Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00025
UV.2012.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 11. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli
Niggli Kaeslin & Partner, Advokatur und Notariat
Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem 27. Juni 1996 bei der Y.___ als Zeitungsverträger und seit dem 1. Mai 1990 bei der Z.___ als Detailmonteur und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. Februar 2004 einen Autounfall erlitt (Unfallmeldungen vom 16. und 17. Februar 2004, Urk. 7/1+2). Das noch am Unfalltag erstbehandelnde A.___ diagnostizierte (1) ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur links 2. bis 6. Rippe, Acetabulumfraktur hinterer Pfeiler rechts, Pilon tibiale Fraktur rechts, offene Talus-Luxationsfraktur links und Rissquetschwunde Stirne sowie (2) eine Patella bipartita links (radiologischer Zufallsbefund) (Bericht vom 9. Februar 2004, Urk. 7/8/1). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 7/132) bzw. Einspracheentscheid vom 21. Februar 2008 (Urk. 7/145) sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. April 2007 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % beruhende Rente und eine einer Integritätseinbusse von 40 % entsprechende Entschädigung von Fr. 42‘700.-- zu.
1.2     Mit Schadenmeldung vom 15. Juli 2008 setzte die Z.___ die SUVA in Kenntnis, dass X.___ am 22. Oktober 2007 über eine vorstehende Eckkante eines Elektrobodenkanals gestolpert und in der Folge gestürzt sei (Urk. 7/147), was zu einer Fraktur der Fixationsschrauben der Müllerdachschale an der rechten Hüfte führte (vgl. Bericht Dr. med. B.___ vom 28. Februar 2008, Urk. 7/164). Deshalb nahm Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom A.___, am 10. April 2008 einen Hüft-Totalendoprothesenpfannenwechsel rechts mit Trochanter-Osteotomie, Müller-Dachschale 28 und OSME (Osteosynthesematerialentfernung) vor (Operationsbericht vom 10. April 2008, Urk. 7/167). Mit Verfügung vom 29. September 2011 erhöhte die SUVA die Rente von X.___ mit Wirkung ab 1. September 2011 auf eine auf einer Erwerbseinbusse von 34 % beruhende Rente. Gleichzeitig teilte sie X.___ mit, dass die Integritätsentschädigung nicht erhöht werde (Urk. 7/294). Die von X.___ am 28. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt Peter Niggli erhobene Einsprache (Urk. 7/303), wies die SUVA mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 30. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Peter Niggli Beschwerde und beantragte, es sei von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszugehen und es sei ihm rückwirkend per 1. September 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 7‘028.80 zuzüglich Teuerung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 entzogenen aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 8). Am 23. August 2012 liess der Beschwerdeführer eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. August 2012 einreichen, gemäss welcher es nicht gelungen sei, ihn innert angemessener First in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu nicht vernehmen (Verfügung vom 27. August 2012, Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine auf einer Erwerbseinbusse von 34 % beruhende Rente hat.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).       Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.      
2.1     Der ursprünglichen Zusprache einer auf einer Erwerbseinbusse von 31 % beruhenden Rente legte die Beschwerdegegnerin folgendes, von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstelltes Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zu Grunde (Urk. 7/106 S. 4): „Die Gehfähigkeit und auch die Fähigkeit zu Stehen ist etwas eingeschränkt, beim Sitzen keine Schwierigkeiten. Gehstrecken ohne Unterbruch maximal bis 30 Minuten, unwegsames Gelände ist zu vermeiden. Begehen von Treppen selten möglich, Stehen und Gehen oft. Tragen von Lasten über kurze Strecken und auf guter Unterlage bis in den Bereich von 15 Kilo. Leitern kann der Patient nicht erklimmen. Idealerweise sollte der Patient eine Tätigkeit haben die intervallweise in zeitlicher Hinsicht ein Sitzen im Ausmass von mindestens 30 % erlaubt. Ist dies nicht möglich muss eine Reduktion der Arbeitszeit in Kauf genommen werden, wie dies aktuell gehandhabt wird. Limite des täglichen Einsatzes bei rein stehend und gehend auszuführender Tätigkeit auf guter Unterlage mit geringen Gehstrecken sechs bis sieben Stunden. Das Vertragen von Zeitungen ist erschwert, beim dauernden Ein- und Aussteigen aus dem Auto kommt der Anlaufschmerz vermehrt zum Tragen, zumutbare Dauer eine Stunde. Eine verlangsamte Ausführung ist zu erwarten“.
