UV.2011.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber H?bscher


Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1981, arbeitet seit dem 4. Oktober 2010 als Assistenzarzt im Spital Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unf?llen versichert (Urk. 10/1). Am 24. Februar 2011 meldete der Arbeitgeber des Versicherten der AXA, dieser habe am 13. Februar 2011 einen Patienten (rund 120 kg schwer) auf einem Spine Board auf den CT (Computertomogramm)-Tisch umgelagert. Er habe mit beiden H?nden das Kopfende des Spine Boards gegriffen. Beim Anheben sei es zu einem einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk gekommen (?Bagatellunfallmeldung UVG?, Urk. 10/1). Die AXA t?tigte Abkl?rungen und nahm die Hergangsschilderung von X.___ vom 1. April 2011 zum Ereignis vom 13. Februar 2011 (Urk. 10/3), den ambulanten Bericht des Spitals Y.___, Unfallchirurgie, vom 22. Februar 2011 (Urk. 11/M3), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Spital Y.___, Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 3. M?rz 2011 (Urk. 11/M1, mit beigelegtem Verlaufsbericht vom 25. Februar 2011, Urk. 11/M2) sowie den Bericht zur MR(Magnetresonanz)-Athrographie (Artirem) des rechten Handgelenks des Versicherten vom 24. M?rz 2011 (Urk. 11/M4) zu den Akten. Hernach verneinte sie ihre Leistungspflicht mit Verf?gung vom 1. Juli 2011, da weder ein Unfall noch eine unfall?hnliche K?rpersch?digung vorliege (Urk. 10/10). Dagegen erhob X.___ am 21. Juli 2011 Einsprache (Urk. 10/12). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 wies die AXA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).

2.?????? Hiergegen f?hrte X.___ am 21. November 2011 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-20, Urk. 11/M1-4), was dem Beschwerdef?hrer mit Mitteilung vom 19. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Dieser nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2012 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 13, unter Beilage von Urk. 14/1-3). Die Beschwerdegegnerin wurde davon mit Zustellung je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-3 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer aus dem Ereignis vom 13. Februar 2011 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei ist vorab zu pr?fen, ob er am 13. Februar 2011 einen Unfall erlitten hat.

2.??????
2.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
2.2????
2.2.1?? Ein Unfall ist gem?ss Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper, die eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.2?? Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der ?ussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen K?rper abhebt. Ungew?hnliche Auswirkungen allein begr?nden keine Ungew?hnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3?? Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungew?hnlichen ?usseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei K?rperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der ?usseren Einwirkung lediglich dann erf?llt ist, wenn ein in der Aussenwelt begr?ndeter Umstand den nat?rlichen Ablauf einer K?rperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungew?hnliche ?ussere Faktor zu bejahen; denn der ?ussere Faktor - Ver?nderung zwischen K?rper und Aussenwelt - ist wegen der erw?hnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungew?hnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
2.2.4?? Selbst bei fehlender St?rung des Bewegungsablaufs durch einen ?usseren Faktor kann die Aussergew?hnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnf?lligen ?beranstrengung, eine Sch?digung eintritt. Es muss allerdings jeweils gepr?ft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gew?hnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver?nderungen zu Sch?digungen f?hren kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, w?hrend der ?ussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden l?sst (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
2.2.5?? Das Bundesgericht bejahte einen Unfall im Rechtssinne etwa im Fall einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, in dem sie ihn in Sekundenschnelle mit ?berm?ssigem Kraftaufwand (Verhebetrauma) in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 ff.). Demgegen?ber begr?ndet etwa das Schieben von ?ber 100 kg schweren F?ssern auf eine leicht erh?hte Rampe und das Aufrichten einiger dieser F?sser noch keine Ungew?hnlichkeit (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung, 3. Auflage, Z?rich/Basel/Genf 2003, S. 38, mit Hinweis).

