UV.2012.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 11. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Z?rich
gegen
Unfallversicherung Stadt Z?rich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1954, war seit November 1998 als Kanzleisekret?rin bei der Stadt Y.___ t?tig (vgl. Urk. 7/G1). Am 27. M?rz 2000 erlitt sie bei einem Arbeitsunfall, bei welchem ein Fensterfl?gel und ein Teil der Deckenverkleidung auf sie herabfielen, ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule (HWS) mit leichter Commotio cerebri (vgl. Urk. 7/M6).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verf?gungen vom 13. Dezember 2002 und 7. April 2005 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. M?rz 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 1.1).
???????? Mit Verf?gung vom 29. M?rz 2005 sprach die Unfallversicherung der Stadt Z?rich der Versicherten basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % per 1. Juni 2004 eine Invalidenrente als Komplement?rrente zur Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/G79).
1.2???? Am 12. und 19. Januar 2011 wurde die Versicherte im Auftrag der Invali-denversicherung am Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) begutachtet. Gest?tzt auf das interdisziplin?re Gutachten der ?rzte des Z.___ vom 11. April 2011 (Urk. 15/1-47) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Verf?gung vom 12. August 2011 auf (vgl. Urk. 8 S. 2 Ziff. 1.2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Februar 2012 (Urk. 8, Prozess Nummer IV.2011.01027) gutgeheissen, da die IV-Stelle die gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Eingliederungsmassnahmen bislang unterlassen hatte.
1.3???? Die Unfallversicherung der Stadt Z?rich hob die laufende Rente der Versicherten mit Verf?gung vom 26. September 2011 per sofort revisionsweise auf (Urk. 7/G87.2). Die von der Versicherten dagegen am 28. Oktober 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/G90) wies die Unfallversicherung der Stadt Z?rich mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 (Urk. 7/G92 = Urk. 2) ab.
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die bisherigen Leistungen seien auf der bisherigen Basis weiterhin zu erbringen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein neues Gutachten respektive Obergutachten einzuholen und der Fall gest?tzt darauf neu zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. M?rz 2012 ersuchte die Unfallversicherung der Stadt Z?rich um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1 unten). Ausserdem nahm sie mit Eingabe vom 28. M?rz 2012 (Urk. 11) aufforderungsgem?ss (vgl. Urk. 9) Stellung zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts betreffend Invalidenversicherung vom 9. Februar 2012 (vgl. Urk. 8). Die Versicherte hielt mit Replik vom 14. Mai 2012 (Urk. 17) ebenso an ihren Antr?gen fest wie die Unfallversicherung der Stadt Z?rich mit Duplik vom 6. Juni 2012 (Urk. 21). Die Eingabe vom 6. Juni 2012 wurde der Versicherten am 30. August 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckm?ssige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunf?hig (Art. 6 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gem?ss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ?rztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allf?llige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die gutachterlichen Ergebnisse des Z.___-Gutachtens voll beweiskr?ftig seien (S. 5 Mitte). Im Z.___-Gutachten sei eine derart erhebliche gesundheitliche Verbesserung festgestellt worden, dass von einer vollen Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in der angestammten sowie in einer Verweist?tigkeit auszugehen sei. Demnach l?gen massgebliche ver?nderte Verh?ltnisse vor und der sich daraus ergebende und vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 0 % (S. 4 Mitte).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegen?ber geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich ver?ndert habe, so dass die Voraussetzungen f?r eine Revision der urspr?nglichen Verf?gung nicht gegeben seien. Das Z.___-Gutachten, welches nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden sei und daher auch keine UVG-spezifische Fragestellung gehabt habe, erf?lle die Voraussetzungen gem?ss Art. 53 Abs. 1 ATSG f?r eine Revision nicht. Des Weiteren sei das Z.___-Gutachten mangelhaft. Die konkreten Gutachter seien befangen und h?tten somit kein objektives Gutachten abgeliefert. Schliesslich handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 2 f.).
???????? Mit Replik vom 14. Mai 2012 (Urk. 17) hielt die Beschwerdef?hrerin fest, die Versicherten h?tten in den UVG-Verfahren praxisgem?ss ein st?rkeres Mitspracherecht gehabt, was dazu gef?hrt habe, dass in der Regel keine Gutachtensauftr?ge an MEDAS-Stellen vergeben worden seien, welche einen bekannt schlechten Ruf h?tten (S. 3 Mitte). Dass die Einwendungen gegen die Gutachterstelle nicht an den Haaren herbeigezogen gewesen seien, habe auch die Anklage gegen den auch im vorliegenden Fall als Gutachter federf?hrenden Dr. A.___ gezeigt (S. 4 oben). H?tte die Beschwerdegegnerin richtigerweise ein eigenes Gutachten erstellt, so w?re dieses zu einem vollst?ndig abweichenden Resultat gekommen (S. 4 f.). Dass das Z.___-Gutachten mangelhaft sei, ergebe sich auch aus dem eingeholten B.___-Gutachten von Prof. Dr. C.___ (S. 4 Mitte und S. 5 ff.).
2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob wegen einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin die Voraussetzungen f?r eine Revision der laufenden (Komplement?r-)Rente gegeben sind. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2011 beurteilten Verh?ltnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit Verf?gung vom 29. M?rz 2005 die Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % zugesprochen worden war.
3.
3.1???? Der urspr?nglichen Rentenzusprache lagen folgende Berichte zugrunde:
3.2???? Dr. med. D.___, Spezial?rztin FMH f?r Innere Medizin, erstellte am 16. Juli 2001 ein vertrauens?rztliches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M18). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 3 unten):
- Status nach stumpfem HWS-Trauma und ?mild brain injury? im M?rz 2000 mit
- chronischer Cephalea
- neuropsychologischen Funktionsst?rungen
- chronischem zervikobrachialem Schmerzsyndrom
- depressiver Entwicklung
- Periarthropathia humeroscapularis chronica tendopathica links
???????? Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdef?hrerin sei in ihrem jetzigen Gesundheitszustand nicht arbeitsf?hig. Mit einem Wiedererlangen der Arbeitsf?higkeit sei in n?chster Zeit nicht zu rechnen. Nachdem die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der ersten Konsultation in ausweglos depressiver Stimmung f?r keine Vorschl?ge empf?nglich schien, habe sich ihre Stimmung zwischenzeitlich unter antidepressiver Medikation soweit aufgehellt, dass sie selbst weitere Behandlungsmassnahmen evaluieren wolle. Angesichts der noch sehr unsicheren Prognose werde eine vorl?ufig befristete Invalidenpensionierung und eine vertrauens?rztliche ?berpr?fung in etwa vier Monaten empfohlen (S. 4).
3.3???? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Neurologie, f?hrte im Bericht vom 8. November 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M20) aus, der Verlauf sei nach wie vor schlecht. Die Beschwerdef?hrerin beklage anhaltende Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich und Schulterschmerzen links. Gesamthaft habe sich das Schmerzbild teilweise zur?ckgebildet, zugenommen habe indessen die depressive Symptomatik (S. 1). Die Arbeitsunf?higkeit betrage immer noch 100 % (S. 2).
3.4???? Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 22. Mai 2003 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M25). Er diagnostizierte eine anhaltende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, sowie eine neurotische St?rung (Ziff. 4). Die Grundstimmung der Beschwerdef?hrerin sei ausgesprochen depressiv, st?ndig k?mpfe sie gegen die Tr?nen. Sie f?hle sich ihrem Schicksal, ihren Beschwerden v?llig ausgeliefert, ohne Hoffnung auf Besserung. Auch f?hle sie sich von den ?rzten nicht verstanden. Ein mangelndes Selbstwertgef?hl sei offensichtlich, die Belastung durch die Vergangenheit stark sp?rbar. Bereits nach einer halben Stunde Befragung habe die Beschwerdef?hrerin offensichtlich mehr M?he sich zu konzentrieren (Ziff. 3). Ausl?ser der ?psychischen Krankheit? sei der Unfall gewesen (Ziff. 5.1). Durch den Unfall habe sich ein psychischer Vorzustand verschlimmert (Ziff. 5.7). Eine berufliche T?tigkeit sei der ausgepr?gt depressiven Beschwerdef?hrerin zur Zeit nicht zumutbar, auch nicht teilweise (Ziff. 6.1). Eine konstante, zuverl?ssige Leistung k?nne sie nicht erbringen. Zudem sei die affektlabile und nicht belastbare, sich vor Menschen ?ngstigende Frau nicht vermittelbar (Ziff. 6.2).