2.2
2.2.1   Nachdem sich beim Beschwerdeführer eine Pfannenlockerung an der rechten Hüfte ergeben hatte, nahm Dr. B.___ am 10. April 2008 einen Hüft-Totalendoprothesenpfannenwechsel rechts mit Trochanter-Osteotomie, Müller-Dachschale 28 und OSME vor. Der Beschwerdeführer dürfe die ersten 6 Wochen postoperativ keine aktive Abduktion und keine passive Flexion über 70° machen. In dieser Zeit sei eine Teilbelastung mit 25 Kilogramm möglich (Urk. 7/167).
2.2.2   Am 22. August 2008 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer berichte, dass er bis vor drei Wochen weitgehend schmerzfrei gewesen sei und die Muskulatur unter Physiotherapieaufsicht zunehmend aufgebaut habe. Vor drei Wochen seien dann ohne auslösendes Moment plötzlich Schmerzen in der Oberschenkelregion aufgetreten. Radiologisch zeige sich eine unauffällige Lage ohne Änderung im Bereich der Prothesenkomponenten. Er denke, dass die Beschwerden durch eine muskuläre Überlastungsreaktion ausgelöst seien. Er habe deshalb empfohlen, die Physiotherapiebemühungen drei Wochen vollständig zu sistieren (Urk. 7/195).
2.2.3   Nach Zuweisung durch Dr. B.___ diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, mit Bericht vom 19. März 2009 ein Polytrauma am 8. Februar 2004 mit unter anderem Acetabulumfraktur rechts osteosynthetisiert, später bei Femurkopfnekrose Prothesenimplantation sowie nach erneutem Trauma mit Pfannenlockerung Prothesenwechsel am 10. April 2008, persistierend belastungsabhängigen verstärkten Schmerzen in der rechten Hüfte mit Ausstrahlung bis ins Knie sowie Abduktions- und Flexionsschwäche und keinem Hinweis für zusätzlich neurologische Beschwerdeursache. Bei komplexer Anamnese mit multiplen Eingriffen an der rechten Hüfte finde sie klinisch eine Abduktionsschwäche und ein positives Trendelenburgzeichen wie häufig nach multiplen Eingriffen an der Hüfte wahrscheinlich durch lokale Vernarbung nach wiederholten operativen Zugängen über die dortige Muskulatur bedingt. Weiterhin falle eine Hüftflexionsschwäche auf, deren Ursachen ihr unklar bleibe, elektromyographisch fänden sich höchstens leichte chronische neurogene Veränderungen, Hinweise für eine zusätzliche Femoralisneuropathie bestünden weder anamnestisch noch klinisch noch neuropsychologisch. Differentialdiagnostisch frage sie sich, ob es sich um eine Schoninnervation bei doch persistierender schmerzhafter Hüftgelenksproblematik handle. Falls nicht kausal eine Therapie bei jetzt wieder zunehmenden Schmerzen unklarer Genese möglich sei, empfehle sie darum einen gezielten Versuch diese Muskelgruppe der Hüftflexoren zu trainieren (Urk. 7/218).
