Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 15. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 4. August 2009 hatte die SUVA die X.___ am 15. April 2004 mit Wirkung ab 1. April 2004 zugesprochene unbefristete Invalidenrente rückwirkend per 1. Februar 2007 aufgehoben und zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. August 2009 erbrachte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 97'246.95 zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache hatte sie mit Entscheid vom 29. September 2009 unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen (vgl. Sachverhalt lit. A des Bundesgerichtsurteils 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011).
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil UV.2009.00382 vom 9. März 2011 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit dem Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 bestätigt.
1.2 Mit Verfügung vom 28. September 2011 wies die SUVA das Gesuch X.___s vom 31. August 2011 um Erlass der Rückerstattung zufolge fehlenden guten Glaubens beim Leistungsbezug ab (vgl. Sachverhalt lit. B des Einspracheentscheids, Urk. 2). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA am 28. Oktober 2011 unter gleichzeitiger Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2011 erhob der Versicherte am 30. November 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei das Anfechtungsobjekt unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 97'246.95 zu erlassen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Hinsichtlich des guten Glaubens als eine der beiden - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungspflicht unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2011 vom 30. März 2011 unter Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.2 Unter dem letztgenannten Aspekt hielt das Bundesgericht in Erwägung 4.1 des Urteils 9C_4/2011 hinsichtlich der unterlassenen Meldung eines mehr als dreimonatigen Auslandaufenthalts einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen fest, dass der explizite Hinweis auf die Pflicht zur Meldung eines solchen Auslandaufenthalts in der leistungszusprechenden Verfügung den guten Glauben im Sinne der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit insofern ausschliesse, als dieser nur dann bejaht werden könne, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Mit dem beschwerdeweisen Vorbringen, der Auslandaufenthalt sei deswegen nicht gemeldet worden, weil die Beschwerdeführerin weder eine mündliche, noch eine schriftliche Anweisung erhalten habe, seien - so das Bundesgericht in Erwägung 4.2 des Urteils 9C_4/2011 - keine solchen besonderen Umstände dargetan worden, weshalb die Beschwerdeführerin sich den Vorwurf gefallen lassen müsse, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Der Bezug der Ergänzungsleistungen während vier Monaten könne deshalb unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit nicht als gutgläubig gelten.
3.
3.1
3.1.1 In Erwägung 3.5 des den vorliegenden Sachverhalt betreffenden Urteils 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 hat das Bundesgericht festgehalten, das kantonale Gericht habe eine Meldepflichtverletzung mit einlässlicher und überzeugender Begründung bejaht. Es habe dabei sowohl das Meldeverhalten des Versicherten und die jeweils diesbezüglich erfolgten Hinweise des Unfallversicherers als auch die Ergebnisse der Observation und der gestützt auf diese durchgeführten Abklärungen bei Arbeitgebern in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Gleiches gelte für die vorinstanzliche Beurteilung der Auswirkungen, welche die Einhaltung der Meldepflicht auf den Rentenanspruch ab 1. Februar 2007 gehabt hätte. Weiter führte das Bundesgericht in Erwägung 4.2 des genannten Urteils aus, das kantonale Gericht habe zutreffend erwogen, dass die Rentenleistungen ab 1. Februar 2007 infolge der Meldepflichtverletzung durch den Versicherten unrechtmässig erfolgten und daher zurückzuerstatten seien.
3.1.2 Das hiesige Gericht hatte in tatsächlicher Hinsicht hervorgehoben, dass der - bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführer - mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. April 2004 und bei der späteren revisionsweisen Überprüfung vom 11. September 2006 ausdrücklich auf die Meldepflicht bei jeder Veränderung der erwerblichen Verhältnisse hingewiesen worden war, dass der Beschwerdeführer diese Meldepflicht nicht nur durch Unterlassung verletzt, sondern er in den gutachterlichen Befragungen vom 17. Oktober und 6. November 2007 falsche Angaben über seine erwerblichen Tätigkeiten gemacht hatte, und dass diese falschen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers eine mangelhafte gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zur Folge hatten, welche für die Leistungsausrichtung an den Beschwerdeführer massgeblich war (vgl. Urteil UV.2009.00382 vom 9. März 2011).
Dementsprechend hat das Sozialversicherungsgericht die rückwirkende Rentenaufhebung und die Verpflichtung zur Rückerstattung im Urteil UV.2009.00382 unter Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N 34 zu Art. 17 und N 17 zu Art. 31 damit begründet, dass, wenn eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung zufolge schuldhafter Verletzung einer Meldepflicht erst nach dem Zeitpunkt der massgeblichen Veränderung der Verhältnisse verfügt werden könne, die Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung vorzunehmen und bereits bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien.