3.??????
3.1???? Laut der ?Bagatellunfallmeldung UVG? vom 24. Februar 2011 hat der Beschwerdef?hrer am 13. Februar 2011 beim Umlagern eines rund 120 kg schweren Patienten auf einem Spine Board auf den CT-Tisch das Spine Board mit beiden H?nden am Kopfende ergriffen. Beim Anheben sei es zu einem einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk gekommen (Urk. 10/1).
3.2???? Am 1. April 2011 schilderte der Beschwerdef?hrer auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin den Hergang des Ereignisses vom 13. Februar 2011 wie folgt (Urk. 10/3): ?Habe in meiner T?tigkeit als Arzt auf der Notfallstation einen vermeintlich an der HWS verletzten Patienten vom Bett auf den CT-Tisch umlagern wollen. Trotz 5 Personen war das Gewicht (ca. 100 kg) des auf einem Spine Board fixierten Patienten ?berraschend so gross, dass beim Umlagern grosser Stress auf beide Handgelenke ausge?bt wurde. Da ich an der Kopfposition stand, musste ich relativ gesehen einen grossen Teil des Gewichts tragen. Beim Anheben einschiessender Schmerz im rechten Handgelenk (ulnarseitig).?

4.
4.1???? Der Beschwerdef?hrer arbeitet als Assistenzarzt auf der Notfallstation des Spitals Y.___ (Urk. 10/3, Urk. 1 S. 2). Das Umlagern von Patienten auf den CT-Tisch geh?rt zu seinen ?blichen Aufgaben. Der Beschwerdef?hrer weist darauf hin, dass er Berufsanf?nger sei. Vor dem Ereignis vom 13. Februar 2011 habe er schon ?hnliche Situationen bew?ltigen m?ssen, jedoch nie mit Patienten in dieser Gewichtskategorie (Urk. 1 S. 2). Dies ?ndert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Umlagern eines auf einem Spine Board fixierten Patienten auf den CT-Tisch zu den ?blichen T?tigkeiten des Beschwerdef?hrers auf der Notfallstation des Spitals Y.___ z?hlt, wobei der Beschwerdef?hrer selbst einr?umt, diesbez?glich ?ber Berufserfahrung zu verf?gen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass der Transfer eines 100 kg oder 120 kg schweren Patienten vom Krankenbett auf den CT-Tisch der Notfallstation des Spitals Y.___ den Rahmen des in diesem T?tigkeitsbereich ?blichen ?berschreitet. Daraus folgt, dass dieses Umlagern als solches noch keinen ungew?hnlichen ?usseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. BGE 99 V 136 E. 2).
4.2
4.2.1?? Rechtsprechungsgem?ss ist zur Bejahung des Kriteriums der Ungew?hnlichkeit bei einer unkoordinierten Bewegung ein in der Aussenwelt begr?ndeter Umstand n?tig, der den nat?rlichen Ablauf einer K?rperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (E. 2.2.3). Zwar macht der Beschwerdef?hrer geltend, dass das Gewicht des Patienten ??berraschend? gross gewesen und es zu einem ?grossen Stress auf beide Handgelenke? gekommen sei (Urk. 10/3). Gem?ss Bagatellunfallmeldung vom 24. Februar 2011 (Urk. 10/1) und Hergangsschilderung vom 13. Februar 2011 (Urk. 10/3) hatte dieser das Kopfende des Spine Boards beim - vom Beschwerdef?hrer beabsichtigten - Anheben des auf dem Spine Board fixierten Patienten und Umlagern auf den CT-Tisch mit beiden H?nden festgehalten. Eine andere, ungewollte K?rperbewegung, etwa ein Abrutschen der H?nde vom Griff des Spine Boards infolge des grossen Gewichts des Patienten, wird nicht beschrieben, so dass es ?berhaupt an einer unkoordinierten Bewegung des Beschwerdef?hrers fehlt. Ferner ist zu ber?cksichtigen, dass das Bundesgericht im in RKUV 1994 Nr. U 185 wiedergegebenen Urteil (E. 2.2.4) von der Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors ausging, weil es sich beim unvermuteten Einsacken des schwergewichtigen Patienten im Zuge des Transfers vom Bett auf den Rollstuhl zweifellos um eine Programmwidrigkeit gehandelt habe, welche den gew?hnlichen Ablauf der Verrichtung (der Gemeindekrankenschwester) selbst dann sprenge, wenn die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen ber?cksichtigt w?rden. Die Gemeindekrankenschwester sei durch den unvermuteten und unvorhersehbaren drohenden Sturz des schwergewichtigen Patienten in Sekundenschnelle zum ?berm?ssigen, unvertr?glichen Kraftaufwand gezwungen worden, wodurch eindeutig ein sinnf?lliges ?usserliches Ereignis gesetzt worden sei (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80). Ein ?usserer Faktor, welcher damit vergleichbar w?re, ist beim Ereignis vom 13. Februar 2011 nicht festzustellen. Die Voraussetzung des Kriteriums der Ungew?hnlichkeit bei einer unkoordinierten Bewegung ist demnach nicht erf?llt.
