Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00027




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 12. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier

MMA Monika Meier Anwaltsbüro

Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee







Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1954 geborene X.___ war als selbständiger Hafner-Plattenleger tätig, als er am 15. September 1990 über ein Holzstück fiel und sich dabei am linken Knie verletzte. Nachdem er dieses Ereignis am 19. September 1990 mit Unfallmeldung UVG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemeldet hatte (Urk. 8/1), lehnte diese ihre Leistungspflicht – unter Hinweis darauf, dass die (zwischenzeitlich per 22. Oktober 1990 abgeschlossene [Urk. 8/4]) freiwillige Versicherung im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht bestanden habe – mit Verfügung vom 8. November 1990 (Urk. 8/6) ab.

1.2    Am 18. November 1996 teilte der Versicherte der SUVA mit, er sei am 7. April 1996 bei der Arbeit über eine Treppe gerutscht und habe sich dabei am linken Knie eine Bänderverletzung zugezogen (Urk. 9/1). In der Folge wurden eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB) sowie eine Korbhenkelläsion des medialen Meniskus diagnostiziert und - im Rahmen des am 16. Dezember 1996 durchgeführten operativen Eingriffs (arthroskopische Teilmeniskektomie) - eine vollständige Ruptur des VKB festgestellt (Urk. 9/7). Am 6. Januar 1997 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 9/10).

1.3    Ab dem 1. April 1998 war X.___ als Plattenleger bei der Y.___ angestellt und damit weiterhin (nun obligatorisch) bei der SUVA versichert (Urk. 7/1, Urk. 7/71). Am 8. Juli 1998 rutschte er beim Verlegen von Wandplatten aus, stürzte und verletzte sich dabei am linken Knie (Urk. 7/1). Aufgrund der in der Folge diagnostizierten (erneuten) Meniskusläsion wurde am 17. August 1998 eine arthroskopische Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 7/4). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 6. April 2000 hielten die Ärzte der Klinik Z.___, Orthopädische Chirurgie, fest, trotz der klinisch nachweisbaren vermehrten Laxität beziehungsweise der milden Instabilität des linken Kniegelenks bestehe angesichts der anhaltenden subjektiven Beschwerdefreiheit und der vollen Arbeitsfähigkeit als Plattenleger keine Indikation zum Kreuzbandersatz (Urk. 7/22 S. 2).

1.4    Am 3. Mai 2000 liess X.___ der SUVA im Sinne einer Rückfallmeldung mitteilen, dass er sich am 12. April 2000 beim Arbeiten das linke Knie verdreht habe (Urk. 7/25). Am 2. November 2000 gaben die Ärzte der Klinik Z.___, Orthopädische Chirurgie, an, der Versicherte habe sich wieder gut erholt; subjektiv verursache das linke Knie keine wesentlichen Beschwerden. Der Versicherte kompensiere die Insuffizienz des VKB sehr gut und sei – schon aufgrund der beruflichen Situation – nicht motiviert für einen operativen Eingriff. Es sei ihm weiterhin ein konservatives Verhalten empfohlen worden (Urk. 7/29).

1.5    Vom 1. August 2006 bis 30. April 2010 war der Versicherte bei der A.___ als Hafner-Plattenleger angestellt und damit weiterhin obligatorisch bei der SUVA versichert (Urk. 7/32, Urk. 7/50 S. 4, Urk. 7/97 S. 2). Mit Schadenmeldung UVG vom 1. Dezember 2008 (Urk. 7/32) liess er dieser einen Rückfall zum 1998 erlittenen Unfall melden (vgl. auch Urk. 7/33 S. 1, Urk. 7/38 S. 1). Das MRI des linken Knies vom 6. Januar 2009 ergab einen beträchtlichen Knorpelschaden mit stark verkürztem medialem Meniskus sowie eine verdickte und verlängert Plica mediopatellaris (Urk. 7/34 S. 4). Am 6. Februar 2009 anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht für die – auf die Unfälle in den Jahren 1990, 1996 und 1998 zurückzuführenden - Beschwerden im linken Kniegelenk. Die Übernahme der Behandlungskosten im Zusammenhang mit der zudem bestehenden Rücken- und rechtsseitigen Kniesymptomatik lehnte sie – unter Hinweis auf deren unfallfremde Natur - ab (Urk. 7/38 S. 1 = Urk. 7/40 S. 2). Am 21. April 2009 liess sie X.___ von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kreisärztlich untersuchen. Dieser gelangte zum Schluss, dass dem Versicherten die Tätigkeit als Hafner-Plattenleger nicht weiter zumutbar sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/46 S. 7 = Urk. 7/67 S. 8). Der Schaden am linken Kniegelenk (mässige Pangonarthrose, Knieinstabilität bei Kreuzbandläsion) bedeute eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/47). In der Folge empfahl die SUVA dem Versicherten am 24. April 2009 die Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Urk. 7/49) und beauftragte ein hierfür spezialisiertes Unternehmen, ihn bei der beruflichen Integration zu unterstützen (Urk. 7/48).

