Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2011.00337 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Steiner
Rappold & Partner Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Rechtsanwalt Markus Hüsler
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Gemäss Darstellung der X.___ bestand zwischen ihr und dem 1947 geborenen Y.___ bis Ende 1999 ein Anstellungsverhältnis (Urk. 1 S. 2). Bereits am 18. September 1998 liess Y.___ ein Unternehmen auf dem Gebiet der Gebäudetechnikinstallationen im Handelsregister des Kantons Z.___ unter der Einzelfirma "A.___" eintragen (Handelsregister des Kantons Z.___, Firmennummer B.___). Im Januar 1999 warb er für die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Bereich Gebäudetechnik (vgl. sein Schreiben vom 5. Januar 1999 an die C.___). Am 10. Februar 1999 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Y.___ mit, dass er bei den Sozialversicherungen für seine Tätigkeit im Bereich Lüftungs- und Elektroinstallationen ab 1. Februar 1999 als Selbständigerwerbender gelte (Urk. 3/3), und am 18. Februar 1999 wurde er unter Hinweis auf seine Beitragspflicht als Selbständigerwerbender im Bereich der Sozialversicherungen als neues Mitglied der Ausgleichskasse Z.___ begrüsst (Urk. 3/2). Schliesslich wurde ihm am 29. März 1999 bescheinigt, dass er mit Wirkung ab 1. Februar 1999 unter der Nr. 456'120 in das Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei (Urk. 3/4).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Y.___ ab Januar 2000 für die X.___ als Subunternehmer tätig, indem er von dieser mit Montage- und Servicearbeiten an Lüftungsanlagen beauftragt wurde. Die Terminabsprachen mit den Kunden seien durch den Subunternehmer erfolgt. Für die ausgeführten Arbeiten habe Y.___ Rapporte ausgefüllt, diese jeweils wöchentlich übermittelt und er habe seinen Aufwand monatlich zu einem im voraus festgelegten Stundenansatz, mit welchem auch sämtliche Spesen pauschal abgegolten worden seien, fakturiert (Urk. 1 S. 3). Auf den ausgestellten Fakturen wurde die abzuführende Mehrwertsteuer unter Nennung der Mehrwertsteuernummer des Rechnungsstellers ausgewiesen (Urk. 3/6).
Am 10. Mai 2001 wurde die Einzelfirma "A.___" im Handelsregister des Kantons Z.___ gelöscht, da das Geschäft aufgegeben worden sei (Firmennummer B.___). Am selben Tag wurde unter der Firma "D.___" ein Unternehmen auf dem Gebiet der Elektroinstallationen im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen (Firmennummer E.___). Dieses Einzelunternehmen wurde bereits am 28. August 2001 infolge Geschäftsaufgabe wieder gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___, Firmennummer E.___). Am 8. April 2002 wurde ein weiteres Einzelunternehmen im Bereich der Gebäudetechnik mit Domizil am Wohnort von Y.___ mit der Firma "F.___" im Handelsregister eingetragen (Handelsregister des Kantons Z.___, Firmennummer G.___). Diese Firma wurde, da das Geschäft ebenfalls aufgegeben worden sei, am 22. September 2006 gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___, Firmennummer G.___). Y.___ stellte allerdings noch am 18. Dezember 2009 unter der Firmenbezeichnung "F.___" eine Rechnung an die X.___ aus, welche die ihm im Jahre 1999 zugewiesene Mehrwertsteuernummer trug (Urk. 3/6).
Im Jahre 2009 überprüfte die SUVA die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und kam aufgrund einer Erhebung ihres Aussendienstes vom 16. Dezember 2009 zum Schluss, dass dieser die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfülle. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 mitgeteilt; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Auftraggeber über seine diesbezügliche Stellung zu orientieren habe (Urk. 10/1).
1.2 Am 14. Mai 2010 suchte Y.___ die Zweigstelle der Ausgleichskasse Z.___ in seiner Wohngemeinde auf und meldete eine im Nebenerwerb unter der Bezeichnung "H.___" ausgeübte selbständige Tätigkeit im Bereich Lüftungs-Service an (Urk. 10/2/2). Die Ausgleichskasse Z.___ ersuchte daraufhin die SUVA, ihr mitzuteilen, ob Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbständigerwerbende oder als unselbständigerwerbende Person zu behandeln sei (Urk. 10/2/1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die SUVA dem Antragsteller Y.___ mit, im Bereich Lüftungs-Service gelte er für Direktaufträge, welche er in eigenem Namen und unter Einsatz bedeutender Betriebsmittel sowie unter Tragung eines Unternehmerrisikos ausführe, ab dem 1. Mai 2010 als selbständig erwerbend im Nebenerwerb; falls er für ein anderes Klima- oder Lüftungsunternehmen tätig sei, handle es sich hingegen um keine selbständigerwerbende Tätigkeit (Urk. 10/4).
1.3 Im Nachgang zu den Lohnlistenrevisionen vom 15. Juli 2009 und 24. Juni 2011 teilte die SUVA der X.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mit, sie sei im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung auf dem Konto 3801 "Fremdarbeiten Lüftung" verbuchten Posten auf Y.___ gestossen, welcher für die Belange der Sozialversicherungen als unselbständig erwerbend gelte; auf den abgerechneten Beträgen seien deshalb die AHV- und SUVA-Beiträge einzuziehen und abzuliefern (Urk. 10/7). Aus einer beigelegten Zusammenstellung der verbuchten Aufträge an F.___ ging hervor, dass der Saldo aller in den Jahren 2006 - 2009 erfolgten Buchungen Fr. 678'464.45 betrug; unter Anerkennung eines Spesenaufwands von 10 % resultierte eine Nettolohnsumme von Fr. 610'618.01, was einer AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme von insgesamt Fr. 649'939.33 entsprach (Urk. 10/7). Gleichentags stellte die SUVA der X.___ die darauf nicht abgerechneten Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung des Y.___ in den Jahren 2006 - 2009 in Höhe von Fr. 20'044.50 in Rechnung (Urk. 10/8 = 10/13/2).
1.4 Die von der X.___ am 5. August 2011 gegen die Prämienrechnung erhobene Einsprache (Urk. 10/12/1) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 15. November 2011 abgewiesen (Urk. 2 [= 10/14]).
2.
2.1 Dagegen führte die X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zwischen ihr und Y.___ in den Jahren 2006 bis 2009 kein Arbeitsverhältnis und deshalb keine Unfallversicherungspflicht bestand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2012 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde den Parteien aufgegeben, weitere Unterlagen zur Abrechnung ihrer AHV/IV-Beiträge in den Jahren 2006 bis 2009 einzureichen (Urk. 12). Y.___ erklärte in der Folge mit Eingabe vom 11. Mai 2012 (beim Gericht am 21. Mai 2012 eingegangen), er habe mit keiner Ausgleichskasse abgerechnet (Urk. 14). Am 30. Mai 2012 legte die Beschwerdeführerin ihre AHV-Lohnabrechnungen der Jahre 2006 bis 2009 auf (Urk. 16, 17/1-5). Am 18. Juni 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 29. August 2012 an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 22). Am 6. September 2012 wurden die beiden letztgenannten Eingaben den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beigeladene bezüglich der Entschädigungen, die er für die bei der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber - der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgend - als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren ist.
Obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Gemäss Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt. Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist sodann jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
In Präzisierung dieser Grundsätze gelten als relevante Abgrenzungskriterien namentlich die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und das Unternehmerrisiko, wobei die konkreten Umstände massgebend sind. Für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen etwa die Arbeit auf Zeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Einordnung in den Betrieb, das Vorliegen eines Arbeitsplans, die Berichterstattungspflicht, die Angewiesenheit auf die Infrastruktur am Arbeitsort und die (alleinige) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Charakteristisch für eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit sind demgegenüber das Anfallen von Kosten, welche vom Arbeitserfolg unabhängig sind (Investitionen, Geschäftsräumlichkeiten, angestelltes Personal), und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 465/06 vom 21. März 2007 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die konkreten Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin im Bereich Lüftungsservice nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen. Im Wesentlichen erwog sie hierzu, der Betrieb sei Empfänger der Direktaufträge, zu deren Ausführung der Beigeladene als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt worden sei. Er sei damit in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden und habe namentlich auch kein eigentliches Unternehmerrisiko getragen. Wie dies für Arbeitnehmer typisch sei, habe er der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft und Berufserfahrung zur Verfügung gestellt. Dass er der Beschwerdeführerin für die erbrachten Leistungen Rechnung gestellt habe, vermöge an der Arbeitnehmereigenschaft nichts zu ändern, vielmehr sei sinngemäss von einer "Selbstausleihe" bzw. „Vermietung der eigenen Arbeitskraft" auszugehen, was in keinem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, der Beigeladene habe für die in ihrem Auftrag erledigten Einsätze monatlich Rapporte erstellt und zu einem im Voraus festgelegten Stundenansatz, womit auch sämtliche Spesen pauschal abgegolten worden seien, abgerechnet. Sie räumt zwar ein, die Aufträge an den Beigeladenen habe sie grundsätzlich selber erteilt, doch habe dieser die Terminabsprachen mit den Kunden immer selbst vorgenommen; er sei daher in seiner Arbeitseinteilung völlig frei und in die Organisation der Beschwerdeführerin in keiner Weise integriert gewesen. Von einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis könne keine Rede sein. Vielmehr habe er das typische Unternehmerrisiko eines Auftragsentzuges getragen, dem er aber gegebenenfalls durch die Aquisition von anderen Aufträgen hätte begegnen können (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Der Beigeladene selber gab an, er habe die letzten 15 Jahre immer zu 100 % für die Beschwerdeführerin gearbeitet, auch in den Jahren 2006-2009, als er für seine Leistungen Rechnung gestellt habe. Er habe mit keiner Kasse abgerechnet und sei der Meinung gewesen, die Sozialleistungen (gemeint sind wohl Beiträge) würden weiterhin von der Beschwerdeführerin bezahlt. Für andere Firmen habe er nicht gearbeitet, dafür habe er gar keine Zeit gehabt (Urk. 14).
2.4 Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beigeladene in den Jahren 2006-2009 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht erfüllte, ist beizupflichten. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er fast ausschliesslich Aufträge für die Beschwerdeführerin ausführte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beigeladene habe genügend Freiraum gehabt, um für andere Firmen Aufträge auszuführen, lässt sich aufgrund der aktenkundigen Zahlen nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus den (im Übrigen nicht bestrittenen) Zahlungen im Umfang von durchschnittlich Fr. 11'000.-- bis Fr. 14'000.-- pro Monat und dem verrechneten Stundenansatz von Fr. 66.-- (Urk. 3/5), dass der Beigeladene zu mehr als 100 % mit Aufträgen der Beschwerdeführerin ausgelastet gewesen sein muss. Dessen Aussage, er habe gar keine Zeit für weitere Aufträge gehabt, bestätigt sich damit. Wer aber in so hohem Mass während Jahren vom gleichen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, ist in der Regel auch wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden. Was das "Unternehmerrisiko" anbelangt, so erschöpfte sich dieses darin, dass für den Fall eines Entzuges der Aufträge eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers, d.h. es wäre eine wirtschaftliche Sachlage vorgelegen, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Der Beigeladene wurde im Weiteren mit einem fixen Stundenansatz entschädigt und trug damit kein grösseres Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Im Gegensatz dazu treten gewisse Indizien, welche für Selbständigkeit sprechen könnten, in den Hintergrund. Namentlich ist in vorliegendem Zusammenhang nicht relevant, dass der Beigeladene im Mehrwertsteuer-Register eingetragen war (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 1 S 3). Auch die nach eigenen Angaben (Fragebogen der Ausgleichskasse Z.___ zur Beitragspflicht AHV/IV/EO/ALV vom 14. Mai 2010, Urk. 10/2) getätigten Investitionen von Fr. 42'000.-- für ein Fahrzeug und Werkzeug stellen zwar gewisse, aber nicht erhebliche Investitionen dar, zumal sie sich auf mehrere Jahre verteilt haben dürften. Für sich allein vermögen sie jedenfalls keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen.
3. Zusammenfassend ist in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen für die Jahre 2006-2009 als unselbständigerwerbend qualifiziert hat. Die entsprechende Prämienrechnung, welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Steiner
- Rechtsanwalt Markus Hüsler
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli