UV.2011.00336


Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 29. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1970, Sozialhilfebez?ger, war unter falschem Namen als Reinigungsmitarbeiter angestellt und durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert, als er der SUVA am 17. Juli 2008 mitteilte, dass er am 1. Mai 2007 von zwei unbekannten Personen mit einer Motors?ge attackiert worden sei (Urk. 14/2 sowie Unfallmeldung vom 30. Juli 2008, Urk. 14/1). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) und verf?gte am 16. September 2011 (Urk. 14/73), dass sie den Fall abschliesse (1), nach Fallabschluss f?r sechs Konsultationen pro Jahr f?r die erforderlichen Schmerzmittel und eine allf?llige Ergotherapie aufkomme (2), sie die psychischen Beschwerden nicht als ad?quate Folge des Unfallereignisses vom 1. Mai 2007 erachte (3), aufgrund der verbliebenen somatischen Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsf?higkeit kein Rentenanspruch bestehe (4), gest?tzt auf eine Integrit?tseinbusse von 40 % eine Integrit?tsentsch?digung gew?hrt werde (5) und schliesslich, dass die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2011 eingestellt w?rden (6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Oktober 2011 (Urk. 14/74 und Urk. 14/81) wies die SUVA mit Entscheid vom 23. November 2011 ab (Urk. 2).

2.?????? Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 14. Dezember 2011 Beschwerde mit den Antr?gen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ein interdisziplin?res Gutachten einzuholen, welches sich zu den aktuellen Beschwerden, zum Grad der Arbeitsunf?higkeit sowie zur Unfallkausalit?t ?ussere, wobei die medizinischen Fachrichtungen der Rheumatologie, Orthop?die, Psychiatrie und Neurologie beizuziehen seien, vor Einholung dieses Gutachtens sei ein erg?nzender Bericht des Schmerzambulatoriums des Spitals Y.___ einzuholen, es sei festzustellen, dass die Unfallad?quanz zu bejahen sei, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm f?r die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die SUVA-Taggelder weiterhin auszurichten, ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 (Urk. 7) reichte der Beschwerdef?hrer das Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Verbeist?ndung (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-17) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 3. Mai 2012 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt (Abs. 1). Der Bundesrat kann K?rpersch?digungen, die den Folgen eines Unfalles ?hnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Sch?digungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugef?gt werden (Abs. 3).
???????? Ein Unfall ist gem?ss Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper, die eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als ad?quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuf?hren, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als beg?nstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4???? Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entf?llt, sobald der Unfall nicht mehr die nat?rliche und ad?quate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der ad?quate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und der Attacke mit der Motors?ge sei nicht gegeben. Es handle sich um ein mittelschweres Unfallereignis, wobei lediglich das Kriterium der Eindr?cklichkeit des Unfalls bejaht werden k?nne, jedoch nicht in ausgepr?gter Weise (Urk. 2 S. 5). In somatischer Hinsicht sei dem Beschwerdef?hrer eine leichte T?tigkeit ganztags zumutbar, welche vorwiegend mit der rechten dominanten Hand durchgef?hrt werden k?nne. Die linke Hand k?nne noch als St?tzhand eingesetzt werden. Das Gewicht von zu hantierenden Lasten sei auf maximal 10 Kilogramm limitiert (Urk. 2 S. 8). Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 4.96 % (Urk. 2 S. 10).
2.2???? Dem hielt der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen entgegen, da er auch psychische sowie neurologische und allenfalls rheumatologische Beschwerden habe, h?tte der Fall allein gest?tzt auf den Bericht eines Chirurgen niemals abgeschlossen werden d?rfen. Der Sachverhalt sei noch nicht gen?gend abgekl?rt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Sowohl sein Hausarzt als auch der behandelnde Psychiater attestierten ihm eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Im Lichte von BGE 137 V 210 werde das Gericht daher gebeten, ein polydisziplin?res Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 11 f.). Ein eindr?cklicheres Unfallereignis als im vorliegenden Fall sei zudem kaum noch vorstellbar (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 15). Hinzu komme, dass er auch sichtbare Verletzungsspuren im Gesicht und am K?rper davon getragen habe. Er werde jeden Tag mit jedem Blick in den Spiegel an den Angriff erinnert und werde diesen nur schon deshalb nie vergessen k?nnen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 16).