1.6    Am 13. August 2009 liess der Versicherte, der zwischenzeitlich trotz Beschwerden seine bisherige Tätigkeit weitergeführt hatte (vgl. Urk. 7/62), der SUVA mitteilen, dass er sich am 29. Juli 2009 beim Spazieren das linke Knie verrenkt habe und deshalb seither zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/64). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und kam (weiterhin) für die Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem linken Knie auf (vgl. Urk. 7/72). Im September 2009 nahm der Versicherte - zuerst zu 50 % bei adaptierter Tätigkeit (vgl. Urk. 7/75) und dann vollzeitlich (Urk. 7/78 S. 4) – die Arbeit wieder auf. Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung am 16. November 2009 hielt Dr. B.___ am 17. November 2009 fest, dass an der Beurteilung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit vom 21. April 2009 (Urk. 7/46 f.) festgehalten werden könne. Die bisherigen Bemühungen betreffend eine neue berufliche Tätigkeit seien indes erfolglos verlaufen (Urk. 7/78 S. 4). Auf dessen entsprechenden Wunsch hin (Urk. 7/79 S. 1) bestätigte die SUVA dem Versicherten am 19. November 2009, dass sie ab 1. Oktober 2009 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Plattenleger (Arbeit halbtags mit voller Leistung) ausgehe (Urk. 7/80). Am 16. Februar 2010 beauftragte die SUVA erneut eine externe Gesellschaft mit der beruflichen Wiedereingliederung des Versicherten (Urk. 7/94 S. 2). Am 22. Februar 2010 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für einen Grundkurs Logistik mit integriertem Logistikpraktikum vom 19. April bis 19. Juni 2010 (Urk. 7/96). Mit Schreiben vom 3. März 2010 (Urk. 7/98) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Taggelder per 18. April und die Heilbehandlungsleistungen per 30. April 2010 eingestellt würden. Ab dem 19. April 2010 werde ihm die IV Taggelder ausrichten. Nach Abschluss sowohl der Umschulungsmassnahmen der IV als auch der Stellenvermittlung werde dann geprüft, ob Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen bestehe (Urk. 7/98 S. 1). Unfallbedingt sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar; sofern er nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen keine passende Stelle finde, sei eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung angezeigt (Urk. 7/98 S. 2). Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 7/102) verfügte die SUVA in der Folge bereits am 31. März 2010 eine Integritätsentschädigung von 15 % (je 7,50 % für die Folgen der Unfälle vom 7. April 1996 und vom 8. Juli 1998); der Rentenanspruch werde zu gegebener Zeit geprüft (Urk. 7/103).

    Nachdem der Versicherte die Logistikausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 7/120), erteilte die IV-Stelle am 7. Juli 2010 Kostengutsprache für eine LKW-Ausbildung/Kat. C (Urk. 7/108). Am 16. Juli 2010 teilte X.___ der SUVA mit, dass er ab 1. August 2010 vorübergehend als Schreiner bei seinem Sohn arbeiten werde; die Stellenvermittlung könne daher derzeit sistiert werden (Urk. 7/112; vgl. auch Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2010 [Urk. 7/115/1-5]). Die zuständige Mitarbeiterin der SUVA informierte ihn daraufhin darüber, dass die Tätigkeit als Schreiner nicht dem von Kreisarzt Dr. B.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil entspreche und die SUVA dementsprechend im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch keine Leistungen erbringen werde (Urk. 7/112). Der Versicherte nahm in der Folge sowohl die Tätigkeit als Schreiner als auch die Ausbildung zum LKW-Fahrer auf (vgl. Urk. 7/117 f.), brach letztere indes im Januar 2011 ab, weshalb die IV-Stelle das Gesuch um Durchführung beruflicher Massnahmen am 19. Januar 2011 als erledigt abschrieb (Urk. 7/120).

    Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die SUVA mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/142) den Rentenanspruch, da der Versicherte in der - (anders als die Arbeit als Schreiner) dem von DrB.___ definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden - Tätigkeit als Lagerlogistik-Staplerfahrer ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage sei. Seine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/144/3-4) wies sie am 22. Dezember 2011 ab (Urk. 2). Kurz zuvor hatte die IV-Stelle den Rentenanspruch – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % - mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/147) ebenfalls negiert.


2.    Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Dezember 2011 (Urk. 2) liess X.___ am 1. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„Es sei dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Invalidenrente zuzusprechen;

Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein umfassendes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die SUVA schloss am 9. März 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 7/103) betreffend Integritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und vorliegend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

1.2

1.2.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.2.2    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).

1.2.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.2.4    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).


2.

2.1    Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2011 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der linksseitigen Kniebeschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage sei, ein höchstens 9,22 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen. Übte der Beschwerdeführer die umgeschulte Tätigkeit als Logistikmitarbeiter aus, hätte er eine Lohneinbusse von lediglich 5,52 % zu gewärtigen, und unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als Schreinergehilfe resultiere gar ein Invaliditätsgrad von nur 3,1 % (Urk. 2 S. 5, Urk. 6 S. 3 f.)

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er erbringe in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Hilfsschreiner lediglich eine Leistung von 50 % (Urk. 1 S. 2). Die SUVA sei zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Logistik-Staplerfahrer ausgegangen, sei ihm diese Tätigkeit, die das Heben von Lasten erfordere, doch aufgrund der progredienten Schäden am linken Knie gar nicht mehr zumutbar. Daher habe er sich denn auch zum LKW-Chauffeur umschulen lassen wollen. Allerdings habe sich dann herausgestellt, dass er aufgrund der Kniebeschwerden nicht oder nur unter Schmerzen in der Lage sei, eine LKW-Kupplung zu betätigen. Aufgrund der seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung am 21. April 2009 [richtig: 16. November 2009 (vgl. Urk. 7/78)] noch schlimmer gewordenen Symptomatik sei ihm höchstens noch eine Lagertätigkeit im Pensum von 50 % zumutbar. Insofern habe er durchaus Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Nach Lage der Akten sind die nebst der linksseitigen Knieverletzung bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Schaden am rechten Knie [vgl. etwa Urk. 7/67 S. 1]) unfallfremder Genese (vgl. Urk. 7/37, Urk. 7/46 S. 6 und S. 7). Hinsichtlich der aufgrund der – unbestrittenermassen unfallkausalen (Urk. 2, Urk. 6) - linksseitigen Kniebeschwerden verbleibenden Einschränkung des Leistungsvermögens geht aus den medizinischen Beurteilungen Folgendes hervor:

    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte am 8. Januar 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/34 S. 1):

- Kniebeschwerden beidseits bei nicht entzündlichem Erguss linksbetont

- Status nach Knieverletzung links 1996 mit Ausriss des vorderen Kreuzbandes und Instabilität sowie Meniskusläsion (Resektion, Teilmeniskektomie medial), Chondropathia femoropatellar Grad I (Arthroskopie vom 16. Dezember 1996); anamnestisch schon 1990 klinisch Verdacht auf vordere Kreuzbandruptur

- Status nach Knieverletzung links am 8. Juli 1998 bei Sturz mit erneuter Meniskusläsion (Resektion; Teilmeniskektomie medial); damals Nachweis einer schweren femoropatellären Chondropathie (Arthroskopie vom 17. August 1998)

