Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 25. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, arbeitete seit 21. November 2009 bei der Y.___ AG als Reiniger und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Am 27. Juni 2010 kollidierte er auf seinem Motorroller fahrend mit einem Auto (Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2010, Urk. 7/1). Dabei zog er sich (1) eine leichte traumatische Hirnverletzung, (2) eine Rissquetschwunde (RQW) am rechten Knie mit traumatischer Bursaeröffung präpatellär und partiellem Riss des medialen Retinaculum sowie (3) eine Kontusion des linken Knies und der linken Hüfte zu, weswegen er vom 27. Juni bis 2. Juli 2010 im Spital Z.___ (Z.___) hospitalisiert war (Austrittsberichts des Z.___, Urk. 7/14). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Wegen Kopfschmerzen und Übelkeit begab sich der Versicherte am 17. Juli 2010 in ambulante Behandlung ins Z.___, wo eine Computertomogramm (CT)-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt wurde (Urk. 7/20). Im Zuge ihrer Abklärungen nahm die SUVA insbesondere den Bericht von Dr. med. A.___, Neurologie FMH, vom 3. September 2010 über die neurologische und neuropsychologische Untersuchung von X.___ vom 23. August und 1. September 2010 (Urk. 7/33) sowie deren Bericht vom 20. September 2010 über die Untersuchung vom 14. September 2010 (Urk. 7/67) und die Berichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher X.___ ab dem 13. September 2010 mehrmals untersuchte (Urk. 7/41, Urk. 7/47, Urk. 7/98, Urk. 7/102-103, Urk. 7/105, inkl. der Dr. B.___ zugegangenen Radiologieberichte vom 14. September 2010 [Urk. 7/46] und 14. April 2011 [Urk. 7/101]) zu den Akten. Am 7. September 2010 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, den Versicherten (Urk. 7/37). Auf dessen Empfehlung befand sich X.___ im Rahmen eines interdisziplinären neurologischen-psychosomatischen Behandlungsprogramms vom 16. November 2010 bis 23. Februar 2011 zur stationären Rehabilitation in der Klinik F.___ (Urk. 7/87). Unter Einbezug der Berichte über die psychiatrische Behandlung des Versicherten (Bericht der Dres. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und E.___, Psychiatrie/Psychotherapie vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/62); Bericht von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2011 [Urk. 7/100]) stellte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2011 die Versicherungsleistungen per 24. Juli 2011 ein und verneinte einen Anspruch von X.___ auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 7/109). Die dagegen am 8. September 2011 durch den Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/120) wies die SUVA, nach Beizug der ärztlichen Beurteilung von SUVA-Kreisarzt PD Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 7. November 2011 (Urk. 7/126), mit Einspracheentscheid vom 18. November 2011 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen führte X.___ am 9. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. November 2011 seien ihm die gesetzlichen Leistungen - insbesondere ab 25. Juli 2011 bis auf weiteres Taggeldleistungen - zu erbringen, bzw. er sei ab diesem Zeitpunkt zu berenten und es sei die Zusprechung einer Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von einem unabhängigen Facharzt psychiatrisch begutachten zu lassen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-128), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten somatischen Beschwerden einerseits (bezüglich des rechten Knies) nicht mehr auf den Unfall vom 27. Juni 2010 zurückzuführen seien und andererseits nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten, welches bei diesem Ereignis gesetzt worden sei. Ferner bestehe zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 27. Juni 2010 kein adäquater Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 14).
1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich mit Beschwerde vom 9. Januar 2012 auf den Standpunkt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Juni 2010 zu bejahen sei (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch nur noch damit begründe, dass seine psychischen Beschwerden als direkte Unfallfolgen zu qualifizieren seien. Der Einwand, wonach auch bezüglich des rechten Knies eine Leistungspflicht bestehe, sei im Beschwerdeverfahren fallen gelassen worden. Infolgedessen sei der Einspracheentscheid vom 18. November 2011 (Urk. 2) diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6 S. 4).
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 E. 2a, mit weitern Hinweisen). Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand sind die bestimmenden Elemente (Teilaspekte) des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse nicht entscheidend. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung. Solche Teilaspekte können erst dann als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413 E. 4b, mit Hinweisen).
1.4 Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 24. Juli 2011 ein und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 7/109). Dagegen erhob des Beschwerdeführer am 8. September 2011 Einsprache (Urk. 7/120), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 18. November 2011 (Urk. 2) abwies. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen über den 24. Juli 2011 hinaus bzw. die Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nunmehr nur noch aufgrund des Kausalzusammenhangs zwischen Unfall vom 27. Juni 2010 und seinen psychischen Beschwerden herleiten will, und diese nicht mehr auch noch mit den Beschwerden bezüglich des rechten Knies begründet, liegt daher so gesehen noch keine Beschränkung des Streitgegenstandes. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde vom 9. Januar 2011 zwar nur noch mit den angeblich unfallkausalen psychischen Beschwerden begründet (Urk. 1), sich jedoch auch auf die Stellungnahme von med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 21. Dezember 2011 bezieht. In dieser Stellungnahme ist von persistierenden Restschmerzen im Bereich des Operationsgebietes am Knie rechts und im Bereich der Hüfte links und von weiterhin (seit dem Unfall) bestehenden Kopfschmerzen die Rede (Urk. 3/5). Damit liegt bezüglich der geklagten Beschwerden im rechten Knies des Beschwerdeführers noch keine rechtskräftige Beurteilung vor.
Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beschwerdeinstanz nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur zu prüfen hat, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 4c mit Hinweisen, BGE 110 V 48 E. 4a). Diesem Grundsatz wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden und Kopfschmerzen Rechnung getragen (nachfolgend E. 4.1).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 27. Juni 2010 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen und Heilbehandlung bzw. allenfalls Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung hat. Dabei ist entscheidend, ob die nach jenem Zeitpunkt weiterhin geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.2.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
2.2.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.3 Die in BGE 115 V 133 ergangene Rechtsprechung ist auch anzuwenden, wenn nicht organische Unfallfolgen in Frage stehen und bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden bestanden, die zum Teil identisch sind mit den nach dem Unfall festgestellten Leiden, und das Unfallereignis die psychische Situation bzw. den Vorzustand verschlimmert hat (Urteil des Bundesgerichts U 52/06 vom 14. Mai 2007, E. 3.2).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2
3.2.1 Der Bericht vom 8. September 2010 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 7/37) und die ärztliche Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt PD Dr. H.___ vom 7. November 2011 (Urk. 7/126) enthalten Zusammenfassungen der medizinischen Aktenlage betreffend die somatischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers, insbesondere die Kniebeschwerden, weshalb sie hier nicht noch einmal detailliert wiedergegeben werden. Soweit für die Würdigung des medizinischen Sachverhalts erforderlich, wird nachfolgend im Einzelnen auf diese Berichte eingegangen.
3.2.2 SUVA-Kreisarzt PD Dr. H.___ weist in seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. November 2011 darauf hin, dass Dr. B.___ die Verdachtsdiagnose einer schmerzhaften Reizung im Übergangsbereich Muskel/Sehne/Knochen gestellt habe. Eine andere Erklärung werde vom Rheumatologen (Dr. B.___) nicht gesehen. Die initialen Verletzungen mit zwischenzeitlich klinischem Normalbefund, wie anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2010 dokumentiert, könnten die genannte Verdachtsdiagose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen. Unfallfolgen auf dem orthopädisch/traumatologischen Gebiet seien beim Beschwerdeführer nicht mehr festzustellen (Urk. 7/126 S. 5).
3.2.3 Laut Stellungnahme von med. pract. I.___ vom 21. Dezember 2011 leidet der Beschwerdeführer an persistierenden Restschmerzen im Bereich des Operationsgebietes am Knie rechts und im Bereich der Hüfte links sowie weiterhin (seit dem Unfall) bestehenden Kopfschmerzen (Urk. 3/5 S. 1).
3.3
3.3.1 Bezüglich der psychischen Störungen des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten im Wesentlichen zu entnehmen:
3.3.2 Auf Zuweisung durch seinen Hausarzt befand sich der Beschwerdeführer vom 14. Januar bis 28. April 2009 bei Dr. G.___ in psychiatrischer Behandlung. Im Bericht vom 8. Mai 2011 stellte Dr. G.___ die Diagnosen (1) depressive Störung, damals mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, ev. auch selbstunsichere Persönlichkeit und (2) familiäres Mittelmeerfieber mit unterschiedlichen Komplikationen (welches damals im Z.___ diagnostiziert worden sei). Dr. G.___ berichtete, aufgrund wiederholter unklarer körperlicher Beschwerden sei der Beschwerdeführer im Jahr 2008 mehrfach nicht arbeitsfähig gewesen. Durch die körperlichen Symptome seien beim Beschwerdeführer Ängste ausgelöst worden und er habe zunehmend ein depressives Beschwerdebild entwickelt. Schliesslich habe er sich aus Schuld- und Insuffizienzgefühlen entschlossen, die (damalige) Arbeitsstelle zu kündigen (Urk. 7/100 S. 1 und 2).
3.3.3 Die Dres. D.___ und E.___ diagnostizierten im Bericht vom 20. Dezember 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10: F43.0 (Urk. 7/62 S. 1). Sie attestierten dem Beschwerdeführer - für die Zeit der bis 30. Oktober 2010 durchgeführten psychiatrischer Behandlung mit stützender Gesprächstherapie - aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/62 S. 2).
3.3.4 Dem psychiatrischen Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der Klinik F.___ sind die Diagnosen (1) Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), (2) mittelgradige depressive Episode, bei Austritt (aus der Klinik F.___ am 23. Februar 2011) weitgehend remittiert (ICD-10: F32.4) sowie (3) Akzentuierung von ängstlich-vermeidenden und dependenten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) zu entnehmen (Urk. 7/86 S. 1). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer eine bereits vor dem Unfall bestehende Somatisierungsstörung diagnostizieren, mit einer seit über zwei Jahren andauernden Vorgeschichte mit anhaltenden Klagen über körperliche Symptome, die durch keine körperliche Krankheit ausreichend erklärt werden könnten. Die ständige Beschäftigung mit den Symptomen führe zu andauernden Leiden. Dabei bestehe eine nur vorübergehende Akzeptanz für die medizinische Feststellung, dass keine ausreichende körperliche Ursache für die körperlichen Symptome vorliege. Die Beschwerden umfassten sechs Symptome aus mindestens zwei Gruppen: gastro-intestinale Symptome (häufiger Durchfall, Bauchschmerzen), kardio-vaskuläre Symptome (Atemlosigkeit ohne Anstrengung, Brustschmerzen), Haut und Schmerzsymptome (Schmerzen in den Gliedern, Extremitäten im Vordergrund, unangenehme Kribbelgefühle). Zudem habe eine depressive Symptomatik bestanden, die aktuell bei Austritt (aus der Klinik F.___) weitgehend remittiert sei. Des Weiteren lasse sich aus der Anamnese sowie den Beobachtungen während der Behandlung eine Persönlichkeitsakzentuierung von ängstlich (vermeidenden) und dependenten Zügen feststellen. Die in einem psychiatrischen Vorbericht erwähnte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung habe nicht bestätigt werden können. Bei den in der Vergangenheit bestehenden psychischen Beschwerden handle es sich vorwiegend um körperliche Beschwerden ohne organmedizinische Befunde im Rahmen der Somatisierungsstörung. Affektive Symptome, die die Kriterien einer depressiven Episode erfüllen würden, hätten sich bei der diagnostischen Abklärung nicht gefunden. Ebenso lasse sich die Diagnose einer Anpassungsstörung nicht länger aufrechterhalten, da seit dem Unfall über sechs Monate vergangen seien. Es bestehe eine mindestens leicht bis mittelschwere Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (Urk. 7/86 S. 3).
3.3.5 Der Beschwerdeführer war vom 5. Juli bis 7. Oktober 2011 teilstationär (Tagesklinik) in der J.___ (Urk. 7/116, Urk. 3/4). Die Ärztinnen der J.___ attestierten ihm am 8. August 2011 für den Zeitraum vom 5. Juli bis 4. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Bemerkung, sie könnten nicht beurteilen, ob die vorliegende Krankheit durch den Unfall bedingt sei (Urk. 3/2). Dem Austrittsbericht der J.___ vom 12. Dezember 2011 ist einzig die Diagnose mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) zu entnehmen (Urk. 3/4).
3.3.6 Auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärten K.___, dipl. Psychologin FH, und Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 17. August 2011, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers durch den Unfall zu erklären sei (Urk. 3/3).
3.3.7 Med. pract. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, weist in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf die persistierenden Restschmerzen des Beschwerdeführers im Bereich des Operationsgebietes am Knie rechts und im Bereich der Hüfte links sowie die weiterhin (seit dem Unfall) bestehenden Kopfschmerzen hin (Urk. 3/5 S. 1) und hält weiter fest, dass es für ihn schwierig sei zu beurteilen, inwieweit der Unfall die Psyche des Beschwerdeführers beeinflusst habe, da er ihn erst seit dem Unfall kenne. Er denke, dass es sich sowohl um sekundäre wie auch direkte Folgen des Unfalles handle. Da er den Beschwerdeführer aber vor dem Unfall nicht gekannt habe, sei dies nur ein Eindruck, welchen er vom Beschwerdeführer habe (Urk. 3/5 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid - nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten (Urk. 2 S. 6-7) - den Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 27. Juni 2010 verneint (Urk. 2 S. 6 bis 7). Sie stellte auf die Beurteilung von Kreisarzt PD Dr. H.___ ab, welcher bezüglich der Kniebeschwerden festhielt, auf dem orthopädisch/traumatologischen Gebiet seien keine Unfallfolgen mehr feststellbar (E. 3.2.2). Diese Beurteilung ist überzeugend, zumal sich bei der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 13. April 2011 eine vollständige Regredienz des (beim MRI vom 14. September 2010 festgestellten, Urk. 7/46) Bone bruise, normale ossäre Strukturen und normale Knorpelstrukturen femorotibial und femoropatellär sowie eine vollständige Regredienz der Traumatisierung des medialen Kollateralbandes - welches in der Untersuchung vom 13. April 2011 normal zur Darstellung komme - zeigten. Weiter stellte er auch eine Normalisierung des vorderen Kreuzbandes fest. Ferner fanden sich kein Gelenkserguss, unverändert intakte und orthotope Menisci sowie reizlose periartikuläre Weichteilstrukturen (Urk. 7/101). Schliesslich gibt auch die Stellungnahme von med. pract. I.___ vom 21. Dezember 2011 (Urk. 3/5) zu keinen Weiterungen Anlass, erhob dieser Arzt doch bezüglich der geklagten Beschwerden im rechten Knie keine eigenen Befunde, sondern verwies lediglich auf einen älteren Bericht von Dr. B.___ und zeichnete die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf.
4.1.2 Laut med. pract. I.___ soll der Beschwerdeführer seit dem Unfall an Kopfschmerzen leiden (Urk. 3/5 S. 1). Bei dem am 17. Juli 2010 durchgeführten CT des Schädels und der HWS zeigten sich keine Hinweise für frische ossäre Läsionen oder eine intrakranielle Blutung (Urk. 7/20/1). Dr. A.___ erhob bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 23. August/1. September 2010 lediglich diskrete, figural betonte Lern- und Gedächtnisstörungen. Die übrigen kognitiven Funktionen lagen im Normbereich (Urk. 7/33/2, Urk. 7/66 S. 2). Das MRT vom 14. September 2010 zeigte eine regelrechte Darstellung der intracerebralen Strukturen. Es fanden sich keine posttraumatischen Residuen, jedoch eine polypöse Schleimhautschwellung der Kieferhöhlen (sinus maxillaris) beidseits (Urk. 7/71). Dr. A.___ berichtete am 20. September 2010, dass das von ihr veranlasste Schädel-MRI unauffällig ausgefallen sei, ohne Hinweise auf Residuen des am 27. Juni 2010 erlittenen leichten Schädel-Hirntraumas (Urk. 7/67). In den seit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2010 vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen fand sich nie ein organisches Korrelat für die geklagten Kopfschmerzen, weshalb deren Unfallkausalität zu Recht verneint wurde.
4.1.3 Auch wenn med. pract. I.___ auf Restschmerzen am Knie rechts und im Bereich der Hüfte links sowie auf Kopfschmerzen hinwies, dürften diese - unabhängig von der Unfallkausalität - vernachlässigbar sein, machte der Beschwerdeführer doch solche im Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit geltend.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die psychischen Beschwerden direkte Auswirkungen des Unfallereignisses vom 27. Juni 2010 seien, weshalb nicht auf die vom Bundesgericht entwickelte Adäquanzprüfung bei sekundären Unfallfolgen (sog. Psycho-Praxis, vgl. E. 2.2.1-2.2.3), sondern auf die normale Adäquanzformel zurückzugreifen sei (Urk. 1 S. 6). Aus der von ihm zitierten Literaturstelle (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 56 zu Art. 4 ATSG) kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten, worauf die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend hingewiesen hat. Denn der Autor bezieht sich dort auf das Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001, worin sich das Bundesgericht mit der durch den als Unfall qualifizierten Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose befasste. Das Bundesgericht erwog, dass bezüglich des Beschwerdebildes der Lyme-Borreliose auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen anerkannt seien. Die Beschwerden der Lyme-Borreliose seien somit teils klar organischer Natur, teils lägen psychische Krankheitsbilder vor. Neben diesen direkten Auswirkungen der Erkrankung sei es sodann möglich, dass sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder mit den Folgen davon psychisch nicht fertig werde und deshalb erkranke, was als psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen sei (Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001, E. 4). Daraus folgerte das Bundesgericht, dass im Fall, wo die psychischen Beschwerden - aufgrund von ärztlichen Berichten - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können, diese als Auswirkungen der Infektionskrankheit anzusehen seien. Auf diesen Fall sei die (allgemeine) Adäquanzformel anzuwenden, wonach ein Ereignis als adäquate Ursache des Erfolgs gilt, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu (im Falle der Infizierung mit dem Borreliose-Erreger) in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehörten, an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken. Allfällige andere psychische Beschwerden, für welche der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine Teilursache darstelle, seien hingegen im Sinne von sekundären Folgen unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts U 245/99 vom 17. Mai 2001, E. 4).