2.2.4   Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Oberarzt, vom A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 1. April 2009 (1) immobilisierende Hüftschmerzen rechts nach forcierter Hüftflexion bei (a) subjektiv „Knackgeräusch“, ausgesprochenem Bewegungsschmerz rechts, (b) radiologisch keiner Luxation, keiner Schaftlockerung und heterotoper Ossifikationen, (c) Differentialdiagnose: Hüftsubluxation, (2) chronische Hüftschmerzen rechts bei (a) Polytrauma bei Autounfall mit Acetabulumfraktur rechts unter Beteiligung des hinteren Pfeilers sowie Fraktur der Hinterwand und Impression der Hüftpfanne im Februar 2004 bei Kocher-Langerbeck-Zugang rechts mit offener Reposition der Hinterwand, Platten- und Schraubenosteosynthese am 12. Februar 2004, (b) Hüft-TP rechts mit primärer Dachschale, OSME am 6. Dezember 2004, (c) Hüft-TP-Wechsel rechts, Trochanter Osteotomie, OSME am 10. April 2008 und (d) Muskelatrophie Bein rechts (Iliopsoas/Quadrizeps M4), (3) ein Polytrauma bei Autounfall vom 8. Februar 2004 mit (a) Beckenfraktur (s. Diagnose 2), (b) Rippenserienfrakturen 2-6 links, (c) Thorax-Drainage via Thorakotomie (8. Februar 2004), (d) Talusluxationsfraktur links zweitgradig offen, (e) Grobreposition mit Spick und gelenksüberschreitendem Fixateur externe, Débridement und Wundverschluss am 8. Februar 2004, (f) Status nach second look mit indirekter Verschraubung von posterior mit kanülierten Schrauben am 9. Februar 2004, (g) Pilon tibial-Fraktur rechts mit Logensyndrom, (h) Logenspaltung und gelenksüberbrückendem Fixateur vom 9. Februar 2004 und (i) OSME-Fixateur und winkelstabile LCP-Doppelplattenosteosynthese vom 23. Februar 2004, anschliessend Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon bis Ende Juni 2004 und (4) eine unklare CRP-Erhöhung. Bezüglich Aktivitäten bestehe bei dem an Stöcken mobilen Beschwerdeführer eine eingeschränkte Gehfähigkeit für längere Strecken sowie für Funktionen in der Freizeit wie im Haushalt. Er sei vom 3. bis 20. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/215).
2.2.5   Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 17. Juli 2009 und hielt hierzu gleichentags fest, der Zustand sei stabil, dies erlaube den versicherungstechnischen Abschluss. Bezüglich der Sprunggelenke respektive der Rückfüsse beidseits sei seit 19. September 2006 weder eine Beschwerde- noch eine Befundänderung eingetreten, die damalige Beurteilung bleibe gültig. Das bei der letzten Abschlussuntersuchung aufgestellte Zumutbarkeitsprofil müsse revidiert werden. Das neue Zumutbarkeitsprofil lasse sich wie folgt umschreiben: Vollzeitig sei eine Tätigkeit im Sitzen zumutbar. Dabei sei ein gelegentliches Aufstehen mit kurzen Gehleistungen bis 50 Meter mit einer Zusatzbelastung bis 5 Kilogramm, ausnahmsweise auch bis 10 Kilogramm, möglich. Der Beschwerdeführer sei dabei aber auf die Stockhilfe links angewiesen. Ein repetierter kraftvoller Einsatz des rechten Beins sei auch im Sitzen nicht zumutbar. Das wenig belastende Bedienen eines Pedals, beispielsweise eines Gaspedals beim Autofahren, sei aber zumutbar. Die Kontrollen in wahrscheinlich jährigen Abständen bei Dr. B.___ und die Kontrollen alle 3 bis 4 Monate bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, seien durch die Beschwerdegegnerin weiterhin zu übernehmen, ebenso die wegen der Hüfte notwendigen Medikamente. Die Weiterführung der rein passiven Physiotherapie sei nicht mehr gerechtfertigt, hingegen bitte er die Administration, das regelmässige muskuläre Training in einem Fitness-Center über die nächsten Jahre weiterhin zu unterstützen, sofern ein mindestens zweimal wöchentlicher Besuch gewährleistet bleibe. Ebenfalls zu übernehmen seien der Längenausgleich am rechten Schuh sowie die Schuhzurichtung wegen der früheren Verletzungen am Pilon tibial rechts sowie des Talus links (Bettung der Füsse mit Einlagen, Sohlenversteifung, Abrollhilfe). Bezüglich Integritätsentschädigung ergebe sich keine Änderung, die rechte Hüfte sei bereits im Jahr 2006 auf das Maximum eingeschätzt worden, und im Bereiche beider Rückfüsse resultiere keine funktionell erhebliche Einschränkung (Urk. 7/223).
