Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00316[8C_141/2013]
UV.2011.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1981, arbeitet seit dem 4. Oktober 2010 als Assistenzarzt im Spital Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1). Am 24. Februar 2011 meldete der Arbeitgeber des Versicherten der AXA, dieser habe am 13. Februar 2011 einen Patienten (rund 120 kg schwer) auf einem Spine Board auf den CT (Computertomogramm)-Tisch umgelagert. Er habe mit beiden Händen das Kopfende des Spine Boards gegriffen. Beim Anheben sei es zu einem einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk gekommen („Bagatellunfallmeldung UVG“, Urk. 10/1). Die AXA tätigte Abklärungen und nahm die Hergangsschilderung von X.___ vom 1. April 2011 zum Ereignis vom 13. Februar 2011 (Urk. 10/3), den ambulanten Bericht des Spitals Y.___, Unfallchirurgie, vom 22. Februar 2011 (Urk. 11/M3), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, Spital Y.___, Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 3. März 2011 (Urk. 11/M1, mit beigelegtem Verlaufsbericht vom 25. Februar 2011, Urk. 11/M2) sowie den Bericht zur MR(Magnetresonanz)-Athrographie (Artirem) des rechten Handgelenks des Versicherten vom 24. März 2011 (Urk. 11/M4) zu den Akten. Hernach verneinte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 1. Juli 2011, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/10). Dagegen erhob X.___ am 21. Juli 2011 Einsprache (Urk. 10/12). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2011 wies die AXA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen führte X.___ am 21. November 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-20, Urk. 11/M1-4), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Dieser nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2012 unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 13, unter Beilage von Urk. 14/1-3). Die Beschwerdegegnerin wurde davon mit Zustellung je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-3 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom 13. Februar 2011 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei ist vorab zu prüfen, ob er am 13. Februar 2011 einen Unfall erlitten hat.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2    
2.2.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.2   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3   Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
2.2.4   Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
2.2.5   Das Bundesgericht bejahte einen Unfall im Rechtssinne etwa im Fall einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, in dem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand (Verhebetrauma) in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 ff.). Demgegenüber begründet etwa das Schieben von über 100 kg schweren Fässern auf eine leicht erhöhte Rampe und das Aufrichten einiger dieser Fässer noch keine Ungewöhnlichkeit (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 38, mit Hinweis).

3.      
3.1     Laut der „Bagatellunfallmeldung UVG“ vom 24. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer am 13. Februar 2011 beim Umlagern eines rund 120 kg schweren Patienten auf einem Spine Board auf den CT-Tisch das Spine Board mit beiden Händen am Kopfende ergriffen. Beim Anheben sei es zu einem einschiessenden Schmerz im rechten Handgelenk gekommen (Urk. 10/1).
3.2     Am 1. April 2011 schilderte der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin den Hergang des Ereignisses vom 13. Februar 2011 wie folgt (Urk. 10/3): „Habe in meiner Tätigkeit als Arzt auf der Notfallstation einen vermeintlich an der HWS verletzten Patienten vom Bett auf den CT-Tisch umlagern wollen. Trotz 5 Personen war das Gewicht (ca. 100 kg) des auf einem Spine Board fixierten Patienten überraschend so gross, dass beim Umlagern grosser Stress auf beide Handgelenke ausgeübt wurde. Da ich an der Kopfposition stand, musste ich relativ gesehen einen grossen Teil des Gewichts tragen. Beim Anheben einschiessender Schmerz im rechten Handgelenk (ulnarseitig).“

4.
4.1     Der Beschwerdeführer arbeitet als Assistenzarzt auf der Notfallstation des Spitals Y.___ (Urk. 10/3, Urk. 1 S. 2). Das Umlagern von Patienten auf den CT-Tisch gehört zu seinen üblichen Aufgaben. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er Berufsanfänger sei. Vor dem Ereignis vom 13. Februar 2011 habe er schon ähnliche Situationen bewältigen müssen, jedoch nie mit Patienten in dieser Gewichtskategorie (Urk. 1 S. 2). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Umlagern eines auf einem Spine Board fixierten Patienten auf den CT-Tisch zu den üblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf der Notfallstation des Spitals Y.___ zählt, wobei der Beschwerdeführer selbst einräumt, diesbezüglich über Berufserfahrung zu verfügen. Ferner kann nicht gesagt werden, dass der Transfer eines 100 kg oder 120 kg schweren Patienten vom Krankenbett auf den CT-Tisch der Notfallstation des Spitals Y.___ den Rahmen des in diesem Tätigkeitsbereich Üblichen überschreitet. Daraus folgt, dass dieses Umlagern als solches noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt (vgl. BGE 99 V 136 E. 2).