2.3???? Unter den Parteien ist unbestritten, dass die ausgewiesenen somatischen Beschwerden unfallkausal sind. Uneinig sind sie sich hingegen dar?ber, ob der Beschwerdef?hrer nicht noch an weiteren k?rperlichen Gebrechen neurologischer und allenfalls rheumatologischer Natur mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit leidet. Zudem ist streitig und zu pr?fen, ob die psychischen Beschwerden gen?gend abgekl?rt und ob solche ad?quat kausal zum Unfallereignis sind.

3.
3.1???? Zum Unfallereignis ist der Verf?gung der Kantonspolizei Z.___ vom 27. Februar 2008 (Urk. 13/2) zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer w?hrend seiner Reinigungsarbeiten in einer A.___-Filiale zwei unbekannte, maskierte M?nner, die Kettens?gen bei sich trugen, durch den Lieferanteneingang ins Geb?ude eintreten liess. W?hrend eines kurzen Wortwechsels griff einer der Unbekannten den Beschwerdef?hrer mit der Kettens?ge an und verletzte diesen erheblich. Trotz der ihm zugef?hrten Verletzungen konnte der Beschwerdef?hrer aus dem Geb?ude fl?chten und sich in Sicherheit bringen (Urk. 13/2 S. 5).
3.2???? Die erstbehandelnden ?rzte des Y.___, Dept. Chirurgie, Klinik f?r Wiederherstellungschirurgie, wohin der Beschwerdef?hrer von der Sanit?t notfallm?ssig verbracht wurde, diagnostizierten im Operationsbericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 14/20/6-9) eine Motors?genverletzung mit Rissquetschwunde (RQW) an Thoraxwand, RQW an Unterlippe und Nase, oberfl?chlichen Schnittwunden am rechten Vorderarm, tiefer Schnittverletzung linke Hohlhand und Vorderarm rechts mit: Durchtrennung A. ulnaris distal der Loge de Guyon, Durchtrennung N. ulnaris R. superficialis und profundus distal der Loge de Guyon, Druchtrennung N. medianus auf H?he Aufzweiung in N. digitalis communis II, II/III und III/IV, langstreckiger Defekt des radiopalmaren Digitalnervs Dig. I, Durchtrennung FPL (Zone 2) sowie A2-Ringband Dig. I, offene Grundphalanx-Basis-Fx Dig. I, Teildurchtrennung (50 %) des Streckapparates H?he Grundphalanx Dig. V, multiple Schnittwunden an Dig. III, IV, V, Durchtrennung ulnopalmarer Digitalnerv H?he Grundphalanx Dig. IV, partieller Ausriss ECU (50 %) (Zone 8), 2 Kortikalisdefekte dorsoulnar im mittleren Bereich der Ulna (Urk. 14/20/6). Die Verletzungen der linken Hand und des linken Vorderarmes wurden in einer knapp sechsst?ndigen Operation behandelt (Urk. 14/20/7). F?r die ?brigen Verletzungen erhielt er in einer zweist?ndigen Operation Wundversorgung (Urk. 14/20/4). Am 4. Mai 2007 konnte der Beschwerdef?hrer nach problemlosem postoperativem Verlauf in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverh?ltnissen entlassen werden (Urk. 14/20/11). Anschliessend fand sich der Beschwerdef?hrer bis zum 31. Juli 2007 in regelm?ssigen Abst?nden zu Verlaufskontrollen im Y.___ ein (Urk. 14/20/12-16).
