Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00033 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 16. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene, aus Y.___ stammende X.___ war ab Juni 2004 für drei Arbeitgeber tätig (Urk. 9/1, Urk. 9/2.1 und Urk. 9/3). Sie arbeitete wöchentlich 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der Z.___ der Stadt A.___ (Urk. 9/3) und 34 Stunden als Allrounderin bei der B.___, der Autogarage ihres Ehemannes (Urk. 9/1) und war dadurch (über beide Arbeitgeber) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Daneben arbeitete sie wöchentlich während 12 Stunden als Raumpflegerin bei der C.___ AG (heute D.___ AG; Urk. 9/2.1) und war dadurch zudem bei der Visana Services AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. August und 14. September 2004 meldete die Versicherte der Suva, dass sie sich als Beifahrerin bei einem Autounfall am 6. August 2004 in Y.___ eine Halswirbelsäulen-Distorsion zugezogen habe (Urk. 9/1 und Urk. 9/3; die Unfallmeldung an die Visana erfolgte am 12. August 2004: Urk. 9/2.1) und seither an Nacken- und Brustbeinschmerzen sowie an Kopfschmerzen mit Ausstrahlung zu den Augen hin leide (Urk. 9/1, Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Neben den ständigen Kopf- und Nackenschmerzen mache ihr besonders Schwindel zu schaffen (Urk. 9/16.1). Die Suva veranlasste in der Folge medizinische Abklärungen (MRI vom 11. November 2004; Urk. 9/20, Kreisärztliche Untersuchung vom 11. Februar 2005 und fachärztliche neurootologische Untersuchungen vom 13. Juli 2005, vom 12. September 2006 und vom 29. November 2007; Urk. 9/54, Urk. 9/93 und Urk. 9/114), übernahm die Kosten für Heilbehandlungen (insbesondere Physiotherapie-Kosten; Urk. 9/23, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/44, Urk. 9/106 und Urk. 9/152) und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/95). Gestützt auf das von der IV-Stelle im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren veranlasste Gutachten des E.___ vom 9. November 2009 (Urk. 9/158) und der anschliessenden Beurteilung desselben durch die Suva-Versicherungsmediziner (Urk. 9/160 und Urk. 9/161) stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 per 31. August 2010 ein (Urk. 9/162).
Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorentz am 20. September 2010 und ergänzt am 31. Dezember 2010 Einsprache erheben und verschiedene Arztberichte und Gutachten einreichen (Urk. 9/164 und Urk. 9/174/1-5). Die Krankenversicherung Groupe Mutuel zog ihren am 17. September 2010 vorsorglich erhobenen Einwand am 21. Oktober 2010 zurück (Urk. 9/166 und Urk. 9/171). Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Januar 2012 hielt die Suva an ihrem Entscheid fest und bestätigte die Einstellung der Leistungen per 31. August 2010.
2. Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, am 6. Februar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen wie insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Integritätsentschädigung und Rente beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
10. April 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einsprache-Entscheides (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18 und Urk. 22). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wurden die Akten des unfall-versicherungsrechtlichen Verfahrens zum ebenfalls hängigen invaliden-versicherungsrechtlichen Prozesses Nr. IV.2010.01089 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Urk. 14 im Verfahren IV.2010.01089).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3. Mit heutigem Datum ergeht auch das Urteil im invalidenversicherungs-rechtlichen Verfahren IV.2010.01089.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 E. 2.1).
1.4 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c, 117 V 359
E. 5d/bb, vgl. auch 115 V 133 E. 6).
2.
2.1 Die Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. August 2010 damit, dass es sich bei den von X.___ nach wie vor geklagten Beschwerden um solche ohne organisches Korrelat handle und zwischen diesen Beschwerden und dem Verkehrsunfall vom 6. August 2004 gestützt auf die sogenannte Schleudertrauma-Praxis des Bundesgerichtes kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass entsprechend der Beurteilung von Dr. F.___ mangels Vornahme einer neurootologischen Untersuchung nicht auf das E.___-Gutachten und die anschliessende Einschätzung der Suva-Mediziner Dres. G.___ und H.___ abgestellt werden könne. Vielmehr sei auf die praktisch zeitgleich erfolgte gerichtliche Begutachtung durch Dr. I.___ abzustellen, welche im Rahmen des Y.___ Haftpflichtverfahrens angeordnet worden sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Incapacidad permanente total) ergeben habe. Den immer noch vorhandenen Schwindelbeschwerden liege ein organisches Korrelat zu Grunde, weshalb sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben und die Adäquanzprüfung nicht anhand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen sei Urk. 1 S. 3 ff. und S. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor unfallkausale Beschwerden vorliegen und ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, über den 31. August 2010 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
3.
3.1 Die Suva veranlasste am 10. Februar 2005 eine kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 9/34). In seiner Beurteilung vom 11. Februar 2005 führte Dr. J.___ aus, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Fahrzeugkollision am 6. August 2004 im Wesentlichen eine HWS-Distorsionssymptomatik mit Schwindel, Nackenschmerzen und Ausbreitung im oberen Wirbelsäulenbereich erlitten habe, und stellte eine diskrete HWS- und Wirbelsäulensymptomatik mit leichter Druckdolenz im Bereich der Nackenmuskulatur beidseits und an den cranialen Ansatzpunkten aber ohne wesentliche Verspannung und Bewegungs-einschränkung fest. Dr. J.___ beschrieb, dass es im Dezember 2004 zu plötzlicher Symptomverstärkung bei Hemikranie rechts mit Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Nausea, Erbrechen, vermehrtem Schwindel und Migräne-Attacken gekommen sei; neurologische Untersuchungen seien im Gange (Urk. 9/34.3). Die Arbeitsunfähigkeit erachtete er bei allen drei Arbeitgebern als gerechtfertigt und bestätigte diese weiterhin; mindestens bis zum Vorliegen der neurologischen Abklärungsresultate (Urk. 9/34.4).
3.2 Im Rahmen der Untersuchung vom 6. Juli 2005 stellte Dr. G.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin Luzern der SUVA, nach Vornahme einer neurootologischen Untersuchung fest, dass eine peripher-vestibuläre linksseitige Funktionsstörung habe nachgewiesen werden können, welche zentral noch unkompensiert sei und mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien der Beschwerdeführerin gegenwärtig Reinigungsarbeiten mit Bücken und schnellem Aufrichten noch nicht zumutbar. Für leichtere Büroarbeiten in sitzender Stellung sei sie aus ORL-ärztlicher Sicht hingegen voll arbeitsfähig. Um auszuloten, inwieweit sich diese peripher-vestibuläre Funktionsstörung links noch erholen könne, solle die Beschwerdeführerin zirka in einem Jahr wieder neurootologisch kontrolliert werden (Urk. 9/54.3).
Die vorgesehene Folgeuntersuchung fand am 12. September 2006 statt und Dr. G.___ beschrieb in seinem Bericht vom 14. September 2006, dass im Rahmen der Untersuchung im Vergleich zur ersten Untersuchung im Juli 2005 eine partielle zentrale Kompensation der peripher-vestibulären linksseitigen Funktionsstörung habe festgestellt werden können. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne der Versicherten gegenwärtig eine leichtere Tätigkeit im Sitzen oder Stehen in einem reduzierten Zeitrahmen zugemutet werden. Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr seien zu vermeiden. Eine Schlusskontrolle sah Dr. G.___ in einem Jahr vor (Urk. 9/93). In seinem Bericht vom 3. Dezember 2007 bestätigte er in der Folge einen im Vergleich zur Voruntersuchung unveränderten ORL-Status. Arbeiten im Sitzen könnten der Versicherten aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll zugemutet werden. Für Arbeiten im Stehen sei sie aufgrund der vorliegenden Untersuchungsresultate hingegen ungeeignet. Aufgrund der leichten bis mittelschweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems gebe es einen unfallbedingten entschädigungspflichtigen Integritätsschaden von 15 % (Urk. 9/114).
3.3 Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens veranlasste die IV-Stelle in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Dezember 2008 (im Verfahren IV.2008.00101) eine polydisziplinäre (internistisch-allgemeinmedizinische, psychiatrische und neurologische) Abklärung durch das E.___ (Gutachten vom 9. November 2009; Urk. 9/158). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2), mit/bei einer muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich (ICD-10 M53.8) und einem Status nach Autounfall (Seitkollision) mit HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004 (ICD-10 S13.6). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), Klagen über „Schwindel“ ohne organisches Korrelat (ICD-10 R42) bei aktuell funktionellen Beschwerden im Sinne eines phobischen Schwindels bei initial organischem Korrelat (leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links laut Angabe) bei Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer grenzwertigen Adipositas (BMI 29,5 kg/m2; ICD-10 E66.0).
Die Gutachter hielten fest, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Gegensatz zu früheren Untersuchungen, keinerlei Korrelat für einen Schwindel bestehe, auch der früher nachgewiesene Lagerungsschwindel sei nicht mehr nachweisbar, bei Lageänderungen sei kein pathologischer Nystagmus mehr erkennbar. Obwohl der Schwindel nicht objektivierbar sei, sollten Tätigkeiten mit grosser Sturzgefahr vermieden werden. Ansonsten seien aus neurologischer Sicht körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (Urk. 9/158
S. 21).
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Als Raumpflegerin mit durchschnittlichem Anforderungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/158 S. 23).
3.4 Die IV-Stelle leitete das E.___-Gutachten (gestützt auf welches sie der Beschwerdeführerin eine von August 2005 bis November 2007 befristete ganze Invalidenrente zusprach) auch an die Suva weiter, welche ihrerseits Dr. G.___ um eine Einschätzung des Gutachtens ersuchte. In seiner Beurteilung vom 20. August 2010 verwies Dr. G.___ auf seine 2005, 2006 und 2007 vorgenommenen neurootologischen Untersuchungen, im Rahmen derer jeweils eine leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links in reproduzierbarer Weise habe objektiviert werden können. Weiter führte er aus, dass mittlerweile davon ausgegangen werden könne, dass die nachgewiesene peripher-vestibuläre Funktionsstörung links irreversibel sei, da sie auch drei Jahre nach dem Unfallereignis nachweisbar gewesen sei und daher erfahrungsgemäss als irreversibel aufzufassen sei. Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die beschriebene Funktionsstörung anlässlich der rotatorischen experimentellen Untersuchungen auf einem Drehpendelstuhl als organisch strukturelle Läsion habe nachgewiesen werden können und aufgrund der Anamnese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. August 2004 stehe. Dr. G.___ bemerkte, dass diese eher diskreten objektivierbaren Befunde sechs Jahre nach dem Unfallereignis keine klinische Relevanz mehr hätten, da das periphere Defizit unterdessen zentral erfahrungsgemäss vollständig kompensiert sei. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der gutachterlichen Untersuchung durch das E.___ gegenwärtig ein phobischer Schwindel persistiere, der aus neurologischer Sicht organisch kein Korrelat mehr habe, was seine Beobachtungen, dass der neurootologisch nachgewiesene Befund nicht überbewertet werden dürfe, untermauere (Urk. 9/160).
In der Folge stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 (Urk. 9/162) per 31. August 2010 ein.
3.5 Im Bericht des K.___ vom 8. November 2010, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht hatte, diagnostizierte Dr. med. L.___ eine periphere Vestibulopathie (ICD-10 H81.3), eine zentrale Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004. Dr. L.___ führte aus, dass in der von ihm vorgenommenen otoneurologischen Untersuchung die vormals beschriebene Unterfunktion des peripheren Vestibularapparates links nicht mehr habe gefunden werden können und zum Zeitpunkt der Untersuchung ein prompt und seitengleich erregbarer Vestibularapparat zu sehen gewesen sei. Im Übrigen persistierten aber die vormals beschriebenen auffälligen Befunde, insbesondere der vergrösserte Gain bei Rechtsnystagmen in der Optokinetik sowie die Linkspräponderanz auf dem Pendelstuhl. Weiter hielt er fest, dass die rein vertikalen Nystagmen nach oben ohne rotatorische Komponente bei den Lagerungen mit Kopfhängelage rechts und links nicht dem Bild des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels entsprächen und nicht klar einer peripheren oder zentralen Vestibulopathie zuzuordnen seien. Klassischerweise spreche der vertikale Nystagmus nach oben für eine zentrale Vestibulopathie. Unter Berücksichtigung der früheren Befunde könne aber auch eine Otolithenfunktionsstörung einen vertikalen Nystagmus auslösen. In dieses Bild würden auch die rudimentär ableitbaren, vestibulär evozierten myogenen Potenziale rechts passen. Die Untersuchung auf dem Balancemaster unterstütze die Diagnose der persistierenden klinisch relevanten Vestibulopathie. Abschliessend hielt Dr. L.___ fest, dass, auch wenn sich die periphere Erregbarkeit zentral kompensiert habe, eher nicht mit einer weiteren Verbesserung des Krankheitsbildes zu rechnen sei. Die Kompensationsmechanismen müssten nach dieser Latenz als persistierend unzureichend bezeichnet werden (Urk. 9/174/5).
3.6 Am 21. September 2011 nahm Dr. G.___ zum Bericht von Dr. L.___ Stellung und führte aus, dass die im Dezember 2007 im Rahmen der neurootologischen Untersuchung noch festgestellte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links gemäss Dr. L.___ in seiner Untersuchung nicht mehr habe nachgewiesen werden können. Hingegen habe Dr. L.___ einen rein vertikalen Nystagmus nach oben nachgewiesen, den er indes weder einer peripheren noch einer zentralen Vestibulopathie habe zuordnen können. Allerdings habe Dr. L.___ nicht angegeben, ob dieser Befund reproduzierbar gewesen sei. Immerhin seien sämtliche vorangegangenen neurologischen Untersuchungen (am 21. Dezember 2004 durch Dr. M.___, am 7. August 2007 durch Dr. N.___ und am 9. November 2009 durch Dr. O.___) normal ausgefallen.
Für Dr. G.___ ergaben sich aus neurootologischer Sicht keine weitergehenden diagnostischen oder therapeutischen Konsequenzen und er hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an das HWS-Distorsionstrauma vom 6. August 2004 eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung links aufgewiesen habe, die anlässlich einer Kontrolluntersuchung bei der Suva vom 3. Dezember 2007 noch nachweisbar gewesen sei, aber anlässlich einer weiteren Kontrolluntersuchung drei Jahre später am 8. November 2010 im K.___ nicht mehr habe nachgewiesen werden können (Urk. 9/179).
4.
4.1 Im Rahmen des ersten invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (IV.2008.00101) wurde gerichtlich festgestellt, dass sich die nach dem Unfall vom 6. August 2004 involvierten Ärzte, Dr. P.___, Dr. M.___, Dr. G.___ und die Q.___-Gutachter in diagnostischer Hinsicht zumindest darin einig gewesen seien, dass vordergründig eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung bestehe, welche den Schwindel verursachte. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen bestehe hingegen darin, dass die Experten des Q.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (ICD-10, 5. Auflage, S. 250), unterstellten. Ob dieser aus versicherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausgewiesene Befund zutreffe, liess sich im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht beantworten.
Die involvierten Mediziner hatten die konkreten Arbeitsaufgaben und unterschiedlichen Arbeitsplätze der Beschwerdeführerin nicht genügend konkret oder nur unvollständig in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zudem diametral unterschiedlich beurteilt. Dies führte dazu, dass sich das Ausmass der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Verfahrens IV.2008.00101 nicht aufgrund der Aktenlage ermitteln liess. Entsprechend wurde die Sache zur Klärung des Krankheitsbildes, insbesondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit zurückgewiesen, damit die IV-Stelle die erforderlichen medizinischen Untersuchungen anordne, hernach eine Analyse der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschiedenen angestammten Tätigkeiten vornehme und den Invaliditätsgrad neu ermittle.
4.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich nun, dass die im Zentrum stehende, 2007 otoneurologisch noch bestätigte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links 2009/2010 nicht mehr festgestellt werden konnte und sowohl das E.___-Gutachten, Suva-Arzt Dr. G.___ und auch Dr. L.___ vom K.___ diesbezüglich übereinstimmen.
Aufgrund der Akten steht hingegen fest, dass Dr. L.___ am 8. November 2010 nach Vornahme einer otoneurologischen Untersuchung den (organischen) Befund einer peripheren Vestibulopathie (ICD-10 H81.3) und einer zentralen Vestibulopathie (ICD-10 H81.4) erhob und damit möglicherweise ein organisches Korrelat für die im Zentrum stehende Schwindelproblematik fand.
Aus dem Bericht geht jedoch nicht hervor, wie stark die Beeinträchtigung ist, wie lange sie bereits besteht und ob sie einer Behandlung zugänglich ist. Auch enthält der Bericht keine Angaben zur allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten des Y.___ Haftpflichtverfahrens nicht ohne Weiteres übernommen werden kann, und für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren nicht verwertbar ist, da es nicht den schweizerischen Anforderungen an ein Gerichtsgutachten entspricht beziehungsweise ihm eine abweichende Einschätzung der Invalidität zu Grunde liegt.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass mit der otoneurologisch gestellten Diagnose einer zentral-vestibulären Störung möglicherweise ein organischer Befund vorhanden ist, dessen Unfallkausalität und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch unklar sind. Die Sache ist daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf über den August 2010 hinausgehende unfallversicherungsrechtliche Leistungen neu befindet. Sinnvollerweise ist die entsprechende Abklärung durch ein von der Suva und IV-Stelle gemeinsam in Auftrag zu gebendes Gutachten vorzunehmen, wobei die Suva zusätzlich die Frage der Kausalität und allenfalls der Adäquanz zu klären haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello