E. 2.7) beschwerdefrei und fliegertauglich war und bereits gut 22 Monate seit dem Unfall verstrichen waren, ist die nat?rliche Kausalit?t des Unfalls mit den ab Ende September 2010 angesichts der deutlichen degenerativen Ver?nderungen (E. 2.2 und 2.3) rechtsprechungsgem?ss zu verneinen. Bei dieser Aktenlage ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, namentlich von der Einholung eines Gutachtens, welches sich retrospektiv ?ber einen Zeitraum von zwei Jahren auf die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers sowie die bereits hinreichend bekannten Untersuchungsresultate st?tzen m?sste. Hiervon sind keine abweichenden verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten.
4.?????? Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Leistungen ?ber den 31. M?rz 2009 hinaus zu Recht verweigert. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Lutz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
sowie an:
- AXA Winterthur, Schaden Haftpflichtversicherung
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).