3.3???? Nach Zuweisung des Beschwerdef?hrers an die Psychiatrische Poliklinik des Y.___ wurde am 21. Juni 2007 im Rahmen der psychotraumatologischen Spezialsprechstunde ein Abkl?rungsgespr?ch durchgef?hrt. Die behandelnden ?rzte diagnostizierten im Bericht vom 2. Juli 2007 (Urk. 14/21) eine posttraumatische Belastungsst?rung nach ?berfall mit einer Motors?ge am 1. Mai 2007 (ICD-10 F43.1). Sie berichteten, der Beschwerdef?hrer zeige die charakteristischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsst?rung als Folge des Angriffes mit Wiedererleben (intrusive Bilder und Alptr?ume mit Angstausl?sung), Vermeidung (verl?sst Haus nicht mehr alleine) und ?bererregbarkeit (hohe L?rmempfindlichkeit und Schreckhaftigkeit). Die St?rung befinde sich aktuell in einem akuten Stadium, wobei jedoch vor allem infolge des ausgepr?gten Vermeidungsverhaltens eine Chronifizierung ?ber drei Monate hinweg m?glich scheine. Zus?tzlich seien die Kriterien einer sekund?ren depressiven St?rung erf?llt. Die Indikation f?r die Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung, welche initial supportiv, im Verlauf zunehmend Trauma-konfrontativ sein sollte, erachteten sie als gegeben und organisierten eine Behandlung in franz?sischer Sprache bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 14/21/2).?
3.4???? Die klinische und elektrodiagnostische Verlaufsbeurteilung vom 6. August 2007 (Urk. 14/20/17-20), 31. Oktober 2007 (Urk. 14/20/21-26), 27. M?rz 2008 (Urk. 14/20/27-28) und 29. April 2008 (Urk. 14/20/31-34) ergab zwar ein erfreuliches ?sthetisches und funktionelles Resultat (Urk. 14/20/28). Allerdings vermerkten die behandelnden ?rzte im Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 14/20/29-30), dass die Funktion der linken Hand grunds?tzlich durch die verminderte Sensibilit?t stark eingeschr?nkt sei. Es handle sich um eine komplexe Verletzung der linken Hand, welche den Beschwerdef?hrer auch psychisch sehr betroffen habe. Im Interesse des Beschwerdef?hrers w?rden sie ihn via Vertrauensarzt der Helsana-Versicherung an die IV-Stelle anmelden. Der Beschwerdef?hrer brauche ihrer Meinung nach einen Case manager, der den Eingliederungsprozess im Detail mit dem Beschwerdef?hrer evaluieren k?nne. Im Moment seien keine weiteren Kontrollen in ihrer Sprechstunde vorgesehen.
3.5???? Dr. B.___ best?tigte im Bericht vom 29. April 2009 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsst?rung. Der Beschwerdef?hrer habe dar?ber geklagt, dass er von Bildern vom ?berfall verfolgt werde, deshalb nachts schlecht schlafe und ausserhalb der Wohnung von der Angst begleitet werde, den T?tern zu begegnen. Er sei kaum zu einer aktiven Bearbeitung des Traumas zu bewegen und auch nur wenig zu Aktivit?ten, die seinem Leben einen Inhalt geben k?nnten. Immerhin habe er einen Deutschkurs begonnen. Der Beschwerdef?hrer habe ihn in immer l?ngeren Zeitabst?nden konsultiert. Die letzte Konsultation habe am 28. November 2008 stattgefunden. Der Beschwerdef?hrer w?nsche sich sehr, wieder arbeitst?tig sein zu k?nnen, sei aber fest davon ?berzeugt, dass kein Arbeitgeber einen Reinigungsmann anstelle, dessen eine Hand kaum einsetzbar sei. Aus psychiatrischer Sicht w?re eine Besch?ftigung sehr zu begr?ssen. Der Beschwerdef?hrer brauche aber sicher intensive Hilfestellung, um wieder ins Berufsleben integriert werden zu k?nnen. Falls es gel?nge, die Insuffizienzgef?hle des Beschwerdef?hrers durch eine begleitete R?ckf?hrung in die Arbeitswelt zu bek?mpfen, halte er die Prognose aus psychiatrischer Sicht f?r g?nstig (Urk. 14/23).
