Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00028
UV.2012.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 28. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ war seit dem 2. Mai 2005 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig, als ihm am 6. Dezember 2005 Beton auf das linke Knie fiel (Unfallmeldung UVG vom 14. Dezember 2005, Urk. 10/1). Da X.___ in der Folge arbeitsunfähig war, richtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggeldleistungen aus. Mit Verfügung vom 23. November 2007 sprach die SUVA X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer 15%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 10/76). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 hob die SUVA die Rente von X.___ mit Wirkung per 1. März 2008 auf und forderte die für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. September 2011 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 25‘114.20 zurück (Urk. 10/81). Die von X.___ am 4. November 2011 erhobene Einsprache (Urk. 10/84) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 1. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Eric Stern Beschwerde erheben und beantragen, er sei von der Rückerstattungspflicht zu befreien. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 18. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihrer Rückforderung vor, wegen den infolge des Unfalls vom 6. Dezember 2005 verbliebenen körperlichen Beeinträchtigungen sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2007 basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 54‘862.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘863.-- eine Rente von 15 % zugesprochen worden. Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Z.___ seit 1. März 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 61‘100.-- erziele. Der Beschwerdeführer habe es trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rentenverfügung unterlassen, die wesentliche Verbesserung in wirtschaftlicher Hinsicht zu melden. Er habe daher die für den Zeitraum 1. März 2008 bis 30. September 2011 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 25‘114.20 zurückzuerstatten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die ursprüngliche Rentenzusprache nicht vergleichsweise erfolgt, sondern es sei ihm lediglich das rechtliche Gehör gewährt worden. Eine Rentenrevision wäre zudem auch bei einer vergleichsweisen Rentenzusprache möglich. Infolge der Anzeigepflichtverletzung fehle es am guten Glauben, weshalb ein Erlass der Rückerstattung nicht möglich sei (Urk. 2 und Urk. 9).
1.2     Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden, die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenzusprache von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen. Die Rentenfestsetzung sei vergleichsweise erfolgt. Dank glücklicher Umstände und ausserordentlichem Einsatz erziele er nun als Metallschneider bei der Z.___ ein Einkommen, welches über dem vergleichsweise angenommenen Invalideneinkommen liege. Er nehme hierzu erhebliche Schmerzen im Knie in Kauf. Hinzu komme, dass er zweimal pro Monat nach Zurzach zu Bäderkuren gehe und auch in Bosnien Bäderkuren mache. Er verwende also seine Sommerferien im Wesentlichen für Therapiezwecke. Es gelte zudem zu beachten, dass er in den ersten sechs Monaten nach der Berentung arbeitslos war und dabei lediglich ca. Fr. 1‘200.-- Arbeitslosengelder erzielt habe. Dies habe damals auch nicht zu einer Erhöhung der Rente geführt (Urk. 1).

2.      
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss ist nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen).
2.2     Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 23. November 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall Fr. 54‘862.-- verdient hätte (Urk. 10/76). Dieser Wert wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweist sich auch als rechtens, hätte der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Y.___ im Jahr 2007 doch bei einer 42-Stundenwoche einen Stundenlohn von Fr. 25.12 (inkl. 13. Monatslohn) gehabt (Fr. 25.12 x 42 x 52 = Fr. 54‘862.--; Urk. 10/50/2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte die Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf einen Vergleich. Denn bei dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokument vom 3. September 2007 (Urk. 10/60) handelt es sich lediglich um ein Besprechungsprotokoll. So geht aus diesem nicht hervor, dass sich die Parteien über etwas geeinigt hätten, sondern vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Sicht der Dinge darlegte. So heisst es beispielsweise: „Gemäss unserem Schreiben vom 23.08.2007 sprechen wir Ihnen per 01.10.2007 eine Rente von 15 % zu.“ Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärte, kann nicht auf eine vergleichsweise Rentenzusprache geschlossen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, wäre jedoch selbst bei einer vergleichsweisen Rentenzusprache eine Rentenrevision möglich, erzielt der Beschwerdeführer doch seit 1. März 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz 2468).
3.2     Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2008 erzielt der Beschwerdeführer bei der Z.___ ab 27. Februar 2008 ein Einkommen von Fr. 4‘500.-- zuzüglich 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4‘700.-- ab Juni 2008 (Urk. 10/79), was einem Einkommen von Fr. 54‘000.-- (12 x Fr. 4‘500.--) bzw. Fr. 58‘700.-- (12 x Fr. 4‘500.-- + Fr. 4‘700.--) entspricht. Dieses Einkommen ist - auch unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 117,2 auf 119,5 (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik (Tabelle T1.1.93, Abschnitt F, Baugewerbe) für das Valideneinkommen (Fr. 54‘862.-- : 117,2 x 119,5 = Fr. 55‘938.65) - ohne Weiteres rentenausschliessend. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses neue Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden (Art. 31 ATSG). Auf diese Pflicht wurde er von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. November 2007 hingewiesen (Urk. 10/76/3). Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch rückwirkend per 1. März 2008 verneint hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat daher die seither bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 25‘114.20 zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG).
3.3     Ein allfälliger Erlass der Rückforderung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierüber wäre in einem besonderen Erlassverfahren zu entscheiden, hat die Beschwerdegegnerin doch darüber noch nicht förmlich verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3 und 8C_301/2011 ebenfalls vom 30. Juni 2011, E. 4.2 mit diversen Hinweisen).

4.       Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).