- im August 1999 Abklärung Klinik Z.___ mit Verzicht auf operative Massnahmen hinsichtlich der vorderen Kreuzbandläsion mit Insuffizienz

- Status nach Arthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie, Resektion der Plica mediopatellaris und Resektion der Bursa präpatellaris Februar 2004

- MRI linksseitig: beträchtlicher Knorpelschaden, betont medial femorotibial, stark verkürzter medialer Meniskus, verdickte und verlängerte Plica mediopatellaris, umschriebenes Knochenmarksödem des medialen Patellapols (möglicherweise indirektes Zeichen einer Einklemmung der Plica mediopatellaris), narbige Veränderungen der Subkutis bei Plattenleger

- MRI rechtsseitig: Status nach Teilmeniskektomie, femoropatellarer Knorpelschaden, Patellalateralisation, Dysplasie des femoropatellären Gleitlagers; Ganglion oder synoviale Zyste an der Spitze des Hoffa’schen Fettkörpers, Arthrose des proximalen fibulotibialen Gelenkes mit kleinen subchondralen Zysten, narbige Veränderungen der Subkutis bei Plattenleger

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (Lot von L3 vor Promontorium), Skoliose bei Beckentiefstand von 2 cm rechtsseitig

- im Verlauf seit 2004 progrediente Osteochondrose L5/S1 und Intervertebralgelenksarthrosen

    Die bildgebend festgestellten erheblichen Knorpelveränderungen mit begleitenden subchondralen Reaktionen, betont am linken Knie, vermöchten die vorwiegend belastungsabhängige Symptomatik doch zu erklären (Urk. 7/34 S. 1). Aus diesen strukturellen Befunden resultierten auch Einschränkungen auf der beruflichen Ebene. So erbringe der Beschwerdeführer als Plattenleger keine volle Leistung; dass er diese Tätigkeit – mit Anpassungen – dennoch weiter ausüben könne, sei der Kulanz seines Vorgesetzten zuzuschreiben. Es seien berufliche Massnahmen indiziert (Urk. 7/34 S. 2).

3.2    Anlässlich der am 21. April 2009 durchgeführten Untersuchung stellte Kreisarzt Dr. B.___ betreffend das linke Kniegelenk eine erhebliche Belastungsintoleranz ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, reizlose Einstichstellen nach Meniskektomie, eine – muskulär kompensierte – Insuffizienz des VKB, eine erhaltene Seitenbandstabilität, eine prä- und subpatelläre Hautbeschwielung ohne wesentliche Verdickung der Bursa sowie – bildgebend nachgewiesen - massive chondropathische Veränderungen femorotibial und femoropatellär fest. Der Beschwerdeführer klage über belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Die vorhandenen Schäden seien je hälftig auf die beiden 1996 beziehungsweise 1998 erlittenen Unfälle zurückzuführen (Urk. 7/46 S. 6). Bis anhin sei der Beschwerdeführer seiner Arbeit trotz der Beschwerden fast immer zu 100 % nachgegangen, habe dabei indes eine verminderte Leistung erbracht und sei auf das Wohlwollen seines Arbeitgebers angewiesen gewesen. Die Tätigkeit als Plattenleger sei ihm wohl nicht weiter zumutbar. Die bisherigen Bemühungen, eine geeignetere Stelle zu finden, seien erfolglos verlaufen. Noch – vollzeitlich – zumutbar seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen (statisch 10 bis 15 kg, kurzstreckig gehend unter 10 kg), Stehen ohne ausschliessliche Belastung des linken Beines (und – aus unfallfremden Gründen - auch des rechten Beines), Gehen einige hundert Meter mehrmals pro Arbeitszeit und Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein (und auch das rechte), kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, ausschliesslich bondennahe, kauernde und kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, ebenso Arbeiten, bei denen es Vibrationen und Schläge gebe, sowie – wegen der (nicht unfallbedingten) Rückenbeschwerden – Tätigkeiten in ausschliesslich vorgeneigten Körperpositionen (Urk. 7/46 S. 7). Sinnvoll erscheine die Aufnahme einer möglichst berufsnahen neuen Tätigkeit, etwa im Beratungs-, Verkaufs- oder Begutachtungssektor; in Betracht fielen allenfalls auch Lagertätigkeiten mit aus dem bisherigen Tätigkeitsbereich bekannten Materialen (Urk. 7/46 S. 8). Angesichts der bestehenden Funktionseinschränkungen (unwesentliche Bewegungseinschränkung, leichte Insuffizienz des VKB) und der massiven strukturellen Veränderungen sei der Integritätsschaden betreffend das linke Kniegelenk mit 15 % zu beziffern (Urk. 7/47).