3.6???? Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, erw?hnte im Bericht vom 8. April 2010, dass er den Beschwerdef?hrer seit Mai 2008 ca. alle zwei bis drei Monate in seiner Sprechstunde gesehen habe. Dabei sei es jeweils um krankheitsbedingte Beschwerden und Kontrollen gegangen (Diabetes, Harnwegsinfekt, Urethritis). Die psychiatrische Behandlung bei Dr. de B.___ werde ca. einmal pro Woche weitergef?hrt zur Verarbeitung des Traumas. Somatisch seien von den Unfallfolgen weiterhin die Bewegungs- und Sensibilit?tsst?rungen in der linken Hand festzustellen. Psychisch klage er weiter unter Schlafst?rungen. Zudem falle die allgemeine Antriebs- und Lustlosigkeit mit sozialem R?ckzug auf (Urk. 14/44).
3.7???? Im Bericht vom 28. Mai 2010 stellte Dr. B.___ neu die Diagnose einer Depression. In der letzten Zeit st?nden offenbar die Bilder vom ?berfall nicht mehr im Vordergrund. Das sei aber schwer zu beurteilen, da der Beschwerdef?hrer in der Kommunikation recht eingeschr?nkt sei. Einerseits spreche er nur schlecht Franz?sisch, andererseits verfalle er nach kurzer Antwort immer wieder in Schweigen. Als er ihn im M?rz dieses Jahres nach einem l?ngeren Unterbruch wieder konsultiert habe, habe er vor allem depressiv gewirkt. Sein Denken scheine um die gesch?digte linke Hand zu kreisen, mit der er praktisch nichts tun k?nne, weil die Sensibilit?t fehle und Kraft sowie Beweglichkeit deutlich eingeschr?nkt seien (Urk. 14/46).
???????? Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 informierte Dr. B.___ die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdef?hrer die Therapie im Januar 2011 beendet habe (Urk. 14/59).
3.8???? Am 23. Mai 2011 f?hrte Dr. C.___ aus, grunds?tzlich habe sich am Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht viel ge?ndert. Seine Einschr?nkung der linken Hand sei nicht mehr regelm?ssig thematisiert worden. Er habe sich mit den Defiziten soweit abgefunden und sein Leben eingerichtet. Auch der soziale R?ckzug halte an. Mit Dr. B.___ habe er deutlich seltener Kontakte, alle ein bis zwei Monate. Eine Verbesserung der depressiven Stimmungslage sei auch mit dem Einsatz von verschiedenen Antidepressiva nicht eingetreten. Die Arbeitsf?higkeit im ersten Arbeitsmarkt sei weiterhin nicht gegeben (Urk. 14/60).
3.9???? Am 3. August 2011 wurde der Beschwerdef?hrer durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Chirurgie, untersucht. Dr. D.___ ging im Bericht gleichen Datums (Urk. 14/69) ?ber vier Jahre nach dem Unfallereignis von einem? Endzustand aus. Die SUVA werde f?r sechs Konsultationen pro Jahr f?r die erforderlichen Schmerzmittel aufkommen. Sollte eine Ergotherapie verordnet werden, bitte er um eine kurze Begr?ndung. Zumutbar sei eine leichte T?tigkeit den ganzen Tag, welche vorwiegend mit der rechten dominanten Hand durchgef?hrt werden k?nne. Die linke Hand k?nne noch als St?tzhand eingesetzt werden. Das Gewicht von zu hantierenden Lasten sei auf maximal 10 Kilogramm limitiert (Urk. 14/69/5).
