UV.2011.00340

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 13. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Rebhalde 3, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 19.. geborene X.___ war seit April 2001 mit einem Teilpensum als Laborantin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1), als sie am 19. Januar 2009 auf Glatteis stürzte und eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur an der rechten Hand, welche mittels Plattenosteosynthese am 27. Januar 2009 saniert wurde (Urk. 12/6), erlitt. Der Heilungsverlauf zeigte sich anfangs als zufriedenstellend, so dass das Ende der Behandlungsdauer vorerst per Ende April/Ende Mai 2009 für möglich erachtet wurde (Urk. 12/13). Nachdem eine erste Osteosynthesematerialentfernung (OSME) - die Versicherte litt an Beschwerden, verursacht durch zwei Schrauben - per 11. Juni 2009 vorgesehen (Urk. 12/19), in der Folge aber storniert worden war (Urk. 12/27), wurden alle weiteren Termine zur Durchführung einer Metallentfernung (am 27. Oktober 2009: Urk. 12/41, Urk. 12/53; am 28. Februar 2010: Urk. 12/78; am 25. Juni 2010: Urk. 12/108, 12/110) abgesagt, beziehungsweise auf unbestimmte Zeit verschoben (Urk. 12/117, 12/122).
1.2     Am 28. Dezember 2009 stürzte die Versicherte erneut, was sie der SUVA tags darauf telefonisch (Urk. 12/68) und mit Schadenmeldung vom 17. August 2010 (Urk. 13/1) anzeigte. Die erstmals am 9. August 2010 durchgeführte Untersuchung der linken Hand zeigte eine komplette Diastase scapholunär (Urk. 13/2), als deren Ursache das neuerliche Unfallereignis betrachtet wurde (Urk. 13/3).
1.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte am 12. Januar 2011 (Urk. 12/128) die Versicherte X.___. Nach Eingang weiterer ärztlicher Unterlagen ergänzte er seinen Bericht und hielt dafür, an der rechten Hand lägen nach erfolgter Metallentfernung keine Unfallfolgen mehr vor (Nachtrag vom 10. März 2011, Urk. 12/134.1) und die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten, da als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren, mit Blick auf die Situation an beiden Händen uneingeschränkt zumutbar (ärztliche Beurteilung vom 13. April 2011, Urk. 12/136). Am 14. April 2011 meldete X.___ einen am 11. April 2011 erlittenen Sturz auf das rechte Knie und beide Hände (Urk. 14/1). Weil die in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen weder Frakturen noch anderweitige erhebliche Pathologien zu Tage förderten (Urk. 14/2), verneinte Kreisarzt Dr. Y.___ am 21. April 2011 (Urk. 14/3) eine Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes der Versicherten und erklärte, die Kontusionsfolgen seien spätestens Anfang Mai 2011 als abgeheilt zu betrachten.
1.4     Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 13/18) richtete die SUVA X.___ für die durch das Unfallereignis vom 28. Dezember 2009 an der linken Hand erlittene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % aus, mit dem Hinweis, mangels erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die unfallbedingten Restfolgen seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Rentenleistungen nicht gegeben. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 12/143) stellte der Unfallversicherer seine Taggeldleistungen betreffend die drei Unfallereignisse (19. Januar 2009, 28. Dezember 2009, 11. April 2011) per 1. Juni 2011 ein, verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass für die Kosten noch notwendiger Behandlungen vorerst weiterhin aufgekommen werde. Daran, dass per 1. Juni 2011 keine Taggeldleistungen mehr geschuldet seien, für die verbliebene Beeinträchtigung an der linken Hand demgegenüber Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 % bestehe, hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. November 2011 fest und trat auf die darüber hinausgehenden Begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 22. Dezember 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Anordnung einer neutralen Beurteilung zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-17, Urk. 12/1-161, Urk. 13/1-24, Urk. 14/1-21) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das durch Kreisarzt Dr. Y.___ formulierte Anforderungsprofil die Tätigkeit als gelernte Arztgehilfin beziehungsweise Laborantin auch ohne vorgängige Metallentfernung an der rechten Hand (Urk. 2 S. 9) uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 2 S. 8). Daran habe das Ereignis vom 11. April 2011 nichts geändert, seien doch die dabei erlittenen Kontusionen spätestens ab Mai 2011 als abgeheilt zu betrachten (Urk. 2 S. 9). Was schliesslich den Integritätsschaden an der linken Hand - als Unfallfolge verbleibe eine verminderte Belastbarkeit der linken adominaten oberen Extremität (Urk. 2 S. 11) - betreffe, sei mit Blick auf die von Dr. Y.___ als knapp mässig bezeichnete Arthrose eine Entschädigung von 5 % nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 12). Soweit die Beschwerdeführerin über die Terminierung der Taggeldleistungen hinaus Weiterungen vornehme, sei darauf nicht einzutreten, sei aus der Verfügung vom 15. Juni 2011 doch klar ersichtlich, dass die Kosten der notwendigen Heilbehandlung vorderhand weiterhin übernommen würden, womit von Ausführungen zur Frage des Erreichens des medizinischen Endzustandes abzusehen sei (Urk. 2 S. 4; Urk. 10 S. 5-6).
