UV.2012.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war in den Jahren 1990 bis 1995 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig und dadurch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Juli 1992 zwischen einer Maschine und einem Metallkasten eingeklemmt wurde und dadurch eine Kontusion sowie eine Rissquetschwunde am lateralen distalen Unterschenkel links erlitt (Urk. 10/1 i.V.m. Urk. 10/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
         Der Notfallarzt am Z.___, welcher den Versicherten ambulant versorgte, attestierte im Arztzeugnis UVG vom 21. Juli 1992 (Urk. 10/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der nachbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, gab im Unfallschein vom 3. August 1992 (Urk. 10/4) an, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen und der Versicherte ab 4. August 1992 wieder vollständig arbeitsfähig.
1.2     Am 16. Oktober 1992 geriet X.___ beim Werkzeugschleifen mit der rechten Hand auf die Schleifscheibe und zog sich am rechten Mittelfinger einen 2 cm langen ausgefransten Wunddefekt mit Verdacht auf eine traumatische partielle Strecksehnenläsion zu (Urk. 7/1 i.V.m. Urk. 7/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld.
         Der erstbehandelnde Arzt im W.____, Chirurgische Klinik, attestierte im Arztzeugnis UVG vom 27. Oktober 1992 (Urk. 7/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich 14 Tage. Mit Unfallschein UVG vom 10. November 1992 (Urk. 7/2) gab Dr. med. B.___ an, ab 10. November 1992 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit und die ärztliche Behandlung sei beendet.
1.3     Mit Eingabe vom 22. Januar 2011 liess X.___ geltend machen, der Fall sei bis heute nicht abgeschlossen worden und es beständen nach wie vor Unfallfolgen (Urk. 7/6). Auf Aufforderung der SUVA vom 5. April 2011 (Urk. 7/7/1) hin liess er den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, Gjilan (Kosovo), vom 18. April 2011 (Urk. 7/8; Übersetzung Urk. 7/10) einreichen (Urk. 7/9), worin bestätigt wurde, dass der Versicherte infolge der damals erlittenen Verletzungen zu 10 % arbeitsunfähig sei. SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner medizinischen Stellungnahme vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/13) fest, es sei heute keine erhebliche Unfallfolge aus dem Jahr 1992 anzunehmen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 7/15) verneinte die SUVA ihre Pflicht zur Übernahme weiterer Leistungen, was sie mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 7/17) bestätigte. Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 1. September 2011 (Urk. 7/18) wies sie, nachdem sie die ärztliche Beurteilung des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 17. Oktober 2011 (Urk. 7/22) eingeholt hatte, mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung von 10 % (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. März 2012, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.1.2   Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV Nr. U 275 S. 191 E. 1c). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
1.3     Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 161 f. E. 1c).

2.
2.1     Der Notfallarzt am Z.___, von welchem der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 14. Juli 1992 ambulant behandelt wurde, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 21. Juli 1992 (Urk. 10/2) eine Kontusion und Rissquetschwunde am lateralen distalen Unterschenkel links. Der Röntgenbefund zeige keine ossäre Läsion und die Wunde sei in Lokalanästhesie versorgt worden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 20. Juli 1992.
2.2     Der nachbehandelnde Arzt, Dr. A.___, schloss die Behandlung laut Unfallschein vom 3. August 1992 (Urk. 10/4) am 3. August 1992 ab und attestierte dem Beschwerdeführer ab 4. August 1992 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
3.
3.1     Der am Unfalltag (16. Oktober 1992) erstbehandelnde Arzt des W.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 27. Oktober 1992 (Urk. 7/2) einen 2 cm langen ausgefransten Hautdefekt sowie eine schmerzhafte Flexion des rechten Mittelfingers und äusserte den Verdacht auf eine partielle Strecksehnenläsion. Der Röntgenbefund habe keine ossäre Beteiligung zu Tage gebracht. Es sei eine ambulante Wundrevision nach Obrist durchgeführt worden. Der Notfallarzt attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während einer Dauer von voraussichtlich 14 Tagen.
3.2     Laut Unfallschein UVG des Dr. B.___ vom 10. November 1992 (Urk. 7/3/2) bestand ab 10. November 1992 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit und wurde die Behandlung gleichentags abgeschlossen.
3.3     Dr. C.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 18. April 2011 gemäss Übersetzung (Urk. 7/10) Folgendes:
         „        Status post corpus alienum - Holzstück, regio femoris lat. dex.
status post extirpationem, st. post VLC [vermutlich: vulnus lacero-contusum] cruris pars distalis lat. sin, st. post vlc. regio art. IF. distalis dig. III“.
         Es sei ein chirurgischer Eingriff, bei welchem das Holzstück entfernt und die Wunde genäht worden seien, vorgenommen worden. Ausserdem sei eine Schnittwunde links unterhalb des Knies genäht worden. Die Platzwunde am distalen Interphalangealgelenk des III. Fingers der rechten Hand sei genäht worden. Der Beschwerdeführer leide auch jetzt an den verletzten Stellen an Schmerzen und Erstarrung. Die Funktionen an den verletzten Stellen seien vermindert. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %.
3.4     Dr. D.___ beurteilte die Situation am 14. Juni 2011 (Urk. 7/13) dahingehend, als eine Verletzung am rechten Oberschenkel in den beiden Bagatellfällen nicht ersichtlich sei. Bei den Verletzungen am linken Unterschenkel und am rechten Mittelfinger handle es sich dokumentiert offensichtlich um Bagatellfälle. Der Beschwerdeführer habe nach beiden Ereignissen die Arbeit rasch wieder aufgenommen. Anhand der Unterlagen sei eine Funktionsbehinderung 19 Jahre später kaum ausgewiesen, insbesondere weil der Bericht des Kollegen aus dem Kosovo doch sehr summarisch ausfalle und die einzelnen Befunde überhaupt nicht darstelle. Aus medizinischer Sicht sei naturgemäss eine Beurteilung erschwert, aus den vorhandenen Unterlagen sei eine erhebliche Unfallfolge aus dem Jahr 1992 annähernd 20 Jahre später nicht anzunehmen.
3.5     Dr. E.___ kommt in seiner Beurteilung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 7/22) zum Schluss, dass die dokumentierte Verletzung am linken Unterschenkel und über dem DIP des rechten Mittelfingers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgenlos ausgeheilt sei. Eine allfällige Behinderung hätte wesentlich früher auftreten müssen. Allein aufgrund der echtzeitlichen Diagnosen liege weder eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor noch ein Integritätsschaden. Beides gehe aus dem Bericht des Dr. C.___ nicht nachvollziehbar hervor.