4.2
4.2.1   Rechtsprechungsgemäss ist zur Bejahung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit bei einer unkoordinierten Bewegung ein in der Aussenwelt begründeter Umstand nötig, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (E. 2.2.3). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Gewicht des Patienten „überraschend“ gross gewesen und es zu einem „grossen Stress auf beide Handgelenke“ gekommen sei (Urk. 10/3). Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 24. Februar 2011 (Urk. 10/1) und Hergangsschilderung vom 13. Februar 2011 (Urk. 10/3) hatte dieser das Kopfende des Spine Boards beim - vom Beschwerdeführer beabsichtigten - Anheben des auf dem Spine Board fixierten Patienten und Umlagern auf den CT-Tisch mit beiden Händen festgehalten. Eine andere, ungewollte Körperbewegung, etwa ein Abrutschen der Hände vom Griff des Spine Boards infolge des grossen Gewichts des Patienten, wird nicht beschrieben, so dass es überhaupt an einer unkoordinierten Bewegung des Beschwerdeführers fehlt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im in RKUV 1994 Nr. U 185 wiedergegebenen Urteil (E. 2.2.4) von der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ausging, weil es sich beim unvermuteten Einsacken des schwergewichtigen Patienten im Zuge des Transfers vom Bett auf den Rollstuhl zweifellos um eine Programmwidrigkeit gehandelt habe, welche den gewöhnlichen Ablauf der Verrichtung (der Gemeindekrankenschwester) selbst dann sprenge, wenn die vom Pflegealltag gestellten Anforderungen berücksichtigt würden. Die Gemeindekrankenschwester sei durch den unvermuteten und unvorhersehbaren drohenden Sturz des schwergewichtigen Patienten in Sekundenschnelle zum übermässigen, unverträglichen Kraftaufwand gezwungen worden, wodurch eindeutig ein sinnfälliges äusserliches Ereignis gesetzt worden sei (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80). Ein äusserer Faktor, welcher damit vergleichbar wäre, ist beim Ereignis vom 13. Februar 2011 nicht festzustellen. Die Voraussetzung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit bei einer unkoordinierten Bewegung ist demnach nicht erfüllt.
4.2.2   An dieser Beurteilung vermag der erstmals nach Erlass der Verfügung vom 1. Juli 2011 geltend gemachte Ereignisablauf, wonach die damals mitbeteiligten Personen nicht gleichzeitig, sondern verzögert das Spine Board hochgehoben hätten, weshalb sich überraschenderweise ein Grossteil der Last auf sein Handgelenk übertragen habe, nichts zu ändern. Denn praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Weder in der „Bagatellunfallmeldung UVG“ vom 24. Februar 2011 noch in der Hergangsschilderung des Beschwerdeführers vom 1. April 2011 wurde ein solches „unkoordiniertes“ Vorgehen beim Umlagern des Patienten erwähnt (Urk. 10/3). Abgesehen davon, dass in der Unfallmeldung noch von einem ca. 120 kg schweren Patienten die Rede war, handelte es sich bei der Schilderung vom 1. April 2011 noch um einen ca. 100 kg schweren Patienten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer sodann, wenn er beschwerdeweise (Urk. 1 S. 4) geltend macht, er habe der detaillierten Schilderung des Unfallhergangs vor Verfügungserlass keine Beachtung geschenkt, sondern die Aussage zum Unfallhergang erst nach Ablehnung der Leistungspflicht konkretisiert. - Nach Eingang der Unfallmeldung wurde der Beschwerdeführer mittels Formular (Urk. 10/3) aufgefordert, ”den genauen Unfallhergang“ zu schildern. Die Frage ob ”etwas Aussergewöhnliches passiert“ sei, liess er unbeantwortet. In der in E. 3.2 hiervor zitierten Unfallschilderung fehlt jeglicher Hinweis auf den nachträglich geltend gemachten Ereignisablauf, weshalb dieser nach dem Gesagten unglaubhaft ist und darauf nicht abgestellt werden kann.