4.2.2?? An dieser Beurteilung vermag der erstmals nach Erlass der Verf?gung vom 1. Juli 2011 geltend gemachte Ereignisablauf, wonach die damals mitbeteiligten Personen nicht gleichzeitig, sondern verz?gert das Spine Board hochgehoben h?tten, weshalb sich ?berraschenderweise ein Grossteil der Last auf sein Handgelenk ?bertragen habe, nichts zu ?ndern. Denn praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Weder in der ?Bagatellunfallmeldung UVG? vom 24. Februar 2011 noch in der Hergangsschilderung des Beschwerdef?hrers vom 1. April 2011 wurde ein solches ?unkoordiniertes? Vorgehen beim Umlagern des Patienten erw?hnt (Urk. 10/3). Abgesehen davon, dass in der Unfallmeldung noch von einem ca. 120 kg schweren Patienten die Rede war, handelte es sich bei der Schilderung vom 1. April 2011 noch um einen ca. 100 kg schweren Patienten. Nicht zu h?ren ist der Beschwerdef?hrer sodann, wenn er beschwerdeweise (Urk. 1 S. 4) geltend macht, er habe der detaillierten Schilderung des Unfallhergangs vor Verf?gungserlass keine Beachtung geschenkt, sondern die Aussage zum Unfallhergang erst nach Ablehnung der Leistungspflicht konkretisiert. - Nach Eingang der Unfallmeldung wurde der Beschwerdef?hrer mittels Formular (Urk. 10/3) aufgefordert, ?den genauen Unfallhergang? zu schildern. Die Frage ob ?etwas Aussergew?hnliches passiert? sei, liess er unbeantwortet. In der in E. 3.2 hiervor zitierten Unfallschilderung fehlt jeglicher Hinweis auf den nachtr?glich geltend gemachten Ereignisablauf, weshalb dieser nach dem Gesagten unglaubhaft ist und darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3???? Schliesslich liegt auch kein Verhebetrauma (E. 2.2.4) vor, welches das Kriterium der Ungew?hnlichkeit begr?nden k?nnte. Der Beschwerdef?hrer macht geltend, dass er im Alltag keine Gewichte von 100 kg heben m?sse (Urk. 1 S. 3). Es ist aber davon auszugehen, dass der 1981 geborene Beschwerdef?hrer in der Lage ist, zusammen mit vier Personen ein Gewicht von 100 kg zu heben und ?berdies durch seine berufliche T?tigkeit in der Notfallstation des Spitals Y.___ an das Umlagern von (schweren) Patienten vom Krankenbett auf einen CT-Tisch gew?hnt ist. Das Bundesgericht verneinte eine ?beranstrengung beim Transfer eines 100 kg bis 120 kg schweren Patienten vom Operationstisch aufs Bett durch einen Hilfspfleger, wobei der Patient indes nicht gehoben, sondern lediglich verschoben wurde, indem der Hilfspfleger die Unterlage, auf welcher der Patient lag, aufs Bett ziehen musste (BGE 116 V 136 E 3c, RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39, Rumo-Jungo, a.a.O., S. 37). Der Beschwerdef?hrer musste den rund 100 kg schweren, auf einem Spine Board fixierten Patienten zwar vom Krankenbett auf den CT-Tisch heben, wurde dabei aber von vier weiteren Personen unterst?tzt. Es liegt keine ?beranstrengung bzw. ausserordentliche Anstrengung vor. Aus der vorliegend einzig massgeblichen Hergangsschilderung des Beschwerdef?hrers vom 1. April 2011 (vgl. E. 3.2) ist nicht ersichtlich, dass beim Transfer des Patienten auf den CT-Tisch grosse Eile geboten gewesen w?re, was den Beschwerdef?hrer veranlasst haben k?nnte, beim Umlagern des Patienten unplanm?ssig oder ?berst?tzt vorzugehen. Besteht aber gen?gend Zeit, sich vor dem Heben einer schweren Last in eine optimale Stellung zu bringen, kann eine ungew?hnliche Belastung eher ertragen werden, als wenn dies in hektischer Weise getan werden muss (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 40, vgl. Urteil des Bundesgerichts U 150/01 vom 15. Oktober 2001, E. 2d).
4.4???? Das Ereignis vom 13. Februar 2011 kann damit nicht ab Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden, da keine Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors gegeben war.