3.10?? Den mit 40 % bezifferten Integrit?tsschaden begr?ndete Dr. D.___ am 4. August 2011 damit, dass es sich um einen Zustand nach einer schweren Verletzung der linken Hand und des linken Vorderarmes handle. Als Unfallfolge verbleibe eine erhebliche Funktionseinschr?nkung der adominanten linken Hand, was sowohl die motorische Funktion als auch die Sensibilit?t betreffe. Der Integrit?tsschaden sei im Rahmen des Funktionsverlustes zu sch?tzen. Massgebend sei die Feinrastertabelle 1.2 Integrit?tsentsch?digung gem?ss UVG. Bei einer v?lligen Gebrauchsunf?higkeit einer oberen Extremit?t liege der Referenzwert bei 50 %. Den Funktionsverlust sch?tze er etwa auf 70 % ein, was einem Integrit?tsschaden von 35 % entspreche. Eine h?here Einsch?tzung lasse sich nicht rechtfertigen, da bei einem Verlust der Hand gem?ss Feinrastertabelle 3.7 Fig. 43 der Referenzwert bei 40 % liege. Die linke Hand k?nne noch als St?tzhand eingesetzt werden. Zudem bestehe keine Beeintr?chtigung in kosmetischer Hinsicht. Im Gesicht l?gen kosmetische Residuen an der Unterlippe sowie an der Nase vor. Der diesbez?gliche Integrit?tsschaden d?rfte mit 5 % korrekt taxiert sein (Urk. 14/71).
3.11?? Am 19. Oktober 2011 fand sich der Beschwerdef?hrer einmalig im Rahmen der Interdisziplin?ren SchmerzSprechStunde in der Klinik f?r Psychiatrie und Psychotherapie im Y.___ ein. Die gestellten Diagnosen lauteten auf chronische posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1), schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie Verdacht auf Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F59). Da die bisherige ambulante psychotherapeutische Behandlung aus Sicht des Beschwerdef?hrers nur zu einer geringen Reduktion der Symptome gef?hrt habe, wurde eine station?re traumaspezifische Behandlung als sinnvoll empfohlen (Urk. 13/3).

4.
4.1???? Unter den Parteien unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass die diagnostizierten somatischen Beschwerden nat?rlich und damit auch ad?quat kausal zum Unfall sind. Anhaltspunkte f?r weitere, nicht in die Beurteilung von Dr. D.___ eingeflossene, k?rperliche Gebrechen liegen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers keine vor. So wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Dr. D.___ um die von Dr. C.___ beschriebenen Sensibilit?tsst?rungen anhand der fach?rztlichen neurologischen Untersuchungen wusste und diese in seiner Einsch?tzung ber?cksichtigte. Von weiteren neurologische Abkl?rungen sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts 8C_797/2008, E. 4). Gleiches gilt f?r die beantragten rheumatologischen Abkl?rungen. Der Beschwerdef?hrer vermochte nicht darzulegen, dass er auch in rheumatologischer Hinsicht in seiner k?rperlichen Gesundheit eingeschr?nkt ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind den medizinischen Akten keine zu entnehmen. Zu Recht sah daher die Beschwerdegegnerin von einer neurologisch-rheumatologischen Begutachtung ab. Weshalb Dr. D.___ als Facharzt f?r Chirurgie nicht kompetent zur Beurteilung einer chirurgisch wiederhergestellten Hand und deren Funktionseinschr?nkungen sein soll, ist nicht einsichtig. Entsprechend sind die Einw?nde des Beschwerdef?hrers gegen die Beweiskraft des Untersuchungsberichts von Dr. D.___ nicht zu h?ren. Dieser entspricht in allen Punkten den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, ist er doch widerspruchsfrei, nachvollziehbar begr?ndet und bietet keinen Anlass f?r berechtigte Zweifel an seiner Zuverl?ssigkeit (vgl. Erw. 1.5).