1.2     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, es treffe nicht zu, dass an der rechten Hand keine Unfallfolgen mehr vorlägen und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Laborantin bestehe (Urk. 1 S. 3). Im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin solange arbeitsunfähig, als das Metall noch nicht aus der rechten Hand entfernt worden sei. Mithin sei auch ein Fallabschluss nicht möglich (Urk. 1 S. 4). Was sodann die linke Hand betreffe, so werde aus der verworrenen Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung über die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte hinwegsetze. Dr. med. Z.___, MHA, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie, Klinik A.___, sei jedenfalls der Ansicht, dass der Gesundheitsschaden an der linken Hand massgeblich verbessert werden könne und auch hier der Endzustand noch nicht erreicht sei. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin weder zum Verdacht auf eine frische Flake Fraktur Deckplatte LWK5 geäussert, noch weitere Abklärungen in Bezug auf das Unfallereignis vom 11. April 2011 getätigt (Urk. 1 S. 5). Endlich könne mangels Endzustands ein Integritätsschaden weder an der rechten noch an der linken Hand beurteilt werden (Urk. 1 S. 6).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 54).
2.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126  V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Nachdem die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 19. Januar 2009 (Urk. 12/1) eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur an der rechten Hand (Urk. 12/6), operativ am 27. Januar 2009 versorgt (Urk. 12/7), erlitten hatte und in der Folge vollumfänglich arbeitsunfähig war (Urk. 12/8), zeigte sich der Heilungsverlauf zufriedenstellend und war der Behandlungsabschluss auf ungefähr Ende April/Ende Mai 2009 vorgesehen (Urk. 12/13).
3.2     Mit Arztbericht vom 4. Juni 2009 (Urk. 12/63 S. 5-6) berichtete Dr. med. B.___, Oberarzt, Spital C.___, das rechte Handgelenk zeige sich mit diskretester Schwellung und reizloser Narbe, aber mit deutlicher Druckdolenz sowie leichtem Krepitieren über der Schraubenspitze im Plattenlager. Faustschluss und Fingerextension seien vollständig möglich. Der Bewegungsumfang mit Dorsalextension betrage ca. 70 Grad, mit Palmarflexion 60 Grad. Pronation und Supination seien praktisch frei bei Endstellungsschmerz in alle Richtungen. Die radiologische Fraktur sei ohne sekundäre Dislokation der Fraktur oder des Osteosynthesematerials verheilt, wobei die proximalste Schraube zu lang sei. Bei abgeheilter Fraktur könne die OSME nunmehr durchgeführt werden. Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 21. Juni 2009.
3.3     Die auf den 11. Juni 2009 angesetzte OSME (Urk. 12/19) fand in der Folge nicht statt (Urk. 12/27). Die auf den 27. Oktober 2009 vorgesehene Materialentfernung (Urk. 12/41-42) wurde sodann auf Ersuchen von med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verschoben (Urk. 12/52). Schliesslich konnte eine kreisärztliche Untersuchung infolge psychischer Probleme der Beschwerdeführerin nicht wie geplant am 1. Dezember 2009 (Urk. 12/58) stattfinden (Urk. 12/59).
3.4     Telefonisch machte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2009 ein tags zuvor stattgefundenes Unfallereignis aktenkundig (Urk. 12/68), anlässlich dessen sie sich das Sprunggelenk verletzt habe. Sie werde, sollten die Beschwerden andauern, einen Arzt aufsuchen und den Schadenfall beim Betrieb melden.
3.5     PD Dr. med. E.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, - seit 21. August 2009 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin - notierte am 12. Januar 2010 (Urk. 12/70), mittels Steroidinfiltration habe sich eine deutliche Besserung der nach operierter distaler Radiusfraktur rechts bestehenden Restbeschwerden (Schwellneigung, funktionelle Handgelenksschmerzen, Kraftlosigkeit) sowie der zusätzlich festgestellten Sehneneinklemmungssymptome ergeben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. E.___, im Röntgenbild hätten sich Veränderungen im Sinne einer generalisierten Entmineralisierung des Handskeletts gezeigt, so dass eventuell eine posttraumatische oder postoperative CRP-I-Problematik vorgelegen haben könnte, was allenfalls die lange dauernden Restbeschwerden bei sonst guter Funktion erklären könnte. Seiner Einschätzung zufolge sollte bei der guten Funktion des Handgelenks der Belastungsaufbau gefördert werden und - vorbehältlich einer unerwarteten Entwicklung - die Arbeitsfähigkeit ab nun wieder gegeben sein.
3.6     Am 27. Januar 2010 (Urk. 12/91) erhob Dr. E.___ eine im Vergleich zur Voruntersuchung im Wesentlichen unverändert gute Beweglichkeit des rechten Handgelenks. Die Grobkraft für den Faustschluss stagnierte bei 16 kg mit Schmerz beim Zupacken so wie beim Loslassen, links bei 25 kg. Die aktuelle Röntgenuntersuchung zeigte eine vollständig konsolidierte Fraktur mit nunmehr normalem Aspekt des Knochens. Der Arzt hielt ausdrücklich fest, die früher auffällige Entmineralisierung habe sich konventionell-radiologisch vollständig erholt. Am Prozessus styloideus ulnae bestehe eine Pseudoarthrose, und nach wie vor sei die proximalste Schaftschraube sowohl palmar als auch dorsal vorstehend. Weil die geschilderten Beschwerden seit der Erstbeurteilung im August 2009 praktisch unverändert bestünden und die Arbeitsfähigkeit ein Jahr nach dem Unfallereignis nicht erreicht sei, empfehle er ein progressives Vorgehen mit Metallentfernung. Auch wenn mit einer OSME nicht unbedingt alle Probleme gelöst werden könnten und zudem ein gewisses Risiko einer intraoperativen Nervenläsion bestehe, wünsche die Beschwerdeführerin eine baldmögliche OSME.
3.7     Am 25. März 2010 (Urk. 12/78) berichtete Dr. E.___, die für den 28. Februar 2010 vorgesehene OSME habe nicht stattgefunden. Die Behandlung der Beschwerdeführerin bei ihm sei abgeschlossen.
         Aus dem von ihm erfassten Eintrag in die Krankengeschichte vom 26. Oktober 2009 (Urk. 12/95 S. 2) ergibt sich, dass Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit über Wochen bis Monate als nicht gerechtfertigt erachtete. Am 23. Februar 2010 notierte er, eine Arbeitsunfähigkeit aus handchirurgischer Sicht sei kaum begründbar, wenngleich die Beschwerdeführerin heftig und mehrfach geschildert habe, im Beruf sei nichts mehr möglich. In medizinischer Hinsicht sei demgegenüber klar, dass die Platte entfernt werden müsse. Eine solche Operation sei jedoch von Oktober 2009 bis Februar 2010 aus unfallfremden Gründen verzögert worden, weshalb er dafür auch kein Zeugnis ausgestellt habe (Urk. 12/95 S. 3).


3.8     Dr. med. F.___, Oberarzt Handchirurgie, Klinik A.___, erhob eine unauffällige Sensibilität, Durchblutung und Trophik an der rechten Hand (Bericht vom 7. Mai 2010, Urk. 12/106). Farb-, Temperatur- oder Schweissproduktionsveränderungen lagen ebenso wenig vor wie eine Hypertrichose. Die Flexion/Extension im Handgelenk zeigte sich mit 70/0/40 Grad bei freier Prosupination und guter Griffkraft fast normal. Hinweise auf ein aktives CRPS fanden sich keine. Hingegen waren die Schraubenspitze und abstehende Platte gut palpabel mit deutlicher Druckdolenz im Bereich des radio palmaren Handgelenks. In der Röntgenuntersuchung visualisierten sich die Radiusfraktur konsolidiert und die Gelenksflächen gut rekonstruiert ohne intraartikuläre Stufe. Dr. F.___ hielt dafür, ein Grossteil der Beschwerden sei auf die leichte Fehlposition der Platte und die Überlänge der Schraube zurückzuführen, weshalb er in einer OSME eine grosse Chance sehe, die Beschwerden zumindest deutlich zu reduzieren. Ob eine vollständige Restitutio ad integrum zu erreichen sei, bleibe abzuwarten.
         Die in der Folge auf den 25. Juni 2010 angesetzte OSME (Kostengutsprache vom 10. Juni 2010, Urk. 12/110) fand wegen einer Reduktion des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin bei ausgeprägter Refluxoesophagitis nicht statt (Urk. 12/113).
         Dr. med. G.___, FMH für Innere Medizin/Pneumologie, Klinik A.___, kam nach praeoperativer, internistischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 (Urk. 12/114) zum Schluss, diese befinde sich in einem - internmedizinisch gesehen - guten Allgemeinzustand. Kardio-pulmonal bestehe klinisch ein suffizienter Status.
3.9     Am 9. August 2010 (Urk. 13/2) untersuchte Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin erstmals an der linken Hand und diagnostizierte eine komplette Diastase scapholunär. Er hielt dafür, vorab sei nach Stabilisierung der internistischen Situation - an der Refluxoesophagitis habe sich bislang wenig geändert - die Platte aus der rechten Hand zu entfernen; danach habe man sich Gedanken zur Situation an der linken Hand zu machen. Hierbei könnte diskutiert werden, ob allenfalls eine Rekonstruktionsoperation sinnvoll sei.
         Auch am 16. November 2010 (Urk. 12/122) zeigte sich eine unveränderte, internistische Situation, so dass Dr. Z.___ den Termin für die OSME weiter hinausschob, bis sich die Beschwerdeführerin bei entsprechender Verbesserung wieder melden würde.


3.10   Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2011 (Urk. 12/128). Er hielt fest, die rechte Hand habe sich in der klinischen Untersuchung unauffällig und ohne Dystrophiezeichen präsentiert. Bezüglich des Bewegungsausmasses bestehe keine Einschränkung. Das Ulnostyloid, wo der Prozessus pseudoarthrotisch verheilt sei, sei indolent. Demgegenüber bestehe am radiocarpalen und ulnocarpalen Gelenkspalt ein Druckgefühl. Eine umschriebene Druckdolenz lasse sich über der proximalen, zu langen Schraube sowohl dorsal als auch volar palpieren. Diesbezüglich sei der Palpationsbefund mit der bildgegebenden Diagnostik konsistent (Urk. 12/128 S. 5). Die Pinchgriffkraft sei regelrecht, die rohe Faustschlusskraft betrage 16 kp. Der Unterschied zur Messung vom 12. März 2008 sei dabei unerheblich, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass es sich um einen kooperationsabhängigen Befund handle und Tagesformschwankungen einzukalkulieren seien. Dr. Y.___ erklärte sodann, die Fraktur sei in guter Stellung verheilt und die Befunde seiner ärztlichen Kollegen seien zu bestätigen. Die Indikation für die Metallentfernung dürfe gestellt werden, wobei eine solche in einem Regionalanästhesieverfahren durchaus durchgeführt werden könnte. Zur Situation an der linken Hand hielt Dr. Y.___ fest, diese habe sich in der klinischen Untersuchung ebenfalls unauffällig gezeigt. Einschränkungen des Bewegungsumfangs lägen nicht vor. Eine minimale Druckdolenz bestehe am radiocarpalen Gelenkspalt, eine ausgeprägtere Druckdolenz über der Tabatière. Die rohe Faustschlusskraft betrage 19 kp. Die Pinchkraft sei regelrecht (Urk. 12/128 S 6).
         Bezugnehmend auf das am 25. Februar 2011 durchgeführte Arthro-MRI des linken Handgelenks (Urk. 13/12) führte Dr. Y.___ am 10. März 2011 (Urk. 12/134.1) aus, die von Dr. Z.___ genannte Diagnose einer kompletten Diastase sei mithin bestätigt; es stelle sich nun die Frage, ob eine operative Sanierung anzustreben sei. Sollte auf eine operative Versorgung der scapholunären Dissoziation verzichtet werden, so sei eine verminderte Belastbarkeit der linken Hand nachvollziehbar. Betreffend die rechte Hand erklärte Dr. Y.___, dass sich lediglich die proximal zu lange Schraube störend auswirke. Nach erfolgter Metallentfernung lägen keine Unfallfolgen (mehr) vor.
3.11   Zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung nehmend, notierte Dr. Y.___ am 13. April 2011 (Urk. 12/136), funktionell bestehe an der rechten Hand keine Einschränkung, der störende Effekt durch die proximal zu lange Schraube könnte durch eine Metallentfernung behoben werden. Ob dabei eine Beschwerdefreiheit zu erzielen sei, müsse derweil offen gelassen werden. Grundsätzlich lägen aber an der rechten Hand keine Unfallfolgen (mehr) vor. Was den Bewegungsumfang an der linken Hand betreffe, so bestehe keine nennenswerte Einschränkung. Schliesslich sei die rohe Faustschlusskraft unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine weibliche Probandin handle, beidseits recht gut. Eine Aussage darüber, ob an der linken Hand mit einer Operation eine Verbesserung zu erzielen sei, sei nicht möglich. Zusammenfassend hielt Dr. Y.___ dafür, dass der Beschwerdeführerin - auch ohne Metallentfernung - eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 bis 15 kg, wozu die gelernte Tätigkeit als Arztgehilfin bzw. Laborantin zu zählen sei, uneingeschränkt zumutbar sei und für feinmotorische Tätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Weitere Behandlungsmassnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien nicht erforderlich. Die instruierten Übungen könnten von der Beschwerdeführerin eigenständig durchgeführt werden (Urk. 12/136 S. 2).
3.12   Am 13. April 2011 (Urk. 14/2) erhob Dr. Z.___ - die Beschwerdeführerin machte am 14. April 2011 einen auf beide Handgelenke und das rechte Knie am 11. April 2011 erfolgten Sturz aktenkundig (Urk. 14/1) - bei einer kleinen Kontusionsmarke palmarseits einen klinisch reizlosen Zustand ohne zusätzliche Schwellung an beiden Handgelenken. Auf der rechten Seite ergab sich eine Druckempfindlichkeit am distalen Radius und im zentralen Carpus-Bereich bis hin zum Metacarpale III, während sich die linke Hand deutlich weniger empfindlich zeigte. Das rechte Knie präsentierte sich mit leichter Schwellung aber ohne Hämatombildung und mit deutlicher Druckempfindlichkeit der Patella. Der Arzt empfahl die Weiterführung der von der Beschwerdeführerin bereits eingeleiteten symptomatischen Therapie. Er hielt abschliessend fest, die Beschwerdeführerin sehe nach wie vor keine Möglichkeit, die OSME an der rechten Hand durchzuführen, da noch immer eine massive Übersäuerung des Magens vorherrsche.
3.13   Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ Bezug nehmend, erklärte Dr. Y.___ am 21. April 2011 (Urk. 14/3), eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation habe sich durch das Ereignis vom 11. April 2011 nicht zugetragen. Die Kontusionsfolgen dürften spätestens Anfang Mai 2011 abgeheilt sein.
3.14   Die am 29. April 2011 angefertigte Röntgenaufnahme (Urk. 14/4) des rechten Kniegelenks visualisierte keine frischen ossären Läsionen und zeigte eine normal hohe Patella. Ebenso liess sich auch mittels MRI (Aufnahme vom 17. Mai 2011, Urk. 14/5) keine frische Bandruptur oder Fraktur nachweisen. Hingegen ergaben sich ein geringer Reizerguss und eine kleine Baker-Zyste sowie ein deutlicher Knorpelschaden femorotibial medial und retropatellär medial - möglicherweise ein Zustand nach alter, partieller Läsion und Schwächung des vorderen Kreuzbandes.
3.15   Nachdem am 6. Juli 2011 (Urk. 14/7) der Verdacht einer frischen Flake Fraktur Deckplatte LWK5 geäussert worden war, kam pract. med. H.___, Oberarzt Neurochirurgie, Klinik A.___, nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2011 zum Schluss (Urk. 14/8), im Segment L4/L5 zeige sich eine Anterolisthesis, welche am ehesten im Sinne einer degenerativen Spondylolisthesis zu interpretieren sei. Von einer Fraktur sei nicht auszugehen.

4.
4.1     Strittig und darüber zu befinden ist vorab, ob die Beschwerdeführerin über den 1. Juni 2011 hinaus Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat.
4.2
4.2.1   Die medizinische Aktenlage dokumentiert einen guten Heilungsverlauf der am 19. Januar 2009 erlittenen Radiusfraktur an der rechten Hand. So waren nach einem vorerst per etwa Ende April/Ende Mai 2009 erwarteten Behandlungsabschluss (E. 3.1) die Fraktur am 4. Juni 2009 radiologisch verheilt und Faustschluss sowie Fingerextension vollständig möglich (E. 3.2). Am 12. Januar 2010 ging PD Dr. E.___ davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - unter Ausschluss einer unerwarteten Entwicklung - nunmehr wieder gegeben sei (E. 3.5). In seinem Eintrag in die Krankengeschichte vom 23. Februar 2010 notierte er sodann, eine Arbeitsunfähigkeit aus handchirurgischer Sicht sei kaum begründbar (E. 3.7). Endlich zeigte sich auch anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ die Fraktur als konsolidiert und erwiesen sich die Bewegungsumfänge als fast normal (E. 3.8). Dass Kreisarzt Dr. Y.___ in Bestätigung der Befunde seiner Kollegen (E. 3.10) eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit - auch ohne vorgängige OSME - als vollumfänglich möglich erachtete (E. 3.11), ist mithin nicht zu beanstanden, umso weniger, als er ebenfalls weitgehend unauffällige Befunde an beiden Händen erhob (E. 3.10). Hieran vermag nichts zu ändern, dass das in der rechten Hand verbliebene Osteosynthesematerial im Unfallgeschehnis vom 19. Januar 2009 begründet liegt und insoweit noch Unfallfolgen bestehen (E. 1.2), ist für die Frage der Ausrichtung von Taggeldern doch einzig entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Beruf wieder uneingeschränkt ausüben kann oder nicht (E. 2.1). Auch wenn sie ihre bisherige Arbeitsstelle infolge Kündigung verloren hat, so ist ihr die angestammte Tätigkeit nunmehr wieder möglich und zumutbar, was einen Taggeldanspruch - von einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der schon lange geplanten Metallentfernung abgesehen - ausschliesst.
4.2.2   Was den Zustand an der linken Hand betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dem Unfallversicherer am 29. Dezember 2009 vorerst eine Verletzung des Sprunggelenkes meldete (E. 3.4) und sich eine Problematik an der linken Hand offenbar erst im August 2010 bemerkbar machte (E. 3.9). Als Grund für die Verschiebung der vorgesehenen OSME nannte die Beschwerdeführerin sodann im Juni 2010 - obwohl Dr. G.___ den internmedizinischen Allgemeinzustand als gut bezeichnet hatte (E. 3.8) - internistische Probleme (E. 3.8). Hinweise dafür, dass Beschwerden an der linken Hand zur Verschiebung der notwendigen Operation an der rechten Hand gezwungen hätten, finden sich keine. Zeigte sich schliesslich die klinische Untersuchung der linken Hand unauffällig (E. 3.10) und die Kraftmessungen als recht gut (E. 3.11), so ist gegen das in Berücksichtigung einer verminderten Belastbarkeit der linken Hand von Kreisarzt Dr. Y.___ festgelegte Belastungsprofil nichts einzuwenden.
4.2.3   Endlich sind keine anderen unfallbedingten Beschwerden aktenkundig, welche das von Kreisarzt Dr. Y.___ genannte Arbeitsprofil in Frage stellen. Der als am 11. April 2011 erfolgt gemeldete Sturz führte nachweislich nicht zu erheblichen (frischen) Läsionen oder Pathologien (E. 3.12, E. 3.14), und der Verdacht einer Flake Fraktur der Deckplatte LWK5 liess sich nicht bestätigen, sondern es ergab sich die Diagnose einer degenerativen Spondylolisthesis (E. 3.15). Damit durfte der Kreisarzt ohne Weiteres vom Abklingen der Kontusionen innerhalb eines Monats ausgehen und eine (unfallbedingte) Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verneinen (E. 3.13). Anlass, von der Einschätzung von Dr. Y.___ abzuweichen, besteht mithin auch nicht aus dieser Sicht.
4.2.4   Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von Dr. Y.___ und damit darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführerin (spätestens) ab 1. Juni 2011 die bisherige Tätigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht wieder vollumfänglich zumutbar war, womit ein Anspruch auf Taggelder ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist.
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin zum andern geltend machte, der Endzustand sei nicht erreicht (Urk. 1 Ziffer 5.3 ff.), kann ihr, zumindest was die an Rücken und Knie geklagten Beschwerden betrifft, nicht gefolgt werden, fehlt es diesbezüglich doch zum vornherein an erheblichen, unfallbedingten Schädigungen (E. 4.2.3). Hinsichtlich einer allfälligen Integritätsentschädigung für etwaige Schädigungen an der rechten Hand wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, eine solche sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und mithin darüber gegenwärtig nicht zu befinden. Zudem sei die Kostenübernahme für noch notwendige Behandlungen ausdrücklich zugesichert worden (Urk. 2 S. 4; E. 1.1). Mit Blick auf diese Ausführungen sowie die an der rechten Hand noch durchzuführende, medizinisch indizierte OSME und die damit zu erwartende Verbesserung der Beschwerdesymptomatik (E. 3.7-3.10) ist augenfällig, dass der Endzustand die rechte Hand betreffend noch nicht erreicht ist.
         Demgegenüber erweist sich die Festsetzung einer Integritätsentschädigung bezüglich der linken Hand als verfrüht. Diese hat unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente dann zu erfolgen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Ob dies in Bezug auf die linke Hand erfüllt war, lässt sich aufgrund der aufliegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen. Nachdem Dr. Z.___ die Möglichkeit einer Rekonstruktionsoperation am 9. August 2010 erst erwähnt hatte, ohne dazu einlässlich Stellung zu nehmen (E. 3.9), liess Dr. Y.___ die Frage, ob die scapholunäre Dissoziation an der linken Hand operativ angegangen werden sollte oder nicht, am 10. März 2011 (Urk. 12/134.1) noch unbeantwortet. Bloss einen Monat später hielt er demgegenüber weitere Behandlungen als nicht mehr erforderlich (E. 3.11) und bezeichnete die Erfolgsaussichten einer operativen Sanierung der linken Hand als ungewiss (Urk. 12/134.1). Es kann offen bleiben und braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob die Voraussetzungen zur Festlegung einer Integritätsentschädigung für die linke Hand gegeben waren. Weil die Beschwerdegegnerin zur Frage einer eventuellen Integritätsentschädigung betreffend die rechte Hand - mangels durchgeführter OSME zu Recht - noch nicht hat Stellung nehmen können, ist auch bezüglich der linken Hand darüber noch nicht zu entscheiden, hat doch die Festsetzung der Integritätsentschädigung bei (allfällig) verschiedenen Integritätsschäden gemäss Art. 36 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gesamthaft zu erfolgen (BGE 116 V 156 E. 3b S. 157; E. 2.2).
         Damit ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als er die Festsetzung der Integritätsentschädigung für die linke Hand betrifft.
        
5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung der Taggeldzahlungen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (E. 4.2.4), der angefochtene Entscheid aber insoweit aufzuheben ist, als die Festsetzung der Integritätsentschädigung für die linke Hand betroffen ist. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach Erreichen des Endzustandes die Integritätsentschädigung in Bezug auf beide Hände gesamthaft festsetzt.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche auf Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.

7.       Im Hinblick auf die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung nach Abschluss der Behandlung der Hände der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen medizinischen Abklärung (vgl. Urk. 12/121 S. 2) ist der Entscheid auch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu eröffnen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. November 2011 insoweit aufgehoben wird, als er die Festsetzung einer Integritätsentschädigung für die linke Hand betrifft, und die Sache wird an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägung 4.3 gesamthaft über die Integritätsentschädigung neu entscheide.
           Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Gesundheit


5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).