5.
5.1???? Zu pr?fen bleibt, ob die beim Ereignis vom 13. Februar 2011 erlittene Gesundheitsst?rung eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) darstellt.
5.2???? Gem?ss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende K?rpersch?digungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zur?ckzuf?hren sind, auch ohne ungew?hnliche ?ussere Einwirkung den Unf?llen gleichgestellt: a.?????? Knochenbr?che;b.?? Verrenkungen von Gelenken;???? c.???????? Meniskusrisse;d.???? Muskelrisse;e.???????? Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.??????? Bandl?sionen;h.???????? Trommelfellverletzungen.Diese Aufz?hlung der den Unf?llen gleichgestellten K?rpersch?digungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
5.3????
5.3.1?? Dem ?ambulanten Bericht Unfallchirurgie? des Spitals Y.___ vom 22. Februar 2011 ist die Diagnose Handgelenksverletzung rechts mit Verdacht auf L?sion des triangul?r fibrocartigalin?ren Complexes (TFCC) zu entnehmen (Urk. 11/M3). Nach der Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 25. Februar 2011 stellte Dr. Z.___ die Diagnose ulnarseitige Schmerzen Handgelenk rechts mit Verdacht auf TFCC-L?sion (Urk. 11/M2).
5.3.2?? Die von PD Dr. med. A.___ am 24. M?rz 2011 im Spital Y.___ durchgef?hrte MR-Arthrographie (Artirem) des rechten Handgelenks des Beschwerdef?hrers ergab eine regelrechte Darstellung der oss?ren Strukturen ohne Hinweis f?r eine Fraktur des Processus styloideus ulnae oder f?r Frakturen der Carpalia sowie keine traumatischen Signalalternationen im Knochenmark. Die ulnaren Attachements des TFC stellten sich leicht signalalteriert, aber in der Kontinuit?t erhalten dar. Es war kein zentraler TFC Defekt abgrenzbar. Es fanden sich kein Knorpeldefekt am distalen Radioulnargelenk und keine Subluxationsstellung sowie eine regelrechte Darstellung der proximalen und mittleren Gelenkreihen der Handwurzelknochen. Es gab keine Dehiszenz zwischen Skaphoid und Lunatum, und es wurde ein intakter palmarer und dorsaler Anteil des S-L-Bandes sowie des L-T-Bandes erhoben. Der Nervus medianus und der Nervus ulnaris waren normal (Urk. 11/M4).
???????? Nach der Beurteilung von Dr. A.___ bestand eine geringgradige Signalalternation am ulnaren Ansatz des TFC, was f?r eine gewisse Traumatisierung spreche. Es best?nden keine eigentlichen Rupturen des TFC und im ?brigen eine regelrechte Darstellung des Carpus (Urk. 11/M4).
5.4???? Daraus erhellt, dass weder eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgez?hlten K?rpersch?digungen diagnostiziert wurde noch im bildgebenden Verfahren eigentliche Risse des TFC festgestellt werden konnten. Aus den aufgelegten medizinischen Akten ergibt sich somit, dass keine unfall?hnliche K?rperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Dem Beschwerdef?hrer kann nicht gefolgt werden, wenn er die bei der MR-Arthrographie vom 24. M?rz 2011 erhobene geringgradige Signalalternation am ulnaren Ansatz des TFC einem (Knie-)Meniskusriss gleichsetzen will (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 13 S. 2 f.).

6.?????? Nachdem kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und keine unfall?hnliche K?rperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zur Recht verneint, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).