UV.2012.00021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
K.____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete am Y.___ als leitender Arzt, als bei ihm ein Glioblastoma multiforme (Astrozytom) WHO Grad IV diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 14/Z5). Mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juli 2010 meldete das Y.___ die Erkrankung seines Mitarbeiters als Berufskrankheit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Zürich) an. Am 3. Oktober 2010 verstarb der Versicherte an den Folgen dieser Krankheit (Urk. 14/Z38/3). Mit Verfügung vom 10. November 2011 verneinte die Zürich den Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 14/Z85). Dagegen liess die Witwe des Verstorbenen, K.____, mit Schreiben vom 15. November 2011 opponieren (Urk. 14/Z87). Die Zürich teilte K.____ daraufhin am 29. November 2011 mit, dass sie das Schreiben als Einsprache entgegennehme (Urk. 14/Z88).
1.2 Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 liess K.____ gegen die Zürich ein Ablehnungsbegehren stellen (Urk. 14/Z89), welches die Zürich mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 mit der Begründung, es könnten nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber eine Behörde als solche befangen sein, und ein Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadenregulierung sei nicht zulässig, abwies (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob K.____ durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa mit Eingabe vom 30. Januar 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass die Zürich als UVGVersicherer für die Behandlung des Versicherungsfalles 271/09-608.162 Dr. X.___ sel. befangen ist, in den Ausstand zu treten hat.
2. Es sei festzustellen, dass die gesetzmässige Behandlung an einen anderen geeigneten Versicherer zur mandatsmässigen Behandlung zu übertragen ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 9. Februar 2012 reichte K.____ eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein (Urk. 6) und teilte dem Gericht am 5. April 2012 mit, dass die Zürich in der Zwischenzeit die Einsprache entschieden habe (Urk. 10). Gleichzeitig reichte sie den Einspracheentscheid vom 2. April 2012 (Urk. 11) sowie ihre Stellungnahme dazu vom 4. April 2012 (Urk. 12) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2012 schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Replik vom 13. Juni 2012 (Urk. 28) beziehungsweise Duplik vom 31. August 2012 (Urk. 32) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Duplik nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2012 unaufgefordert Stellung (Urk. 36).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten Verfügungen über den Ausstand als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 2. Satzteil ATSG), sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 124 V 25 E. 21). Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist keine Einsprache möglich (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Sie können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 ff. ATSG). Zwischenverfügungen sind vom Versicherungsträger zu erlassen, wenn gesetzliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (BGE 132 V 106 E. 6.1 ff.).
2.
2.1 Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG, welcher gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auch für das Verfahren vor dem Unfallversicherer gilt, treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein können.
2.2 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche grundsätzlich ausgeschlossen. Befangen sein können - allenfalls unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche. Die von einem Teil der Lehre vertretene abweichende Auffassung überzeugt nicht. Zunächst sprechen Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG nicht von Behörden, sondern von Personen, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Sodann ergeben sich Aufgaben und Zuständigkeiten von Behörden aus der gesetzlichen Regelung. Der Ausstand einer Behörde als solche stellt in Wirklichkeit die gesetzliche Regelung in Frage, aus welcher sich die Zuständigkeit der Behörde ergibt. Dies ist nicht der Sinn von Ausstandsregeln. Auch daraus, dass eine Behörde eine gewisse Nähe zu der zu entscheidenden Sache hat, ergibt sich kein Ausstandsgrund, wenn das Gesetz eine Behörde trotz dieser Sachnähe als zuständig erklärt. Ebenso wenig kann sich eine Ausstandspflicht daraus ergeben, dass eine Behörde oder ihre Mitglieder eine bestimmte Haltung einnehmen, wenn gerade dies ihre gesetzliche Aufgabe ist (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Nach dem Gesagten kann ein Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadensregulierung nicht zulässig sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein privatwirtschaftlich organisierter Versicherer ein eigenes ökonomisches Interesse daran hat, nicht übermässig Leistungen auszurichten. Trotzdem sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass solche Versicherungseinrichtungen die Unfallversicherung gemäss UVG durchführen können und in diesem Zusammenhang Verfügungen und Einspracheentscheide erlassen (Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG). Das Gesetz nimmt damit in Kauf, dass eine privatrechtliche juristische Person trotz ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse Behördenstellung hat. Dies ist gesetzlich gewollt und kann keinen Ausstandsgrund darstellen (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.4 Was die Beschwerdeführerin gegen diese klare Rechtsprechung vorbringt, verfängt nicht: In dem von ihr geschilderten Fall, wonach das Strafverfahren gegen eine Staatsanwältin des Kantons Aargau als Unfallverursacherin an eine ausserkantonale Staatsanwältin übergeben worden war (vgl. Urk. 7), trat nicht die Staatsanwaltschaft als Behörde, sondern jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft einzeln in den Ausstand. Auch aus dem Bundesgerichtsurteil 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012 kann keine Abkehr von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert werden, wird in Erwägung 3.2.1 von einer unbefangenen Gerichtsperson und in Erwägung 3.2.3 vom Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts oder aller Gerichtspersonen, und nicht vom Gericht als Behörde gesprochen.
2.5 Richtet sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin als Behörde, erübrigt es sich, sich zu den geltend gemachten Gründen für die Befangenheit zu äussern.
3.
3.1 Laut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverzögerungsbeschwerde). Zuständig zur Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 92 E. 2).
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, materiell sei das Ablehnungsbegehren auch ein Rechtsverweigerungs- beziehungsweise ein Rechtsverzögerungsbegehren (vgl. Urk. 1 Ziff. 1.6. S. 6), hat die Beschwerdegegnerin am 10. November 2011 eine ablehnende Leistungsverfügung erlassen (Urk. 14/Z85), welche sie mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 bestätigt hat (Urk. 14/Z111). Mit Erlass der Verfügung hat sie den Rechtsmittelweg vor Beschwerdeerhebung bereits ordentlich eröffnet. Damit ist auf die Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Die Akten des vorliegenden Prozesses sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Akten des Prozesses Nr. UV.2012.00108 zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Akten des vorliegenden Prozesses werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Akten des Prozesses Nr. UV.2012.00108 genommen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage der Doppel von Urk. 36 und 37/1-10
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).