Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00018




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 13. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ war seit 1991 als Maschineneinrichter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 27. Februar 2008 verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Kniegelenk, nachdem er an seinem Arbeitsplatz während einer Stunde am Boden gekniet hatte und ihm beim Aufstehen der linke Fuss leicht weggerutscht war (Urk. 9/5). Die in der Folge diagnostizierte mediale Meniskushinterhornläsion links wurde am 19. März 2008 (Urk. 9/3) arthroskopisch saniert. Nachdem mit Ausnahme einer kleinen Bakerzyste weitgehend normale Verhältnisse im linken Kniegelenk zur Darstellung gekommen waren (Urk. 9/10), der Beschwerdeführer seine Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen hatte (Urk. 9/9), die Beschwerden aber persistierten (Bericht von Dr. med. Y.___, FMH orthopädische Chirurgie vom 3. September 2008, Urk. 9/11), untersuchte Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Versicherten am 13. Oktober 2008 (Urk. 9/16). Mit Schreiben vom 23. September 2010 (Urk. 9/48) kündigte die SUVA die Einstellung ihrer Taggeldleistungen per 1. November 2010 an. Nach diversen Zusatzuntersuchungen infolge Beschwerdepersistenz wurden eine posttraumatische Gonarthrose links sowie der Verdacht auf eine extraartikuläre pigmentierte villonoduläre Synovialitis (PVNS) genannt (Bericht der A.___ vom 27. Juni 2011, Urk. 9/58). Gestützt auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 12. August 2011 (Urk. 9/65), wonach X.___ eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei, sprach die SUVA dem Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente zu (Verfügung vom 23. September 2011, Urk. 9/81). Die hiergegen am 20. Oktober 2011 (Urk. 9/87) bzw. 30. November 2011 (Urk. 9/91) erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 28. Dezember 2011 (Urk. 2) insofern gut, als sie die Invalidenrente auf 24 % erhöhte, im Übrigen die Einsprache aber abwies.


2.    Dagegen liess X.___ am 20. Januar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente von mindestens 26 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 %, zu erbringen sowie die zukünftigen Heilbehandlungskosten für das linke Knie weiterhin zu übernehmen. Eventualiter sei eine Begutachtung betreffend die Kausalität der PVNS mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2008 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2012 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-97) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. August 2012 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ersuchte aber unter Hinweis auf seine derzeitige effektive Beschäftigung im Umfang von 70 % (Urk. 1 S. 4) um entsprechende Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 6). Mit Duplik vom 17. September 2012 (Urk. 19) schloss die Beschwerdegegnerin unverändert auf Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 4. März 2013 (Urk. 21), der Beschwerdegegnerin am 6. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23), zeigte der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr in unbefristeter Anstellung tätig sei, infolge seiner Kniebeschwerden jedoch nur ein Pensum von 80 % zu verrichten im Stande sei. Gestützt auf die effektiven Einkommensverhältnisse bestehe mithin Anspruch auf eine Invalidenrente von 29 % (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ abstellend, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich und die Verdachtsdiagnose einer PVNS nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu betrachten sei (Urk. 2 S. 4, 7), ermittelte die Beschwerdegegnerin mit Hilfe von DAP-Blättern ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘424.--. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 81‘200.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (Urk. 2 S. 8). Einen Integritätsschaden hielt die Beschwerdegegnerin als nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 9-10).