3.5???? Dr. med. G.___, Spezial?rztin FMH f?r Neurologie, erstellte am 25. Mai 2003 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M27). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 6 Mitte):
- Status nach Commotio cerebri und Status nach Rissquetschwunde am Kopf (27.03.00)
- vasomotorische Kopfschmerzen
- Zervikobrachialsyndrom, vorwiegend tendomyotisch
- Periarthropathia humeroscapularis chronica links
- depressive Verstimmung (Schmerzverarbeitungsst?rung und Sympto-mausweitung)
???????? Dr. G.___ hielt fest, dass eine ausserordentliche Divergenz der anamnestisch angegebenen Klagen mit den klinischen Untersuchungsbefunden bestehe. Der Zustand der Beschwerdef?hrerin k?nne nur erkl?rt werden, wenn eine psychische Komponente in Betracht gezogen werde (S. 7 unten). Die Beschwerdef?hrerin sei im Moment nicht arbeitsf?hig. Sie sei in keiner Art und Weise belastungsf?hig (Ziff. 6.1). Eine psychotherapeutische Behandlung w?re dringend indiziert. Eine medikament?se Behandlung w?re unbedingt zu erw?gen (Ziff. 7.2).
3.6???? Lic. phil. H.___, Fachpsychologe f?r Neuropsychologie FSP, berichtete der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2004 ?ber die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 7/M34). Lic. phil. H.___ gab an, die Beschwerdef?hrerin wirke nerv?s, unruhig, affektiv labil, weine mehrmals haltlos bei der Konfrontation mit den nach wie vor bestehenden Einschr?nkungen und scheine von einer konstruktiven Verarbeitung der ver?nderten Lebenssituation noch weit entfernt zu sein. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich ein durchschnittliches Gesamtleistungsniveau ergeben. In der Aufmerksamkeit / Konzentrationsf?higkeit zeigten sich namhafte Einbussen, wenn die Beschwerdef?hrerin unter ?usserem (Zeit-)Druck stehe (S. 5). Gesamthaft bestehe eine leichte neuropsychologische Funktionsst?rung. Urs?chlich sei diese als multifaktoriell bedingt einzustufen (Schmerzen, psychische Faktoren, leichter hirnorganischer Faktor). Die rein neuropsychologisch begr?ndbare Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit sch?tzte lic. phil. H.___ auf 25 % (S. 6).
3.7???? Insbesondere gest?tzt auf die Berichte von Dr. G.___, Dr. F.___ und lic. phil. H.___ sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin mit Verf?gung vom 29. M?rz 2005 eine Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % per 1. Juni 2004 zu (Urk. 7/G79).
4.
4.1???? Die aktuellen medizinischen Berichte ergeben ?ber den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin folgendes Bild:
4.2???? Die ?rzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) erstatteten am 11. April 2011 ein interdisziplin?res Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-47). Dieses basiert auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer neurologischen sowie einer psychiatrischen Beurteilung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Die begutachtenden ?rzte stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 39 Ziff. 6.1). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 39 Ziff. 6.2):
- chronifizierte bewegungs- und belastungsabh?ngige zervikovertebrale Missempfindungen mit/bei
- Fehlhaltung (Schultertiefstand links, Schulterhochstand rechts) mit konsekutiver, korrigierbarer Skoliosebildung
- Dysbalancen in der Schulterg?rtelregion links sowie parazervikal links
- Streckhaltung der oberen HWS mit Osteochondrose C6/C7
- ohne Hinweise weder f?r die Facettengelenks- noch radikul?re Reiz- oder Ausfallssymptomatik
- MRI-dokumentierte foraminale Stenose C5/C6 rechts ohne nachweis-liche Nervenwurzelirritation
- bewegungs- und belastungsabh?ngige, intermittierend auftretende lumbovertebrale Missempfindungen mit/bei:
- beginnenden degenerativen Ver?nderungen im Bereiche L4 bis S1
- m?gliche Migr?ne
???????? Die Z.___-Gutachter f?hrten aus, die Beschwerdef?hrerin beklage vor allem therapieresistente, subjektiv limitierende Missempfindungen betont im linken Schulterg?rtel- und Parazervikalbereich mit zeitweise Missempfindungen fortgeleitet im linken Arm und belastungsabh?ngigen lumbovertebralen Beschwerden. Sie leide vor allem unter den HWS-Beschwerden, die im Liegen und unter Eisbeutelapplikationen besser kontrolliert seien, etwa alle vier Monate w?rde zus?tzlich eine lumbovertebrale Schmerzproblematik auftreten. Unter regelm?ssigem Fitnessprogramm, Aquafit und regelm?ssigen Spazierg?ngen mit dem Hund k?nne sie die Beschwerden wesentlich besser kontrollieren. Psychisch gehe es ihr gut, sie habe keine eigentlichen psychischen Probleme. Aufgrund der Schmerzen f?hle sie sich einfach ersch?pft und m?de (S. 42 Ziff. 7.3).