4.3     Schliesslich liegt auch kein Verhebetrauma (E. 2.2.4) vor, welches das Kriterium der Ungewöhnlichkeit begründen könnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Alltag keine Gewichte von 100 kg heben müsse (Urk. 1 S. 3). Es ist aber davon auszugehen, dass der 1981 geborene Beschwerdeführer in der Lage ist, zusammen mit vier Personen ein Gewicht von 100 kg zu heben und überdies durch seine berufliche Tätigkeit in der Notfallstation des Spitals Y.___ an das Umlagern von (schweren) Patienten vom Krankenbett auf einen CT-Tisch gewöhnt ist. Das Bundesgericht verneinte eine Überanstrengung beim Transfer eines 100 kg bis 120 kg schweren Patienten vom Operationstisch aufs Bett durch einen Hilfspfleger, wobei der Patient indes nicht gehoben, sondern lediglich verschoben wurde, indem der Hilfspfleger die Unterlage, auf welcher der Patient lag, aufs Bett ziehen musste (BGE 116 V 136 E 3c, RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39, Rumo-Jungo, a.a.O., S. 37). Der Beschwerdeführer musste den rund 100 kg schweren, auf einem Spine Board fixierten Patienten zwar vom Krankenbett auf den CT-Tisch heben, wurde dabei aber von vier weiteren Personen unterstützt. Es liegt keine Überanstrengung bzw. ausserordentliche Anstrengung vor. Aus der vorliegend einzig massgeblichen Hergangsschilderung des Beschwerdeführers vom 1. April 2011 (vgl. E. 3.2) ist nicht ersichtlich, dass beim Transfer des Patienten auf den CT-Tisch grosse Eile geboten gewesen wäre, was den Beschwerdeführer veranlasst haben könnte, beim Umlagern des Patienten unplanmässig oder überstützt vorzugehen. Besteht aber genügend Zeit, sich vor dem Heben einer schweren Last in eine optimale Stellung zu bringen, kann eine ungewöhnliche Belastung eher ertragen werden, als wenn dies in hektischer Weise getan werden muss (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 40, vgl. Urteil des Bundesgerichts U 150/01 vom 15. Oktober 2001, E. 2d).
4.4     Das Ereignis vom 13. Februar 2011 kann damit nicht ab Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden, da keine Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben war.



5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob die beim Ereignis vom 13. Februar 2011 erlittene Gesundheitsstörung eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) darstellt.
5.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a.       Knochenbrüche;b.   Verrenkungen von Gelenken;     c.         Meniskusrisse;d.     Muskelrisse;e.         Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g.        Bandläsionen;h.         Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
5.3    
5.3.1   Dem ”ambulanten Bericht Unfallchirurgie“ des Spitals Y.___ vom 22. Februar 2011 ist die Diagnose Handgelenksverletzung rechts mit Verdacht auf Läsion des triangulär fibrocartigalinären Complexes (TFCC) zu entnehmen (Urk. 11/M3). Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2011 stellte Dr. Z.___ die Diagnose ulnarseitige Schmerzen Handgelenk rechts mit Verdacht auf TFCC-Läsion (Urk. 11/M2).
5.3.2   Die von PD Dr. med. A.___ am 24. März 2011 im Spital Y.___ durchgeführte MR-Arthrographie (Artirem) des rechten Handgelenks des Beschwerdeführers ergab eine regelrechte Darstellung der ossären Strukturen ohne Hinweis für eine Fraktur des Processus styloideus ulnae oder für Frakturen der Carpalia sowie keine traumatischen Signalalternationen im Knochenmark. Die ulnaren Attachements des TFC stellten sich leicht signalalteriert, aber in der Kontinuität erhalten dar. Es war kein zentraler TFC Defekt abgrenzbar. Es fanden sich kein Knorpeldefekt am distalen Radioulnargelenk und keine Subluxationsstellung sowie eine regelrechte Darstellung der proximalen und mittleren Gelenkreihen der Handwurzelknochen. Es gab keine Dehiszenz zwischen Skaphoid und Lunatum, und es wurde ein intakter palmarer und dorsaler Anteil des S-L-Bandes sowie des L-T-Bandes erhoben. Der Nervus medianus und der Nervus ulnaris waren normal (Urk. 11/M4).
         Nach der Beurteilung von Dr. A.___ bestand eine geringgradige Signalalternation am ulnaren Ansatz des TFC, was für eine gewisse Traumatisierung spreche. Es bestünden keine eigentlichen Rupturen des TFC und im Übrigen eine regelrechte Darstellung des Carpus (Urk. 11/M4).
5.4     Daraus erhellt, dass weder eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen diagnostiziert wurde noch im bildgebenden Verfahren eigentliche Risse des TFC festgestellt werden konnten. Aus den aufgelegten medizinischen Akten ergibt sich somit, dass keine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er die bei der MR-Arthrographie vom 24. März 2011 erhobene geringgradige Signalalternation am ulnaren Ansatz des TFC einem (Knie-)Meniskusriss gleichsetzen will (Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 13 S. 2 f.).

6.       Nachdem kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG und keine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zur Recht verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).