Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 6. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Rechtsanwalt Markus Hüsler
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war vom 15. September 2008 bis 14. März 2009 im Rahmen einer Abredeversicherung (Urk. 11/6/1) bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 meldete er der SUVA, dass ihm Ende Februar 2009 bei Gartenarbeiten ein Ast auf die rechte Schulter gefallen sei. Beim Training im Mai/Juni des Jahres 2010 (Urk. 11/6/2) seien starke Schulterschmerzen rechts aufgetreten, welche nicht komplett verschwunden seien (Urk. 11/1). Die SUVA zog das Arztzeugnis UVG des behandelnden Arztes, Dr. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 3. Februar 2011 (Urk. 11/2) bei und nahm den Radiologie-Bericht der Klinik A.___ vom 7. Februar 2011 (Urk. 11/4/1) sowie den Bericht über die Magnetresonanz(MR) Arthro-Untersuchung der rechten Schulter in der B.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 11/5) zu den Akten. Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 31. März 2011 einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall von Ende Februar 2009 verneint hatte (Urk. 11/9), lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht am 4. April 2011 vorerst formlos ab (Urk. 11/10), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 27. April 2011 Einwände erhob und eine neue Beurteilung verlangte (Urk. 11/11). Darauf holte die SUVA die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. C.___ vom 6. Mai 2011 ein (Urk. 11/13). X.___ seinerseits konsultierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, welcher der SUVA am 11. Juli 2011 einen ärztlichen Zwischenbericht erstattete (Urk. 11/18). SUVA-Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, nahm am 25. Juli 2011 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 11/19). Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht (Urk. 11/20). Dagegen erhob X.___ am 25. August 2011 Einsprache (Urk. 11/21). Dr. D.___ veranlasste im F.___ die MR Arthrographie der rechten Schulter vom 1. September 2011 (Urk. 11/27/2), und Kreisarzt Dr. E.___ gab am 7. Oktober 2011 eine ergänzte Beurteilung bezüglich Ätiologie der Schulterschmerzen rechts ab (Urk. 11/28). Am 10. Oktober 2011 führte Dr. D.___ eine Schulterarthroskopie rechts durch, wobei er unter anderem eine arthroskopische Labrum-Refixation vornahm (Operationsbericht, Urk. 11/30/1). Daraufhin ergänzte Kreisarzt Dr. E.___ seine Beurteilung am 2. Dezember 2011 (Urk. 11/34). Schliesslich wies die SUVA die Einsprache von X.___ mit Entscheid vom 12. Dezember 2011 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 26. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Martin Hablützel Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2011 sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie/Chirurgie einzuholen oder allenfalls die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die damals durch Rechtsanwalt Y.___ vertretene Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-40), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom Februar 2009 Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Dabei ist entscheidend, ob die Schulterbeschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) sowie den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und E. 3.2, mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2 Hinzuweisen ist ferner darauf, dass bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009, E. 2, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_537/2009 vom 3. März 2010, E. 5.3, mit Hinweis).
2.3 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 f. E. 1c mit Hinweisen).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
3.2 Am 8. Dezember 2010 wurde in der B.___ eine MR Arthro-Untersuchung der rechten Schulter durchgeführt. Dr. med. G.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass der Befund mit einer Läsion der Supraspinatussehne einsatznahe mit kleiner Perforation vereinbar sei. Es bestünden keine Retraktion des Muskels und kein Hinweis auf eine ältere posttraumatische ossäre Läsion oder Omarthrose, jedoch eine leichte AC Arthrose (Urk. 11/5).
3.3 Bei der Röntgenuntersuchung der rechten Schulter in der Klinik A.___ vom 7. Februar 2011 fanden sich namentlich keine AC-Gelenksarthrose und keine Verkalkung in Projektion auf den Gelenkspalt, indes ein Akromion Typ II nach Bigliani (Urk. 11/4).
3.4 Dem Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 3. Februar 2011 ist die Diagnose Supraspinatussehnenläsion rechts zu entnehmen (Urk. 11/2).
3.5 Gestützt auf die Berichte der B.___ vom 8. Dezember 2010 (E. 3.2) und der Klinik A.___ vom 7. Februar 2011 (E. 3.3) verneinte Kreisarzt Dr. C.___ am 31. März 2011 die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 11/9). In seiner ärztlichen Beurteilung vom 6. Mai 2011 führte der Kreisarzt zur Ätiologie der Schulterbeschwerden aus, dass diese in erheblichem Ausmass mit über jähriger Latenz zum Unfallereignis aufgetreten seien. Bildgebend sei eine knapp darstellbare Perforation in der distalen Supraspinatussehne zur Darstellung gekommen, die nur auf einem hochauflösenden Bildschirm erkennbar sei. Die Supraspinatussehne zeige leichte degenerative Veränderungen, in diesem Rahmen könnten derartige Perforationen ebenfalls auftreten (Urk. 11/13/1). Die Krafteinwirkung auf die rechte Schulter durch den Baumstamm sei mehr flächig gewesen, sicher nicht punktförmig, zudem hätten Haut und Deltoideus zwischen Baumstamm und Supraspinatussehne gelegen. Die Entstehung einer punktförmigen Läsion bei diesem Mechanismus sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeschub vom Frühsommer 2010 erkläre sich durch die offenbar stark vermehrte Belastung der Schulter im Rahmen eines Trainingsprogrammes (Urk. 11/13/2).
3.6 Dr. D.___ stellte am 11. Juli 2011 die Diagnosen Verdacht auf Labrumruptur rechte Schulter, Impingementsyndrom sowie Teilruptur der Supraspinatussehne rechte Schulter. Klinisch spreche der Befund für eine Problematik im Bereich des Labrumkomplexes bzw. der Bicepssehne (Urk. 11/18/1).
3.7 Am 1. September 2011 wurde im F.___ eine MR Arthrographie der rechten Schulter vorgenommen. Es fanden sich mehrere Einrisse im bursalen Blatt der Supraspinatussehne sowie ein leichtes Ablösen an der Fussplatte/am Tuberculum majus und konsekutiv Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea/subacromialis, rein morphologisch keine sicheren Hinweise für eine retraktile Kapsulitis, aber eher kaliberschwache Recessus axiliaris und keine SLAP Läsion (Urk. 11/27/2).
3.8 In seiner ergänzten Beurteilung bezüglich Ätiologie der Schulterschmerzen rechts vom 7. Oktober 2011 verwies Kreisarzt Dr. E.___ auf das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Gutachten des Zentrums H.___ vom 15. September 2011, in welchem bezüglich der rechten Schulter ein Impingement mit partieller Läsion der Supraspinatussehne diagnostiziert wurde (Urk. 11/28/4). Für Kreisarzt Dr. E.___ war auch der Befund der neuen MRI (Magnetic Resonance Imaging)-Untersuchung vom 1. September 2011, der jetzt zur Schulteroperation vom 10. Oktober 2011 führe, nicht beweisend für eine unfallkausale Schädigung (Urk. 11/28/5).
3.9 Im Operationsbericht über die Schulterarthroskopie rechts vom 10. Oktober 2011 führte Dr. D.___ vorab die klinischen Diagnosen (1) ventrale Labrumruptur rechte Schulter (12 bis 4 Uhr), (2) SLAP-Läsion rechte Schulter, (3) Synovitis glenohumerales Gelenk rechte Schulter, (4) Subacromiales Impingement-Syndrom rechte Schulter, (5) Teilruptur der Supraspinatussehne an. Bei der Schulterarthroskopie nahm Dr. D.___ eine arthroskopische Labrum-Refixation mit insgesamt drei resorbierbaren Ankern, eine Refixation des ventralen Bizepssehnendreiecks, eine Teilsynovektomie im glenohumeralen Gelenk, eine subacromiale Dekompressionsoperation und eine Einlage einer Redon-Drainage vor (Urk. 11/30/1).
3.10 Kreisarzt Dr. E.___ nahm am 2. Dezember 2011 zum Operationsbericht vom 10. Oktober 2011 (E. 3.9) Stellung. Laut Dr. E.___ kann die Gesamtheit der bei der Arthroskopie beschriebenen Schulterpathologie auch bei rein degenerativen Schädigungen auftreten. Weiterhin sei das Auftreten der Beschwerden erst mit jähriger Latenzzeit der entscheidende Punkt. Der Unfall vom 13. Januar 2011 (richtig: Ende Februar 2009) sei nach wie vor höchstens eine mögliche Ursache für die Beschwerden und für die anschliessend zur Operation führende Pathologie. Die notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit könne nach wie vor nicht postuliert werden (Urk. 11/34/1).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass äussere Einwirkungen auf die rechte Schulter, welche beim Unfallereignis von Ende Februar 2009 stattgefunden hätten und damals etwa in Form von Hämatomen oder Verletzungen der Haut sichtbar gewesen wären, nicht belegt sind. Nachdem dem Beschwerdeführer im Februar 2009 (Dr. Z.___ führte im Arztzeugnis UVG den 1. Februar 2009 als Unfalldatum an [Urk. 11/2], der Beschwerdeführer seinerseits sprach wiederholt von Ende Februar 2009) ein Ast (Urk. 11/1, nachfolgend als Stamm mit etwa 10 bis 15 cm Durchmesser beschrieben, Urk. 11/6/1) auf die Schulter gefallen sein soll, suchte er keinen Arzt auf (Urk. 11/1). Die Schulter habe aber sofort geschmerzt (Urk. 11/6/1). In der Folge traten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nur bei gewissen, von diesem selten ausgeführten Bewegungen Schmerzen auf, weswegen er ebenfalls keinen Arzt konsultierte (Urk. 11/1). Echtzeitliche klinische und/oder im bildgebenden Verfahren erlangte Befunde, welche eine beim behaupteten Ereignis von Februar 2009 erlittene Verletzung belegen könnten, liegen nicht vor. Dass er bereits seit Ende Februar 2009 an Schulterschmerzen gelitten habe, stellt eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers dar, die in den medizinischen Akten nirgends eine Stütze findet und sich daher nicht verifizieren lässt. Der Beschwerdeführer berichtete, dass sich im Mai/Juni 2010, mithin rund 14 Monate, nachdem ihm der Baumstamm auf die Schulter geschlagen haben soll, zu Beginn des Kieser-Trainingsprogramms heftige Schulterschmerzen rechts eingestellt hätten, welche zum Abbruch des Trainings geführt hätten. Gemäss Beschwerdeführer klangen die Schmerzen wieder ab, seien jedoch nicht ganz verschwunden (Urk. 11/1). Es folgten Physiotherapie und bezüglich ärztlicher Untersuchung bzw. Behandlung mindestens auch die in den Akten dokumentierte Arthro MRI der Schulter rechts vom 8. Dezember 2010 (Urk. 11/5). Diese Leistungen wurden von der Krankenkasse des Beschwerdeführers übernommen (Urk. 11/6/2). Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers nahm er also schon im Jahre 2010 ärztliche Behandlung aufgrund des angeblichen Unfallereignisses vom Februar 2009 in Anspruch, wobei er der Beschwerdegegnerin - trotz der gesetzlich vorgesehenen unverzüglichen Meldepflicht (Art. 45 f. UVG) - damals noch keine Meldung machte.
4.2
4.2.1 Bei der Arthro MRI-Untersuchung vom 8. Dezember 2010, welche zur Abklärung der Frage nach einer alten Binnenläsion oder Omarthrose durchgeführt wurde (Urk. 11/5), fand sich kein Hinweis auf eine ältere posttraumatische össäre Läsion (E. 3.2). Sie erbrachte also auch keinen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich im Februar 2009 eine solche Läsion zugezogen hatte.
4.2.2 Hingegen wurde festgehalten, dass der dabei erhobene Befund mit einer Läsion der Supraspinatussehne ansatzweise mit kleiner Perforation vereinbar sei (E. 3.2). Wie Kreisarzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Art und Weise indes dargelegt hat, können solche Perforationen ebenso gut im Rahmen der gleichzeitig festgestellten leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne auftreten. Plausibel erscheint zudem das Argument von Dr. C.___, wonach gegen eine Verursachung der Perforationen durch einen Unfall ebenfalls der Umstand spricht, dass die Krafteinwirkung auf die rechte Schulter durch den Baumstamm mehr flächig und sicher nicht punktförmig gewesen sei und zudem Haut und Deltoideus zwischen Baumstamm und Supraspinatussehne gelegen hätten (E. 3.5). Dass die Läsion der Supraspinatussehne ansatzweise mit kleiner Perforation Folge des Unfalles von Februar 2009 sein soll, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach der Arthro MRI-Untersuchung vom 8. Dezember 2010 in der B.___ wurde am 7. Februar 2011 in der Klinik A.___ eine Röntgenuntersuchung durchgeführt (E. 3.6), wobei der Untersuchungstermin vom 7. März 2011 hatte vorverlegt werden müssen, weil der Beschwerdeführer so extreme Schmerzen gehabt habe (Urk. 11/6/2). Der in der Klinik A.___ erhobene Befund war jedoch unauffällig und vermag damit keinen Nachweis für das Vorliegen von Unfallfolgen in der rechten Schulter zu erbringen.
Am 1. September 2011 zeigten sich bei der MR Arthographie der rechten Schulter mehrere Einrisse im bursalen Blatt der Supraspinatussehne sowie ein leichtes Ablösen an der Fussplatte/Tuberculum majus (Urk. 11/27/2). Kreisarzt Dr. E.___ wies darauf hin, dass die multiplen Einrisse im bursalen Blatt der Supraspinatussehne bei der Arthro MRI-Untersuchung vom 8. Dezember 2010 noch nicht vorhanden gewesen seien. Entsprechend könnten sie nicht als unfallkausal gewertet werden, womit die Wahrscheinlichkeit von rein degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette noch grösser geworden sei (Urk. 11/28/5). Bei der Schulteroperation vom 10. Oktober 2011 wurde im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes eine ca. 8 mm längsverlaufende Läsion sichtbar, welche aber ebenso gut durch degenerative Veränderung verursacht werden kann, wie Dr. E.___ in seiner Würdigung dieser Befunde festgehalten hat (Urk. 11/34/1). Aufgrund der in den medizinischen Akten dargestellten Befunde vermag diese Einschätzung zu überzeugen.
4.2.3 Gemäss Dr. E.___ können sämtliche bei der Schulterarthroskopie vom 10. Oktober 2011 erhobenen Befunde auch bei rein degenerativen Schädigungen auftreten (E. 3.10). Dr. D.___ stellte bei dieser Untersuchung denn auch fest, dass sich das glenohumerale Gelenk altersentsprechend gleichmässig vom Knorpelüberzug reduziert gezeigt habe. Randständig sei es zu einer Knorpelreduktion am ventralen Glenoid gekommen. Im angrenzenden Labrum fand sich dann die beschriebene ventrale Labrumruptur (Urk. 11/30/1). Die ventrale Labrumruptur rechte Schulter (12 bis 4 Uhr) wurde somit zusammen mit einem reduzierten Knorpelüberzug und einer Knorpelreduktion am ventralen Glenoid erhoben. Dr. D.___ machte keine Angaben zur allfälligen Unfallkausalität dieser ventralen Labrumruptur und setzte sich mit deren möglichen Entstehung nicht auseinander, wobei aufgrund der Befunde an sich und der Tatsache, dass diese über zweieinhalb Jahre nach dem Unfall vom Februar 2009 erhoben wurden, eine degenerative Ursache mindestens in gleichem Masse wie eine unfallbedingte in Frage kommt. Die von Dr. D.___ erhobenen Befunde vermögen daher keine Zweifel an der Einschätzung von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 11/34/1) zu begründen. Der Beschwerdeführer kann sodann aus den von ihm aufgelegten Dokumenten, welche die SLAP-Läsion im Allgemeinen zum Gegenstand haben (Urk. 3/3-6), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm ein Baumstamm auf die Schulter gefallen sei, und verweist darauf, dass auch direkte Schläge auf Schulter (bei Kontaktsportarten) geeignet seien, eine SLAP-Läsion zu verursachen (Urk. 1 S. 9, Urk. 3/3 S. 2). Indes wird im vom Beschwerdeführer angeführten medizinischen Aufsatz als Ursache für eine SLAP-Läsion ebenso der natürliche Alterungsprozess des Labrums und des Bizepsehnenankers angegeben (Urk. 3/3 S. 3), was für die Beurteilung von Kreisarzt Dr. E.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 11/34/1) spricht.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe vor dem Ereignis vom Februar 2009 keine Probleme mit der rechten Schulter gehabt (Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur post hoc ergo propter hoc, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.4 Zusammenfassend ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass sich weder die behandelnden noch die beurteilenden Ärzte darauf festgelegt haben, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden auf den Unfall vom Februar 2009 zurückzuführen sind. Aufgrund der klinischen und in bildgebenden Verfahren erhobenen sowie der von Dr. D.___ anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Oktober 2011 festgestellten Befunde ist nicht mit dem Beweisgerad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich dabei - insbesondere bei der ventralen Labrumruptur in der rechten Schulter (12 bis 4 Uhr) und der Läsion im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes - um Folgen des angeblich Ende Februar 2009 erlittenen Schlags auf die rechte Schulter handelt. Die einzelnen Beurteilungen der Kreisärzte Dres. C.___ und E.___ erweisen sich demnach als schlüssig und überzeugend, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese Einschätzungen abgestellt hat. Da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelingt, trägt der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 115 V 133 E. 8a). Bei diesem Ergebnis können weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt unterbleiben, da sie an der Kausalitätsbeurteilung nichts zu ändern vermöchten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Teilruptur der Supraspinatussehne eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle, bezüglich derer die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 12).
5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können nicht alle Sehnenläsionen (Risse, Zerrungen und Dehnungen) als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden, sondern nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. UVV nur Sehnenrisse und unter erschwerten Nachweisanforderungen partielle Sehnenrisse. Verneint wurde das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung etwa in einem Fall, wo eine Partialläsion der Supraspinatussehnen-Unterfläche, nicht aber ein Riss derselben und keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts U 441/99 vom 29. August 2000, E. 4, mit weiteren Hinweisen).
Bei der Schulterarthroskopie rechts vom 10. Oktober 2011 wurde im Bereich des Supraspinatussehnen-Ansatzes eine ca. 8 mm längsverlaufende Läsion, jedoch auch eine durchgehend erhaltene Rotatorenmanschette mit insbesondere von extraartikulär nicht beschädigter Supraspinatussehne erhoben (Urk. 11/30/1). Ein eigentlicher Riss der Supraspinatussehne wurde somit nicht sichtbar. Entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die festgestellte Läsion beim Ansatz der Supraspinatussehne die Kriterien eines Sehnenrisses gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f. UVV nicht zu erfüllen. Es liegt somit keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Kommt dazu, dass die Kreisärzte Dres. C.___ und E.___ degenerative Veränderungen als Ursache für Schädigungen der Supraspinatussehne ansehen (E. 3.5, E. 3.8, E. 3.10). Weil die erhobene Läsion nicht als Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV qualifiziert werden kann, entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits aus diesem Grund, selbst wenn ein (gänzlicher) Riss vorgelegen hätte, wäre auch diesbezüglich der Nachweis einer Verursachung durch das angebliche Ereignis von Februar 2009 nicht erbracht.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).