???????? Die allgemein-internistische Untersuchung der Beschwerdef?hrerin zeigte einen unauff?lligen Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung war altersentsprechend normal, ebenso ergaben sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen (S. 42 unten).
???????? Der rheumatologische Gutachter f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin nehme eine Schonhaltung mit einem Schultertiefstand links respektive Schulterhochstand rechts ein, was zu einer scheinbaren Muskelatrophie mit funktioneller Skoliosierung f?hre, was aber korrigierbar sei. Im linken Schulterg?rtelbereich f?nden sich Weichteildruckpunkte, die reproduzierbar seien - wenn auch inkonstant -, so dass man in dieser Region von einer Belastbarkeitseinschr?nkung ausgehen m?sse. Eine radikul?re Reiz- oder Ausfallssymptomatik fehle. Auf der rechten Seite, auf welcher im MRI (Magnetresonanztomographie) der HWS die signifikanten Befunde lokalisiert seien, sei die Beschwerdef?hrerin praktisch beschwerdefrei. An der Lendenwirbels?ule (LWS) best?nden nicht reproduzierbare, inkonstant angegebene Bewegungsbeschwerden ohne Befunde, die keine relevante Einschr?nkung begr?nden w?rden. Entsprechend seien die radiologischen Befunde an der lumbalen Wirbels?ule im Sinne von diskreten degenerativ beginnenden Ver?nderungen gering ausgepr?gt. Die degenerativen Ver?nderungen an der HWS seien deutlich fortgeschrittener. W?hrend der Untersuchung und Besprechung sei eine konstante Weinerlichkeit aufgefallen. Die Beschwerdef?hrerin habe denn auch erw?hnt, dass sie immer spontan weinen m?sse, sie k?nne nicht angeben warum. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht m?sse ein invalidit?tsw?rdiges Leiden verneint werden, bei Einhalten von Schonkriterien sei der Beschwerdef?hrerin ein volles Pensum mit voller Arbeitsf?higkeit zuzumuten. Dies gelte aus somatisch-rheumatologischer Sicht auch f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Kanzleisekret?rin bei der Stadt Y.___ (S. 25 f.).
???????? Aus neurologischer Sicht wurde ausgef?hrt, die Untersuchung ergebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt f?r eine behindernde L?sion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbels?ule sowie der paravertebralen Strukturen. F?r die von der Beschwerdef?hrerin beklagten Nackenschmerzen und motorischen sowie sensiblen St?rungen der linken K?rperh?lfte finde sich in der k?rperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat. Angesichts der anamnestisch angegebenen begleitenden Lichtempfindlichkeit im Rahmen der hemicraniellen Schmerzausbreitung k?nne differentialdiagnostisch auch an eine Migr?ne gedacht werden. Der schriftliche Befund der zerebralen Bildgebung vom Januar 2011 beschreibe eine rechts-pontine L?sion, so dass die beklagte Symptomatik trotz des klinischen Befundes und fehlender anamnestischer Hinweise auf einen stattgehabten pontinen Infarkt im Sinne einer organischen Kernst?rung interpretiert werden k?nne. Eine klinisch relevante behindernde St?rung in Form einer manifesten Hemiparese liege jedoch nicht vor. In Bezug auf die anamnestisch angegebenen linksseitigen Schulterschmerzen bestehe kein Anhalt f?r eine neurogene St?rung (S. 30 f.).