3.3    Dr. C.___ bestätigte am 17. Juli 2009 die am 8. Januar 2009 gestellten Diagnosen (Urk. 7/34 S. 1) und hielt fest, bei einer – schon aufgrund der linksseitigen Kniebeschwerden indizierten – beruflichen Umstellung auf eine körperlich leichte Tätigkeit beziehungsweise bei einer Reduktion des Pensums in der aktuellen Tätigkeit als Plattenleger sei auch eine Verminderung der Rückenschmerzen zu erwarten (Urk. 7/55 S. 1 f.).

3.4    In seinem Schreiben vom 25. September 2009 an die SUVA (Urk. 7/75) gab DrC.___ an, die zwischenzeitlich exazerbierten linksseitigen Knieschmerzen seien nun tendenziell regredient, wobei weiterhin ein Giving way und belastungsabhängige Beschwerden bestünden. Die im Betrieb im Pensum von 50 % aufgenommene adaptierte Tätigkeit beinhalte zeitweise auch das Heben beziehungsweise Tragen schwerer Lasten; der Beschwerdeführer könne dies allerdings nach eigenen Angaben mit dem reduzierten Pensum tolerieren; eine Steigerung des Arbeitspensums könne er sich aber nicht vorstellen. Wenn einmal eine Entscheidung betreffend berufliche Massnahmen gefallen sei, könne der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Tätigkeit besser geführt werden.

3.5    Nachdem er den Beschwerdeführer am 16. November 2009 erneut kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 17. November 2009 fest, die aktuellen Befunde entsprächen vollumfänglich den am 21. April 2009 erhobenen. Insofern bestehe auch unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit; betreffend das Zumutbarkeitsprofil könne auf die Beurteilung vom 21. April 2009 (Urk. 7/46) verwiesen werden. Tatsächlich gehe der Beschwerdeführer nach wie vor vollzeitlich der angestammten Tätigkeit nach, was die geklagten Beschwerden eindeutig erkläre. Gebe es keine berufliche Veränderung, werde er früher oder später dekompensieren (Urk. 7/78 S. 4).

3.6    Das MRI des linken Knies vom 27. April 2011 ergab eine – verglichen zur Untersuchung vom 6. Januar 2009 – progrediente schwere mediale Femorotibialarthrose mit zunehmenden Nekrosezonen tibial, erheblichen Knorpelschäden und ausgeprägter Meniskusdegeneration. Überdies wurden – vorbestehend – zwei freie Gelenkskörper in einem posterioren Gelenksrezessus festgestellt (Urk. 7/126 S. 3).

3.7    DrC.___ hielt am 10. Mai 2011 fest, der Beschwerdeführer klage über seit zwei Jahren zunehmende beidseitige Kniebeschwerden und Rückenschmerzen. Die im Rahmen beruflicher Massnahmen aufgenommene Tätigkeit als Logistikarbeiter habe das Heben grösserer Gewichte erfordert als als Plattenleger, und die Arbeit als Chauffeur habe beim Kuppeln Probleme gemacht. Derzeit arbeite der Beschwerdeführer ganztags als Hilfsschreiner bei seinem Sohn und erbringe dabei nach eigenen Angaben eine Leistung von knapp 50 %. Angesichts der progredienten Schäden am linken Bein und der ebenfalls zunehmenden Symptomatik am rechten Knie sowie lumbal stünden erneut berufliche Massnahmen und allenfalls eine Rente zur Diskussion. Therapeutisch falle betreffend das linke Knie wahrscheinlich nur noch eine prothetische Versorgung in Betracht (Urk. 7/126 S. 2).

3.8    Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. C.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/126) hielt Dr. B.___ am 6. Juni 2011 fest, die Situation sei im Wesentlichen unverändert; weiterhin verursache die linksseitige Gonarthrose Beschwerden. Am bereits definierten und weiterhin gültigen Zumutbarkeitsprofil werde sich auch in Zukunft nichts mehr ändern. Weder die Tätigkeit als Chauffeur noch die Arbeit als Hilfsschreiner entspreche diesem Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/127).


4.

4.1    Aus den zitierten medizinischen Berichten geht einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt einen Schaden am linken Knie aufweist und deshalb in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Fest steht überdies, dass die angestammte, per 30. April 2010 schliesslich auch tatsächlich aufgegebene Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr zumutbar ist (vgl. etwa Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/46 S. 7, Urk. 7/55 S. 2, Urk. 7/78 S. 4, Urk. 7/127). Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, gelangte der Kreisarzt Dr. B.___ gestützt auf die Ergebnisse seiner am 21. April 2009 (Urk. 7/46) und am 17. November 2009 (Urk. 7/78) durchgeführten Untersuchungen mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer der linksseitigen Kniesymptomatik angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/46 S. 7, Urk. 7/78 S. 4, Urk. 7/127). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schadens am linken Knie und der damit in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung in einer geeigneten, dem von DrB.___ definierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/46 S. 6) entsprechenden Tätigkeit unfallbedingt lediglich zu 50 % arbeitsfähig wäre. Namentlich hielt auch der behandelnde Dr. C.___ eine berufliche Umstellung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit zwar für angezeigt (Urk. 7/55 S. 2), doch äusserte er sich nicht dahingehend, dass er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht als eingeschränkt erachtete. Vielmehr erschöpft sich seine Schilderung in den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, er erbringe als Hilfsschreiner bloss eine Leistung von knapp 50 % (Urk. 7/126/2). Selbst wenn mit Dr. C.___ angenommen würde, die Tätigkeit als Logistikarbeiter sei auch nicht zumutbar (Urk. 7/126 S. 2), so steht dem Beschwerdeführer angesichts seiner Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit dennoch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. In Anbetracht dieser Aktenlage besteht daher weder Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen, noch sind vom beantragten Beizug der IV-Akten (Urk. 1 S. 2 f.) neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Hinzuweisen bleibt darauf, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeitsunfähigkeit begründen und der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin der - mit dem von Dr. B.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil in keiner Weise vereinbaren – Tätigkeit als Schreinergehilfe nachgeht und dabei (entgegen seinen Angaben [Urk. 1 S. 3, Urk. 7/126 S. 2]) eine volle Leistungsfähigkeit zeigt (vgl. Auskunft des Arbeitgebers vom 9. August 2011 [Urk. 7/136]).

4.2    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die SUVA gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 7/101) für das Jahr 2010 von einem Einkommen von Fr. 74‘305.-- aus (Urk. 7/138, Urk. 7/140 S. 3, Urk. 2 S. 5). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 67‘454.-- stellte sie auf die Tabellenlöhne ab. Dabei ging sie vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an dem Mittelwert von Anforderungsniveau 3 und 4 entsprechenden Arbeitsplätzen von Fr. 5‘405.-- aus (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 24) und rechnete diesen auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) auf und gelangte so zu einem Invaliditätsgrad von 9,22 %. Zu Recht merkte sie an, dass sich unter Berücksichtigung des Einkommens als ausgebildeter Logistikmitarbeiter von Fr. 70‘200.-- (Urk. 7/134) ein Invaliditätsgrad von lediglich 5,52 % und gestützt auf das tatsächlich erzielte Salär als Schreinergehilfe von Fr. 72‘000.-- (Urk. 7/135 f.) ein - gar noch geringerer - Invaliditätsgrad von 3,1 % ergäbe (Urk. 2 S. 5). Da der Beschwerdeführer demnach jedenfalls keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad aufweist, ist die Rentenverweigerung zu Recht erfolgt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Monika Meier

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer



PF/AF/IDversandt