1.2    Hiergegen liess der Beschwerdeführer vorab ausführen, indem sich die Beschwerdegegnerin mit seinen Einwänden im Einspracheverfahren nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Sodann brachte er insbesondere vor, die PVNS sei mangels Hinweisen auf eine rein krankheitsbedingte Ursache und mit Blick auf die permanent bestehenden Entzündungen nach der Kniegelenksoperation klar als Unfallfolge zu qualifizieren, könne Ursache einer PVNS doch ein entzündliches oder auch spontanes Geschehen sein. Weil die Beschwerdegegnerin den Beweis dafür, dass die PVNS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt sei, nicht habe erbringen können, habe sie weiterhin für die Behandlungskosten des linken Kniegelenks aufzukommen (Urk. 1 S. 7-8). Zudem seien eine posttraumatische Gonarthrose, eine komplexe Bakerzyste sowie eine Instabilität im linken Knie ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von mindestens 15 % bestehe (Urk. 1 S. 8). Was schliesslich den Rentenanspruch betreffe, so sei das Valideneinkommen zumindest in Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 82‘902.-- festzusetzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 26 % führe (Urk. 1 S. 10). Replicando brachte der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er am 1. Juni 2012 eine Arbeitsstelle angetreten habe, welche einer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin weiterhin ausübbaren Tätigkeit völlig entspreche. Weil ein 100%-Pensum aufgrund der tagsüber verstärkt auftretenden Knieschmerzen nicht möglich, sondern bloss ein 70%-Pensum durchführbar sei (Urk. 15 S. 4), sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 45‘500.-- und damit von einem Invaliditätsgrad von 45 % auszugehen (Urk. 15 S. 6). Schliesslich machte der Beschwerdeführer am 4. März 2013 aktenkundig (Urk. 21), er sei nunmehr in einem unbefristeten 80%-Pensum tätig, wobei die Leistungseinschränkung weiterhin durch seine Kniebeschwerden begründet sei. Unter Berücksichtigung der Schichtzulage betrage das Invalideneinkommen mithin jährlich Fr. 58‘883.--, was verglichen mit dem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 87‘034.-- zu einem Invaliditätsgrad von 29 % führe.


2.

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).


3.

3.1    Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des sich am 27. Februar 2008 (Urk. 9/1) zugetragenen Ereignisses heftige Schmerzen im linken Knie verspürte, notierte Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 14. März 2008 (Urk. 9/2) hinsichtlich des Befundes am linken Knie, Arthrosezeichen oder Hinweise auf eine Osteonekrose ergäben sich nicht. Hingegen seien auf den MRI-Aufnahmen polyzystische Veränderungen in der Poplitea und im dorsalen distalen Oberschenkel sowie ein Knochenödem im Tibiakopf zu erkennen. Der postmediale Meniskus sei transmural gerissen. Dr. B.___ diagnostizierte eine mutmasslich teils chronische, teils akute meniskale Schädigung des Corpushinterhorns medial links, einen synovialen Reizzustand sowie eine heftige osteochondrale und ligamentäre Reaktion medial femorotibial. Am 19. März 2008 erfolgte eine operative Sanierung der Meniskusläsion mittels arthroskopischer Teilmeniskektomie (Bericht von Dr. Y.___, Urk. 9/3). Mit Eintrag in die Krankengeschichte vom 2. April 2008 (Urk. 9/4) stellte Dr. B.___ die Arbeitswiederaufnahme ab Anfang Mai zu 100 % in Aussicht.

3.2    Mit Bericht vom 4. Juni 2008 (Urk. 9/7) erhob Dr. Y.___ leicht druckdolente Arthroskopieportale sowie eine Quadrizeps-Insuffizienz und empfahl die Durchführung einer intensiven kräftigenden Therapie. Vorerst bestehe noch für zwei bis vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab 1. Juli 2008 sei sicherlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 2. Juli 2008 (Urk. 9/8) berichtete Dr. Y.___, das MRI zeige intakte Verhältnisse nach Teilmeniskektomie ohne wesentliche Knorpelschädigung (MRI-Untersuchung vom 30. Juni 2008, Urk. 9/10). Ligamentär sei das Gelenk stabil. Das Knochenmarksödem in der Tibia sei möglicherweise auf die Operation oder das Unfallereignis zurückzuführen, dürfte aber eher keinen Krankheitswert besitzen. Zusätzlich zeige sich eine kleine Bakerzyste, welche dem antero-medialen Knieschmerz des Beschwerdeführers entsprechen könnte. Dr. Y.___ hielt dafür, intraartikulär bestehe nun eine regelrechte Situation ohne Kniegelenkserguss, so dass derzeit keine weiteren Therapien von Nöten seien. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ab dem 3. Juli 2008 einen vollständigen Arbeitsversuch unternehmen solle. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer noch nicht schmerzfrei sei und noch eine gewisse antero-mediale Schwellungsneigung bestehe, schliesse er die Behandlung ab. Am 3. September 2008 (Urk. 9/11) notierte Dr. Y.___, der Beschwerdeführer berichte noch immer über eine Schmerzpersistenz, obwohl er wieder arbeite. Die erneute MRI-Bildgebung zeige einen regelrecht desezierten Meniskus medial. Eine wesentliche Knorpelschädigung habe nicht eruiert werden können. Unter Umständen könnte die kleine Bakerzyste einen Teil der Schmerzen erklären. Weil mittels nochmaliger Arthroskopie mit allenfalls vollständiger Meniskektomie eine gänzliche Schmerzbefreiung nicht garantiert werden könne, empfehle er vorab eine kreisärztliche Untersuchung.