4.2
4.2.1?? In psychiatrischer Hinsicht ist unklar, an welchen Beschwerden der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der Rentenpr?fung litt. So berichteten Dr. de B.___ und die behandelnden ?rzte des Y.___ zwar ?bereinstimmend von einer posttraumatischen Belastungsst?rung, mittlerweile chronifiziert, sowie einer depressiven Symptomatik, wobei diese im Bericht des Y.___ gar als schwere depressive Episode qualifiziert wurde. Zweifel an diesen Leiden bzw. deren Intensit?t l?sst aufkommen, dass sich der Beschwerdef?hrer bei Dr. B.___ aktenkundig in sehr unregelm?ssiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit l?ngerem Unterbruch befand und er diese im Januar 2011 g?nzlich abbrach (E. 3.5 und E. 3.7 hiervor). Erst nach Erlass der negativen Verf?gung der SUVA vom 16. September 2011 konsultierte der Beschwerdef?hrer einmalig die E.___ des Y.___. Handkehrum wiesen die ?rzte des Y.___ bereits im Bericht 2. Juli 2007 auf eine m?gliche Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsst?rung wegen ausgepr?gtem Vermeidungsverhalten hin (vgl. E. 3.3). Ausserdem beschrieb auch Dr. D.___ den Beschwerdef?hrer als antriebslos und resigniert wirkend (Urk. 14/69/2). Kommt hinzu, dass die Kommunikation mit dem Beschwerdef?hrer nur auf Franz?sisch stattfinden kann, er dieser Sprache aber nur schlecht m?chtig ist. Zudem erw?hnten die ?rzte des Y.___ den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsst?rung, was sich auch mit den Beobachtungen von Dr. D.___ anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung decken w?rde, wonach sich die Funktionseinschr?nkung im linken Ellenbogengelenk und linken Schultergelenk auf eine Symptomausweitung zur?ckf?hren l?sst und er nicht ausschliessen kann, dass die Funktionseinschr?nkung an der rechten dominanten Extremit?t auf einem Schonverhalten oder auf einem maladaptiven Bew?ltigungsmuster beruht (Urk. 14/69 S. 4).
4.2.2
4.2.2.1???????? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
???????? Bei der Einteilung der Unf?lle mit psychischen Folgesch?den in leichte, mittelschwere und schwere Unf?lle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
???????? Bei Unf?llen aus dem mittleren Bereich l?sst sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein ad?quater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schl?ssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umst?nde, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtw?rdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumst?nde oder besondere Eindr?cklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgem?sse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszul?sen;
- ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung;
- k?rperliche Dauerschmerzen;
- ?rztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug s?mtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtw?rdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umst?nden kann f?r die Beurteilung des ad?quaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium gen?gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren F?llen im mittleren Bereich zu z?hlen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium gen?gen, wenn es in besonders ausgepr?gter Weise erf?llt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunf?higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so m?ssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unf?llen zuzuordnen ist, m?ssen die weiteren zu ber?cksichtigenden Kriterien in geh?ufter oder auffallender Weise erf?llt sein, damit die Ad?quanz bejaht werden kann. Diese W?rdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien f?hrt zur Bejahung oder Verneinung der Ad?quanz. Damit entf?llt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die m?glicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunf?higkeit mitbeg?nstigt haben k?nnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
4.2.2.2???????? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Unfallereignissen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (?berfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erf?llenden physischen Einwirkung (Schl?ge, Zuf?gen von Verletzungen) kombiniert vorkommen und keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht, sogenannten ?gemischten? Vorf?llen, die Ad?quanzpr?fung sowohl in analoger Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Ad?quanzkriterien wie auch nach der allgemeinen Formel (gew?hnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung, vgl. E. 1.3) vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2).
4.2.3?? Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbrachte, ist die Frage des ad?quaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und psychischen Erkrankungen rechtlicher Natur und daher nicht Gegenstand eines psychiatrischen Gutachtens. Das Ausmass der psychischen Einschr?nkungen kann daher offen bleiben, da - wie die nachfolgenden Erw?gungen zeigen - ein ad?quater Kausalzusammenhang allf?lliger psychischer Einschr?nkungen mit dem Unfallereignis zu verneinen ist.
4.3????
4.3.1
4.3.1.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenf?lligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Ad?quanz bei mittelschweren Unf?llen Beachtung finden. Zu pr?fen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der N?he zu den leichten oder schweren Unf?llen erfolgt. Massgebend sind der augenf?llige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kr?ften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumst?nde, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden k?nnen. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Ad?quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa f?r die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch f?r - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumst?nde oder besonderen Eindr?cklichkeit des Unfalls zu pr?fende - ?ussere Umst?nde, wie eine allf?llige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall f?r andere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009, E. 5.2, mit Hinweisen).
4.3.1.2 In der Rechtsprechung wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit T?tungsabsicht gew?rgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten ?berw?ltigt werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall angenommen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 21. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215). Im Urteil U 9/00 vom 28. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350) stufte das Eidg. Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Kniest?ssen traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mittelschweres Ereignis an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduellen Unterschied zum zuvor zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohungen des Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Absichten ernsthaft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Familienkreis geh?rte und ein Ungleichgewicht der Kr?fte (Alter, Geschlecht) vorlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010, E. 4.2.1). In einem weiteren Fall stufte das Bundesgericht einen Unfall, bei welchem ein Mann von zwei M?nnern mit F?usten und einem Baseballschl?ger aufs ?belste verpr?gelt wurde, als mittelschweren Unfall (im mittleren Bereich) ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010, E. 6.2 und E. 6.3).
4.3.1.3 Die Beschwerdegegnerin klassifizierte den Unfall als mittelschweren Unfall, was vom Beschwerdef?hrer mit Blick auf die erw?hnte Rechtsprechung zu Recht nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 9). Nachdem der Beschwerdef?hrer gem?ss Zwischenbericht der Z.___ vom 27. Februar 2008 in der Strafuntersuchung nicht kooperierte, nicht zum effektiven, von der Videoaufzeichnung festgehaltenen Tathergang stehen konnte und sich passiv gab, als er mit Fragen betreffend die T?ter konfrontiert wurde (Urk. 13/2 S. 6), kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Worte und Taten der Angreifer geeignet waren, beim Beschwerdef?hrer effektive Todesangst auszul?sen. Auch das objektive Verletzungsbild f?hrt zu keinem anderen Schluss. Ausser an der linken Hand waren die Verletzungen oberfl?chlicher Natur, K?rperteile, deren Verletzung rasch lebensgef?hrlich h?tte werden k?nnen (insbesondere Hals und Abdomen), blieben unversehrt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, war es auch f?r den Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers selber offen, ob es sich beim Unfall vom 1. Mai 2007 um einen ?berfall oder um eine Abrechnung unter Landsleuten gehandelt habe (Urk. 14/14). Tats?chlich l?sst sich aufgrund der Vorgehensweise der T?ter die Vermutung nicht von der Hand weisen, dass diese weniger an einer Verletzung oder gar T?tung des Beschwerdef?hrers als vielmehr an seiner maximalen Einsch?chterung mit m?glichst furchterregendem Ger?t interessiert waren. Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Unfall, jedenfalls soweit er beweism?ssig unter Ber?cksichtigung des Verhaltens des Beschwerdef?hrers anl?sslich der polizeilichen Befragung als anspruchsbegr?ndend erstellt gelten kann, nach seiner Schwere nicht von denjenigen, die von der Rechtsprechung als mittelschwer im mittleren Bereich taxiert wurden.
4.3.2
4.3.2.1 Soweit der Beschwerdef?hrer vorbringt, dass aufgrund der gesamten Umst?nde (der Beschwerdef?hrer sei an seinem Arbeitsplatz von zwei unbekannten maskierten M?nnern mit einer laufenden Motors?ge angegriffen und verletzt worden) das Unfallereignis zweifellos einen sehr starken psychischen Effekt gehabt habe, sind diese Umst?nde nicht bei der Einteilung des Unfalls in die Kategorie mittelschwer, sondern bei der Beurteilung der Ad?quanz zu beachten.
???????? Mit einer Motors?ge angegriffen und verletzt zu werden, erinnert tats?chlich an einen Horrorfilm. Dem Unfall kann daher zweifelsohne eine gewisse Eindr?cklichkeit nicht abgesprochen werden. Das entsprechende Kriterium ist daher als erf?llt zu betrachten. Da jedoch nach dem Gesagten die Hintergr?nde der Straftat nicht bekannt sind und der Beschwerdef?hrer zu deren Aufkl?rung auch nicht beitragen wollte, ist nicht dargetan, dass der Unfall auf ihn in ausgepr?gter Weise eindr?cklich - mithin lebensbedrohlich - gewirkt hat, oder ob er selber davon ausging bzw. ausgehen konnte, dass es den T?tern um eine nachdr?ckliche Drohung und Einsch?chterung ging.
???????? Besonders dramatische Begleitumst?nde lagen nicht vor. Der Beschwerdef?hrer wurde nicht lebensgef?hrlich verletzt, konnte rasch fliehen und sich in Sicherheit bringen.
4.3.2.2 Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Ad?quanzkriterien verneint hat. Der Beschwerdef?hrer l?sst denn auch nichts Gegenteiliges vorbringen. Diesbez?glich kann auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 5).
4.3.3?? Bei einem Unfall im eigentlich mittelschweren Bereich gen?gt ein Kriterium nicht zur Bejahung der Ad?quanz. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Ad?quanz nach der sogenannten Psychopraxis (BGE 134 V 109) zu Recht verneint.
4.3.4?? Die vorliegend alternativ zu pr?fende Beurteilung der Ad?quanz nach der allgemeinen Ad?quanzformel (vgl. E. 4.2.2.2) f?hrt - mit im Wesentlichen identischer Argumentation wie nach der Psychopraxis - zu keinem anderen Ergebnis. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgel?st haben, und an die Aussergew?hnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock werden rechtsprechungsgem?ss hohe Anforderungen gestellt (Entscheid 8C_1062/2009 E. 4.3). Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdef?hrer tats?chlich in einem Ausmass bedroht und in einem Ausmass an Leib und Leben gef?hrdet f?hlte, dass nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dieses Schreckereignis geeignet gewesen ist, anhaltende psychische St?rungen hervorzurufen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch der behandelnde Arzt Dr. B.___ am 28. Mai 2010 feststellte, dass die Bilder vom ?berfall offenbar nicht mehr im Vordergrund st?nden (E. 3.7).
4.3.5?? Demnach ist die Ad?quanz allf?lliger psychischer Einschr?nkungen mit dem Unfallereignis insgesamt zu verneinen.?
4.4???? Nachdem Dr. C.___ am 23. Mai 2011 ausf?hrte, grunds?tzlich habe sich am Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers nicht viel ge?ndert (E. 3.8), konnte zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2011 von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdef?hrers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Fall zu Recht abgeschlossen, was durch den Beschwerdef?hrer auch nicht bestritten wurde.
4.5???? Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdef?hrer nicht ger?gt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach hat es mit dem von der Beschwerdegegnerin errechneten rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 4,96 % (Urk. 2 S. 10) sein Bewenden.
4.6???? Mit der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Integrit?tsentsch?digung in H?he von 40 % erkl?rte sich der Beschwerdef?hrer - vorbeh?ltlich einer Erh?hung aufgrund unfallkausaler psychischer Einschr?nkungen - einverstanden (Urk. 1 S. 9), weshalb sich, nachdem ad?quate unfallkausale psychische Einschr?nkungen zu verneinen sind, diesbez?glich Weiterungen er?brigen.
4.7???? Diese Erw?gungen f?hren zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde.

5.??????
5.1???? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Rechtsvertretung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bed?rftig und die anwaltliche Verbeist?ndung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Da diese Voraussetzungen erf?llt sind, ist dem Beschwerdef?hrer in Gutheissung des Gesuchs vom 14. Dezember 2011 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2???? Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser machte mit seiner Honorarnote einen Aufwand von 8 Stunden und 50 Minuten und Barauslagen von Fr. 132.50 geltend (Urk. 17), was im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Prozesses und im Vergleich zu gleichgelagerten angemessen ist. Die Entsch?digung ist bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 2?051.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
5.3???? Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entsch?digung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:
???????? In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Dezember 2011 wird dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt,



und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Z?rich, wird mit Fr. 2?051.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

-?? Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

-?? Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

-?? Bundesamt f?r Gesundheit

sowie an:

-?? Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).