2.2.6   Dr. H.___ teilte Rechtsanwalt Peter Niggli am 14. September 2009 mit, der Kreisarzt habe dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit attestiert. Entsprechend sei auch ein Arbeitsversuch eingefädelt worden, welcher aber klar wieder die Grenzen der Belastbarkeit des Beschwerdeführers zeige. Die Tätigkeit an und für sich stelle hierbei nicht das Problem dar, sondern der äusserst ungünstige Arbeitsweg. Entsprechend bestünden schon vor dem Antritt der Arbeit ausgeprägte Schmerzen, welche sich natürlich während der Arbeit nicht erholen könnten. Aus diesem Grund müsse man in Ergänzung zur Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit noch ausführen, dass dem Arbeitsweg Beachtung geschenkt werde. Zum aktuellen Zeitpunkt hätten die weiterbestehenden Schmerzen, auch in Ruhe, sowie der Bescheid der Beschwerdegegnerin, dass mit einer Besserung nicht mehr zu rechnen sei, zu einer deutlichen Depression des Beschwerdeführers geführt. Da der Beschwerdeführer aktuell wieder vollständig arbeitsunfähig sei, sei die Prognose zum jetzigen noch unsicher und werde vom Verlauf der nächsten Wochen und Monate abhängen. Da der Ursprung der Depression klar in den Unfällen zu suchen sei, werde er diese Behandlung auch über die Beschwerdegegnerin abrechnen (Urk. 7/228).
2.2.7   Dr. H.___ berichtete Rechtsanwalt Peter Niggli erneut am 15. Januar 2010, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Reintegrationsprojekts sitzende Tätigkeiten ausgeführt. Im Gegensatz zur Beurteilung der Beschwerdegegnerin, die davon spreche, dass der Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz gemäss ihrem Belastungsprofil voll arbeitsfähig wäre, habe bei diesem Versuch gezeigt werden können, dass der Beschwerdeführe höchstens 4 Stunden im Tag in der Lage sei, irgendeine leichte Aufgabe zu erfüllen. Dies sei aufgrund von danach zunehmenden Schmerzen im Bereich von Hüfte, Becken und Bein. Der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht den Realitäten entspreche (Urk. 7/236.3).
2.2.8   Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 1. März 2010 als psychiatrische Diagnosen (1) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Als somatische Diagnose führte er einen Status nach Hüft TP rechts nach Unfall 2004 mit Reoperationen 2005/2008 an. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. I.___ keine Angaben (Urk. 7/241).
2.2.9   Nachdem Dr. B.___ am 20. August 2010 einen Hüft-TP-Pfannenwechsel rechts (Trochanter Osteotomie, Burch-Schneider-Schale rechts 62, Polyaethylen Cup 58/32, Chrom-Kobalt-Kopf 32 + 4) durchgeführt hatte (Operationsbericht vom 20. August 2010, Urk. 7/269.1), berichtete er am 11. November 2010 Dr. H.___, die früher stark störenden Schmerzen seien verschwunden. Der Beschwerdeführer sei nur gestört durch Beschwerden ventral im Oberschenkel und etwas inguinal bei vermehrtem Krafttraining mit Leg press. Im Weiteren bestehe natürlich die bekannte und im Vergleich zur präoperativen Situation nicht verbesserte Schwäche der Abduktorenmuskulatur an der rechten Hüfte. Der Beschwerdeführer wisse, dass er bei deutlicher Insuffizienz der Abduktoren auf der rechten Seite auch nach dem vorgenommenen Eingriff damit rechnen müsse, mit einem Stock auf der Gegenseite zu gehen. Die radiologische Situation sei glücklicherweise ruhig geblieben, und bei auch Schmerzfreiheit dürfe man die Hüfte wieder als normal belastbar ansehen. Er habe noch eine neue Physiotherapieverordnung zur weiteren Kräftigung mitgegeben. Bei allfällig auftretenden Problemen sei er gerne bereit, den Beschwerdeführer zu untersuchen. Im Moment habe er keine fixe Kontrolle vereinbart (Urk. 7/272.2).
