Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. April 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. In einem bei der Helsana Unfall AG hängigen Einspracheverfahren ersuchte A.___ als Einsprecherin mit Eingabe vom 8. September 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 3/5). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 wies die Helsana Unfall AG das Gesuch ab mit der Begründung, es fehle an der Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 28. November 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Helsana Unfall AG sei zu verpflichten, dem gestellten Gesuch zu entsprechen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2011, welche der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 8), schloss die Helsana Unfall AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) kann gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen solche Verfügungen kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind prozessleitende Zwischenverfügungen in analoger Anwendung von Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteil des Bundesgerichts U 410/04 vom 3. November 2006). Dieselbe Regelung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), wonach Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, selbständig anfechtbar sind. Bejaht wird wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Entscheiden über die unentgeltliche Rechtsvertretung (Zünd, Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 96 zu § 13).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21, BGE 114 V 228, Urteil des Bundesgerichts H 179/03 vom 23. September 2003).
2.2 Die von der Rechtsprechung für die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren umschriebenen Voraussetzungen sind auch vorliegend anwendbar. Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 201 mit Hinweisen).
2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. So hat sie die Einsprache vom 8. September 2011 (Urk. 3/5) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2011 (Urk. 3/4) selbständig verfasst, die Aktenedition verlangt und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Auch die Beschwerde an das hiesige Gericht hat sie selbständig begründet (vgl. Urk. 1).
Im Hauptverfahren stellen sich keine besonderen oder umstrittenen Rechtsfragen. Angesichts der einzig aufgeworfenen Frage, ob die geklagten Handgelenksbeschwerden auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sind oder nicht, unterscheidet sich die A.___sache nicht von einem Durchschnittsfall im Sachgebiet der Unfallversicherung. Dass die Beschwerdegegnerin bei der SUVA eine ärztliche Beurteilung einholte, begründet keine erhöhte Komplexität des Verfahrens. Auch die aufgrund der Handgelenksbeschwerden verschobene Lehrabschlussprüfung und das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung respektive einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2) nicht zu begründen.
Mangelt es an der Erforderlichkeit des Beizugs einer anwaltlichen Rechtsvertretung, erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung zu prüfen.
3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).