UV.2011.00339
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanw?lte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Z?rich 1
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation
Rechtsdienst
R?merstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1988 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2006 als Service-Angestellte im elterlichen Betrieb Y.___ angestellt (Urk. 11/14/1) und dadurch bei der SWICA Gesundheitsorganisation gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunf?llen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 24. Juni 2007 wurde sie in der Wohnung, die sie zusammen mit ihrer Schwester bewohnte, vom Freund ihrer Schwester k?rperlich angegriffen und mit einer Waffe bedroht. Sie erhielt zwei Schl?ge mit einer T?rfalle auf den Kopf und wurde vom T?ter zu Boden gedr?ckt (Urk. 11/14/4), wodurch sie ein zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom sowie eine Sch?delkontusion erlitt; in der Folge stellte sich ein Angstzustand mit Depression ein (Urk. 11/14/20). Die Schwester der Versicherten erlitt zwei Rissquetschwunden am Kopf von einem Schlag und wurde durch einen Durchschuss (Fleischwunde) an der linken Schulter verletzt (Urk. 11/14/4).
???????? Die SWICA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2. August 2007 wurde die Behandlung beendet und ab dem 3. September 2007 (Urk. 11/14/21) war die Versicherte wieder arbeitsf?hig. Ab August 2009 (Urk. 11/14/36) begab sich die Versicherte erneut in Behandlung aufgrund psychischer Beschwerden. Es fanden vier Therapiesitzungen bei Dr. med. Z.___, Fach?rztin FMH f?r Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, statt. Die Versicherte absolvierte eine Aufnahmepr?fung in Serbien und nahm ab Mitte Oktober 2009 in Belgrad ein Studium auf. Ab Dezember 2009 war sie in Belgrad in psychologischer Betreuung. Die SWICA ?bernahm auch f?r diese Behandlungen die Kosten.
???????? Mit Verf?gung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 11/14/75) schloss die SWICA, nach Einholung zweier Berichte bei der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin A.___ vom B.___ in Belgrad (Originale: Urk. 11/14/55 und Urk. 11/14/58; ?bersetzung: Urk. 3/3/5), den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2010 ein, da die ad?quate Kausalit?t nicht mehr erf?llt sei. Die dagegen am 21. Dezember 2010 (Urk. 11/14/76) erhobene Einsprache wies die SWICA am 26. Januar 2011 (Urk. 11/14/77) ab.
???????? Die von der Versicherten am 21. Februar 2011 (Urk. 11/14/78) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil UV.2011.00058 vom 31. August 2011 (Urk. 10/87) aus formellen Gr?nden gut und wies die Sache an die SWICA zur?ck, damit diese nach geh?riger Durchf?hrung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zust?ndigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse. Ein daraufhin von der Versicherten am 24. November 2011 (Urk. 10/90) anh?ngig gemachtes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens zog sie am 30. November 2011 (Urk. 10/91) wieder zur?ck. Nach erneuter Durchf?hrung des Einspracheverfahrens erliess die SWICA am 15. Dezember 2011 (Urk. 2) einen bez?glich der Frage der Leistungseinstellung per 30. Juni 2010 gleichlautenden Einspracheentscheid.
2.?????? Dagegen liess die Versicherte am 19. Dezember 2011 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid der SWICA sei aufzuheben und ihr seien die Kosten f?r die notwendige Therapie der posttraumatischen Belastungsst?rung und die ?brigen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bis zu dem Zeitpunkt, an dem von einer medizinischen Behandlung keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien. Weiter beantragte sie die Bestellung von Rechtsanwalt Luzius Hafen zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
???????? Gleichzeitig wurde in einem Begleitschreiben (Urk. 1/2) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bis auf eine kleine Pr?zisierung im ersten Antrag gleich laute wie die am 21. Februar 2011 (Urk. 11/14/78) erhobene Beschwerde. Weiter wurden die seinerzeitige Beschwerdeantwort vom 31. M?rz 2011 (Urk. 3/3/9/1) sowie die Replik vom 19. Juli 2011 (Urk. 3/3/9/2) und die Duplik vom 18. August 2011 (Urk. 3/3/9/3) beigelegt und mit Hinweis auf das diesbez?gliche Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin um Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel ersucht. Am 11. Januar 2012 (Urk. 9) erkl?rte sich die Beschwerdegegnerin mit dem Vorgehen einverstanden.
???????? Mit der am 31. M?rz 2011 (Urk. 3/3/9/1) abgegebenen Beschwerdeantwort hatte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit der Replik vom 19. Juli 2011 (Urk. 3/3/9/2) und der Duplik vom 18. August 2011 (Urk. 3/3/9/3) hatten die Parteien an ihren Standpunkten festgehalten.
3.?????? Am 22. Dezember 2011 (Urk. 7) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte Rechtsanwalt Luzius Hafen, Winterthur, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunf?llen, Nichtberufsunf?llen und Berufskrankheiten gew?hrt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper, die eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2???? Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte pl?tzliche Einfl?sse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen K?rper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und f?r ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergew?hnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgel?st werden und in ihrer ?berraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch St?rung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach best?tigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und 8C_653/2007 vom 28. M?rz 2008 E. 2.2, jeweils unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
1.3???? Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gem?ss UVG setzt zun?chst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidit?t, Tod) ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des nat?rlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umst?nde, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist f?r die Bejahung des nat?rlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher St?rungen ist; es gen?gt, dass das sch?digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die k?rperliche oder geistige Integrit?t der versicherten Person beeintr?chtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche St?rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem sch?digenden Ereignis und einer gesundheitlichen St?rung ein nat?rlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wor?ber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweisw?rdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M?glichkeit eines Zusammenhangs gen?gt f?r die Begr?ndung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4???? Die weiter vorausgesetzte Ad?quanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne k?rperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen St?rungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gew?hnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung tr?gt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen ?blicher Unf?lle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann.
???????? An den ad?quaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die ?bliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgem?ss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate ?berwunden wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und 8C_653/2007 vom 28. M?rz 2008 E. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, BGE 129 V 177 E. 4.2 in fine).
???????? Nach der Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen K?rperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die ?bliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis d?rfte erfahrungsgem?ss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate ?berwunden wird. Die psychische St?rung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). So verneinte das ehemalige Eidgen?ssische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Ad?quanzkriterien von BGE 115 V 133 E. 6) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedr?ckt und in T?tungsabsicht gew?rgt worden war (wobei sie auch k?rperliche Beeintr?chtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; Urteil U 215/94 vom 21. Juni 1996, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Ad?quanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem n?chtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und W?rgen (Urteil U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Gesch?ft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil U 15/00 vom 19. M?rz 2003) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Gesch?ftsschluss ?berraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie k?rperlich angegriffen worden w?re) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das Bundesgericht den ad?quaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006, in: Pl?doyer 2007/1 S. 75) und in verschiedenen F?llen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise Urteil U 548/06 vom 20. September 2007, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.1).
2.?????? Unbestritten ist, dass die Geschehnisse vom 24. Juni 2007 einen Unfall im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs darstellen, f?r deren gesundheitliche Folgen die Beschwerdegegnerin grunds?tzlich leistungspflichtig ist. Diese ist ihrer Pflicht denn auch nachgekommen. Sie hat anf?nglich Taggelder ausgerichtet und die Kosten f?r die psychiatrische und psychologische Betreuung in den Jahren 2009 und 2010 ?bernommen. Die Beschwerdef?hrerin verlangt, dass die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 30. Juni 2010 weiter ausgerichtet werden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem von einer medizinischen Behandlung keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten sind.
3.
3.1???? Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vor?bergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Pr?fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integrit?tsentsch?digung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob von einer Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsf?higkeit, soweit diese unfallbedingt beeintr?chtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen gen?gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2010 vom 4. August 2010 E. 4.1).
3.2
3.2.1?? Der fragliche Unfall ereignete sich am 24. Juni 2007. Ab dem 3. September 2007 (Urk. 11/14/21) wurde der Beschwerdef?hrerin wieder eine vollumf?ngliche Arbeitsf?higkeit attestiert. Im Patientenbesuchsbericht vom 30. August 2007 (Urk. 11/14/22 S. 3) wurde dar?ber hinaus erw?hnt, dass die Beschwerdef?hrerin die Handelsschule nach dem Ereignis auch weiterhin besucht und Ende Juli 2007 gar Zwischenpr?fungen bestanden hatte.
3.2.2?? Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1. November 2009 (Urk. 11/14/43) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdef?hrerin am 15. August 2009 erstmals bei ihr vorgestellt habe. Es h?tten daraufhin lediglich vier eigentliche Therapiesitzungen stattgefunden, in denen die Beschwerdef?hrerin betr?chtliche Einsicht in ihre Problematik gewonnen habe, sich ein St?ck weit habe distanzieren k?nnen und sich ihre neuen Perspektiven abzuzeichnen begonnen h?tten. Wegen einer wichtigen Aufnahmepr?fung in Serbien habe die Therapie unterbrochen werden m?ssen. Die Beschwerdef?hrerin habe die Pr?fung bestanden und sich daraufhin entschlossen, Mitte Oktober 2009 ein Studium in Belgrad aufzunehmen. Die Psychiaterin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1). Bez?glich der Arbeitsf?higkeit attestierte sie der Beschwerdef?hrerin, bis zur Therapieaufnahme sei sie ?sicher voll oder hochgradig arbeitsunf?hig? gewesen, deshalb habe sie lediglich im elterlichen Gesch?ft mitgeholfen. Aufgrund der Symptomatik der Belastungsst?rung traue sich die Beschwerdef?hrerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu.
3.2.3?? Am 23. M?rz 2010 (Urk. 11/14/55, ?bersetzung: Urk. 3/3/5) berichtete die Psychologin und Psychotherapeutin A.___ vom B.___ in Belgrad, die Beschwerdef?hrerin habe im Dezember 2009 die Psychotherapie bei ihr aufgenommen. Sie diagnostizierte ebenfalls eine posttraumatische Belastungsst?rung (DSM IV 309.81), diese sei voll entwickelt. Die Beschwerdef?hrerin leide unter anderem unter wiederholten, eindringlichen und schmerzlichen Erinnerungen an das Ereignis, unter eindringlichen und schmerzlichen Albtr?umen, unter einem Gef?hl des Wiedererlebens und unter Flashback-Episoden, sowie unter stressausl?senden Momenten, die dem traumatischen Ereignis ?hnlich seien. Weiter wurden eine Vermeidungshaltung, ein erh?hter Erregungszustand, Schlaf- und Konzentrationsst?rungen, erh?hte Schreckhaftigkeit sowie das Ausreissen der Haare beschrieben. Es wurde schliesslich festgehalten, dass die Therapie befriedigende Ergebnisse bringe, die Symptomatik der Beschwerdef?hrerin habe sich erheblich verbessert. Am 17. Juni 2010 (Urk. 11/14/58) berichtete die Psychotherapeutin erneut von einem R?ckgang der Symptomatik und hielt fest, die Beschwerdef?hrerin sei erfolgreich in ihrem Studiengang und bestehe die diesbez?glichen Pr?fungen, und das Sozialleben habe sich verbessert
3.3???? Dr. Z.___ erw?hnte zwar im November 2009, dass die Beschwerde-f?hrerin voll oder zumindest hochgradig arbeitsunf?hig sei, gleichzeitig hielt sie jedoch auch fest, dass sie im elterlichen Betrieb mitgearbeitet habe. Weiter vertrat die Psychiaterin die Meinung, dass sich die Beschwerdef?hrerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung mehr zutraue, gerade in der Zeit aber absolvierte diese die Aufnahmepr?fung erfolgreich und wechselte nach Belgrad, wo sie ein Studium begann.
???????? Den Berichten der Psychotherapeutin in Serbien sind keine Feststellungen ?ber eine noch bestehende Arbeitsunf?higkeit zu entnehmen. Es wird im Gegenteil gar auf den Erfolg im Studium verwiesen. Die Beschwerdef?hrerin selbst macht denn auch nicht geltend, dass eine Arbeitsunf?higkeit bestehe. Dies w?re auch nicht glaubw?rdig, nachdem sie sich offenbar seit Herbst 2009 erfolgreich im Studium in Belgrad bew?hrt. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass eine ?ber das Datum der Leistungseinstellung hinaus gehende Psychotherapie nicht mehr zur Erhaltung der Arbeitsf?higkeit dient. Zwar schrieb die behandelnde ?rztin am 14. Oktober 2010, dass der Therapieunterbruch die Situation der Beschwerdef?hrerin wieder verschlechtert habe, sie legt jedoch nicht dar, wie sich diese Verschlechterung ?usserte, und auch diesem Bericht ist keine Feststellung ?ber eine Arbeitsunf?higkeit zu entnehmen.
3.4???? Es zeigt sich damit, dass die umstrittenen Leistungen f?r Psychotherapie nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsf?higkeit dienen und damit nicht in die Leistungspflicht der Unfallversicherung fallen. Demnach besteht kein Anspruch auf ?bernahme weiterer derartiger Behandlungen und der damit zusammenh?ngenden Kosten, und die SWICA hat die Heilbehandlung zu Recht per 30. Juni 2010 eingestellt. Weitere Leistungsanspr?che werden nicht benannt.
4.??????
4.1???? Eine Kausalit?tspr?fung f?hrt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat die Beschwerdef?hrerin anl?sslich des Unfalls eine Sch?delkontusion sowie ein zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom erlitten. Nachdem die k?rperlichen Symptome jedoch rasch abgeklungen sind (am 10. August 2007 gab die Beschwerdef?hrerin an, dass sie keine k?rperlichen Beschwerden mehr habe, Urk. 11/14/10) und die psychischen Folgen in den Vordergrund r?ckten, rechtfertigt sich die Anwendung der allgemeinen Ad?quanzformel. Beurteilt nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, ist festzustellen, dass der Vorfall vom 24. Juni 2007 nicht geeignet war, eine psychische St?rung mit vollst?ndiger Erwerbsunf?higkeit herbeizuf?hren. Zwar war die Situation durchaus bedrohlich, es fiel auch ein Schuss und die Schwester der Beschwerdef?hrerin erlitt eine Fleischwunde, dennoch erscheint ein solches Ereignis nicht als geeignet, bei der Beschwerdef?hrerin einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunf?higkeit zu verursachen. Die Situation der Beschwerdef?hrerin zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung best?tigt diese Annahme denn auch, sie macht keine Arbeitsunf?higkeit geltend und hat sich offenbar erfolgreich als Studentin in Serbien bew?hrt. F?r weitere Leistungen bleibt daher kein Raum.
4.2???? Eine Ad?quanzbeurteilung gem?ss der Praxis f?r psychische Gesundheitssch?den (BGE 115 V 133) w?rde im hier streitigen Fall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis f?hren.
???????? F?r die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu geh?ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung f?r psychische St?rungen anf?lliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnism?ssige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erh?htem Risiko geh?ren, weil sie aus versicherungsm?ssiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b). F?r die Bejahung des ad?quaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitssch?digungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall f?r die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht f?llt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). F?r die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzukn?pfen, wobei - ausgehend vom augenf?lligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unf?lle einerseits, schwere Unf?lle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
???????? Zwar ist dem Unfall - wie erw?hnt - eine gewisse Eindr?cklichkeit nicht abzu-sprechen, dennoch sind die von der Beschwerdef?hrerin erlittenen Verletzungen wie die Sch?delkontusion sowie das zervikozephale und zervikospondylogene Syndrom, so unangenehm diese Beeintr?chtigungen im Einzelfall sein m?gen, nicht als besonders schwere Verletzungsarten zu werten. Eine ungew?hnlich lange Dauer der ?rztlichen Behandlung war nicht zu verzeichnen. Die von der Beschwerdef?hrerin ?ber den Fallabschluss hinaus geschilderten Beschwerden sind psychogener Natur, weshalb auch das Kriterium der k?rperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden kann. ?rztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert h?tten, sind nicht aktenkundig und der Heilungsverlauf verlief in somatischer Hinsicht komplikationslos. Damit kann eine auf die physischen Einschr?nkungen zur?ckzuf?hrende Arbeitsunf?higkeit nicht mehr als ad?quat kausal betrachtet werden.
???????? Damit zeigt sich, dass der Unfall nach dem gew?hnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, eine psychische Gesundheitssch?digung herbeizuf?hren, zumal auch, wie bereits festgestellt, keine psychisch bedingte Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunf?higkeit ?ber den Fallabschluss hinaus vorliegt.
5.?????? Der Einspracheentscheid der SWICA vom 15. Dezember 2011 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.?????? Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Luzius Hafen, Winterthur, machte f?r die Streitsache mit Kostennote vom 19. Juni 2013 (Urk. 15) einen Gesamtaufwand von 3.6 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3 % und damit Fr. 21.60 geltend. Daraus resultiert eine Entsch?digung von Fr. 800.95 (3.6 Stunden x Fr. 200.-- zuz?glich Barauslagen von Fr. 21.60 zuz?glich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen.
???????? In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Hafen f?r seine Bem?hungen aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Z?rich 1, wird mit Fr. 800.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Bundesamt f?r Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).