4.2.2 Der Beschwerdeführer stürzte am 27. Juni 2010 bei einem Auffahrunfall von seinem Motorroller. Bei einem solchen Ereignis gehören psychische Störungen nicht zu dessen typischen Beschwerdebild, wie das bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Fall ist. Vielmehr handelt es sich bei den psychischen Störungen des Beschwerdeführers um eine sekundäre Folge des Unfalls und/oder um eine Verschlimmerung des psychischen Vorzustandes (vgl. etwa E. 3.3.2 und E. 3.3.4), deren adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis zu prüfen ist.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung der Adäquanz der geltend gemachten psychischen Störungen zu Recht die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zur psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall (E. 2.2.1-2.2.3) angewendet (Urk. 2 S. 12 ff.). Gefolgt werden kann ihr auch insofern, als sie das Unfallereignis vom 27. Juni 2010 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ansieht. Zu ergänzen ist, dass - entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin - bei der Prüfung, ob der Unfall als leicht, als mittelschwer oder schwer anzusehen ist, die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht massgebend sind. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnende Faktoren, wie etwa die Verletzungen, die sich die versicherte Person zuzieht, ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009, E. 4.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (E. 2.2.3).
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass keines der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien erfüllt sei (Urk. 2 S. 14). Der Beschwerdeführer setzte sich mit den Adäquanzkriterien (auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung) nicht auseinander.
4.3.3 Das Adäquanzkriterium besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer machte während seines Aufenthalts in der Klinik F.___ geltend, dass die genaue Erinnerung an den Unfallhergang kurz vor dem Unfall aus- und erst wieder im Spital einsetzte (Urk. 7/86 S. 1). Dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 27. Juni 2010 einen grösseren Schrecken, als er üblicherweise bei einem Unfall auftritt (BGE 117 V 359 E. 7a), erlitten hätte, ist nicht ersichtlich.
Nicht gegeben ist die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen. Bezüglich der von den Ärzten des Z.___ am 27. Juni 2010 diagnostizierten leichten traumatischen Hirnverletzung (Urk. 7/14/1) ist festzuhalten, dass bei bildgebenden Untersuchungen wie CT und MRT keine organischen Schädigungen sichtbar wurden. Kommt hinzu, dass leichte Hirnerschütterungen erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, um psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 31. Januar 2011, E. 4.3.2).
Hinsichtlich des Kriteriums körperliche Dauerschmerzen, verneinte die Beschwerdegegnerin dessen Vorliegen und wies zu Recht darauf hin, dass psychogen bedingte Körperschmerzen nicht zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts U 493/06 vom 16. Mai 2007, E. 4.3.2). Im Rahmen der stationären Behandlung in der Klinik F.___ wurde beim Beschwerdeführer eine vorbestehende Somatisierungsstörung festgestellt (E. 3.3.4).
Zu verneinen sind ferner die Kriterien ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung und ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Nach Lage der Akten wurden nach dem Sturz vom 27. Juni 2010 im Wesentlichen die Unfallfolgen behandelt und medizinische Abklärungen durchgeführt, was zur Bejahung des Kriteriums ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts U 367/06 vom 11. Januar 2007, E. 5.2). Das Kriterium schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben, bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009, E. 5.4). Solche sind den medizinischen Akten indes nicht zu entnehmen. Die durchgeführte Heilbehandlung und eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes stellen keine derartigen besonderen Gründe dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009, E. 5.4).
Schliesslich ist auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht einschlägig. Dr. med. M.___, Assistenzärztin im Z.___, attestierte dem Beschwerdeführer nur vom 27. Juni bis 11. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18). Dr. B.___ hielt am 1. Oktober 2010 fest, dass für eine wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit (Gewichtsbelastungen 10 bis 15 kg) aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/47/1). Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 24. Februar 2011 ist schliesslich zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer in einer anderen beruflichen Tätigkeit als der Arbeit als Angestellter einer Reinigungsfirma keine Einschränkungen in körperlicher Hinsicht bestünden (Urk. 7/87 S. 2).
4.3.4 Von den in die Adäquanzprüfung einzubeziehenden Kriterien ist somit keines erfüllt, was zur Verneinung der Adäquanz führt.
5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2011 (Urk. 2) in jeder Hinsicht als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).