3.3    Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 (Urk. 9/16) und erhob den Verdacht auf einen vorderen Knieschmerz links im Rahmen einer möglicherweise durch das Unfallereignis aktivierten beginnenden Retropatellararthrose. Die Indikation für eine weitere Operation bestehe aktuell nicht. Der Kreisarzt empfahl die Durchführung weiterer Therapien (Tragen der Orthese; Behandlung mittels Chondrosulf und NSAR, Physiotherapie mit gezieltem Aufbau der Quadrizepsmuskulatur) für die Dauer von drei bis vier Monaten und hielt den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maschineneinsteller von Spritzgussmaschinen unverändert für vollständig arbeitsfähig.

3.4    Die am 27. November 2008 (Urk. 9/18) durchgeführte Ultraschalluntersuchung der Kniegelenke visualisierte eine polyzystische Raumforderung im dorsalen Kniegelenk links sowie kleine Verkalkungen im Ansatzbereich des Ligamentum patella rechtsseitig bei ansonsten unauffälligem Ultraschall.

3.5    Gemäss Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2009 (Urk. 9/20), am 24. März 2009 durch Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Therapie bestätigt (Urk. 9/21), bestand ab dem 19. Dezember 2008 eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

3.6    Dr. Y.___ notierte mit Bericht vom 15. Januar 2010 (Urk. 9/26), der Beschwerdeführer habe offenbar trotz Myocardinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit weitergearbeitet, nun aber die Kündigung erhalten. Er sei der Meinung, dass er in einem anderen Betrieb kaum mehr arbeiten könne, da das Kniegelenk gelegentlich Schmerzen verursache, er daneben aber auch an einer Müdigkeit leide. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer verspüre beim Geradeausgehen wenig Beschwerden und die stechenden Schmerzen seien verschwunden. Gelegentlich trete noch eine Schwellung dorsal auf. Dr. Y.___ erhob weder einen Erguss noch Meniskuszeichen. Eine kleine Bakerzyste liess sich ertasten.

    Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Y.___ und die letztmals am 22. Dezember 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers, anlässlich derer er eine beginnende Gonarthrose links diagnostiziert hatte, schrieb Dr. C.___ am 20. Februar 2010 (Urk. 9/27), es bestehe nach wie vor keine Arbeitsunfähigkeit.

3.7    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, machte am 19. März 2010 (Urk. 9/32) unveränderte, belastungsabhängige Knieschmerzen des Beschwerdeführers aktenkundig und verwies diesen zur konsiliarischen Untersuchung an die A.___. Er erklärte, es stelle sich die Frage, inwieweit die Kniebeschwerden durch die vorbestehende Gonarthrose bedingt und inwieweit unfallbedingte Veränderungen beteiligt seien. Zu erwähnen sei überdies, dass gleichzeitig diverse Beschwerden bei Zustand nach Myokardinfarkt und Somatisierungsstörung bestünden.