2.2.10 Dr. G.___ nahm am 23. Mai 2011 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor. Er hielt hierzu mit Bericht vom gleichen Tag fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über ein massive Insuffizienz der Hüftabduktoren, welche zur Benutzung eines linksseitigen Stocks geführt habe. Gleichzeitig bestehe eine Schmerzhaftigkeit, diese könne mit einem NSAR und gelegentlich durch ein ergänzendes Schmerzmittel günstig beeinflusst werden. Klinisch bestätige sich die ausgeprägte Insuffizienz der Hüftabduktoren, das rechte Bein sei nun sehr gering belastbar, auch ansatzweise sei ein Einbeinstand rechts nicht möglich. Mit Hilfe eines linksseitigen Krückstocks bewege sich der Beschwerdeführer aber gut. Die Hüftbeweglichkeit sei insbesondere für die Flexion etwas eingeschränkt. Dies dürfte ein tiefes Sitzen, welches zu einer starken Hüftflexion führe, erschweren. Davon abgesehen bestünden kein Bewegungsschmerz und auch keine Lockerungszeichen. Der überlieferte Röntgenbefund sei unauffällig. Neun Monate nach der letzten Operation sei der Zustand seit längerer Zeit stabil, der versicherungstechnische Abschluss entsprechend möglich. Am Zumutbarkeitsprofil, das am 17. Juli 2009 formuliert worden sei, könne festgehalten werden, dies umso mehr, als Dr. B.___ bereits am 9. November 2010 festgehalten habe, dass die Schmerzen gegenüber der Zeit vor dem zweiten Pfannenwechsel deutlich geringer seien. Als Ergänzung zum Zumutbarkeitsprofil sei anzugeben, dass vorzugsweise bei der sitzenden Arbeit eine höhenverstellbare Sitzunterlage zur Verfügung stehe, angesichts der etwas eingeschränkten Hüftflexion rechts sei eine höhere Sitzposition zu bevorzugen. Es seien nach Abschluss weiterhin die Schmerzmedikamente zu übernehmen, im Übrigen betreibe der Beschwerdeführer selbständig ein Training in einem Fitness-Center. Für die nächsten Jahre wäre der übliche Beitrag von der Beschwerdegegnerin an die Kosten günstig. Ob die psychiatrische Behandlung weiterhin zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehe oder ob dies unabhängig vom Unfallereignis sei, müsste spezialärztlich beurteilt werden, aktuell sei die Behandlung aber sistiert. Der früher geschätzte Integritätsschaden sei nach wie vor korrekt (Urk. 7/279).
2.2.11 Dr. H.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2011 mit, dass der Beschwerdeführer bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch in der Lage gewesen sei, ohne Stock zu gehen. Er hätte entsprechend noch Lasten tragen und sich deutlich schneller fortbewegen können. Seit den letzten Operationen sei es ihm nicht mehr möglich, ohne Stock zu gehen. Ein Erhöhung der Rente um lediglich 3 % sei ein Schlag ins Gesicht des Beschwerdeführers (Urk. 7/301).

3.
3.1     Aus somatischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 17. Juli 2009 (E. 2.2.5) bzw. vom 23. Mai 2011 (E. 2.2.10; Urk. 2 S. 8).
3.2     Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der Berichte von Dr. G.___ sprechen würden. Vielmehr erfüllen seine Berichte die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, sie beruhen auf eingehender Untersuchung, sie berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sie sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).
3.3     Dr. H.___ wendet mit Bericht vom 6. Oktober 2011 gegen die Beurteilung der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, dass eine Erhöhung der Rente um lediglich 3 % zu wenig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, dieselben Arbeiten auszuführen, wie nach dem 1. Unfall vom 8. Februar 2004 (E. 2.2.11). Hierbei gilt es zu beachten, dass, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit. Es hat also im vorliegenden Verfahren eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit diversen Hinweisen). Es ist daher nicht zu beurteilen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache - sofern nicht zweifellos unrichtig - korrekt war, weshalb auch nicht entscheidend ist, ob die im vorliegenden Verfahren festgestellte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hinreichend von der ursprünglich angenommenen abweicht. Der Bericht von Dr. H.___ vom 6. Oktober 2011 stellt daher die Einschätzungen von Dr. G.___ nicht in Frage.
         Mit Bericht vom 15. Januar 2010 erklärte Dr. H.___, bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Arbeitstraining habe sich gezeigt, dass er nur während höchstens 4 Stunden im Tag in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben (E. 2.2.7). Diese Einschätzung von Dr. H.___ steht im Widerspruch zu seiner eigenen Aussage vom 14. September 2009, als er unter Bezugnahme auf die von Dr. G.___ am 17. Juli 2009 attestierte ganztätigte Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeiten erklärte, dass beim Arbeitsversuch nicht der Arbeitsplatz, sondern der Arbeitsweg das Problem gewesen sei (E. 2.2.6). Dr. H.___ beanstandete in diesem Bericht in keiner Weise die von Dr. G.___ grundsätzlich festgestellte ganztägige Arbeitsfähigkeit. Dr. H.___ nannte in seinen Berichten auch keine Befunde, welche nachvollziehen liessen, weshalb er im Januar 2010 zu einer anderen Einschätzung als im September 2009 gelangte und weshalb er den Beschwerdeführer weitergehend als Dr. G.___ in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtet. Seine Berichte vermögen daher die Einschätzung von Dr. G.___ nicht in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.4     Dr. B.___ machte in seinem abschliessenden Bericht vom 11. November 2010 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 2.2.9). Da er sich auch in den vorangehenden Berichten nicht zur länger andauernden Arbeitsfähigkeit geäussert hat (E. 2.2.1 und E. 2.2.2), stellen seine Berichte die Einschätzung von Dr. G.___ nicht in Frage.
3.5     Nachdem auch Dr. E.___ und Dr. F.___ vom A.___ (E. 2.2.3) und Dr. C.___ (E. 2.2.4) in ihren Berichten keine Angaben machten, welche der Einschätzung von Dr. G.___ entgegenstehen würden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich somatischer Einschränkungen auf die Einschätzung von Dr. G.___ abgestellt hat.

4.       Betreffend allfällige psychische Beschwerden führte die Beschwerdegegnerin zutreffend an, dass es sich beim Sturz vom 22. Oktober 2007 um ein leichtes Unfallereignis handelt, welches erfahrungsgemäss nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (Urk. 2 S. 6 und Urk. 6 S. 3; BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2007 ist daher ohne Weiteres zu verneinen.
         Auch in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Februar 2004 und allfälligen psychischen Beschwerden ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. So erklärte sie zutreffend, dass sich für die Zeit nach diesem Unfall in den Akten keinerlei Hinweise auf psychische Beschwerden finden (Urk. 6 S. 3). Psychische Beschwerden werden erstmals rund fünfeinhalb Jahre nach dem Unfall durch Dr. H.___ erwähnt (E. 2.2.6). Allfällige psychische Beschwerden können somit offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das erste Unfallereignis zurückgeführt werden, was denn auch der Beschwerdeführer nicht behauptet (Urk. 1). Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer bei Fallabschluss nicht in psychiatrischer Behandlung stand und auch ansonsten keinerlei Hinweise auf eine über eine gewisse Zeitspanne durchgeführte fachärztliche psychiatrische Behandlung bestehen (E. 2.2.10 und 6, Urk. 7/241).
         Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten bzw. natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 22. Oktober 2007 und vom 8. Februar 2004 und allfälligen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneint hat.

5.       Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommene Einkommensvergleich, gemäss welchem der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 89‘640.-- erzielt hätte und mit Gesundheitsschaden noch ein solches von Fr. 59‘527.-- erzielen kann (Urk. 2), ist nicht zu beanstanden (vgl. Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen, Urk. 7/291, Auskunft der Z.___, Urk. 7/289, Auskunft der J.___, Urk. 7/286, DAP-Blätter, Urk. 7/290). Es erweist sich hierbei insbesondere als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs vorgenommen und dabei auch das Valideneinkommen neu berechnet hat (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat daher ab 1. September 2011 Anspruch auf eine auf einer Erwerbseinbusse von 34 % beruhende Rente.

6.       Die Beschwerde erweist sich somit in jeder Hinsicht als unbegründet und ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Niggli
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).