UV.2011.00344

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 13. Mai 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 18. November 2010 liess der Versicherte der SUVA mitteilen, er sei am 6. September 2010 auf dem Teppich ausgeglitten und habe sich beim anschliessenden Sturz eine Prellung des Steissbeins zugezogen (Urk. 7/1). Die SUVA holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 7/7-9, 7/11, 7/18, 7/20, 7/26 und 7/31) und verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 ihre weitere Leistungspflicht (Urk. 7/32). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2011 (Urk. 7/33) wies sie mit Entscheid vom 12. Dezember 2011 ab (Urk. 7/37 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen gemäss UVG (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. September 2010 im Wesentlichen unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit der Begründung, der Status quo sine sei erreicht (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er verspüre erst seit seinem Sturz im September 2010 Schmerzen am Steissbein, weshalb es sich um Unfallfolgen handeln müsse (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3. Mai 2011 von einem Status nach einem Sturz auf das Gesäss am 6. September 2010 mit persistierenden Myogelosen im Gluteus und einer Druckdolenz im Os sacrum. Bildgebend hätten weder Frakturen noch Fissuren festgestellt werden können. Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis am 12. September 2010 (Urk. 7/7).
3.2     Die Ganzkörperskelettszintigrafie vom 16. Mai 2011 zeigte ein praktisch altersentsprechendes Skelettszintigramm ohne Hinweise für eine artikuläre oder ossäre Schmerzursache iliosakral, lumbal und im Beckenring (Urk. 7/18).
3.3     Am 17. Juni 2011 (Urk. 7/8) - das heisst neun Monate nach dem Unfall - stellten die Ärzte des Spitals A.___ folgende Diagnosen:
- 1. sacrococcygeales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Sturz im September 2010
- Röntgen Sacrum seitlich vom 23. Mai 2011: arthrotisch veränderter Übergang zwischen Os sacrum und Coccygeum mit leichtem Dorsalversatz und deformierten Gelenkflächen
- 2. Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4 links mit partiellem sensiblen Ausfall
- MRI der Lendenwirbelsäule ausstehend
         Die betreffenden Ärzte veranlassten eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Diese ergab eine geringe Bandscheibendegeneration auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5. Es zeige sich - soweit in der Liegeposition beurteilbar - ein minimaler neuroforaminaler Kontakt zur links- wie auch zur rechtsseitigen LWK 4-Wurzel. Wahrscheinlich komme es durch die Bandscheibenveränderung auch zu einem geringen rezessalen Kontakt zur LWK 5-Wurzel auf der linken Seite. Anlagebedingt sei überdies ein relativ enger Spinalkanal ohne Nachweis einer höhergradigen Stenose und eine geringe Facettengelenksarthrose in den unteren Lendenwirbelsäulensegmenten ersichtlich (MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2011, Urk. 7/9).
3.4     Das MRI des Sakrums vom 23. August 2011 zeigte in Übereinstimmung mit den bildgebenden Voruntersuchungen keine akuten oder stattgehabten traumatischen Veränderungen im Bereich des Os sacrum. Ersichtlich waren einzig geringe degenerative Veränderungen ohne Aktivierungszeichen zwischen dem Os sacrum und dem Os coxygis (Urk. 7/20).
3.5     Nach der formlosen Eröffnung der Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin am 31. August 2011 (Urk. 7/23) reichte der Chiropraktor Dr. B.___ einen Bericht vom 29. September 2011 ein und diagnostizierte eine posttraumatische ISG-Dysfunktion (Urk. 7/26).
3.6     In seiner aufgrund der Akten verfassten medizinischen Beurteilung hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. Y.___ am 21. Oktober 2011 fest, es fehlten nebst den vorherrschenden degenerativen Veränderungen jegliche Hinweise, dass es beim Sturz auf das Gesäss zu irgendeiner traumatischen Veränderung im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass minimale, im MRI nicht nachweisbare, unfallbedingte Veränderungen - welche hier zumindest möglich seien - spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vollständig abgeklungen seien und ab diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht sei. Die nun bestehenden Beschwerden seien auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen.
         Er führte weiter aus, der vom Chiropraktor über ein Jahr nach dem Unfallereignis erhobene Befund einer posttraumatischen ISG-Dysfunktion stelle im Vergleich zu den bisherigen medizinischen Beurteilungen eine völlig andere Diagnose dar. Er halte es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die aufgetretene ISG-Dysfunktion, welche häufig vorkomme, ein Jahr nach dem Unfallereignis noch auf den Sturz auf das Steissbein zurückgeführt werden könne (Urk. 7/31).

4.
4.1     Vorwegzuschicken ist, dass den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte für erlittene organische Schädigungen zu entnehmen sind. Auf den mehrere Monate nach dem Unfall angefertigten Bildern (Skelettszintigraphie, Röntgen und MRI) waren lediglich degenerative Veränderungen und keine ossäre Läsionen zu ersehen (Urk. 7/7-9, 7/18 und 7/20). Echtzeitlich fanden sich lediglich Druckdolenzen und Myogelosen (Urk. 7/7), was nicht als organische Schädigung zu fassen ist.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei Rückenverletzungen wie Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen in der Regel nach sechs Monaten und bei Vorliegen degenerativer Veränderungen spätestens nach einem Jahr von einem Zustand, wie er sich auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_883/2011 vom 5. Juli 2012 E. 3.2 und E. 4 mit weiterem Hinweis).
4.3     Der SUVA-Arzt Dr. Y.___ legte in seiner Beurteilung vom 21. Oktober 2011 (Urk. 7/31) nachvollziehbar dar, weshalb die geklagten Beschwerden im massgeblichen Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des am 6. September 2010 erlittenen Sturzes darstellen, sondern vielmehr auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Er führte gestützt auf die bildgebenden Befunde aus, Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen seien keine ersichtlich. Diesbezüglich wies er zu Recht auf den hievor aufgeführten medizinischen Erfahrungssatz hin (E. 4.2).
         Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz nebst der Steissbeinprellung noch weitere Verletzungen zugezogen hätte, ist nicht anzunehmen. Was das von den Ärzten des Spitals A.___ diagnostizierte sacrococcygeale Schmerzsyndrom (Urk. 7/8) anbelangt, korrelieren weder die dazumals erhobenen klinischen Befunde mit dieser Diagnose noch wird ein Schmerzsyndrom in den nachfolgenden medizinischen Berichten erwähnt. Die von Dr. B.___ erstmals ein Jahr nach dem Unfallereignis diagnostizierte posttraumatische ISG-Dysfunktion (Urk. 7/26) findet in den anderen - zum Unfallereignis zeitnäheren - Beurteilungen keine Stütze. In seinem Bericht findet sich überdies keine Begründung für die bejahte natürliche Unfallkausalität.
4.4     Mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweis, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen (Urk. 1), erschöpft sich seine Argumentation im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.5     Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis von September 2010 besteht. Viel eher scheint eine degenerative Entwicklung für die Beschwerden verantwortlich zu sein.
         Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.6     Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 28. Dezember 2011 (Urk. 1) ist damit hinfällig.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Sanagate AG, Leistungen, Postfach 4020, 6002 Luzern
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).