Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00339
UV.2011.00339

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation
Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1988 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2006 als Service-Angestellte im elterlichen Betrieb Y.___ angestellt (Urk. 11/14/1) und dadurch bei der SWICA Gesundheitsorganisation gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 24. Juni 2007 wurde sie in der Wohnung, die sie zusammen mit ihrer Schwester bewohnte, vom Freund ihrer Schwester körperlich angegriffen und mit einer Waffe bedroht. Sie erhielt zwei Schläge mit einer Türfalle auf den Kopf und wurde vom Täter zu Boden gedrückt (Urk. 11/14/4), wodurch sie ein zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom sowie eine Schädelkontusion erlitt; in der Folge stellte sich ein Angstzustand mit Depression ein (Urk. 11/14/20). Die Schwester der Versicherten erlitt zwei Rissquetschwunden am Kopf von einem Schlag und wurde durch einen Durchschuss (Fleischwunde) an der linken Schulter verletzt (Urk. 11/14/4).
         Die SWICA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2. August 2007 wurde die Behandlung beendet und ab dem 3. September 2007 (Urk. 11/14/21) war die Versicherte wieder arbeitsfähig. Ab August 2009 (Urk. 11/14/36) begab sich die Versicherte erneut in Behandlung aufgrund psychischer Beschwerden. Es fanden vier Therapiesitzungen bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugend-Psychiatrie und -Psychotherapie, statt. Die Versicherte absolvierte eine Aufnahmeprüfung in Serbien und nahm ab Mitte Oktober 2009 in Belgrad ein Studium auf. Ab Dezember 2009 war sie in Belgrad in psychologischer Betreuung. Die SWICA übernahm auch für diese Behandlungen die Kosten.
         Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 11/14/75) schloss die SWICA, nach Einholung zweier Berichte bei der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin A.___ vom B.___ in Belgrad (Originale: Urk. 11/14/55 und Urk. 11/14/58; Übersetzung: Urk. 3/3/5), den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2010 ein, da die adäquate Kausalität nicht mehr erfüllt sei. Die dagegen am 21. Dezember 2010 (Urk. 11/14/76) erhobene Einsprache wies die SWICA am 26. Januar 2011 (Urk. 11/14/77) ab.
         Die von der Versicherten am 21. Februar 2011 (Urk. 11/14/78) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2011.00058 vom 31. August 2011 (Urk. 10/87) aus formellen Gründen gut und wies die Sache an die SWICA zurück, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse. Ein daraufhin von der Versicherten am 24. November 2011 (Urk. 10/90) anhängig gemachtes Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens zog sie am 30. November 2011 (Urk. 10/91) wieder zurück. Nach erneuter Durchführung des Einspracheverfahrens erliess die SWICA am 15. Dezember 2011 (Urk. 2) einen bezüglich der Frage der Leistungseinstellung per 30. Juni 2010 gleichlautenden Einspracheentscheid.

2.       Dagegen liess die Versicherte am 19. Dezember 2011 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid der SWICA sei aufzuheben und ihr seien die Kosten für die notwendige Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung und die übrigen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen bis zu dem Zeitpunkt, an dem von einer medizinischen Behandlung keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien. Weiter beantragte sie die Bestellung von Rechtsanwalt Luzius Hafen zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
         Gleichzeitig wurde in einem Begleitschreiben (Urk. 1/2) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bis auf eine kleine Präzisierung im ersten Antrag gleich laute wie die am 21. Februar 2011 (Urk. 11/14/78) erhobene Beschwerde. Weiter wurden die seinerzeitige Beschwerdeantwort vom 31. März 2011 (Urk. 3/3/9/1) sowie die Replik vom 19. Juli 2011 (Urk. 3/3/9/2) und die Duplik vom 18. August 2011 (Urk. 3/3/9/3) beigelegt und mit Hinweis auf das diesbezügliche Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin um Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel ersucht. Am 11. Januar 2012 (Urk. 9) erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit dem Vorgehen einverstanden.
         Mit der am 31. März 2011 (Urk. 3/3/9/1) abgegebenen Beschwerdeantwort hatte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit der Replik vom 19. Juli 2011 (Urk. 3/3/9/2) und der Duplik vom 18. August 2011 (Urk. 3/3/9/3) hatten die Parteien an ihren Standpunkten festgehalten.

3.       Am 22. Dezember 2011 (Urk. 7) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte Rechtsanwalt Luzius Hafen, Winterthur, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2     Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2, jeweils unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann.
         An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 und 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, BGE 129 V 177 E. 4.2 in fine).
         Nach der Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). So verneinte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133 E. 6) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; Urteil U 215/94 vom 21. Juni 1996, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil U 15/00 vom 19. März 2003) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006, in: Plädoyer 2007/1 S. 75) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise Urteil U 548/06 vom 20. September 2007, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.1).

2.       Unbestritten ist, dass die Geschehnisse vom 24. Juni 2007 einen Unfall im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs darstellen, für deren gesundheitliche Folgen die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Diese ist ihrer Pflicht denn auch nachgekommen. Sie hat anfänglich Taggelder ausgerichtet und die Kosten für die psychiatrische und psychologische Betreuung in den Jahren 2009 und 2010 übernommen. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 30. Juni 2010 weiter ausgerichtet werden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem von einer medizinischen Behandlung keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten sind.

3.
3.1     Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2010 vom 4. August 2010 E. 4.1).
3.2
3.2.1   Der fragliche Unfall ereignete sich am 24. Juni 2007. Ab dem 3. September 2007 (Urk. 11/14/21) wurde der Beschwerdeführerin wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Patientenbesuchsbericht vom 30. August 2007 (Urk. 11/14/22 S. 3) wurde darüber hinaus erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule nach dem Ereignis auch weiterhin besucht und Ende Juli 2007 gar Zwischenprüfungen bestanden hatte.
3.2.2   Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1. November 2009 (Urk. 11/14/43) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 erstmals bei ihr vorgestellt habe. Es hätten daraufhin lediglich vier eigentliche Therapiesitzungen stattgefunden, in denen die Beschwerdeführerin beträchtliche Einsicht in ihre Problematik gewonnen habe, sich ein Stück weit habe distanzieren können und sich ihre neuen Perspektiven abzuzeichnen begonnen hätten. Wegen einer wichtigen Aufnahmeprüfung in Serbien habe die Therapie unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung bestanden und sich daraufhin entschlossen, Mitte Oktober 2009 ein Studium in Belgrad aufzunehmen. Die Psychiaterin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin, bis zur Therapieaufnahme sei sie “sicher voll oder hochgradig arbeitsunfähig“ gewesen, deshalb habe sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen. Aufgrund der Symptomatik der Belastungsstörung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu.
3.2.3   Am 23. März 2010 (Urk. 11/14/55, Übersetzung: Urk. 3/3/5) berichtete die Psychologin und Psychotherapeutin A.___ vom B.___ in Belgrad, die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2009 die Psychotherapie bei ihr aufgenommen. Sie diagnostizierte ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung (DSM IV 309.81), diese sei voll entwickelt. Die Beschwerdeführerin leide unter anderem unter wiederholten, eindringlichen und schmerzlichen Erinnerungen an das Ereignis, unter eindringlichen und schmerzlichen Albträumen, unter einem Gefühl des Wiedererlebens und unter Flashback-Episoden, sowie unter stressauslösenden Momenten, die dem traumatischen Ereignis ähnlich seien. Weiter wurden eine Vermeidungshaltung, ein erhöhter Erregungszustand, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit sowie das Ausreissen der Haare beschrieben. Es wurde schliesslich festgehalten, dass die Therapie befriedigende Ergebnisse bringe, die Symptomatik der Beschwerdeführerin habe sich erheblich verbessert. Am 17. Juni 2010 (Urk. 11/14/58) berichtete die Psychotherapeutin erneut von einem Rückgang der Symptomatik und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei erfolgreich in ihrem Studiengang und bestehe die diesbezüglichen Prüfungen, und das Sozialleben habe sich verbessert
3.3     Dr. Z.___ erwähnte zwar im November 2009, dass die Beschwerde-führerin voll oder zumindest hochgradig arbeitsunfähig sei, gleichzeitig hielt sie jedoch auch fest, dass sie im elterlichen Betrieb mitgearbeitet habe. Weiter vertrat die Psychiaterin die Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung mehr zutraue, gerade in der Zeit aber absolvierte diese die Aufnahmeprüfung erfolgreich und wechselte nach Belgrad, wo sie ein Studium begann.
         Den Berichten der Psychotherapeutin in Serbien sind keine Feststellungen über eine noch bestehende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Es wird im Gegenteil gar auf den Erfolg im Studium verwiesen. Die Beschwerdeführerin selbst macht denn auch nicht geltend, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies wäre auch nicht glaubwürdig, nachdem sie sich offenbar seit Herbst 2009 erfolgreich im Studium in Belgrad bewährt. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass eine über das Datum der Leistungseinstellung hinaus gehende Psychotherapie nicht mehr zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient. Zwar schrieb die behandelnde Ärztin am 14. Oktober 2010, dass der Therapieunterbruch die Situation der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert habe, sie legt jedoch nicht dar, wie sich diese Verschlechterung äusserte, und auch diesem Bericht ist keine Feststellung über eine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.
3.4     Es zeigt sich damit, dass die umstrittenen Leistungen für Psychotherapie nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen und damit nicht in die Leistungspflicht der Unfallversicherung fallen. Demnach besteht kein Anspruch auf Übernahme weiterer derartiger Behandlungen und der damit zusammenhängenden Kosten, und die SWICA hat die Heilbehandlung zu Recht per 30. Juni 2010 eingestellt. Weitere Leistungsansprüche werden nicht benannt.

4.      
4.1     Eine Kausalitätsprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls eine Schädelkontusion sowie ein zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom erlitten. Nachdem die körperlichen Symptome jedoch rasch abgeklungen sind (am 10. August 2007 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine körperlichen Beschwerden mehr habe, Urk. 11/14/10) und die psychischen Folgen in den Vordergrund rückten, rechtfertigt sich die Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, ist festzustellen, dass der Vorfall vom 24. Juni 2007 nicht geeignet war, eine psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen. Zwar war die Situation durchaus bedrohlich, es fiel auch ein Schuss und die Schwester der Beschwerdeführerin erlitt eine Fleischwunde, dennoch erscheint ein solches Ereignis nicht als geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Die Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung bestätigt diese Annahme denn auch, sie macht keine Arbeitsunfähigkeit geltend und hat sich offenbar erfolgreich als Studentin in Serbien bewährt. Für weitere Leistungen bleibt daher kein Raum.
4.2     Eine Adäquanzbeurteilung gemäss der Praxis für psychische Gesundheitsschäden (BGE 115 V 133) würde im hier streitigen Fall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen.
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 E. 6.1, 120 V 355 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Zwar ist dem Unfall - wie erwähnt - eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzu-sprechen, dennoch sind die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen wie die Schädelkontusion sowie das zervikozephale und zervikospondylogene Syndrom, so unangenehm diese Beeinträchtigungen im Einzelfall sein mögen, nicht als besonders schwere Verletzungsarten zu werten. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung war nicht zu verzeichnen. Die von der Beschwerdeführerin über den Fallabschluss hinaus geschilderten Beschwerden sind psychogener Natur, weshalb auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden kann. Ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, sind nicht aktenkundig und der Heilungsverlauf verlief in somatischer Hinsicht komplikationslos. Damit kann eine auf die physischen Einschränkungen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als adäquat kausal betrachtet werden.
         Damit zeigt sich, dass der Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, zumal auch, wie bereits festgestellt, keine psychisch bedingte Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit über den Fallabschluss hinaus vorliegt.
5.       Der Einspracheentscheid der SWICA vom 15. Dezember 2011 erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.       Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Luzius Hafen, Winterthur, machte für die Streitsache mit Kostennote vom 19. Juni 2013 (Urk. 15) einen Gesamtaufwand von 3.6 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3 % und damit Fr. 21.60 geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 800.95 (3.6 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 21.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen.
         In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Hafen für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, wird mit Fr. 800.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- SWICA Gesundheitsorganisation
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).