3.8    Dr. med. E.___, Oberärztin, A.___, untersuchte am 20. Mai 2010 (Urk. 9/38) das linke Knie des Beschwerdeführers, welches sich schmerzfrei und ohne Erguss zeigte. Die Meniskuszeichen waren bei forcierter Prüfung geringgradig positiv, der Lachmantest negativ mit sattem Anschlag. Die Seitenbänder präsentierten sich stabil. Die zusätzlich durchgeführte Röntgenuntersuchung visualisierte regelrechte Verhältnisse ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Die Ärztin hielt dafür, aufgrund der momentanen Situation und bisherigen Bildgebung sei kein morphologisches Korrelat für die massiven Schmerzen und Einschränkungen auszumachen, so dass eine Tätigkeit mit wechselnden Positionen vorstellbar wäre. Inwieweit auch eine psychische Überforderung eine Rolle spiele, könne sie nicht beurteilen. Dr. E.___ attestierte weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

    Auch anlässlich der Untersuchung vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/41) liess sich bei schmerzfreiem, normalem Gehen ein weitgehend unauffälliger Befund ohne Erguss und mit freier, indolenter Flexion/Extension am linken Knie erheben. Bei Verdacht auf eine Kniegelenksinstabilität wurde eine Weiterabklärung ins Auge gefasst und eine Schiene zur externen Stabilisierung verordnet.

    Obwohl in der Folge die Schiene zu einer deutlichen Linderung des Instabilitätsgefühls zu führen vermochte, liess sich mittels Spannungsaufnahmen weder sagittal noch mediolateral eine Bandläsion objektivieren (Bericht vom 17. August 2010, Urk. 9/46). Die Ärzte berichteten, dass, weil die noch geklagten Beschwerden auch nicht auf eine Läsion des Restmeniskus zurückzuführen seien, die Indikation für eine Reintervention sehr zurückhaltend gestellt werden müsse. Während in der bisherigen, physisch beanspruchenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei eine wechselbelastende respektive primär sitzende Tätigkeit durchaus zu 100 % möglich.

    Mangels Ansprechen auf eine intraartikuläre Infiltration schlossen die Ärzte sodann eine intraartikuläre Genese der Schmerzen aus, so dass letztlich die Aetiologie der Symptomatik unklar bleibe (Bericht A.___ vom 19. Oktober 2010, Urk. 9/51). Weil die im Juli gezeigte Signalalteration im Bereich der Bakerzyste - primär als Einblutung interpretiert - auch als PVNS betrachtet werden könnte und der Beschwerdeführer nachdrücklich eine Schwellungstendenz schildere, sei eine Verlaufsuntersuchung mittels MRI geplant.

    Der Kniegelenksbefund zeigte sich am 17. Dezember 2010 (Urk. 9/54) unverändert zur Voruntersuchung. Das MRI vom 16. Dezember 2010 visualisierte die poplitealen Herde unverändert in ihrer Grösse, wobei weiterhin eine PVNS in Erwägung zu ziehen sei. Ansonsten waren die Befunde unauffällig, insbesondere ohne Meniskusläsion. Die Kniegelenkspunktion lieferte keinen Keimnachweis. Bei fehlenden Hinweisen für eine intraartikuläre Beteiligung sei die Klinik mit dem Befund nicht vereinbar und eine Resektion damit nicht indiziert.

    Am 27. Juni 2011 (Urk. 9/58) hielten die Ärzte der A.___ schliesslich fest, es bestünden zwei Probleme: unfallbedingte posttraumatische gonarthrotische Beschwerden sowie der Verdacht auf einen PVNS-Herd mit stationärem Befund.

3.9    Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2011 (Urk. 9/61) im F.___ untersucht. Deren Gutachter hielten hinsichtlich des linken Kniegelenks fest, ausser einer kleinen Bakerzyste ergäben sich auf radiologischer Ebene keine Auffälligkeiten. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht klar begründen. Sodann sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht klar fassbar: So habe er berichtet, mit dem Auto bloss Strecken von maximal 20 km zurücklegen zu können. Ausgerechnet am Untersuchungstag habe er aber eine Distanz von 100 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt und am Nachmittag einzig eine Tablette Panadol eingenommen, obwohl er seinen Angaben zufolge bedarfsweise drei bis manchmal sogar acht Tabletten täglich konsumiere. Mithin bestehe insgesamt der Verdacht auf eine Schmerzausweitung. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit, wo Lasten von bis zu 30 kg hätten bewegt werden müssen, aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt ausüben, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg zu vermeiden sei. In einer solcherart angepassten Tätigkeit bestehe spätestens ab August 2010 eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/61 S. 17, 20). Soweit der Verdacht auf eine PVNS geäussert worden sei, sollten radiologische Verlaufskontrollen sowie gegebenenfalls eine arthroskopische Reevaluation erfolgen (Urk. 9/61 S. 18).

