Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2011.00328 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 13. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1952 geborene X.___ ist Transportchef sowie Inhaber der Y.___ und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 26. September 2006 fuhr ein Personenwagen in das Heck seines vor einem Rotlicht haltenden Autos (Urk. 7/1 und Urk. 7/7). In der Folge litt er an leichten Nackenbeschwerden. Eine Arztkonsultation war vorerst jedoch nicht erforderlich. Wegen Schulterbeschwerden rechts legte der Versicherte ab dem 23. Oktober 2006 seine Arbeit nieder. Drei Tage später suchte er erstmals seinen Hausarzt Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, auf, welcher ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/2 und Urk. 7/7). Konventionelle Röntgenaufnahmen der rechten Schulter vom 15. November 2006 ergaben eine mässige Acromio-Clavicular-Arthrose und eine kleine Verkalkung neben dem Tuberculum majus (Urk. 7/19). Eine von A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 21. November 2006 durchgeführte Sonographie der rechten Schulter zeigte eine erheblich perforierende Ruptur der Supraspinatussehne mit entzündlichen Veränderungen (Urk. 7/21).
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 verneinte die SUVA – unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom September 2006 und den geklagten Schulterbeschwerden rechts – ihre Leistungspflicht und teilte mit, die bis zum 29. März 2007 angefallenen Kosten übernähme sie im Sinne von Abklärungsmassnahmen (Urk. 7/33). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/36), holte die SUVA eine kreisärztliche Beurteilung ein. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt am 13. Juni 2007 einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und der Auffahrkollision vom 26. September 2006 für nicht gegeben und verwies stattdessen auf schon vorher bestandene degenerative Veränderungen (Urk. 7/37). Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2007 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 7/45).
Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 11. September 2007 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/46/6) und reichte in der Beilage eine Stellungnahme von A.___ vom 4. September 2007 ein, in der dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit eine traumatische Genese der anlässlich der Sonographie vom 21. November 2006 erhobenen Befunde an der Schulter festhielt (Urk. 7/46/8). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 (Urk. 7/46/4) gab die SUVA eine ärztliche Beurteilung von C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 5. November 2007 zu den Akten, in welcher eine Unfallkausalität der Befunde – unter anderem unter Hinweis auf eine beschwerdefreie Latenzzeit von zwei bis drei Wochen seit dem Unfallereignis – verneint wurde (Urk. 7/46/5). Das hiesige Gericht verneinte mit Urteil vom 29. Mai 2009 (Prozess-Nr. UV.2007.00390) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 26. September 2006 und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden (Urk. 7/46/1). Die dagegen vom X.___ erhobene Beschwerde vom 21. August 2009 (Urk. 7/46/10) hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Januar 2010 (Prozess-Nr. 8C_675/2009) in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 und den Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2007 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Urk. 7/47/4).
1.2 In der Folge wurde der Versicherte am 29. September 2010 und am 10. März 2011 durch D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht (Urk. 7/60 und Urk. 7/64). Gestützt auf dessen Gutachten vom 22. November 2010 (Urk. 7/60) samt den am 5. April (Urk. 7/64) und 31. Mai 2011 (Urk. 7/66) verfassten Ergänzungen verneinte die SUVA daraufhin – unter Hinweis auf das Fehlen eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs – ihre Leistungspflicht erneut (Verfügung vom 28. September 2011 [Urk. 7/73]). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/75) am 4. November 2011 fest (Urk. 7/78 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten; eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 7. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8/1).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, den im Sozialversicherungsrecht zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 in Sachen der Parteien verwiesen (Prozess-Nr. UV.2007.00390 E. 1; Urk. 7/46/1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund des – beweiskräftigen – Gutachtens von D.___ bestätigt habe, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 26. September 2006 zurückzuführen seien. Bei diesem Ergebnis erübrige sich auch die Frage nach einer allfälligen Umkehr der Beweislast, da kein Fall von Beweislosigkeit vorliege. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zudem auch nicht ersichtlich. Nach Erstellung des Gutachtens habe einzig noch ein punktueller Abklärungsbedarf bestanden, weshalb eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu den gewünschten Präzisierungen der gutachterlichen Aussagen und zur später gestellten Ergänzungsfrage nicht nötig gewesen sei (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe nach der Begutachtung durch D.___ im September 2010 Zusatzfragen gestellt und den Gutachter um Präzisierung seiner Expertise ersucht, ohne ihm dies vorab mitzuteilen respektive ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Unter Hinweis auf das Gutachten von D.___ rügte er zudem, die Frage der Unfallkausalität könne aus Gründen, die von der Beschwerdegegnerin zu verantworten seien, nicht beantwortet werden. Dies würde eine Umkehr der Beweislast bewirken und zu einer Bejahung der Leistungspflicht der Unfallversicherung führen (Urk. 1).
3.
3.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.2 Aus Art. 42 ATSG (i.V.m. Art. 1 UVG) folgt damit, dass in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einspracheverfahren verschoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 49/03 vom 23. Juni 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich daher aus dem Umstand, dass ihm keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin und zu den vom Gutachter verlangten Präzisierungen (vgl. Urk. 7/62 und Urk. 7/65) vorab Stellung zu nehmen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Anzufügen ist zudem, dass ihm noch vor Verfügungserlass Einblick in sämtliche Akten gewährt wurde und er sich zu diesen und insbesondere zu den dem Gutachter unterbreiteten Fragen äussern konnte (Urk. 7/69; vgl. auch Urk. 7/70). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde er dann ein weiteres Mal – der gesetzlichen Regelung entsprechend – angehört (Urk. 7/75).
4. D.___ diagnostizierte am 22. November 2010 (Urk. 7/60) ein leichtgradiges Impingement in der rechten Schulter und einen wenig symptomatischen Riss im Bereich der Supraspinatussehne (S. 2). Bei der Untersuchung – so der Gutachter – seien sowohl die rechtsseitigen Schulterbeschwerden als auch die objektiven Befunde gering gewesen. Angesichts des Verlaufs des Verfahrens könne die Frage nach der Unfallkausalität fast nicht beantwortet werden. Eine traumatische Genese der Beschwerden könne jedoch nicht bewiesen werden. Es sei aber auch nicht unmöglich, dass die Schulterbeschwerden nach einer Traumatisierung erst sekundär aufgetreten seien (S. 3). Überraschend sei zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vor allem Beschwerden in der Halswirbelsäule und in der linken Schulter angegeben habe (S. 1 f.).
In seinen ergänzenden Ausführungen vom 5. April 2011 (Urk. 7/64) führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer berichte nun über Beschwerden in der rechten Schulter; diese seien aber deutlich weniger ausgeprägt als auf der linken Seite (S. 1). Er könne weiterhin keine eindeutige Aussage zur Unfallkausalität machen. Am wahrscheinlichsten sei, dass degenerative Veränderungen inklusive einer Schädigung der Supraspinatussehne bestanden hätten. Häufig würden Traumatisierungen eine richtungsweisende zusätzliche Schädigung bewirken und letztlich auch zum therapiebedürftigen Zustand führen. Ein Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall vom September 2006 müsse daher als durchaus möglich betrachtet werden (S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin D.___ mit Schreiben vom 17. Mai 2011 darauf hingewiesen hatte, dass für die Kausalitätsbeurteilung einzig die Begriffe „überwiegend wahrscheinlich“ respektive „möglich“ – und nicht „durchaus möglich“ – zu verwenden seien (Urk. 7/65), beurteilte der Gutachter den Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden als möglich (Gutachtensergänzung vom 31. Mai 2011 [Urk. 7/66/1]).
5. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es offensichtlich versäumt, dem Gutachter die von A.___ erhobenen Sonographiebefunde vom 21. November 2006 (Urk. 7/21) und dessen Bericht vom 4. September 2007 (Urk. 7/46/8) zur Verfügung zu stellen (Urk. 1 S. 13 f.), betrifft, geht aus den Akten hervor, dass D.___ mit Schreiben vom 8. September 2010 die Aktenstücke 1 – 47 zugestellt worden sind (Urk. 7/58 S. 2). Angesichts dessen ist anzunehmen, dass der Experte aufgrund seiner gutachterlichen Sorgfaltspflicht ein unvollständiges Aktendossier unverzüglich bei der Beschwerdegegnerin bemängelt hätte. Dies gilt umso mehr, als auch in den Urteilen des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 (Urk. 7/46) und des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010 (Urk. 7/47/4) die Beurteilungen von A.___ einen wesentlichen Teil der Entscheidbegründung bildeten und der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Begutachtung darauf Bezug nahm (Urk. 7/60 S. 2). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass dem Gutachter die betreffenden Berichte nicht bekannt waren und die Expertise ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2010 (8C_675/2009 [Urk. 7/47/4]) den Beweiswert der Beurteilung von A.___ von 4. September 2007 als herabgesetzt (E. 3.3.2) respektive mit gewissen Mängeln behaftet (E. 3.4) beurteilte. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedeutsamkeit des Berichts (Urk. 1 S. 14) wird damit relativiert.
6.