4.
4.1     Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 und 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.2     Die Verletzungen, die der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Unfalls vom 14. Juli 1992 erlitten hatte, wurden in Lokalanästhesie ambulant versorgt. Bis zum 3. August 1992 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Behandlung abgeschlossen. Ab dem 4. August 1992 ging der Beschwerdeführer seiner Beschäftigung wieder in vollem Ausmass nach.
         Auch die Unfallfolgen des zweiten Unfalls vom 16. Oktober 1992 konnten ambulant versorgt werden. Der Hausarzt schloss die Behandlung am 10. November 1992 ab, und der Beschwerdeführer war gleichentags wieder voll arbeitsfähig.
         Auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Beschwerdeführer ist damit von keinem der beiden Grundfälle mehr auszugehen. Das Leistungsbegehren vom 22. Januar 2011 (Urk. 7/6) ist daher zu Recht unter dem Aspekt eines Rückfalls geprüft worden.

5.       Aus den Akten der Beschwerdegegnerin ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Juli 1992 noch mit demjenigen vom 16. Oktober 1992 eine Verletzung am rechten Oberschenkel durch ein Holzstück erlitten hat. Auch eine Schnittwunde unterhalb des linken Knies wird weder in einer der beiden Unfallmeldungen noch in einem echtzeitlichen Arztbericht erwähnt. Es steht daher ausser Diskussion, dass die im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen am rechten Oberschenkel und unterhalb des linken Knies geltend gemachten Beschwerden auf keines der beiden Unfallereignisse zurückzuführen sind.

6.
6.1     Der Beschwerdeführer erlitt beim ersten Unfall eine Rissquetschwunde lateral am distalen Unterschenkel links. Eine Verletzung des Knochens lag nicht vor. Die Wunde wurde unter Lokalanästhesie ambulant versorgt. Der Beschwerdeführer war nur gerade während knapp drei Wochen arbeitsunfähig, und am 3. August 1992 wurde die medizinische Behandlung abgeschlossen. Später erforderliche Behandlungen sind nicht aktenkundig.
         Was die aufgrund des Unfalls vom 16. Oktober 1992 erlittene Verletzung am rechten Mittelfinger betrifft, handelte es sich dabei lediglich um einen 2 cm langen ausgefransten Hautdefekt. Auch diese Wunde konnte ambulant versorgt werden. Die Verdachtsdiagnose einer traumatischen partiellen Strecksehnenläsion wurde in der Folge nicht bestätigt. Die ärztliche Behandlung endete am 10. November 1992, und der Beschwerdeführer nahm zu diesem Zeitpunkt die Arbeit ohne Einschränkungen wieder auf (vgl. Urk. 7/3/1-2). Spätere notwendige Behandlungen sind ebenfalls nicht aktenkundig.
6.2     Im Arztbericht von Dr. C.___ wird lediglich auf die damals erlittenen Verletzungen hingewiesen. Eine Befunderhebung fehlt gänzlich, und es wurden lediglich Schmerzen und verminderte Funktionen der verletzten Stellen angeführt. Die Art der Beschwerden und Funktionseinschränkungen wird indessen nicht beschrieben. Dem Bericht ist auch nicht zu entnehmen, dass nach den Unfällen ununterbrochen Beschwerden bestanden hätten, noch liegen Berichte bei, die Aussagen über eine ärztliche Behandlung der Verletzungen nach Fallabschluss beinhalten. Angesichts der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nach den beiden Bagatellunfällen bis Mitte 1995 uneingeschränkt in der Schweiz bei der Y.___ gearbeitet hatte (Urk. 7/24), dass zwischen der Meldung eines Rückfalls am 22. Januar 2011 und den Unfällen, auf welche der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen zurückführen will, gut 18 Jahre ohne aktenkundige Brückensymptome verstrichen sind, und dass es sich bei den erlittenen Verletzungen um Bagatellen handelte, ist unwahrscheinlich, dass die geltend gemachten Einschränkungen natürlich kausal zu einem der beiden Unfälle im Jahr 1992 sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Verletzungen geltend macht, die er nicht während des Versicherungsverhältnisses mit ihr erlitten oder seinerzeit zumindest nicht angemeldet hat, was der Glaubhaftigkeit der geklagten Beschwerden abträglich ist. Ergänzende medizinische Abklärungen würden hinsichtlich der hier relevanten Rechtsfrage keine neuen Erkenntnisse liefern, weshalb davon abzusehen ist.

7.       Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, soweit sie denn überhaupt bestehen, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134  V 109 E. 9.5) auf die Unfälle im Jahr 1992 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).