???????? Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdef?hrerin nicht ?ber eigenst?ndige psychiatrische Beschwerden, sondern mehrheitlich ?ber bestehende Beeintr?chtigungen aufgrund von k?rperlichen Schmerzen berichtet. Die berichtete Symptomatologie reiche nicht aus, um eine eigenst?ndige, anhaltende psychiatrische St?rung zu attestieren. In der Vergangenheit sei ?rztlicherseits wiederholt von einer gewissen depressiven Entwicklung sowie von einer depressiven St?rung berichtet worden. Aus gutachterlicher Sicht k?nne die Diagnose einer depressiven St?rung mit eigenst?ndigem anhaltendem Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit aktuell nicht (mehr) best?tigt werden. Es f?nden sich gem?ss ICD-10 keine richtungsweisenden Aspekte f?r eine depressive St?rung. Die Beschwerdef?hrerin zeige sich freundlich und situationsangepasst, punktuell leicht bedr?ckt. Von dieser situationsbezogenen Bedr?cktheit lasse sie sich jedoch rasch durch Themenwechsel ablenken. Die klagsame Stimmung stelle sich somit als sehr oberfl?chlich dar. Die Freudf?higkeit sei vollst?ndig erhalten. Der Antrieb sei unauff?llig. Klinisch zeigten sich keine Anhaltspunkte f?r Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsst?rungen. Auch eine Ersch?pfungstendenz oder eine pathologisch erh?hte M?digkeit werde in der gutachterlichen Untersuchung nicht festgestellt. Bei der Kommunikation in interpersonellen Aktionen werde zu keiner Zeit eine Auff?lligkeit festgestellt. Die berichteten Schlafst?rungen (n?chtliche Aufwachphasen) bringe die Beschwerdef?hrerin selber mit der Schmerzsymptomatik in Verbindung. Ein Morgentief oder eine andere depressionstypische Schlafst?rung liege nicht vor. Es k?nne retrospektiv nicht g?nzlich ausgeschlossen werden, dass in der Vergangenheit eine gewisse depressive Symptomatologie oder auch depressive St?rung erkennbar gewesen sei. In der Vergangenheit sei mehrfach ?rztlicherseits auf eine eventuell bestehende somatoforme Schmerzst?rung oder ?somatische Fehlverarbeitung? hingewiesen worden. Zum aktuellen Zeitpunkt wie auch retrospektiv aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der anamnestischen Angaben der Beschwerdef?hrerin k?nne gutachterlich eine somatoforme Schmerzst?rung nicht best?tigt werden. Bei der Beschwerdef?hrerin sei ein gewisses organisches Korrelat f?r die Schmerzsymptomatik vorhanden, wobei dieses nicht g?nzlich das Ausmass der beklagten Beschwerden erkl?ren k?nne. Sie falle in erster Linie mit gewissen defizit- und beschwerdeorientierten Angaben auf. Hingegen sei sie gem?ss dem von ihr beschriebenen Tagesaktivit?tsniveau durchaus in der Lage, sich von der Schmerz-symptomatik zu distanzieren (S. 31 ff.).
???????? Zusammenfassend und unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdef?hrerin aktuell in ihrer zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Sekret?rin zu 100 % arbeitsf?hig (S. 44 Ziff. 7.4). Aus rheumatologischer, internistischer und neurologischer Sicht habe eine Arbeitsunf?higkeit in der Vergangenheit nie bestanden, eine solche k?nne auch retrospektiv nicht best?tigt werden. Aus psychiatrischer Sicht k?nne nicht ausgeschlossen werden, dass passager eine depressive Symptomatologie vorgelegen haben k?nnte. Zum aktuellen Zeitpunkt l?gen allerdings keine Hinweise mehr f?r eine psychiatrische St?rung vor. Es k?nne daher grunds?tzlich von einer Zustandsverbesserung ausgegangen werden (S. 44 f. Ziff. 7.5). Die Beschwerdef?hrerin sei ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend f?r alle Verweist?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig, allerdings unter Ber?cksichtigung gewisser Schonkriterien. Dies bedeute: Kein repetitives Gewichte heben ?ber 10-15 kg, keine repetitiven vorn?ber geb?ckten Stellungen, keine Extensionsstellung in der HWS, keine feucht-kalte Exposition und idealerweise Wechsel zwischen sitzender und stehender Position (S. 45 Ziff. 7.7).
4.3???? Dem Bericht der ?rzte des Universit?tsspitals I.___ (I.___), Rheumaklinik, vom 28. M?rz 2012 (Urk. 18/3) sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, fraglich intermittierend lumboradikul?res Reizsyndrom L5 links mit/bei
- grosser breitbasiger Diskushernie L4/5 mit recessaler Komprimierung der Nervenwurzeln L5 beidseits (MRI LWS 29.02.12)
- deutlicher Spinalkanalstenose L4/5 (MRI LWS 29.02.12)
- leichtgradiger linkskonvex-skoliotischer Fehlhaltung
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Status nach direktem Trauma
- MRI HWS 26.11.10: mediolaterale Diskushernie C5/C6 rechts, m?ssige bis deutliche oss?re Einengung des Foramen intervertebrale C5/C6 rechts, Irritation Wurzeln C6/C7 m?glich; m?ssige Osteochondrose C5/C6, deutliche Osteochondrose C6/C7; bilaterale Uncovertebralarthrosen
- depressive Entwicklung
- chronische kleine isch?mische L?sion pontin rechts, am ehesten lakun?r (MRI Sch?del 20.01.11)
???????? Die untersuchenden ?rzte gaben an, die Zuweisung der Beschwerdef?hrerin sei zur Beurteilung der chronisch lumbalen Schmerzen erfolgt. Anamnestisch best?nden die lumbalen Schmerzen seit einem direkten Trauma im Jahr 2000. Seit diesem Unfall habe die Beschwerdef?hrerin zwei- bis dreimal pro Woche Wasserturnen und Pilates gemacht, was ihr sehr gut geholfen habe. Die lumbalen Schmerzen seien trotzdem wieder aufgetreten, jedoch habe sie diese im Allgemeinen gut im Griff gehabt. Seit August 2011 k?nne sie sich das Wasserturnen und das Pilates nicht mehr leisten, da ihr die Invalidenrente gestrichen worden sei. Aktuell habe sie deshalb gar keine Therapie mehr und konsekutiv vor allem lumbal verst?rkte Schmerzen. Eine Schmerzverst?rkung erfolge nach einer Gehstrecke von wenigen Metern, beim Geradeaufrichten, beim Husten und Niesen und teilweise auch im Sitzen (S. 1 f.). Die verschiedenen Therapieoptionen, insbesondere die M?glichkeit einer Infiltration bei Spinalkanalstenose, seien mit der Beschwerdef?hrerin besprochen worden. Sie wolle vorerst von einer Infiltration absehen (S. 2 unten).
5.
5.1???? Neben dem Z.___-Gutachten vom April 2011 dokumentiert lediglich der Bericht der ?rzte der Rheumaklinik des I.___ vom M?rz 2012 die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdef?hrerin. Die ?rzte des I.___ ?usserten sich jedoch nicht zur Arbeitsf?higkeit.
5.2???? Die ausf?hrliche Expertise der ?rzte des Z.___ setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen auseinander und ber?cksichtigt insbesondere auch s?mtliche bis dahin angefallenen ?rztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Z.___-Gutachten nachvollziehbar und vermag zu ?berzeugen.
???????? Die Z.___-Gutachter konnten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit stellen. Aus somatisch-rheumatologischer Sicht definierten sie gewisse Schonkriterien: kein repetitives Gewichte heben ?ber 10-15 kg, keine repetitiven vorn?ber geb?ckten Stellungen, keine Extensionsstellung in der HWS, keine feucht-kalte Exposition und idealerweise Wechsel zwischen sitzender und stehender Position. Unter Ber?cksichtigung dieser Anforderungen an eine Arbeitst?tigkeit hielten sie die Beschwerdef?hrerin f?r 100 % arbeitsf?hig, so auch in ihrer bisherigen T?tigkeit als Sekret?rin. In Bezug auf die lumbalen Beschwerden war von gering ausgepr?gten radiologischen Befunden an der lumbalen Wirbels?ule im Sinne von diskreten degenerativ beginnenden Ver?nderungen die Rede. Dem Bericht der ?rzte der Rheumaklinik des I.___ vom M?rz 2012 - mehr als ein Jahr nach der Z.___-Begutachtung - ist nun ein Korrelat f?r die lumbalen Schmerzen der Beschwerdef?hrerin zu entnehmen. So fanden sich im MRI der LWS vom 29. Februar 2012 eine deutliche Spinalkanalstenose L4/5 sowie eine grosse breitbasige Diskushernie L4/5. Eine Arbeitsunf?higkeit wurde der Beschwerdef?hrerin indessen nicht attestiert. Vielmehr wurden Therapieoptionen diskutiert. Angesichts der Tatsache, dass die Therapiem?glichkeiten noch nicht ausgesch?pft sind, ist (noch) nicht von einem dauernden Gesundheitsschaden auszugehen. Nach dem Gesagten steht der zeitlich sp?tere Bericht des I.___ der Beurteilung im Z.___-Gutachten nicht entgegen, sondern kann mit diesem in Einklang gebracht werden.
5.3???? Wie sich aus den fr?heren Berichten ergibt, erfolgte die urspr?ngliche Rentenzusprache im Wesentlichen gest?tzt auf die psychischen Beschwerden. Der Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte im Mai 2003 eine mittelgradige depressive St?rung mit somatischen Symptomen sowie eine neurotische St?rung und kam zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrerin eine berufliche T?tigkeit nicht zumutbar sei. Die Internistin Dr. D.___ f?hrte bereits im Juli 2001 die depressive Stimmung der Beschwerdef?hrerin an und der Neurologe Dr. E.___ berichtete im November 2001 ?ber eine Zunahme der depressiven Symptomatik. Im Mai 2003 f?hrte die Neurologin Dr. G.___ aus, dass die Beschwerdef?hrerin in keiner Art und Weise belastungsf?hig sei und eine psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert w?re. Der Neuropsychologe Dr. H.___ stellte im Mai 2004 eine neuropsychologische Funktionsst?rung fest, welche die Arbeitsf?higkeit um 25 % einschr?nke und unter anderem auch auf psychischen Faktoren beruhe. Damit zeigt sich, dass die psychischen Beschwerden bei der urspr?nglichen Rentenzusprache stark im Vordergrund standen. Ob die genannten Befunde und Beschwerden aus heutiger Sicht zu einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit f?hren w?rden, ist fraglich. Die urspr?ngliche Rentenverf?gung ist indessen nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG.
???????? Im Rahmen der Begutachtung am Z.___ vom Januar 2011 konnte keine eigenst?ndige, anhaltende psychische St?rung festgestellt werden. Die Gutachter hielten fest, dass die Kriterien f?r die Diagnose einer depressiven St?rung wie auch diejenigen f?r die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung nicht erf?llt seien. Dies ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Des Weiteren steht die Beschwerdef?hrerin aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung, und nimmt - im Gegensatz zu fr?her (vgl. Bericht Dr. D.___, E. 3.2) - auch keine Antidepressiva mehr ein. Insgesamt bestehen keine Hinweise auf aktuell noch vorliegende massgebliche psychische Beeintr?chtigungen. Somit ist aus psychiatrischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Dass die ?rzte des Z.___ retrospektiv eine eigenst?ndige psychiatrische St?rung mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit f?r wenig wahrscheinlich hielten (vgl. Urk. 15/1-47 S. 38), vermag nichts daran zu ?ndern, zumal die Beurteilung eines acht Jahre zur?ckliegenden psychiatrischen Gesundheitszustandes naturgem?ss nur sehr vage ausfallen kann.
5.4???? Die Beschwerdef?hrerin machte in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten geltend, die psychiatrische Gutachterin des Z.___ habe unterschlagen, dass sie w?hrend der Exploration das spontane, unkontrollierte Weinen gezeigt habe (Urk. 1 S. 20). W?hrend der Rheumatologe ?ber ein wiederkehrendes Weinen berichtete (rheumatologisches Gutachten, Urk. 15/53-58 S. 5 f.), fehlen im psychiatrischen und im neurologischen Teil des Z.___-Gutachtens entsprechende Angaben. Da es sich indessen um drei verschiedene Teilgutachten handelte, ist es durchaus m?glich, dass die Beschwerdef?hrerin nicht bei allen drei Untersuchungen weinen musste.
5.5???? Die Beschwerdef?hrerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Institut B.___ (B.___), vom 10. Mai 2012 (Urk. 18/2) ein. Prof. C.___ nahm Stellung zum Z.___-Gutachten und kritisierte insbesondere die Teilgutachten der Fachgebiete Neurologie und Rheumatologie (mangelhafte Anamnese, unzureichende W?rdigung der Vorakten) sowie die fehlende Unterschrift der Hauptgutachterin (S. 7 f.). Diese Kritik vermag das Z.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So erfolgte im rheumatologischen Teilgutachten eine eigene Anamnese (Urk. 15/53-58 S. 1 f.) und im neurologischen Teilgutachten wurde betreffend Anamnese und Akteninhalt auf das ausf?hrliche Hauptgutachten verwiesen (Urk. 15/48-52 S. 1). Die Beurteilungen erfolgten somit in Kenntnis der Vorakten und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet und nachvollziehbar. Soweit die fehlende Unterschrift der Hauptgutachterin bem?ngelt wurde, ist auf die zutreffenden Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen (Urk. 21 S. 4). Schliesslich ist festzustellen, dass Prof. C.___ das vorliegend wesentliche psychiatrische Teilgutachten - mit Ausnahme der retrospektiven Einsch?tzung - nicht beanstandete (vgl. Urk. 18/2 S. 6 f.). Soweit er festhielt, die psychiatrische Gutachterin habe die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung gestellt, ist dies nicht zutreffend.
5.6???? Die Beschwerdef?hrerin kritisierte weiter, dass die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf das IV-Gutachten habe abstellen d?rfen, sondern ein eigenes umfassendes Gutachten mit der UVG-spezifischen Fragestellung h?tte erstellen lassen m?ssen (Urk. 1 S. 3 f.).
