Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2012 (Urk. 1) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2012, worin diese trotz Einwendungen der Beschwerdeführerin an einer erneuten Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, festhielt (Urk. 2), sowie in die weiteren Verfahrensakten (Urk. 8 und Urk. 9/1-226),
in Erwägung,
dass gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5),
dass zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) zählen (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen),
dass andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangelhaft oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person ausfallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5),
dass die Beschwerdeführerin vorab vorbringt, Dr. Y.___ führe unter seinen Tätigkeiten Gutachten für verschiedene Privatversicherungen auf, insbesondere für die BVK des Kantons Zürich, die Suva und die IV, was auf seine Schwerpunkttätigkeit für Versicherungseinrichtungen hinweise und daher geeignet sei, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken (Urk. 1 S. 5),
dass dem entgegenzuhalten ist, dass selbst eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger rechtsprechungsgemäss nicht per se auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2010 vom 15. September 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern es sich bei Dr. Y.___ anders verhalten sollte,
dass damit kein gesetzlicher Ausstandsgrund gegen Dr. Y.___ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits am 18. und 21. August 2009 einer Begutachtung durch Dr. Y.___ unterzogen hatte (Gutachten vom 23. September 2009, Urk. 9/158), ohne dass ihr damaliger Rechtsvertreter oder sie selber die Unabhängigkeit des Gutachters in Frage gestellt hätten (vgl. Urk. 9/168),
dass es gegen Treu und Glauben verstösst, wenn die Beschwerdeführerin nun im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Folgebegutachtung durch Dr. Y.___ eine angebliche Befangenheit wegen dessen Gutachtertätigkeit für Versicherungen geltend macht, da sie dies bereits viel früher hätte tun können (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2),
dass die Beschwerdeführerin weiter moniert, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2009 weise verschiedene Mängel, falsche Behauptungen und Widersprüche auf, weshalb ihr Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Gutachters schwer erschüttert sei (Urk. 1 S. 6),
dass es sich hierbei um materielle Einwendungen gegen das Gutachten handelt, welche mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind,
dass daran der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid des hiesigen Gerichts IV.2011.00984 (vgl. Urk. 1 S. 6) nichts ändert, weil dieser Entscheid einen nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt beschlägt,
dass auch der weitere Einwand, eine erneute Begutachtung müsse polydisziplinär unter Einbezug der neurologischen, orthopädischen, psychiatrischen und allenfalls neuropsychologischen Fachrichtungen stattfinden, ebenfalls materieller Natur ist, der nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist,
dass die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210) betreffend die Anordnung polydisziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung, welche nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.1), für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren nicht einschlägig ist,
dass sich die Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen in jeder Beziehung als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).