3.1.3 Soweit das Bundesgericht in obiter dicti seiner Urteile 8C_90/2011 vom 8. August 2011 und 8C_573/2011 vom 3. November 2011 ausführt, im Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 sei stillschweigend angenommen worden, eine Meldepflichtverletzung führe im UV-Verfahren zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung, ist im Lichte von vorstehender Erwägung 3.1.2 festzuhalten, dass das hiesige Gericht durchaus explizit darlegte, dass seiner Rechtsauffassung nach unter den hier vorgelegenen Umständen die Rentenaufhebung rückwirkend zu erfolgen hatte, weil zufolge schuldhafter Verletzung der Meldepflicht eine materielle Rentenrevision erst verspätet möglich war. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_301/2011 ausdrücklich (und unter Hinweis auf einen weiteren Literaturbeleg: Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 25) bestätigt (vgl. E. 3.1.1).
3.1.4 Nicht gefolgt ist das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_301/2011 dem Sozialversicherungsgericht lediglich insoweit, als dieses die Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers abschliessend (verneinend) beurteilte. Gemäss den diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung 4.2 des Urteils 8C_301/2011 hätte das Sozialversicherungsgericht beachten müssen, dass der Frage der Gutgläubigkeit (auch) im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches des Versicherten Bedeutung zukommen kann, worüber in einem besonderen Erlassverfahren zu verfügen sei. Im vorliegenden Fall sei (damals) aber weder ersichtlich gewesen, dass bislang ein Erlassgesuch gestellt worden sei, noch sei über die Erlassfrage verfügt worden. Es fände sich einzig in den Erwägungen, nicht aber im - massgeblichen - Dispositiv des Einspracheentscheids vom 29. September 2009 der Vermerk, der Erlass könne mangels guten Glauben nicht gewährt werden. Die Beurteilung des guten Glaubens sei somit weiterhin offen. In diesem Sinne seien die vorinstanzlichen Erwägungen richtigzustellen.
3.2
3.2.1 Die dem Urteil UV.2009.00382 vom 9. März 2011 zugrundegelegenen tatsächlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. April 2004 und bei der späteren revisionsweisen Überprüfung vom 11. September 2006 ausdrücklich auf die Meldepflicht bei jeder Veränderung der erwerblichen Verhältnisse hingewiesen worden war und dass der Beschwerdeführer diese Meldepflicht nicht nur durch Unterlassung, sondern auch durch falsche Angaben über seine erwerblichen Tätigkeiten in den gutachterlichen Befragungen vom 17. Oktober und 6. November 2007 verletzt hat (vgl. E. 3.1.2), werden von ihm in der Beschwerde gegen die Abweisung des Erlassgesuchs vom 30. November 2011 (Urk. 1) nicht bestritten.
Vielmehr macht der - bereits im Zeitpunkt der Meldepflichtverletzungen - rechtskundig vertretene Beschwerdeführer geltend, aufgrund der der Beschwerdegegnerin bekannten Restarbeitsfähigkeit sowie des geringen Umfangs, der kurzen Dauer und des provisorischen Charakters der nicht gemeldeten Erwerbstätigkeiten habe er in guten Treuen angenommen, diese tangierten seinen Rentenanspruch nicht und müssten daher auch nicht gemeldet werden (Urk. 1 S. 4-7). Ebenso wenig sei ihm bekannt gewesen, wann und weshalb er die Meldungen hätte machen müssen; dies hätten auch weder das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil UV.2009.00382 (Urk. 1 S. 5) noch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid erklärt bzw. erklären können (Urk. 1 S. 9 f.). Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 21. November 2011 vom Bezirksgericht Zürich mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf des versuchten Betrugs freigesprochen worden sei (Urk. 1 S. 7 f.).
3.2.2 Nichts von dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, stellt einen nachvollziehbaren Grund für die Unterlassung der Meldungen dar; erst recht gilt dies für die Verheimlichung der nicht gemeldeten erwerblichen Tätigkeiten gegenüber den ärztlichen Gutachtern, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen hatten.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer - sinngemäss dem von ihm erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 folgend - hinsichtlich des Leistungsbezugs guter Glaube im Sinne des fehlenden Unrechtsbewusstseins zu attestieren wäre, wären damit keine besonderen Umstände dargetan, welche den Beschwerdeführer hinsichtlich der verletzten Meldepflicht gutgläubig erscheinen liessen. Auch der Beschwerdeführer muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Insbesondere fehlt es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offenbar an dem auch von einem Rechtsunkundigen zu erwartenden Mindestmass an Aufmerksamkeit, soweit er geltend macht, er habe geglaubt, die ihm aufgrund der Observation nachweisbaren erwerblichen Tätigkeiten deshalb nicht melden zu müssen, weil ihm dafür keine Frist angesetzt und ihm nicht genau erklärt worden sei, wozu die Meldungen erforderlich seien (vgl. analog der in E. 2.2 geschilderte Fall). Angesichts des Verschweigens der meldepflichtigen Tätigkeiten auch auf Befragen hin (vgl. E. 3.1.2) ist das Vorbringen als trölerisch zu werten.
Der Bezug der zurückzuerstattenden Rentenleistungen kann daher unter dem Aspekt der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen nicht als gutgläubig gelten, weshalb - was einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ausschliesst, da unter diesen Umständen schon die Einsprache als offensichtlich unbegründet zu gelten hat - die Beschwerde als im Sinne von § 19 Abs. 2 GSVGer offensichtlich aussichtslos abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss § 16 GSVGer auch kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).