Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00029 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 8. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2003 als Verwaltungsassistentin beim Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 3. November 2007 stolperte sie im Z.___ über eine Schwelle und fiel auf ihre linke Hüfte (Urk. 9/1). Dabei zog sie sich auf der linken Seite eine laterale Schenkelhalsfraktur (Urk. 10/2) und eine Fissur im Schambeinast (Urk. 10/3 und Urk. 10/7) zu. Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Ereignis. Am 26. April 2010 teilte sie der Versicherten – unter Hinweis darauf, dass von der Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei – mit, sie werde ihre Leistungen per 30. April 2010 einstellen (Urk. 9/27).
Ein knappes Jahr später ersuchte X.___ mit Eingabe vom 15. April 2011 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 9/31). Am 2. Mai 2011 verfügte die AXA die Leistungseinstellung (Urk. 9/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2011 (Urk. 9/35) wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 (Urk. 9/44 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ein rechtskonformes Einspracheverfahren durchzuführen und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 24. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Am 25. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 19), wovon der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik und eine Rechnung der A.___ ein (Eingabe vom 12. November 2012 [Urk. 21-22]), was der Beschwerdegegnerin am 13. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG jedoch nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3).
1.2 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten („une sensible amélioration de l’état de l’assuré, „un sensibile miglioramento della salute dell’assicurato“ in der französischen respektive italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa die Art. 1a und 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 30. April 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung über diesen Zeitpunkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Seit Juli 2008 bestehe überdies wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, was eine Besserung der körperlichen Beschwerden illustriere. Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität sei sodann aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich, weshalb auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Die fehlende Zustellung der während des Einspracheverfahrens eingeholten medizinischen Berichte an die Beschwerdeführerin stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 2, 8 und 19).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren medizinische Berichte bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und bei Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, eingeholt (Urk. 10/14-17), ohne ihr vor Erlass des Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In materieller Hinsicht brachte sie vor, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands sei vorliegend rein medizinisch und ohne Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Urk. 1). Denn sobald wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, sei die ärztliche Behandlung solange zu finanzieren, als sie medizinisch indiziert, wirtschaftlich und wirksam sei. Die Integritätseinbusse lasse sich auf Grund der Aktenlage nicht beurteilen (Urk. 15).
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Erlässt ein Versicherer über eine Leistung, welche erheblich ist, zu Unrecht keine Verfügung, sondern erledigt er die Herabsetzung einer Leistung im formlosen Verfahren und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 152).
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit formlosen Schreiben vom 26. April 2010 mit, sie werde ihre Leistungen auf Ende des Monats hin einstellen (Urk. 9/27). Die Beschwerdeführerin verlangte in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung rechtzeitig innerhalb eines Jahres mit Eingabe vom 15. April 2011 den Erlass der entsprechenden Verfügung (Urk. 9/31), so dass ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht die Wirksamkeit des Entscheids vom 26. April 2010 entgegen hielt, sondern die Verfügung vom 2. Mai 2011 erliess.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.3 In die im Zeitpunkt der formlosen Leistungseinstellung vom 26. April 2010 vorliegenden Akten konnte die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen (Urk. 9/2829). Hingegen ist ausgewiesen und unbestritten, dass sie vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids weder von den von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren eingeholten Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 10/15) noch von der Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, betreffend den Integritätsschaden (Urk. 10/17) Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren somit nicht Einblick in sämtliche Akten und verletzte daher deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Die im Einspracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ bestätigen im Wesentlichen die bereits anlässlich der Mitteilung vom 26. April 2013 vorgelegene, von Dr. B.___ am 22. März 2010 genannte Schmerzproblematik in der linken Hüfte (vgl. Urk. 10/12); sie enthalten weder neue, entscheidrelevante Gesichtspunkte noch zeigen sie eine wesentliche Veränderung des medizinischen Zustands auf. Die Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2011 verneint den Integritätsschaden ebenso wie Dr. J.___ am 13. April 2010 (vgl. Urk. 10/13). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass die neuesten Arztberichte im Vergleich zu den bei der Leistungseinstellung vorhandenen Berichten keine weiteren, für die Entscheidfindung wesentlichen Informationen enthalten. Die Beschwerdeführerin konnte daher durchaus auch in Unkenntnis der neuen Berichte die Sach- und Rechtslage beurteilen.
Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt anzusehen, zumal sich die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft. Die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2011 und Rückweisung der Angelegenheit zwecks Gewährung der Akteneinsicht und erneuter Verfügung käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin befand sich nach ihrem Stolpersturz vom 3. bis am 14. November 2007 im E.___, F.___, in Spitalpflege, wo ihre Fraktur des Schenkelhalses links am 4. November 2007 operativ versorgt wurde (Urk. 10/2-5). Im Anschluss daran hielt sie sich bis am 1. Dezember 2007 im G.___ in H.___ zur stationären Rehabilitation auf. Dort wurde zusätzlich eine linksseitige mediale Schambeinastfissur erhoben (Urk. 10/3 und Urk. 10/7).
4.2 Der behandelnde Dr. I.___ des E.___ führte am 21. April 2008 aus, die Beschwerdeführerin stehe noch in physiotherapeutischer Behandlung und alle drei Monate fänden ärztliche Beratungen statt (Urk. 10/8). Dies bestätigte er am 22. September 2008 (Urk. 10/10).
In Absprache mit Dr. I.___ attestierte Dr. med. J.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2008 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2008 (Urk. 10/9).
4.3 Die Ärzte des E.___ berichteten am 19. Dezember 2008 über die am 13. Dezember 2008 stattgefundene Untersuchung. Es bestehe eine reizlose Narbe am linken lateralen Oberschenkel und inspektorisch habe sich keine Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur mehr finden lassen. Es sei ein hinkfreies Gangbild festzustellen und der Zehenspitzen-Gang und der Einbeinstand seien problemlos möglich. Die Beschwerdeführerin berichte über eine weitgehende Beschwerdefreiheit unter konstant weitergeführter Physiotherapie. Bei einem sehr erfreulichen klinischen und radiologischen Ergebnis werde die ambulante Behandlung am E.___ abgeschlossen (Urk. 10/11).
4.4 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2010 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter gelegentlichen Hüftschmerzen mit Schonhinken leidet. Die gegenwärtige und weitere Behandlung bestehe aus Physiotherapie und die medizinischen Beratungen würden alle drei bis sechs Monate stattfinden (Urk. 10/12).
4.5 In seiner aufgrund der Akten verfassten Beurteilung vom 13. April 2010 gelangte Dr. J.___ zum Schluss, die Fortführung der Physiotherapie führe zu keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustands. Es habe sich bereits anlässlich der Jahreskontrolle im E.___ ein erfreuliches postoperatives Ergebnis gezeigt und auf die Metallentfernung sei bislang verzichtet worden. Die telefonische Rücksprache mit Dr. B.___ habe ergeben, dass dieser den Fall nach der letzten physiotherapeutischen Behandlung im Dezember 2009 abgeschlossen habe. Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bestehe nicht (Urk. 10/13).
4.6 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 23. Mai 2011 hielt Dr. C.___ einen Tag später fest (Urk. 10/16), bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin handle es sich höchstwahrscheinlich um eine residuelle, narbenbedingte Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Oberschenkels. Der geklagte Schmerz habe bei der Untersuchung nicht ausgelöst werden können und trete nur bei Rotationsbewegungen der linken Hüfte unter Belastung auf (S. 2). Die Beschwerdeführerin zeige ein regelrechtes, flüssiges Gangbild ohne erkennbares Schonhinken. Zehenspitzen- und Fersengang seien problemlos durchführbar. Die linke Hüfte sei äusserlich reizlos und es sei keine Rötung oder Schwellung ersichtlich (S. 1). Da die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Schmerzfreiheit auch nach einer Metallentfernung nicht sehr hoch sei, sei beim jetzigen, wenig stark ausgeprägten Leidensdruck der Beschwerdeführerin eine operative Versorgung nicht indiziert (S. 2).
4.7 Dr. B.___ führte am 1. September 2011 aus, die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen über dem linken Oberschenkel bei Rotationsbewegungen. Nebst der bereits bei Dr. C.___ durchgeführten orthopädischen Abklärung seien diesbezüglich keine weiteren geplant. Neuerliche (hausärztliche) Kontrollen würden Ende Jahr stattfinden. Momentan sei die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/14).
4.8 Dr. D.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 einen Integritätsschaden, da die derzeitigen Hüftbeschwerden nicht als gelenksbedingt einzustufen seien. Die Stabilität des prothetisch versorgten linksseitigen Hüftgelenks sei intakt und es liege kein erheblicher und objektivierbarer organischer Schaden vor. Die derzeitigen Beschwerden würden oberflächlich im Bereiche der Hautnerven zu liegen scheinen und möglicherweise lediglich die Narbensituation betreffen (Urk. 10/17).
5. Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. April 2010 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 10/9). Die nach Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit am 1. Juli 2008 verordnete Physiotherapie bezweckte hauptsächlich den Muskelaufbau (Urk. 9/20 S. 4) respektive die Kräftigung der Muskulatur (Urk. 9/22 S. 4) und die schliesslich durchgeführte Behandlung in der Naturheilpraxis von K.___ bestand einzig noch aus klassischen Massagen (Urk. 9/20 S. 3, 9/22 S. 3 und 9/30 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu erwarten. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, die erfolgten – auch ärztlichen – Behandlungen hätten eine Verbesserung gebracht. Sie klagt vielmehr über – nachdem sie anlässlich der Jahreskontrolle am 13. Dezember 2008 über eine weitgehende Beschwerdefreiheit berichtet hatte (Urk. 10/10) – nach wie vor (gelegentlich) auftretende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels (Urk. 10/12, 10/14 und 10/16). Selbst wenn die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung – so z.B. durch die nicht aktenkundige Behandlung beim Chiropraktor Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 15 S. 4) – noch verbessert werden könnte, besteht hier keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass der Fall abzuschliessen ist, wenn die versicherte Person wieder in der Lage ist, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, S. 144). Daran ändert auch nichts, dass Dr. D.___ bei Stabilität des operativ versorgten Hüftgelenks eine instabile Situation im Bereich des linken Oberschenkels erwähnte. Denn für die Leistungseinstellung ist nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind, sondern ob noch eine namhafte Besserung erwartet werden kann.
Davon kann hier angesichts der klaren medizinischen Aktenlage nicht gesprochen werden, weshalb die Leistungseinstellung per 30. April 2010 nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1 Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
6.2
6.2.1 Nach den gesetzlichen Regelungen der Art. 19 Abs. 1 UVG und 24 Abs. 2 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In der von der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2011 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) bestätigten Einstellung ihrer (Heilbehandlungs-)Leistungen rückwirkend per 30. April 2010 (Urk. 9/33) ist gleichzeitig eine implizite Verweigerung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu sehen. Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für die Frage nach einer Integritätsentschädigung ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
6.2.2 Den medizinischen Akten lässt sich keine augenfällige oder starke Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität entnehmen. Dr. D.___ und Dr. J.___ verneinten mit einleuchtender und nachvollziehbarer Begründung eine erhebliche Integritätseinbusse (Urk. 10/17 und Urk. 10/13). Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin im Übrigen zuzustimmen, dass die bislang durchgeführten klinischen und bildgebenden Untersuchungen keine Hinweise auf Befunde oder Einschränkungen enthalten, die einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden (vgl. Urk. 8 S. 5).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. April 2010 wie auch die (implizite) Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher
PF/CL/ESversandt