6.1 Dem auf einlässlichen klinischen und radiologischen Untersuchungen der rechten Schulter beruhenden sowie die geklagten Beschwerden berücksichtigenden Gutachten des D.___ kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a; siehe E. 1 hievor mit Verweis auf E. 1.5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2009 [Prozess-Nr. UV.2007.00390]). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 11 ff., 2 S. 6 und 6 S. 4). Strittig ist hingegen, wie die Schlussfolgerung des Gutachters hinsichtlich der Unfallkausalität zu verstehen ist und ob eine Beweislastumkehr resultiert.
Vor dem Hintergrund, dass infolge der anfänglich fehlenden Schulterbeschwerden des Versicherten die Frühphase nach dem Unfallereignis im September 2006 wenig dokumentiert ist und der Auffahrunfall im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung mehr als vier Jahre zurücklag, ist nachvollziehbar, dass dem Experten die Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht mit letzter Sicherheit möglich war. Angesichts des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine solche Bestimmtheit indes auch nicht gefordert. In Übereinstimmung damit äusserte sich D.___ dahingehend, dass die Schulterbeschwerden rechts möglicherweise auf das Unfallereignis vom 26. September 2006 zurückzuführen seien (Urk. 7/66 S. 1; vgl. auch Urk. 7/64 S. 2). Auch wenn der Gutachter die Beurteilung des Kausalzusammenhangs als fast nicht durchführbar bezeichnete (Urk. 7/60 S. 3) und damit nochmals die Schwierigkeit einer eindeutigen Aussage zur Unfallkausalität zum Ausdruck brachte (vgl. auch Urk. 7/64 S. 2), ändert dies nichts daran, dass er schliesslich zum Schluss gelangte, ein traumatischer Ursprung der Beschwerden liege bloss im Bereich des Möglichen. Damit stellte der Experte zudem klar, dass der Unfall seiner Meinung nach nicht zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands geführt hat, obwohl er dies in seinen vorhergehenden Äusserungen teilweise andeutete. Die blosse Möglichkeit einer unfallbedingten Sehnenruptur reicht aber – selbst wenn die Rede von „durchaus möglich“ ist – für das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus.
Im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung stehen sodann auch die Berichte der B.___ und C.___ (Urk. 7/37 und 7/46/5). Die Fotos des vom Beschwerdeführer gelenkten Unfallfahrzeugs (Urk. 7/30; vgl. auch Urk. 7/8/2) erhellen ausserdem ohne weiteres, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann, was ebenfalls gegen einen traumatischen Ursprung der Beschwerden spricht.
Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenmanschettenruptur – wie sie von D.___ am 31. Mai 2011 erwähnt wurde (Urk. 7/66/1) – sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rotatorenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädigungen (vgl. Niethard/Pfeil, Orthopädie, Stuttgart 1992, S. 369 f.).
6.2 Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während zwei bis drei Wochen nach dem Unfall keine behandlungsbedürftigen Schmerzen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verspürte (Urk. 7/2-3 und Urk. 7/7 S. 3), und unter Berücksichtigung der geringen Krafteinwirkung beim leichten Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/30) erscheint der vom Gutachter gezogene Schluss einer bloss möglichen Unfallkausalität als durchaus nachvollziehbar.
6.3 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, es müsse eine Umkehr der Beweislast stattfinden, denn die vom Gutachter erwähnten Beweisschwierigkeiten seien durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden (Urk. 1 S. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn es liegt hinsichtlich der entscheidwesentlichen Frage der Unfallkausalität keine Beweislosigkeit, sondern ein erbrachter Beweis vor (vgl. insbesondere Urk. 7/66 und E. 6.1 f. hievor). Die vom Beschwerdeführer angeführte Beweisregel greift daher nicht Platz.
6.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen betreffend die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten unfallähnlichen Körperschädigungen bleibt anzufügen, dass auch bei solchen Verletzungen mit Ausnahme der schädigenden Einwirkung eines „ungewöhnlichen äusseren Faktors“ auf den menschlichen Körper sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sein müssen, um eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auszulösen. Dazu gehört als Grundvoraussetzung namentlich auch, dass eine solche Schädigung natürlich unfallkausal ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_598/2012 vom 6. März 2013 und 8C_941/2009 vom 18. März 2010 jeweils E. 3.2). Ein Kausalzusammenhang ist jedoch – wie eben ausgeführt – nicht überwiegend wahrscheinlich. Weitere Ausführungen hiezu erübrigen sich damit.
7. Nach dem Gesagten ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden, weil ein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 26. September 2006, wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher
PF/CL/ESversandt