???????? Vorab ist festzuhalten, dass der Invalidit?tsbegriff in der Invalidenversicherung grunds?tzlich mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Milit?rversicherung) ?bereinstimmt, weshalb die Sch?tzung der Invalidit?t, auch wenn sie f?r jeden Versicherungszweig grunds?tzlich selbstst?ndig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu f?hren hat (BGE 126 V 288 E. 2.a). Angesichts dessen ist auch nicht einzusehen, weshalb ein Gutachten aus dem Invalidenversicherungsverfahren nicht im Verfahren der Unfallversicherung ber?cksichtigt werden kann. Die Beschwerdef?hrerin f?hrte selbst aus, dass medizinische Informationen aus anderen Sozialversicherungen vom Unfallversicherer zu ber?cksichtigen sind (Urk. 1 S. 4 unten). In Anbetracht des Ergebnisses er?brigt sich vorliegend eine UVG-spezifische Fragestellung, kamen die Z.___-Gutachter doch zum Schluss, dass bei der Beschwerdef?hrerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine Arbeitsunf?higkeit mehr bestanden habe.
5.7???? Des Weiteren erhob die Beschwerdef?hrerin Einw?nde gegen das Be-gutachtungsinstitut Z.___ als solches sowie den federf?hrenden Dr. A.___ (Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 17 S. 4).
???????? In BGE 137 V 210 nahm das Bundesgericht Stellung zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten M?ller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abkl?rungsstellen (MEDAS) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits bejahte es die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gut-achtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualit?tsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gest?rkt werden (E. 3.4). IV-Stelle und versicherte Person sollen insk?nftig bestrebt sein, sich ?ber die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der F?lle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verf?gung zu kleiden. Diese Zwischenverf?gung k?nne bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen R?gen rechtlicher und tats?chlicher Natur angefochten werden. Nach wie vor ger?gt werden k?nnten (personenbezogene) Ausstandsgr?nde. Nicht geh?rt werden k?nne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung f?hre zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren f?hrte das Bundesgericht aus, dass der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzur?umen sei, sich vorg?ngig zu den Gutachterfragen zu ?ussern (E. 3.4.2.9).
???????? Die Begutachtung der Beschwerdef?hrerin am Z.___ erfolgte im Januar 2011, mithin vor dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011, weshalb die seitens des Bundesgerichts angef?hrten Korrektive vorliegend noch nicht zur Anwendung gelangen. Das Z.___-Gutachten wurde unbestrittenermassen im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens korrekt eingeholt. Die Einwendungen gegen die Gutachterstelle als solche verm?gen nicht zu ?berzeugen. Das Argument der wirtschaftlichen Abh?ngigkeit des Z.___ von der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 12) l?uft angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins Leere.
???????? In Bezug auf das Strafverfahren gegen Dr. A.___ - er wurde mittlerweile in zweiter Instanz freigesprochen - f?hrte das Bundesgericht im Entscheid 9C_970/2012 vom 23. April 2013 aus, dass der Ausgang des Strafverfahrens f?r die Frage der Voreingenommenheit nicht von Bedeutung sein k?nne. Selbst wenn Dr. A.___ einmal Jahre zuvor, entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten, seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige R?cksprache und ausdr?ckliches Einverst?ndnis mit einem Teilgutachter, der keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben sollte, verm?chte dies nicht rund f?nf Jahre sp?ter noch objektiv den Anschein von Befangenheit - in einem anderen Falle als Experte zu amten - zu wecken. F?r diese Annahme bed?rfe es vielmehr weiterer, die konkrete Begutachtung betreffende Umst?nde (E. 4.2). Vorliegend f?hrte die Beschwerdef?hrerin - abgesehen vom erw?hnten Strafverfahren - keine Umst?nde f?r die Befangenheit von Dr. A.___ an.
5.8???? Soweit die Beschwerdef?hrerin geltend machte, die Voraussetzungen gem?ss Art. 53 Abs. 1 ATSG f?r eine Revision seien nicht erf?llt (Urk. 1 S. 3 oben), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der urspr?nglichen Rentenverf?gung nicht um einen anf?nglich unrichtigen Entscheid handelt (vgl. E. 5.3). Vielmehr ist eine Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG zu pr?fen. Art. 53 ATSG kommt dabei nicht zur Anwendung.
???????? Auch die zahlreichen weiteren, seitens der Beschwerdef?hrerin ins Feld gef?hrten Argumente verm?gen nicht durchzudringen.
5.9???? Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdef?hrerin seit der Rentenzusprache per 1. Juni 2004 (aus psychiatrischer Sicht) derart verbessert hat, dass ihr die angestammte T?tigkeit als Sekret?rin wie auch - unter Ber?cksichtigung gewisser Schonkriterien - alle Verweist?tigkeiten wieder zu 100 % zumutbar sind. Damit liegt keine rechtserhebliche Invalidit?t mehr vor, weshalb die erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist.
???????? Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Unfallversicherung Stadt Z?rich
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).