3.10    Kreisarzt Dr. Z.___ nahm am 12. August 2011 (Urk. 9/65) zu den aktuellen Berichten Stellung. Hinsichtlich der Verdachtsdiagnose einer PVNS, welche bislang noch nicht definitiv gesichert worden sei, hielt er dafür, es handle sich dabei um einen krankheitsbedingten Aspekt. Sollte eine PVNS vorliegen oder später nachgewiesen werden, so wäre deren Behandlung nicht durch den Unfallversicherer zu tragen. Der weitere Verlauf habe sodann gezeigt, dass die Kniebinnenverhältnisse günstig und die Beschwerden nicht mehr richtig erklärbar seien. Mithin sei eindeutig anzunehmen, dass mögliche Folgen des Unfallereignisses minim seien. Die vorstellbaren Restfolgen des Unfalles korrelierten im Hinblick auf kniebelastende Tätigkeiten mit der von den Gutachtern des F.___ erstellten Zumutbarkeitsbeurteilung, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass diese Einschätzung auch unfallfremde Erkrankungen miteinbeziehe. Der Kreisarzt hielt abschliessend fest, dass angesichts des blanden Verlaufs bezüglich Unfallfolgen am linken Knie eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, wobei sitzende Tätigkeiten maximal einen Fünftel der täglichen Arbeitszeit ausmachen dürften. Repetitive oder länger andauernde Tätigkeiten in kniender oder hockender Position seien zu vermeiden. Da bislang nachweisbare, erhebliche und bleibende Schädigungen nach der partiellen Meniskektomie nicht beschrieben worden seien, sei keine Integritätsentschädigung zu leisten.


4.

4.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

    Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides geht mit genügender Klarheit hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin gestützt hat. So hielt sie fest, die Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach eine allfällige PVNS als nicht überwiegend unfallkausal zu betrachten sei, sei nachvollziehbar (Urk. 2 S. 4). Hinsichtlich der Frage nach einer Integritätsentschädigung verwies sie gleichermassen auf dessen Bericht, welcher eine nachweisbare, entschädigungspflichtige Folge aus dem Unfallgeschehen verneinte. Schliesslich war für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin
- seinem Einwand folgend (Urk. 9/91 S. 5) - das Valideneinkommen unter Berücksichtigung von Überzeit und neu zusätzlich in Aufrechnung der Samstagseinsätze“ und „Wochenend-Tage Pikett-Bereitschaft“ festsetzte (Urk. 2 S. 8). Der Beschwerdeführer war damit ohne weiteres in der Lage, den Entscheid der Beschwerdegegnerin anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs hat sich die Beschwerdegegnerin nicht zuschulden kommen lassen.

4.2    Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, ihm sei nur mehr ein Arbeitspensum von 70 % bzw. 80 % zumutbar (E. 1.2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Maschineneinrichter nicht mehr ausüben kann. Desgleichen erhellt aber auch, dass sich für die von ihm noch geklagten Kniebeschwerden ein morphologisches Korrelat nicht hatte finden lassen (E. 3.8) und eine angepasste Tätigkeit spätestens ab August 2010
(E. 3.8 - 3.9) uneingeschränkt zumutbar war. Dass Kreisarzt Dr. Z.___ in Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit für ganztags zumutbar hielt (E. 3.10), ist mithin in keinerlei Hinsicht zu beanstanden. Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung sprächen, sind weder ersichtlich, noch wurden solche vom Beschwerdeführer genannt.

    


    Sodann hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität für eine allfällige PVNS nicht zu erbringen. Das Vorliegen einer solchen ist weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, noch wären Anhaltspunkte für eine unfallkausale Entstehung auszumachen (Urk. 9/58; E. 3.10). Eine Anspruchsbegründung gestützt auf die Verdachtsdiagnose einer PVNS entfällt - auch hinsichtlich allfälliger weiterer Heilbehandlungen - somit ohne weiteres.

    Zusammenfassend ist damit darauf abzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Beschäftigung ganztags möglich ist.

4.3    Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

4.3.2    Weil der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft (E. 4.2; BGE 135 V 297 E. 5.2), kann sein mit einem 70%- bzw. 80%-Pensum erzielter, tatsächlicher Verdienst entgegen seinem Vorbringen (E. 1.2) nicht mit dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Mithin kann offen bleiben, ob die von ihm derzeit ausgeübte Beschäftigung dem oben genannten Zumutbarkeitsprofil entspricht.

4.3.3    Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt (Urk. 9/77) und ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61‘424.-- ermittelt (Urk. 9/77-78, Urk. 2 S. 8). Dieses Vorgehen ist vom Beschwerdeführer insoweit nicht beanstandet worden (Urk. 9/91 S. 6, Urk. 1), wofür mit Blick auf die Kontrollrechnung mittels Tabellenwerten (LSE 2010, Tabelle TA1, Total Niveau 4, Männer, Median: Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 [betriebsübliche Arbeitszeit 2011; Die Volkswirtschaft, 10-2013, Tabelle B9.2, S. 94] : 2150 x 2171 [Nominal- und Reallohnindex Männer 2010 bzw. 2011, Die Volkswirtschaft, Tabelle B10.3] = Fr. 61‘910.40; kein leidensbedingter Abzug [Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, Urk. 9/47, hätte ohnehin eine Stellensuche erforderlich gemacht; vollschichtige Arbeitsfähigkeit; mittleres Lebensalter; grosses Spektrum an leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeiten]) denn auch kein Anlass besteht.

4.3.4    Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Valideneinkommen sei höher als der von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 81‘200.-- (Urk. 2 S. 8) ermittelte Validenlohn zu veranschlagen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierzu auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 76‘700.-- (Fr. 5‘900.-- x 13; Urk. 9/68), ein Entgelt von Fr. 2‘500.-- bis Fr. 3‘000.-- pro Jahr im Rahmen von Überzeit (Urk. 9/70) sowie von Fr. 2‘000.-- mittels Samstagseinsätzen und Wochenend-Piketttagen („analog 2010“, Urk. 9/93) erzielt hätte.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei einiges höher als der versicherte Verdienst anzusetzen (Urk. 15 S. 5), vermag nicht durchzudringen. Aus den von der früheren Arbeitgeberin aufgelegten Abrechnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den dem Ereignis vom 27. Februar 2008 vorangehenden zwölf Monaten von relativ hohen Überstundenentschädigungen und einer Vielzahl von Samstagseinsätzen sowie Wochenend-Piketttagen profitieren konnte (für das Jahr 2007 insgesamt Fr. 8‘569.40, Urk. 9/68). Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben der vormaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2011 (Urk. 9/70, Urk. 9/93) in Zweifel zu ziehen wären, sind keine auszumachen. Im Gegenteil ist angesichts dessen, dass sich die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2010 offenbar in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befand (Urk. 9/47), vielmehr nachvollziehbar, dass sich dieser Posten (Überstunden, Samstagseinsätze, Wochenendpikett-Dienst) im Jahr 2011 erheblich reduziert hätte. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer unabhängig von dem sich am 28. Februar 2008 zugetragenen Unfallereignis gehalten gewesen, eine neue Beschäftigung zu suchen, erfolgte die Kündigung doch aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/47).

    Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten gibt die Ermittlung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin zu keiner Beanstandung Anlass und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen eine Erwerbseinbusse von (gerundet) 24 % ermittelt.

4.4    Fehlt es den geklagten Kniebeschwerden an einem morphologischen Korrelat und vermag die Verdachtsdiagnose einer PVNS einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin nicht zu begründen (E. 4.2), so besteht kein Grund, von der Einschätzung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach es an nachweisbaren, erheblichen und bleibenden Schädigungen mangle (E. 3.10), abzuweichen.

    Eine Integritätsentschädigung ist demnach nicht geschuldet.


5.    Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli