Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 14. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis, dass die bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle versicherte X.___, geboren 1964, am 23. Januar 1990 anlässlich einer Auseinandersetzung stürzte (Urk. 9/Z2) und sich dabei eine nicht dislozierte Metatarsale-III-Basisfraktur rechts zuzog (Urk. 8/ZM1), wofür (wie auch für einen Rückfall am 9. November 1991, Urk. 9/Z31) die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 19. November 2010 (Urk. 9/Z54), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (Urk. 2), ihre Leistungspflicht ab dem 24. Januar 1995 verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Februar 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostenübernahme für Ganganalysen sowie Schuheinlagen, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2012 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorwegschickte, bei voller Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1991, Erreichen des Endzustandes und Fehlen von medizinischen Behandlungen seit längerer Zeit sowie mangels Erheblichkeit der Integritätseinbusse sei lediglich die Abgabe von Schuheinlagen im Sinne von Hilfsmitteln strittig (Urk. 2 S. 5 Ziff. 5.2),
dass sie zur Begründung der Leistungseinstellung ausführte, Hilfsmittel seien im Unfallversicherungsrecht - mit Ausnahme der Berufskrankheiten - lediglich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erbringen; vorliegend dienten die Schuheinlagen indes nicht der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit, sondern lediglich den sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5.3.4 und Ziff. 5.4),
dass die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte, die Abgabe von Hilfsmitteln in der Unfallversicherung sei nicht an die Voraussetzung der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geknüpft sondern lediglich daran, dass die Hilfsmittel eine unfallbedingte körperliche Schädigung oder einen entsprechenden Funktionsausfall ausgleichen würden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8),
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel hat, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, wobei der Bundesrat die Liste dieser Hilfsmittel erstellt,
dass der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen hat (Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), welches in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) festlegte, dass der Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel hat, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, und in Ziff. 4.03 des Anhangs Schuheinlagen als Hilfsmittel nannte,
dass sich den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen lässt, dass die Abgabe von Hilfsmitteln lediglich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung beziehungsweise Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen hat,
dass sich der Anspruch vielmehr auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepassten Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung, das erforderliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind, erstreckt, wobei Ausstattung und Anzahl der Hilfsmittel den Anforderungen des privaten sowie des beruflichen Lebens entsprechen müssen (Art. 1 Abs. 2 HVUV),
dass sich die Haltung der Beschwerdegegnerin angesichts dieser klaren (und von der Beschwerdegegnerin nicht als gesetzeswidrig erachteten) Verordnungsbestimmung mit Hinweis auch auf das private Leben als unzutreffend erweist,
dass sich denn auch in der gesamten Rechtsprechung keine derartige Gesetzesinterpretation findet, und das Bundesgericht im Gegenteil gar Hilfsmittel mit (lediglich) ästhetischer Bedeutung als leistungspflichtig bezeichnete (BGE 114 V 306),
dass der Verweis der Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) - von Berufskrankheiten abgesehen (lit. a) - nur gewährt werden, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden kann (lit. b-d), bereits an der Gesetzsystematik scheitert, geht es doch dabei - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9) - nur um die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, was vorliegend nicht im Raume steht,
dass allfällige Ungereimtheiten betreffend Anspruch auf Hilfsmittel von rentenberechtigten und nicht rentenberechtigten Versicherten (vgl. das diesbezügliche Vorbringen, Urk. 10 S. 5 Ziff. 10) nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und jedenfalls nicht dazu führen, dass entgegen dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung Leistungen zu verweigern wären,
dass zusammenfassend fest steht, dass Hilfsmittel der Unfallversicherung nicht nur dann abzugeben sind, wenn damit die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden kann, sondern bereits dann, wenn damit unfallbedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgeglichen werden,
dass es laut Gutachten der Dres. med. Y.___, Oberärztin, und Z.___, Chefarzt, Klinik A.___, vom 2. November 2011 (Urk. 8/ZM29) überwiegend wahrscheinlich ist, dass die verbliebenen Restbeschwerden auf den Unfall als alleinige Ursache zurückzuführen sind (S. 20 Ziff. 5.1), und das Tragen von Schuheinlagen als zweckmässiges Hilfsmittel erscheint (S. 27 Ziff. 7.2),
dass die Kausalität demgemäss ohne weiteres gegeben ist, was denn auch nicht bestritten wurde,
dass die Beschwerdeführerin demgemäss Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von orthopädischen Schuheinlagen hat, auch wenn sie diese für ihre berufliche Tätigkeit nicht benötigt, sondern vornehmlich für ihre Freizeitaktivitäten (Wanderungen und Sport), bewegen sich diese doch klarerweise im Rahmen der üblichen Tätigkeiten im privaten Leben (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 HVUV),
dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss in Gutheissung der Beschwerde unter dieser Feststellung aufzuheben ist,
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und angesichts dieser Kriterien auf Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 5. Januar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, namentlich Hilfsmittel im Sinne von orthopädischen Schuheinlagen, hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).